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8.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/3 |
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Beteiligung Montenegros an der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation Atalanta)
DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)
einerseits und
MONTENEGRO
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
der Annahme — durch den Rat der Europäischen Union — der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation Atalanta), in der geänderten Fassung des Beschlusses 2009/907/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 (2),
der an Montenegro gerichteten Einladung der EU, an der EU-geführten Operation teilzunehmen,
des erfolgreichen Abschlusses des Truppengestellungsprozesses und der Empfehlung des Befehlshabers der Operation der EU und des Militärausschusses der EU, einer Beteiligung von Einsatzkräften Montenegros an der EU-geführten Operation zuzustimmen,
der vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee am 21. April 2009 angenommenen Beschlüsse ATALANTA/2/2009 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (3) und ATALANTA/3/2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (4) in ihrer durch den Beschluss ATALANTA/7/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. Oktober 2009 geänderten Fassung (5),
des Beschlusses Montenegros vom 13. August 2009, an der Operation Atalanta teilzunehmen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Beteiligung an der Operation
(1) Montenegro schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation Atalanta) in der geänderten Fassung des Beschlusses 209/907/GASP des Rates sowie jedem weiteren Beschluss an, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der Operation beschließt.
(2) Der Beitrag Montenegros zu den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.
(3) Montenegro gewährleistet, dass seine an der Operation Atalanta beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe
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der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP und etwaiger späterer Änderungen, |
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des Operationsplans, |
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aller Durchführungsbestimmungen ausführen. |
(4) Die von Montenegro für die Operation entsandten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Operation Atalanta der EU leiten.
(5) Montenegro unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.
Artikel 2
Rechtsstellung der Einsatzkräfte
(1) Die Rechtsstellung der von Montenegro für die Operation Atalanta bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder wird durch die Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte, die zwischen der Europäischen Union und Somalia, Dschibuti oder anderen Staaten der Region für die Zwecke der Operation geschlossen wurden, oder durch die von Kenia, den Seychellen oder anderen Staaten der Region für die Zwecke der Operation abgegebenen einseitigen Erklärungen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte geregelt.
(2) Die Rechtsstellung der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des gemeinsamen Einsatzgebiets abgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen dem Aufnahmestaat der betreffenden Hauptquartiere und Führungselemente und Montenegro geregelt.
(3) Unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und Erklärungen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte übt Montenegro die Gerichtsbarkeit über seine an der Operation Atalanta der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.
(4) Montenegro ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Operation Atalanta zuständig, die von Mitgliedern seiner Einsatzkräfte oder seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Montenegro ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seiner Einsatzkräfte oder seines Personals gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.
(5) Montenegro verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der Operation Atalanta beteiligten Staaten abzugeben.
(6) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung Montenegros an der Operation Atalanta eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abzugeben.
Artikel 3
Bedingungen für die Überstellung aufgegriffener und festgehaltener Personen zum Zweck der Strafverfolgung
Übt Montenegro seine Gerichtsbarkeit über Personen aus, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern eines Küstenstaats innerhalb des Einsatzgebiets begangen haben oder im Verdacht stehen, solche Taten begangen zu haben, so gelten für die Überstellung der von der EUNAVFOR aufgegriffenen und festgehaltenen Personen und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Montenegro die Bedingungen des Anhangs, der Bestandteil dieses Abkommens ist.
Artikel 4
Verschlusssachen
(1) Montenegro gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (6) enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU.
(2) Schließen die EU und Montenegro ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren beim Austausch von Verschlusssachen, so finden die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen der Operation Atalanta der EU Anwendung.
Artikel 5
Befehlskette
(1) Alle an der Operation Atalanta beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen weiterhin in jeder Hinsicht ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der Operation der EU die operative und taktische Führung und/oder die operative und taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der Operation der EU kann seine Befugnisse delegieren.
(3) Montenegro hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4) Der Befehlshaber der Operation der EU kann — nach Konsultationen mit Montenegro — jederzeit darum ersuchen, dass Montenegro seinen Beitrag zurücknimmt.
(5) Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation Atalanta ernennt Montenegro einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR). Dieser erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.
Artikel 6
Finanzaspekte
(1) Montenegro trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden gemäß den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie dem Beschluss 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (7) gemeinsam finanziert.
(2) Die Operation Atalanta stellt gegen Rückerstattung der Kosten unter den Bedingungen, die in den in Artikel 7 genannten Durchführungsvereinbarungen vorgesehen sind, logistische Unterstützung für das montenegrinische Kontingent bereit. Die Abwicklung der damit zusammenhängenden Ausgaben wird Athena übertragen.
(3) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/in denen die Operation durchgeführt wird, leistet Montenegro, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte, sofern ein solches Abkommen besteht.
Artikel 7
Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Befehlshaber der Operation der EU schließt mit den zuständigen Behörden Montenegros die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.
Artikel 8
Nichterfüllung der Verpflichtungen
Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus den vorstehenden Artikeln nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Artikel 9
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.
(3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange Montenegro einen Beitrag zu der Operation leistet.
(4) Die Kündigung dieses Abkommens berührt weder Rechte noch Pflichten, die aus der Anwendung des Abkommens vor der Kündigung erwachsen, einschließlich der Rechte überstellter Personen, solange diese von Montenegro in Gewahrsam gehalten oder strafrechtlich verfolgt werden.
Nach Beendigung der Operation können die Rechte der EUNAVFOR aufgrund des Anhangs dieses Abkommens von jeder Person oder Einrichtung wahrgenommen werden, die von dem Staat, der im Rat der Europäischen Union den Vorsitz führt, benannt wird. Eine benannte Person oder Einrichtung kann unter anderem ein in Montenegro akkreditierter Diplomat oder Konsularbeamter des betreffenden Staates sein. Nach Beendigung der Operation werden alle Mitteilungen, die aufgrund dieses Abkommens an die EUNAVFOR zu richten waren, an den Staat, der im Rat der EU den Vorsitz führt, gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten März zweitausendzehn in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Europäische Union
Für Montenegro
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33. berichtigt in ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18.
(2) ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 27.
(3) ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 52.
(4) ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9 und Addendum in ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 40.
(5) ABl. L 270 vom 15.10.2009, S. 19.
(6) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.
(7) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.
ANHANG
BESTIMMUNGEN ÜBER BEDINGUNGEN UND MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERSTELLUNG VON PERSONEN, DIE SEERÄUBERISCHER HANDLUNGEN ODER BEWAFFNETER RAUBÜBERFÄLLE IN DEN HOHEITSGEWÄSSERN EINES KÜSTENSTAATS INNERHALB DES EINSATZGEBIETS VERDÄCHTIGT WERDEN UND VON DEN EU-GEFÜHRTEN SEESTREITKRÄFTEN (EUNAVFOR) FESTGEHALTEN WURDEN, UND VON IM BESITZ DER EUNAVFOR BEFINDLICHEN BESCHLAGNAHMTEN GÜTERN DURCH DIE EUNAVFOR AN MONTENEGRO UND FÜR IHRE BEHANDLUNG NACH EINER SOLCHEN ÜBERSTELLUNG
1. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Seeräuberei“ die in Artikel 101 des SRÜ definierte Seeräuberei; |
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b) |
„bewaffnete Raubüberfälle“ die unter Buchstabe a definierten Handlungen, die in den Hoheitsgewässern eines Küstenstaats innerhalb des Einsatzgebiets begangen werden; |
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c) |
„überstellte Person“ jede Person, die im Verdacht steht, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begehen zu wollen, zu begehen oder begangen zu haben und von der EUNAVFOR gemäß diesem Abkommen an Montenegro überstellt wird. |
2. Allgemeine Grundsätze
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a) |
Montenegro kann auf Antrag der EUNAVFOR die Überstellung von Personen, die von der EUNAVFOR im Zusammenhang mit Seeräuberei oder bewaffneten Raubüberfällen festgehalten wurden, sowie von in Verbindung damit von der EUNAVFOR beschlagnahmten Gütern akzeptieren und diese Personen und Güter seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung überstellen. |
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b) |
Wird die EUNAVFOR gemäß diesem Abkommen tätig, so überstellt sie Personen nur an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Montenegros. |
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c) |
Montenegro bestätigt, dass es die in Anwendung dieser Bestimmungen überstellten Personen vor und nach der Überstellung human und im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen — einschließlich des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung und des Verbots willkürlicher Festnahmen — sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren behandelt. |
3. Behandlung, Strafverfolgung und Aburteilung von überstellten Personen
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a) |
Jede überstellte Person wird human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie wird angemessen untergebracht und verpflegt, erhält Zugang zu medizinischer Versorgung sowie die Möglichkeit, religiöse Regeln einzuhalten. |
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b) |
Jede überstellte Person wird unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, der bzw. die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Festhaltung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Festhaltung nicht rechtmäßig ist. |
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c) |
Jede überstellte Person hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Freilassung. |
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d) |
Jede überstellte Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird. |
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e) |
Jede überstellte Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
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f) |
Jede überstellte Person, die einer Straftat angeklagt ist, hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
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g) |
Jede überstellte Person, die wegen einer Straftat verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil nach montenegrinischem Recht durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen. |
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h) |
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EUNAVFOR überstellt Montenegro keine überstellte Person an einen anderen Staat für Zwecke der Ermittlung oder Strafverfolgung. |
4. Todesstrafe
Überstellte Personen werden weder zum Tode verurteilt noch der Gefahr eines Todesurteils ausgesetzt, noch wird gegen sie die Todesstrafe beantragt.
5. Aufzeichnungen und Mitteilungen
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a) |
Für jede Überstellung wird ein geeignetes Dokument ausgestellt, das von einem Vertreter der EUNAVFOR und einem Vertreter der zuständigen Strafverfolgungsbehörden Montenegros unterzeichnet wird. |
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b) |
Die EUNAVFOR übermittelt Montenegro für jede überstellte Person Aufzeichnungen über die Festhaltung dieser Person. Diese Aufzeichnungen enthalten so weit wie möglich Angaben über den körperlichen Zustand der überstellten Person während der Festhaltung, den Zeitpunkt der Überstellung an die Behörden Montenegros, den Grund für das Festhalten der Person, den Zeitpunkt und den Ort des Beginns der Festhaltung sowie über alle hinsichtlich der Festhaltung der Person getroffenen Entscheidungen. |
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c) |
Montenegro hat die Aufgabe, genaue Aufzeichnungen über alle überstellten Personen zu führen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der überstellten Person, den Ort, an dem sie festgehalten wird, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen werden. |
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d) |
Diese Aufzeichnungen werden den Vertretern der EU und der EUNAVFOR auf schriftlichen Antrag, der an das Außenministerium Montenegros zu richten ist, zur Verfügung gestellt. |
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e) |
Ferner teilt Montenegro der EUNAVFOR den Ort, an dem eine gemäß diesem Abkommen überstellte Person festgehalten wird, jede Verschlechterung ihres körperlichen Zustands sowie alle Behauptungen über eine angeblich unangemessene Behandlung mit. Vertreter der EU und der EUNAVFOR erhalten Zugang zu allen gemäß diesem Abkommen überstellten Personen, solange sich diese Personen in Gewahrsam befinden, und haben das Recht, sie zu befragen. |
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f) |
Nationalen und internationalen humanitären Organisationen wird auf Antrag gestattet, die gemäß diesem Abkommen überstellten Personen zu besuchen. |
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g) |
Um zu gewährleisten, dass die EUNAVFOR in der Lage ist, Montenegro rechtzeitig durch die Entsendung von Zeugen der EUNAVFOR und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen, gibt Montenegro der EUNAVFOR seine Absicht bekannt, ein Strafverfahren gegen eine überstellte Person einzuleiten, und teilt der EUNAVFOR den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mit. |
6. Unterstützung durch die EUNAVFOR
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a) |
Die EUNAVFOR gewährt Montenegro im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten jede Unterstützung im Hinblick auf die Ermittlungen gegen überstellte Personen und ihre strafrechtliche Verfolgung. |
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b) |
Die EUNAVFOR verfährt insbesondere wie folgt:
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7. Zusammenhang mit anderen Rechten von überstellten Personen
Diese Bestimmungen bezwecken in keiner Weise eine Abweichung von etwaigen aus dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer überstellten Person und dürfen auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.
8. Durchführungsbestimmungen
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a) |
Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmungen können operative, administrative und technische Fragen in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die zwischen den zuständigen Behörden Montenegros einerseits und den zuständigen EU-Behörden sowie den zuständigen Behörden der Staaten, die ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellen, andererseits zu vereinbaren sind. |
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b) |
Die Durchführungsbestimmungen können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:
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