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30.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/18 |
BESCHLUSS 2011/641/GASP DES RATES
vom 29. September 2011
zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP (1) erlassen. |
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(2) |
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. September 2012 verlängert werden. |
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(3) |
Um jedoch Fortschritte im Hinblick auf eine politische Lösung des Transnistrien-Konflikts durch die Bewältigung der noch verbleibenden Probleme in Bezug auf die Schulen, die die lateinische Schrift verwenden, und die Wiederherstellung des freien Personenverkehrs zu fördern, sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2012 ausgesetzt werden. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen vor dem Hintergrund der Entwicklungen insbesondere in den vorgenannten Bereichen überprüfen. Der Rat kann jederzeit beschließen, die Reisebeschränkungen erneut anzuwenden oder aufzuheben. |
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(4) |
Die Angaben zu einigen Personen, die in den Listen in den Anhängen I und II zum Beschluss 2010/573/GASP aufgeführt sind, sollten aktualisiert werden. |
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(5) |
Der Beschluss 2010/573/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/573/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2012. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“ |
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2. |
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die in diesem Beschluss genannten restriktiven Maßnahmen werden bis zum 31. März 2012 ausgesetzt. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen überprüfen.“ |
Artikel 2
(1) Im Anhang I des Beschlusses 2010/573/GASP werden die Einträge zu den Personen
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1. |
Oleg Igorewitsch SMIRNOW |
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2. |
Oleg Andrejewitsch GUDYMO |
durch die in Anhang I dieses Beschlusses enthaltenen Einträge ersetzt.
(2) Im Anhang II des Beschlusses 2010/573/GASP wird der Eintrag zu der Person
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1. |
Alla Viktorowna TSCHERBULENKO |
durch den in Anhang II dieses Beschlusses enthaltenen Eintrag ersetzt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KOROLEC
ANHANG I
Einträge nach Artikel 2 Absatz 1
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„3. |
SMIRNOW, Oleg Igorewitsch, Sohn von Nr. 1 und ehemaliger ‚Berater des staatlichen Zollkomitees‘, ehemaliges ‚Mitglied des Obersten Sowjets‘, geboren am 8. August 1967 in Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 60 No. 1907537“; |
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„9. |
GUDYMO, Oleg Andrejewitsch, ehemaliges ‚Mitglied des Obersten Sowjets‘, ehemaliger ‚Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit, Verteidigung und Friedenspolitik des Obersten Sowjets‘, ehemaliger ‚Stellvertretender Minister für Sicherheit‘, geboren am 11. September 1944 in Alma-Ata, Kasachstan, russischer Pass Nr. 51 No. 0592094“. |
ANHANG II
Eintrag nach Artikel 2 Absatz 2
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„3. |
TSCHERBULENKO, Alla Viktorowna, ehemalige ‚Stellvertretende Leiterin der staatlichen Verwaltung von Rybnitsa‘, zuständig für Bildungsfragen“. |