2001/469/: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte
Amtsblatt Nr. L 172 vom 26/06/2001 S. 0001 - 0002
Beschluss des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (2001/469/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das am 19. Dezember 2000 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte sollte genehmigt werden. (2) Mit der Überprüfung seiner Durchführung wurde der mit dem Abkommen eingesetzte Technische Ausschuss betraut. (3) Jede Vertragspartei hat ein Verwaltungsorgan bestellt. Die Gemeinschaft hat die Kommission als ihr Verwaltungsorgan bestellt. Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen das Abkommen und die Anhänge ändern und neue Anhänge anfügen. (4) Es sollten angemessene interne Gemeinschaftsverfahren festgelegt werden, die die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens gewährleisten. Die Kommission muss ermächtigt werden, mit Unterstützung des vom Rat bestellten besonderen Ausschusses bestimmte technische Änderungen des Abkommens vorzunehmen und bestimmte Beschlüsse zu seiner Durchführung zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss nach den normalen Verfahren gefasst - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte wird einschließlich seiner Anhänge im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und seiner Anhänge ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel XII Absatz 1 des Abkommens vorgesehene schriftliche Mitteilung(1). Artikel 3 (1) In dem in Artikel VI des Abkommens vorgesehenen Technischen Ausschuss wird die Gemeinschaft von der Kommission vertreten; diese wird von dem vom Rat bestellten Besonderen Ausschuss unterstützt. Die Kommission sorgt nach Konsultation dieses Besonderen Ausschusses für die Mitteilungen, die Zusammenarbeit, die Überprüfung der Durchführung und die Notifikationen gemäß Artikel V Absatz 5, Artikel VI Absätze 1 und 2 und Artikel VIII Absatz 4 des Abkommens. (2) Im Hinblick auf die Ausarbeitung des Standpunkts der Gemeinschaft zu Änderungen der Spezifikationen und des Verzeichnisses der Bürogeräte in Anhang C des Abkommens berücksichtigt die Kommission eine etwaige Stellungnahme des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft (EGESB) gemäß den Artikeln 8 und 11 des Verordnungsvorschlags des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte. (3) Der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf die von den Verwaltungsorganen zu fassenden Beschlüsse wird, was Änderungen der technischen Spezifikationen der in Anhang C des Abkommens aufgeführten Bürogeräte angeht, nach Konsultation des in Absatz 1 genannten besonderen Ausschusses von der Kommission festgelegt. (4) In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf die von den Verwaltungsorganen oder den Vertragsparteien zu fassenden Beschlüsse vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 300 des Vertrags festgelegt. Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Rekke (1) Der Zeitpunkt, an dem das Abkommen in Kraft tritt, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.