2013D0443 — DE — 13.09.2013 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. August 2013

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien einschließlich der Abgrenzung weiterer Sperrzonen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/439/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5623)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/443/EU)

(ABl. L 230, 29.8.2013, p.20)

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Amtsblatt

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►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. September 2013

  L 244

34

13.9.2013




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. August 2013

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien einschließlich der Abgrenzung weiterer Sperrzonen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/439/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5623)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/443/EU)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2)

Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und in Drittländer eingeschleppt werden.

(4)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates ( 3 ) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5)

Die Richtlinie 2009/158/EG des Rates ( 4 ) regelt den Handel mit diesen Waren innerhalb der Union, einschließlich der zu verwendenden Veterinärbescheinigungen.

(6)

Nachdem Italien am 15. August 2013 einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in einem Betrieb in der Gemeinde Ostellato (Provinz Ferrara, Region Emilia-Romagna) gemeldet hatte, nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/439/EU ( 5 ) mit Bestimmungen über die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den Ausbruchsherd an.

(7)

Am 21. August 2013 hat Italien einen zweiten Seuchenausbruch in der Gemeinde Mordano (Provinz Bologna) und am 23. August 2013 einen dritten Ausbruch in der Gemeinde Portomaggiore (Provinz Ferrara), beide in der Region Emilia-Romagna, gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen, die in den Teilen A, B und C des Anhangs dieses Beschlusses festzulegen sind.

(8)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Italien geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen dieser von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Zonen weit genug von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(9)

Um unnötige Störungen des Handels in der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sind diese Zonen in Italien rasch auf Unionsebene festzulegen und Vorschriften zu erlassen, denen zufolge keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegegeflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus diesen Zonen in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden dürfen.

(10)

Eintagsküken stellen ein vernachlässigbares Risiko für die Ausbreitung der Seuche dar, sofern sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iii Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen und die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die aus Geflügelbeständen innerhalb der abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszonen stammen und folglich einen anderen Gesundheitsstatus haben.

(11)

Bruteier stellen ebenfalls ein vernachlässigbares Risiko für die Ausbreitung der Seuche dar, sofern sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 2005/94/EG aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen und ihre Verpackung vor dem Versand in eine ausgewiesene Brüterei desinfiziert wird.

(12)

Daher sollte die zuständige Behörde Italiens die Versendung von Eintagsküken und Bruteiern aus den in diesem Beschluss festgelegten weiteren Sperrzonen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG genehmigen können, sofern Italien dies vorab schriftlich ankündigt und der Bestimmungsmitgliedstaat bzw. das Bestimmungsdrittland seine Zusage, diese Sendungen entgegenzunehmen, bestätigt.

(13)

Damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses überprüft werden kann, sollten die Veterinärbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2009/158/EG einen entsprechenden Vermerk enthalten.

(14)

Im Interesse der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2013/439/EU aufgehoben werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Italien stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen mindestens die in den Teilen A, B und C des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

(1)  Italien stellt sicher, dass keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den in den Teilen A, B und C des Anhangs aufgeführten Zonen in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Italiens die Versendung von Eintagsküken und Bruteiern aus den in Teil C des Anhangs aufgeführten Zonen in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern:

a) die Maßnahmen gemäß Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iii Unterabsatz 2 und Ziffer iv der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden;

b) die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder -drittlands vorab schriftlich verständigt wird und sie sich verpflichtet, die Sendungen mit Eintagsküken und Bruteiern entgegenzunehmen und der zuständigen Behörde Italiens das Datum ihrer Ankunft im Bestimmungshaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet mitzuteilen.

(3)  Italien stellt sicher, dass die Veterinärbescheinigungen, welche die in Absatz 2 genannten, in andere Mitgliedstaaten zu verschickenden Sendungen begleiten, folgenden Vermerk enthalten:

„Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses 2013/443/EU der Kommission ( 6 ).

Artikel 3

Der Durchführungsbeschluss 2013/439/EU wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

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ANHANG

TEIL A

Schutzzonen gemäß Artikel 1:



ISO Länder-Code

Mitgliedstaat

Postleitzahl

Name

Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG)

IT

Italien

 

Das Gebiet umfasst folgende Gemeinden:

 
 
 

44020

Ostellato

17.9.2013

 
 

44015

Portomaggiore

 
 
 

40027

Mordano

29.9.2013

 
 

48010

Bagnara di Romagna

 
 
 

40026

Teil des Gebiets der Gemeinde Imola östlich der Nationalstraße 610 und nördlich der Nationalstraße 9 („Via Emilia“).

 
 
 

48027

Teil des Gebiets der Gemeinde Solarolo nördlich des Autobahnkreuzes auf der A14 in Richtung Ravenna.

 
 
 

44012

Teil des Gebiets der Gemeinde Bondeno südlich der Nationalstraße 496 und westlich des Flusses Panaro.

26.9.2013

 
 

41034

Teil des Gebiets der Gemeinde Finale Emilia nördlich der Nationalstraße 468, östlich der Landstraße 9 und westlich des Flusses Panaro.

 

TEIL B

Überwachungszonen gemäß Artikel 1:



ISO Länder-Code

Mitgliedstaat

Postleitzahl

Name

Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG)

IT

Italien

 

Das Gebiet umfasst folgende Gemeinden:

 
 
 

44011

Argenta

26.9.2013

 
 

44022

Comacchio

 
 
 

44020

Masi Torello

 
 
 

44027

Migliarino

 
 
 

44020

Migliaro

 
 
 

44020

Ostellato

 
 
 

44015

Portomaggiore

 
 
 

44039

Tresigallo

 
 
 

44123

Teil des Gebiets der Gemeinde Ferrara östlich der Nationalstraße 15 („Via Pomposa“) und der Landstraße „Via Ponte Assa“.

 
 
 

48010

Bagnara di Romagna

8.10.2013

 
 

48014

Castelbolognese

 
 
 

40023

Castelguelfo

 
 
 

48017

Conselice

 
 
 

48010

Cotignola

 
 
 

48018

Faenza

 
 
 

40026

Imola

 
 
 

48022

Lugo

 
 
 

48024

Massalombarda

 
 
 

40059

Medicina

 
 
 

40027

Mordano

 
 
 

48020

Sant’Agata Sul santerno

 
 
 

48027

Solarolo

 
 
 

44012

Bondeno

5.10.2013

 
 

41034

Finale Emilia

 
 
 

44043

Mirabello

 
 
 

44047

Sant’Agostino

 
 
 

44042

Cento

 
 
 

40014

Teil des Gebiets der Gemeinde Crevalcore nördlich der „Via Provanone“ und östlich der Landstraße 9 („Via Provane“).

 
 
 

41037

Teil des Gebiets der Gemeinde Mirandola östlich der Bahnstrecke Modena — Verona.

 
 
 

41038

Teil des Gebiets der Gemeinde San Felice sul Panaro östlich der Bahnstrecke Modena — Verona.

 
 
 

46028

Teil des Gebiets der Gemeinde Sermide südlich der Landstraße 35 („Via Pole“) und westlich der Landstraße 37.

 
 
 

46022

Teil des Gebiets der Gemeinde Felonica südlich der Landstraße 35 („Via Pole“).

 

TEIL C

Weitere Sperrzone gemäß Artikel 1:



ISO Länder-Code

Mitgliedstaat

Postleitzahl

Name

Maßnahmen gültig bis

IT

Italien

 

Das Gebiet umfasst folgende Gemeinden:

 
 
 

48011

Alfonsine

24.9.2013

 
 

29002

Ariano nel Polesine

 
 
 

39002

Bagnacavallo

 
 
 

38002

Berra

 
 
 

40003

Bertinoro

 
 
 

39004

Brisighella

 
 
 

39005

Casola Valsenio

 
 
 

40005

Castrocaro Terme e Terra del Sole

 
 
 

39007

Cervia

 
 
 

40007

Cesena

 
 
 

40008

Cesenatico

 
 
 

38005

Codigoro

 
 
 

29017

Corbola

 
 
 

40011

Dovadola

 
 
 

40013

Forlimpopoli

 
 
 

40012

Forlì

 
 
 

39011

Fusignano

 
 
 

40015

Gambettola

 
 
 

40016

Gatteo

 
 
 

38025

Goro

 
 
 

38010

Jolanda di Savoia

 
 
 

38011

Lagosanto

 
 
 

40018

Longiano

 
 
 

38013

Massa Fiscaglia

 
 
 

40019

Meldola

 
 
 

38014

Mesola

 
 
 

40022

Modigliana

 
 
 

29034

Papozze

 
 
 

29039

Porto Tolle

 
 
 

29052

Porto Viro

 
 
 

40032

Predappio

 
 
 

39014

Ravenna

 
 
 

39015

Riolo Terme

 
 
 

39016

Russi

 
 
 

40041

San Mauro Pascoli

 
 
 

40045

Savignano sul Rubicone

 
 
 

29046

Taglio di Po

 



( 1 ) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

( 2 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

( 3 ) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

( 4 ) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

( 5 ) Durchführungsbeschluss 2013/439/EU der Kommission vom 19. August 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien (ABl. L 223 vom 21.8.2013, S. 10).

( 6 ) ABl. L 230 vom 29.8.2013, S. 20“.