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29.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Mai 2005
über die Beihilferegelung „Eigenkapitalfonds“ die das Vereinigte Königreich durchführen will
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1144)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/250/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
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1. |
Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben bei der Kommission mit Schreiben vom 25. November 2003, das bei der Kommission am 26. November 2003 einging, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die oben genannte Maßnahme angemeldet. |
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2. |
Mit Schreiben D/58191 vom 19. Dezember 2003 bat die Kommission um ergänzende Angaben zu der angemeldeten Maßnahme. |
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3. |
Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mit Schreiben vom 30. Januar 2004 und 19. März 2004, die bei der Kommission am 3. Februar 2004 bzw. 25. März 2004 eingingen, ergänzende Angaben übermittelt. |
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4. |
Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 7. Mai 2004 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
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5. |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der betreffenden Beihilferegelung zu äußern. |
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6. |
Mit Schreiben vom 11. Juni 2004, das bei der Kommission am 16. Juni 2004 einging, legte das Vereinigte Königreich seine Antwort auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens vor. |
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7. |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von 20 Beteiligten ein:
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8. |
Mit Schreiben D/57629 vom 25. Oktober 2004 sind diese Stellungnahmen dem Vereinigten Königreich zugeleitet worden, dem Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern. |
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9. |
Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 23. November 2004, das bei der Kommission am 24. November einging, hierzu seine Bemerkungen abgegeben. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
II.1. Ziel der Maßnahme
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10. |
Ziel der Maßnahme ist eine Verbesserung der Eigenkapitalausstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Vereinigten Königreich, die Beteiligungskapital in der Größenordnung zwischen 250 000 GBP (357 000 EUR) und 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) aufnehmen wollen. |
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11. |
Durch die Maßnahme werden Mittel für autorisierte Eigenkapitalfonds mobilisiert. Die Mittel müssen von jedem Eigenkapitalfonds mit Zinsen und einem Gewinnanteil zurückgezahlt werden. |
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12. |
Über die Eigenkapitalfonds sollen kleinen und mittleren Unternehmen durch Instrumente zur Schaffung von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital Finanzmittel zugeführt werden. |
II.2. Beschreibung der Maßnahme
Rechtsgrundlage
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13. |
Rechtsgrundlage der Regelung ist § 8 des Industrial Development Assistance Act 1982. |
Ausstattung
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14. |
Da die für die Eigenkapitalfonds bereitgestellten Mittel zurückgezahlt werden müssen, soll sich die Maßnahme mittelfristig selbst tragen. |
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15. |
Als Anschubfinanzierung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs 44 Mio. GBP (63,8 Mio. EUR) zur Verfügung gestellt, um die Cash-flow-Kosten in der Anfangsphase zu decken. |
Laufzeit
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16. |
Das Vereinigte Königreich beantragt die Genehmigung zunächst für zehn Jahre. |
Verwaltung
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17. |
Das Ministerium für Handel und Industrie trägt über seine Durchführungsbehörde, den Small Business Service (SBS), die Verantwortung für die Beihilferegelung. |
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18. |
Die Autorisierung von Eigenkapitalfonds wird vom Small Business Service (SBS) überwacht. |
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19. |
Der SBS überwacht die Investitionstätigkeit der Eigenkapitalfonds, hat jedoch keine direkte Kontrolle über die jeweiligen Anlageentscheidungen der Eigenkapitalfonds. |
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20. |
Der SBS stellt außerdem sicher, dass jeder Eigenkapitalfonds mit dem vorgelegten Unternehmensplan übereinstimmt und die Bestimmungen, die der Genehmigung zugrunde liegen, erfüllt. |
Beihilfeempfänger
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21. |
Die Beihilferegelung gilt ausschließlich für nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (3) im Vereinigten Königreich. |
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22. |
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinie der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) sind nicht anspruchsberechtigt. |
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23. |
Eine Kapitalzufuhr über die Eigenkapitalfonds in sensiblen Wirtschaftsbereichen, die beihilferechtlichen Beschränkungen unterliegen, oder in Bereichen, in denen die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (5) keine Anwendung findet, ist nicht möglich. Investitionen in risikoarme Wirtschaftszweige, einschließlich Immobilien, Grund und Boden, Finanz- und Investmentunternehmen oder Finanzleasingunternehmen, sind nach dieser Beihilferegelung nicht zulässig. |
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24. |
Investitionen von Eigenkapitalfonds in andere Eigenkapitalfonds sind ebenfalls nicht möglich. |
Umfang
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25. |
Die Eigenkapitalfonds werden Investitionen in begünstigte KMU in der Größenordnung von 250 000 GBP (357 000 EUR) bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) pro Finanzierungsrunde tätigen. |
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26. |
Zusätzliche Investitionen in begünstigte KMU, die den Höchstbetrag von 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) übersteigen, sind nicht zulässig, wenn Eigenkapitalfonds zu ungünstigeren Bedingungen als andere gewerbliche Kapitalgeber investieren. |
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27. |
Nachfolgeinvestitionen sind zulässig, sofern die Beteiligungsfinanzierung, die das begünstigte KMU über Eigenkapitalfonds und andere Beteiligungskapitalgeber aufgenommen hat, insgesamt den Höchstbetrag von 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) nicht übersteigt. |
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28. |
In Ausnahmefällen sind nach einer Frist von mindestens sechs Monaten nach der ersten Investition eines Eigenkapitalfonds in ein begünstigtes KMU Nachfolgeinvestitionen möglich, die den Höchstbetrag von 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) übersteigen, wenn diese erforderlich sind, um eine Verwässerung zu vermeiden. Dabei gilt, dass ein Eigenkapitalfonds höchstens 10 Prozent seines Fondskapitals in ein einzelnes KMU investieren darf. |
II.3. Mechanismen der Maßnahme
Die Rolle der Eigenkapitalfonds
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29. |
Die im Rahmen der Beihilferegelung eingerichteten Eigenkapitalfonds werden mit Hilfe privater und öffentlicher Gelder die Bereitstellung von Mitteln für KMU ermöglichen. |
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30. |
Wenn ein Fonds in einem Autorisierungsverfahren als Eigenkapitalfonds anerkannt wurde, kann er öffentliche Gelder zum gleichen oder einem ähnlichen Zinssatz wie dem für zehnjährige Staatsanleihen erhalten. |
Beschränkungen für öffentliche Gelder und Rückzahlungsverpflichtungen
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31. |
Der Anteil öffentlicher Gelder an autorisierten Eigenkapitalfonds darf höchstens zweimal so hoch sein wie der Anteil des privaten Kapitals am Fonds. |
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32. |
Die öffentlichen Mittel müssen durch den Eigenkapitalfonds mit Zinsen und Gewinnbeteiligung zurückgezahlt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sich das Programm mittelfristig selbst trägt. |
Die Unterstützung durch die öffentliche Hand sollte so gering wie möglich gehalten werden
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33. |
Die genaue Höhe der öffentlichen Gelder und der Gewinnbeteiligung sowie die Rückzahlungsprioritäten werden in einem Ausschreibungsverfahren festgelegt um sicherzustellen, dass die öffentliche Unterstützung so gering wie möglich gehalten werden kann. |
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34. |
Durch die Bekanntmachung der Beihilferegelung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der einschlägigen Fachpresse sollen Interessenten zur Teilnahme an der Ausschreibung aufgefordert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das angestrebte Ziel mit der geringstmöglichen öffentlichen Unterstützung erreicht werden kann. |
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35. |
Interessenten, die für ihren Fonds den Status als Eigenkapitalfonds erhalten wollen, müssen die Höhe der benötigten öffentlichen Gelder (deren Anteil höchstens zweimal so hoch sein darf wie der Anteil der privaten Mittel), die Gewinnverteilung zwischen öffentlichen und privaten Kapitalgebern sowie die Rangfolge der Rückzahlungen angeben.
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Bedingungen für die Förderfähigkeit von Eigenkapitalfonds
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36. |
Potenzielle Betreiber von Eigenkapitalfonds müssen einen soliden Unternehmensplan vorlegen, der folgende Angaben enthält:
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37. |
Für die Eigenkapitalfonds gelten die Leitlinien der British Venture Capital Association (BVCA) für Rechnungslegungsstandards. |
Gewährleistung gewinnorientierter Anlageentscheidungen
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38. |
Angebote, in denen öffentliche Gelder einem höheren Risiko ausgesetzt sind als die Mittel privater Kapitalgeber, werden abgelehnt. |
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39. |
Private Kapitalgeber können bei Eigenkapitalfonds einem höheren Verlustrisiko ausgesetzt werden als öffentliche Kapitalgeber. Dadurch wird die Gefahr einer Einflussnahme auf Entscheidungen von Eigenkapitalfondsbetreibern verringert und die Anwendung bewährter Geschäftspraktiken bei der Verwaltung und bei Anlageentscheidungen sichergestellt. |
Abruf der öffentlichen Gelder durch den Eigenkapitalfonds
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40. |
Ein Eigenkapitalfonds kann öffentliche Gelder abrufen, sobald er den festgelegten Anteil an privaten Mitteln beschafft hat. |
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41. |
Jeder Eigenkapitalfonds kann öffentliche Mittel in der von ihm gewünschten Höhe abrufen, sofern der Betrag die Höchstgrenze nicht übersteigt, die bei der Genehmigung für das Verhältnis zwischen öffentlichen und privaten Mitteln festgelegt wurde. |
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42. |
Dieses Verhältnis wird zugrunde gelegt, um den Höchstbetrag für den Abruf öffentlicher Gelder proportional zur Summe der privaten Mittel zu errechnen, die bereits in den Fonds eingezahlt wurden. |
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43. |
Bei Eigenkapitalfonds darf das Verhältnis zwischen öffentlichen und privaten Mitteln höchstens 2:1 betragen (der Anteil der öffentlichen Mittel darf höchstens zweimal so hoch sein wie der Anteil der privaten Mittel). |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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44. |
In der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (6) (nachstehend „die Mitteilung“) wird die Rolle einer staatlichen Finanzierung von Risikokapitalmaßnahmen, die auf die Behebung eines nachweisbaren Marktversagens beschränkt ist, anerkannt. |
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45. |
Darin wird ausgeführt, dass spezifische Faktoren, die den Zugang von KMU zum Kapital beeinträchtigen, wie unvollständige oder asymmetrische Informationen oder hohe Transaktionskosten, zu einem Marktversagen führen können, das staatliche Beihilfen rechtfertigt. |
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46. |
Gemäß der Mitteilung liegt in der Gemeinschaft kein generelles Versagen des Risikokapitalmarkts vor, es bestehen jedoch Marktlücken bei einigen Formen von Beteiligungen und in bestimmten Entwicklungsphasen der Unternehmen, sowie besondere Schwierigkeiten in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag („Fördergebiete“). |
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47. |
Deshalb wird die Kommission im Allgemeinen einen Nachweis für ein Marktversagen verlangen, bevor sie bereit ist, Risikokapitalmaßnahmen zu genehmigen. |
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48. |
Die Kommission ist jedoch unter Umständen bereit, ohne weiteren Nachweis davon auszugehen, dass ein Marktversagen vorliegt, wenn sich die Finanzierungstranchen für ein Unternehmen aus Risikokapitalmaßnahmen, die insgesamt oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanziert werden, auf höchstens 500 000 EUR in Nicht-Fördergebieten, 750 000 EUR in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) bzw. 1 Mio. EUR in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beschränken. |
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49. |
In den Fällen, in denen die oben genannten Tranchen überschritten werden, wird die Kommission jedoch einen Nachweis des Marktversagens verlangen, das die geplante Risikokapitalmaßnahme rechtfertigt, bevor sie die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt anhand der unter Ziffer VIII.3 der Mitteilung aufgeführten positiven und negativen Kriterien prüft. |
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50. |
Die Eigenkapitalfonds-Regelung des Vereinigten Königreichs sieht Risikokapitalbeteiligungen von 250 000 GBP (357 000 EUR) bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) je Finanzierungstranche für KMU im Vereinigten Königreich vor. |
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51. |
Nach der „Fördergebietskarte 2000-2006“ für das Vereinigte Königreich besteht das Vereinigte Königreich aus Regionen, die derzeit als Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und als Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag eingestuft werden, sowie aus nicht förderfähigen Gebieten (7). |
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52. |
Im Sinne von Ziffer VI.5 der Mitteilung wäre die Kommission daher bereit, ohne weiteren Nachweis von einem Marktversagen auszugehen, wenn die Risikokapitalfinanzierung für KMU im Vereinigten Königreich, die insgesamt oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanziert wird, nicht mehr als 1 Mio. EUR für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, 750 000 EUR für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bzw. 500 000 EUR für nicht förderfähige Gebiete beträgt. |
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53. |
Nach der Mitteilung erfordern im Rahmen der Eigenkapitalfonds-Regelung geplante Risikokapitalfinanzierungen, die die oben genannten Höchstbeträge überschreiten, den Nachweis eines Marktversagens durch das Vereinigte Königreich. |
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54. |
Um das Bestehen eines Marktversagens nachzuweisen hat das Vereinigte Königreich zwei Studien (8) vorgelegt, die zu der Schlussfolgerung gelangen, dass im Vereinigten Königreich eine Lücke bei der Bereitstellung von Risikokapital für KMU in der Größenordnung von 250 000 GBP (357 000 EUR) bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) besteht. Als Gründe hierfür werden genannt:
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55. |
Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 hat die Kommission dem Vereinigten Königreich ihren Beschluss mitgeteilt, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Eigenkapitalfonds-Regelung einzuleiten. |
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56. |
Darin hat die Kommission ihre Zweifel dargelegt, ob die Argumente des Vereinigten Königreichs zum Vorliegen eines Marktversagens die Bereitstellung von Finanzierungstranchen aus Risikokapitalmaßnahmen rechtfertigen, welche die in der Mitteilung festgelegten Höchstwerte erheblich überschreiten. |
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57. |
Ferner hat sie ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht eine gründlichere Analyse erforderlich ist, die Stellungnahmen von dritter Seite einbeziehen müsste. Erst nach deren Berücksichtigung könne die Kommission darüber befinden, ob die vom Vereinigten Königreich geplante Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN
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58. |
Auf die Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union sind bei der Kommission Stellungnahmen von folgenden Beteiligten eingegangen:
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59. |
Alle Beteiligten äußerten sich positiv und unterstrichen die Bedeutung der Maßnahme ebenso wie die Angemessenheit der geplanten Höchstbeträge je Finanzierungstranche. |
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60. |
Die von den oben aufgeführten Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen können wie folgt gegliedert und zusammengefasst werden: |
Stellungnahmen von Mitgliedstaaten
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61. |
In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat Deutschland auf folgende Punkte hingewiesen:
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62. |
Die Niederlande haben in ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Folgendes hervorgehoben:
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63. |
In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat Ungarn Folgendes festgestellt:
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64. |
Litauen berichtete in seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens über folgende Erfahrungen:
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Stellungnahmen von Verbänden und akademischen Kreisen
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65. |
Von der Confederation of British Industry (CBI) wird der Vorschlag des Vereinigten Königreichs zur Einrichtung von Eigenkapitalfonds ausdrücklich unterstützt. Der Verband ist der Ansicht, dass die bestehende Marktlücke Investitionen in einer Größenordnung von 250 000 GBP (357 000 EUR) bis 3 Mio. GBP (4,3 Mio. EUR) betrifft und mit den Eigenkapitalfonds daher eine klar erkennbare Marktlücke bei der Finanzierung von Wachstumsunternehmen beseitigt wird. |
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66. |
Die Nederlandse Vereniging van Participatiemaatschappijen (NVP) stellt fest, dass am unteren Ende des Marktes bis zu einer Investitionshöhe von 2,5 Mio. EUR eine deutliche Kapitalmarktlücke besteht. Zwar kann diese Lücke von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren, gravierende Unterschiede bestehen jedoch nicht. |
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67. |
Der niederländische Industrie- und Arbeitgeberverband VNO-NCW bestätigt die Beobachtungen von CBI und NVP, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Kapitalmarktlücke. |
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68. |
Das Institute of Chartered Accountants in England and Wales geht davon aus, dass eine Kapitalmarktlücke besteht, die möglicherweise sogar Investitionen bis zu einer Größenordnung von 5 Mio. GBP (7 Mio. EUR) betreffen könnte, und nennt dafür folgende Gründe:
Nach Ansicht des Instituts wird die vorgeschlagene Eigenkapitalfonds-Regelung eine wertvolle Finanzierungsquelle für Unternehmen sein, die relative geringe Beträge an Beteiligungskapital benötigen. Außerdem wird ein spezieller Fonds für diesen Sektor andere Investoren ermutigen, sich ebenfalls an der Bereitstellung kleiner Finanzierungsbeträge zu beteiligen, statt nur gelegentlich und bei guten Ertragsaussichten in diesem Segment aktiv zu werden. |
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69. |
Einem Bericht der England’s Regional Development Agencies zufolge hat eine kürzlich von der Advantage West Midlands RDA durchgeführte Studie ergeben, dass für die Unternehmen, die Finanzierungsbeträge zwischen 250 000 GBP (357 000 EUR) und 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) aufnehmen wollen, der Zugang zu Wachstumskapital am schwierigsten ist. Folgende Fakten belegen dies:
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70. |
Die Northwest Regional Development Agency hat folgende Stellungnahme vorgelegt:
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71. |
Auf der Grundlage persönlicher Gespräche mit Technologietransferexperten von über 50 Universitäten im Vereinigten Königreich nimmt die University of Warwick Stellung zum Risikokapitalmarkt für Unternehmen in der Frühphase und insbesondere zu den Problemen von Spin-off-Unternehmen im Hochschulbereich. Dabei werden folgende Aspekte hervorgehoben:
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Stellungnahmen von privaten Risikokapitalgesellschaften
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72. |
Northern Enterprise Limited (Nelfunding) geht davon aus, dass im Vereinigten Königreich ein Marktversagen für Risikokapitalinvestitionen unter 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) vorliegt, das negative Auswirkungen auf die Entwicklung von KMU hat. |
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73. |
Stonesfield Capital Limited investiert aktiv in den Bereich zwischen 500 000 GBP (700 000 EUR) und 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR), in dem die mit den Eigenkapitalfonds anvisierte Kapitalmarktlücke besteht, und hat folgende Stellungnahme übermittelt:
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74. |
Von der YFM Group wurde folgende Stellungnahme vorgelegt:
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75. |
Von Close Venture Management Limited wurde auf folgende Punkte hingewiesen:
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76. |
Enterprise Corporate Finance Limited berichtet, dass es immer schwieriger wird, Kapital in einer Größenordnung zwischen 500 000 GBP (700 000 EUR) und 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) für ihre Unternehmenskunden zu beschaffen:
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77. |
Die 3i Group hebt in ihrer Stellungnahme Folgendes hervor:
Die 3i Group geht davon aus, dass sich die Kapitalmarktlücke von 500 000 GBP (700 000 EUR) bis 1 Mio. GBP (1,4 Mio. EUR) mittlerweile auf einen Bereich bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) ausgeweitet hat. Auch die 3i Group hat ihre Investitionen in diesem Marksegment erheblich reduziert. Während sie 2001 europaweit noch etwa 1,1 Mrd. EUR an Risikokapital für Unternehmen in der Frühphase bereitgestellt hat, wurden die Investitionen der 3i Group in dieser Unternehmenskategorie in der Zwischenzeit erheblich verringert, was dazu geführt hat, dass 2004 nur noch rund 150 Mio. EUR in diesem Marktsegment investiert wurden. |
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78. |
Cavendish Asset Management Limited schließt sich der Stellungnahme des Institute of Chartered Accountants in England and Wales unter Ziffer 68 an. |
V. STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
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79. |
Die Stellungnahme des Vereinigten Königreichs zum Beschluss der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, sowie zu den Stellungnahmen der Beteiligten wird unter den Ziffern 80 bis 96 zusammengefasst. |
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80. |
Obgleich sich der Zugang zur Fremdfinanzierung seit Mitte der 90er Jahre für die meisten Unternehmen im Vereinigten Königreich verbessert hat, ist es für eine nicht unerhebliche Minderheit der KMU mit hohem Wachstumspotenzial weiterhin schwierig, Beteiligungskapital zu beschaffen. |
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81. |
Beteiligungskapital eignet sich für Unternehmen in einer frühen Phase ihrer Entwicklung, deren Einnahmen für die Rückzahlung von Kreditzinsen noch nicht ausreichen. Weiter kann es in Unternehmen eingesetzt werden, die neue Technologien oder Produkte entwickeln oder neue Märke erschließen und ein hohes Wachstumspotenzial bieten, gleichzeitig aber auch ein erhebliches Risiko bergen. |
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82. |
Die öffentliche Konsultation über den Zugang kleiner Unternehmen zu Wachstumskapital, die aggregierten Daten des BVCA sowie wissenschaftliche Studien haben ergeben, dass im Vereinigten Königreich eine Kapitalmarktlücke besteht, von der Unternehmen betroffen sind, die Beteiligungskapital in der Größenordnung von 250 000 GBP (357 000 EUR) bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) aufnehmen wollen. |
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83. |
Die Kapitalmarktlücke hat sich in den letzten Jahren vergrößert, insbesondere seit 1999, was unter anderem auf den Erfolg des Sektors für privates Beteiligungskapital und die verstärkte Konzentration auf größere Investitionen zurückzuführen ist. Die durchschnittliche Investitionshöhe ist erheblich gestiegen, da Risikokapitalgesellschaften zunehmend versuchen, von Größenvorteilen zu profitieren. |
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84. |
Für KMU in der Frühphase ist die Kapitalmarktlücke in den letzten Jahren noch problematischer geworden, da es eine deutliche Verlagerung der Investitionen von Risikokapitalgebern auf andere Arten von Investitionen gegeben hat. Bei Risikokapitalinvestitionen ist eine Tendenz zu Investitionen in späteren Entwicklungsphasen sowie in Management-Buy-outs (MBO) und Management-Buy-ins (MBI) erkennbar. |
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85. |
Die aktuellen BVCA-Daten für 2003 zeigen einen anhaltenden Trend hin zu Investitionen in Unternehmen in einer späteren Entwicklungsphase und insbesondere zu großen Buy-outs. Bei den Risikokapitalinvestitionen im Vereinigten Königreich lag der Anteil der Frühphaseninvestitionen 2003 bei nur 6,5 % oder unter 0,02 % des BIP. Zwischen 1998 und 2001 wurden noch durchschnittlich 0,05 % des BIP in Unternehmen in der Frühphase investiert. |
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86. |
Es wird damit gerechnet, dass sich neue Risikokapitalfonds verstärkt auf größere Investitionen in bereits etablierte Unternehmen konzentrieren werden. Nach den neuesten Daten der BVCA werden voraussichtlich nur 4 % der aufgenommenen Mittel in Frühphaseninvestitionen, 3 % in Expansionsinvestitionen und 1 % in MBO unter 10 Mio. GBP fließen. Nur noch 3 % der aufgenommenen Mittel werden den Prognosen zufolge für Technologieinvestitionen in der Früh- oder Expansionsphase bereitgestellt, verglichen mit 5 % im Jahr 2002. |
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87. |
Weiter belegen die Daten, dass nur ein Viertel der Investitionen, die im Bereich der Kapitalmarktlücke von 250 000 GBP (357 000 EUR) bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) getätigt werden, Investitionen von Einzelinvestoren in Unternehmensgründungen sind. Von den rund 1 000 Investitionen unter 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR), die im Zeitraum 2000-2002 getätigt wurden, waren über 70 % Nachfolgeinvestitionen. |
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88. |
Während sich Risikokapitalgesellschaften verstärkt auf größere Investitionsvolumina konzentrieren, gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich im unteren Segment des Marktes neue Risikokapitalgeber etablieren. Im Risikokapitalsektor ist ein guter Ruf sehr wichtig und dies stellt ein Hindernis für neue Fondsmanagementteams dar, die sich auf dem Risikokapitalmarkt behaupten wollen. Diese Entwicklung wird dazu führen, dass sich der Mangel an erfolgreichen und erfahrenen Fondsmanagern in dem Marktsegment, in dem die Kapitalmarktlücke besteht, weiter verschärft und immer schwieriger zu beheben sein wird, da die erfolgreichen Fondsmanager, deren Fondsvermögen im Laufe der Zeit wächst, sich auf größere Transaktionen verlegen. Angesichts der Fachkenntnisse, die für eine erfolgreiche Investitionstätigkeit im Bereich von kleineren und Frühphaseninvestitionen notwendig sind, muss der Zugang qualifizierter Fachkräfte zum Markt sichergestellt werden, weil nur so ein dynamischer Markt für Frühphaseninvestitionen gewährleistet werden kann. |
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89. |
Das Vereinigte Königreich stellt fest, dass sich anscheinend alle Beteiligten, die Stellungnahmen abgegeben haben, darin einig sind, dass im Risikokapitalmarkt ein Marktversagen vorliegt, das KMU mit hohem Wachstumspotenzial den Zugang zur Finanzierung erschwert. Alle Stellungnahmen der Beteiligten bestätigen die Einschätzung des Vereinigten Königreichs, dass sich der Markt verändert hat und mittlerweile eine Kapitalmarktlücke besteht, die Finanzierungsbeträge betrifft, die über den in der Mitteilung festgelegten Höchstbeträgen liegen. |
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90. |
Das Vereinigte Königreich hat versucht, den Nachweis zu erbringen, dass eine Finanzierungslücke bei Investitionen in der Größenordnung bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) vorliegt. Mehrere Beteiligte, die zu einer Stellungnahme aufgefordert waren, halten dies für eine vorsichtige Schätzung und sind der Meinung, dass die Finanzierungslücke mittlerweile bereits Investitionen bis 5 Mio. GBP (7 Mio. EUR) betrifft. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs deuten jedoch alle Fakten darauf hin, dass eine Größenordnung von 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) realistisch ist. |
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91. |
Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass die Stellungnahmen von britischen Unternehmen im Risikokapitalsektor mit ihren eigenen, in ausführlichen Konsultationen gewonnen Erkenntnissen übereinstimmen. Alle Beteiligten waren sich darin einig, dass bei Risikokapitalfinanzierungen bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) oder darüber eine Finanzierungslücke besteht. Diese Beteiligten verfügen über praktische Erfahrungen in diesem Markt und haben das Problem unter kommerziellen Aspekten beleuchtet. Ihre Erfahrungen bestätigen die Untersuchungen des Vereinigten Königreichs, nach denen Fonds, die in diesem Bereich tätig sind, keine privaten Investoren gewinnen können, weil diese Fonds als Anlagen mit hohem Risiko wahrgenommen werden und der Kostenaufwand für kleinere Investitionen hoch ist. Daher ist das Vereinigte Königreich der Überzeugung, dass die Eigenkapitalfonds-Regelung nicht zu einer Verdrängung von privatem Beteiligungskapital aus diesem Markt führen wird. |
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92. |
Das Vereinigte Königreich begrüßt ferner die große Unterstützung für die praktische Ausgestaltung des Eigenkapitalfonds-Modells. Als positiv bewertet das Vereinigte Königreich die einhellige Meinung aller Beteiligten, dass durch die geplante Fondsstruktur sichergestellt wird, dass keine Wettbewerbsverzerrungen auftreten und nur für solide kommerzielle Anlageentscheidungen ein Anreiz geboten wird. Dies wird vor allem dadurch gewährleistet, dass die geplanten Eigenkapitalfonds privaten Investoren keinen Schutz vor Verlusten bieten. Damit werden private Investoren angespornt, kompetente Fondsmanager auszuwählen, die ihr Geld so gut wie möglich anlegen. Wenn ein Eigenkapitalfonds keine Gewinne erwirtschaftet, verlieren private Investoren Geld. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs bietet dies einen größeren kommerziellen Anreiz als ein alternatives Modell mit einem geringeren Anteil an öffentlichen Mitteln, bei dem jedoch öffentliche Mittel vor privaten Investitionen gefährdet sind und bei dem private Investoren ihr Geld aus verlustbringenden Fonds abziehen können. |
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93. |
Durch die Einbeziehung zentraler Elemente der Struktur der einzelnen Fonds in das Ausschreibungsverfahren stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass sein Aufwand für Fondsverwaltungsgebühren und Nachrangigkeit möglichst gering ist. Im Ausschreibungsverfahren werden mehrere Mindestanforderungen festgelegt, wie die Gleichrangigkeit bei Verlusten und eine vorrangige Gewinnausschüttung für öffentliche Investoren, es bietet den Teilnehmern aber auch die Flexibilität, alternative Bestimmungen festzulegen, wenn diese vorteilhafter für öffentliche Investoren sind. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass private Investoren einem höheren Verlustrisiko ausgesetzt werden können als öffentliche Investoren oder dass ein geringerer Anteil an öffentlichen Mitteln als ursprünglich vorgesehen bereitgestellt werden muss, wenn ein Bieter nachweisen kann, dass dies für die Anleger in seinem Fonds interessant sein könnte. |
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94. |
Das Vereinigte Königreich stellt weiter fest, dass in den Stellungnahmen der Mitgliedstaaten der Wunsch nach einer Aktualisierung der vorliegenden Mitteilung deutlich wird. Der Risikokapitalmarkt in der Europäischen Union hat sich seit der Veröffentlichung der Mitteilung im Jahr 2001 grundlegend verändert. Vor diesem Hintergrund teilt das Vereinigte Königreich die Auffassung, dass bei der 2006 anstehenden Überarbeitung der Richtlinie einige grundlegende Änderungen vorgenommen werden müssen. Diese Änderungen werden zweifellos nicht nur die Größe der Finanzierungstranchen betreffen, sondern auch Fragen wie den Risikoausgleich durch den privaten Sektor im Gegenzug für die Bereitstellung von mehr öffentlichen Mitteln sowie den verstärkten Einsatz von Instrumenten, wie beispielsweise Gruppenfreistellungen. |
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95. |
Das Vereinigte Königreich ist der Meinung, dass die Eigenkapitalfonds-Regelung einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung eines noch immer großen Hindernisses für Innovation und unternehmerische Initiative und zur Erreichung der Ziele leisten wird, die in Lissabon und im Aktionsplan für unternehmerische Initiative festgelegt wurden. Die Eigenkapitalfonds-Regelung wird außerdem die Umsetzung der Empfehlungen des Kok-Berichts unterstützen, in dem bemängelt wird, dass die Finanzierung für KMU in Europa derzeit zu stark auf Darlehen beruht und die verstärkte Nutzung von Risikokapital gefordert wird. |
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96. |
Das Vereinigte Königreich stellt fest, dass die Unterstützung sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors und der anderen Mitgliedstaaten sowie der Akteure im Risikokapitalmarkt ein Beleg dafür ist, dass ein Anlageinstrument wie die Eigenkapitalfonds gebraucht wird. |
VI. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
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97. |
Die Kommission hat die Regelung auf der Grundlage von Artikel 87 EG-Vertrag und insbesondere der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (9) geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind nachfolgend zusammengefasst. |
VI.1. Rechtmäßigkeit
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98. |
Durch die Notifizierung der Regelung sind die britischen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. |
VI.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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99. |
Gemäß den Bestimmungen der Mitteilung muss die Ermittlung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe der Möglichkeit Rechnung tragen, dass bei einer Maßnahme auf mindestens drei verschiedenen Ebenen eine Beihilfe gegeben sein kann:
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100. |
Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass auf der Ebene der Investoren staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt werden. Die Beteiligung staatlicher Mittel wird dadurch belegt, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs öffentliche Mittel für die Eigenkapitalfonds zur Verfügung stellen werden. Private Investoren in Eigenkapitalfonds, die Unternehmen im Sinne des EG-Vertrags sein können, können Anspruch auf höhere Gewinne als öffentliche Investoren haben und somit einen Vorteil genießen. Obgleich weder Personen noch Organisationen von Investitionen in die Fonds ausgeschlossen sind, kann aufgrund des begrenzten Umfangs der Fonds nicht garantiert werden, dass alle potenziellen Investitionen angenommen werden und daher ist die Regelung nach Ansicht der Kommission selektiv. Außerdem wirkt sich die Regelung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus, da die Anlage von Kapital eine Tätigkeit ist, die als Dienstleistung in sehr hohem Maße zwischen Mitgliedstaaten gehandelt wird. |
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101. |
Auf der Ebene der Fonds neigt die Kommission generell zu der Ansicht, dass ein Fonds in erster Linie ein Instrument für den Transfer von Beihilfen an Investoren und/oder Unternehmen, in die investiert wird ist und selbst nicht als Beihilfeempfänger angesehen werden sollte. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Maßnahmen, die Transfers zugunsten von bestehenden Fonds mit zahlreichen und unterschiedlichen Investoren einschließen, kann der Fonds jedoch selbst den Charakter eines unabhängigen Unternehmens haben. Nach der vorliegenden Regelung werden die Eigenkapitalfonds neu eingerichtet und ihre Tätigkeit ist auf die Bereiche beschränkt, die in der Regelung festgelegt wurden. Die Kommission betrachtet die Eigenkapitalfonds daher nicht als eigenständige Beihilfeempfänger. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit den Entscheidungen der Kommission über die Beihilferegelungen „Viridian Growth Fund“ (10), „Coalfields Enterprise Fund“ (11) und „Community Development Venture Fund“ (12). |
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102. |
Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass auf der Ebene der Unternehmen, in die investiert wird, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt werden. Staatliche Mittel sind beteiligt, weil die Investitionen des Fonds in begünstigte KMU öffentliche Gelder einschließen. Die Maßnahme bewirkt eine Wettbewerbsverzerrung, weil den begünstigten KMU, die ohne die Maßnahme keine Risikokapitalfinanzierungen zu denselben Bedingungen und/oder im selben Umfang erhalten würden, dadurch ein Vorteil entsteht. Die Maßnahme ist selektiv, weil sie sich an bestimmte KMU im Vereinigten Königreich richtet. Die Maßnahme könnte den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen, da die Möglichkeit besteht, dass die begünstigten KMU derzeit oder zukünftig an Aktivitäten im Bereich des innergemeinschaftlichen Handels beteiligt sind. |
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103. |
Die Kommission stellt daher fest, dass auf der Ebene der Investoren und auf der Ebene der begünstigten KMU staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt werden. |
VI.3. Nachweis des Marktversagens
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104. |
Im Einklang mit den Bestimmungen der Mitteilung kann die Kommission vom Vorliegen eines Marktversagens ohne weiteren Nachweis ausgehen, wenn die einzelnen Finanzierungstranchen für ein Unternehmen aus Risikokapitalmaßnahmen, die insgesamt oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanziert werden, nicht mehr als 500 000 EUR in nicht förderfähigen Gebieten, nicht mehr als 750 000 EUR in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) bzw. 1 Mio. EUR in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) betragen. |
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105. |
Die vom Vereinigten Königreich geplante Regelung sieht Risikokapitalfinanzierungen von 250 000 GBP (357 000 EUR) bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) je Finanzierungstranche für KMU im Vereinigten Königreich vor. |
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106. |
Nach der Fördergebietskarte 2000-2006 für das Vereinigte Königreich besteht das Vereinigte Königreich aus Regionen, die derzeit als Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und als Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag eingestuft werden, sowie aus nicht förderfähigen Gebieten. (13) |
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107. |
Gemäß den Bestimmungen der Mitteilung hat die Kommission dem Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass die im Rahmen dieser Regelung geplanten Risikokapitalfinanzierungen die oben genannten, in der Mitteilung festgelegten Höchstbeträge überschreiten und deshalb der Nachweis eines Marktversagens zu erbringen sei. |
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108. |
Die vom Vereinigten Königreich vorgebrachten Argumente sowie die Beobachtungen der Beteiligten, die das Vorliegen einer Marktlücke für Investitionen in der Größenordung von 250 000 GBP (357 000 EUR) bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) belegen, werden nachfolgend zusammengefasst. |
Wirtschaftliche Gründe für Kapitalmarktlücken im Risikokapitalmarkt für KMU
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109. |
Bankkredite, meist in Form von Überziehungskrediten und Darlehen mit fester Laufzeit, sind für KMU die wichtigste externe Finanzierungsquelle und machen zusammen rund die Hälfte der gesamten externen Finanzierung aus. (14) Bankdarlehen sind interessant, wenn Unternehmen genügend Einnahmen erwirtschaften, um Zinsen bezahlen zu können. Die Verfügbarkeit von Fremdfinanzierungen hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verbessert. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Unternehmen Schwierigkeiten beim Zugang zur Bankfinanzierung haben. Für Kreditgeber ist es allerdings nach wie vor schwierig, sich ein Bild über die Entwicklungsaussichten eines Unternehmens zu machen. Kreditgeber verlangen von KMU häufig eine Sicherheit, vor allem, wenn der Kreditnehmer noch keine Erfolgsbilanz vorweisen kann. Nicht alle Eigentümer von Unternehmen können angemessene Sicherheiten bieten. |
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110. |
Unzulänglichkeiten im Fremdkapitalmarkt ergeben sich aus Informationsungleichgewichten, die zur Folge haben, dass der Kreditgeber nur unzureichende Informationen über die Entwicklungsaussichten eines Unternehmens erhält. Informationsungleichgewichte bedeuten, dass Kreditgeber nicht einschätzen können, wie hoch das mit einem bestimmten KMU verbundene Risiko ist. Daher ist es schwierig, die Qualität von Investitionsvorhaben zu beurteilen und noch schwieriger, einen Zinssatz festzulegen, der exakt dem mit der Investition verbundenen Risiko entspricht. In der Regel entscheiden Banken auf der Grundlage von Kriterien, wie der Bonitätsgeschichte, der bisherigen Kontoführung, der unternehmerischen Erfolgsbilanz des Antragstellers und der Bereitschaft, eigenes Geld in das Unternehmen zu investieren, über eine Kreditvergabe und verlangen, dass der Kreditnehmer anhand eines Unternehmensplans nachweist, dass er zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage ist. Es ist jedoch nicht immer der Fall, dass ein Kreditnehmer bereits auf eine Erfolgsbilanz verweisen kann und über eigenes Kapital verfügt, das er in das Unternehmen investieren kann. Deshalb legen Kreditgeber großen Wert auf die Bereitschaft eines Unternehmers, Sicherheiten zur Absicherung des Kreditrisikos zu bieten. Zwar ermöglicht die Kreditvergabe auf der Grundlage von Sicherheiten vielen Unternehmen den Zugang zur Fremdfinanzierung, doch diese Art der Kreditgewährung für KMU kann für Unternehmer ohne geeignete Vermögenswerte, die sie als Sicherheit bieten könnten, problematisch sein. |
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111. |
Es sind ausreichende Mittel vorhanden, um den Bedarf der meisten Unternehmen an Fremdfinanzierungen und forderungsgestützten Finanzierungen zu decken, doch eine nicht unerhebliche Minderheit der Unternehmen benötigt Beteiligungskapital. Beteiligungskapitalgeber stellen Kapital zur Verfügung und erhalten im Gegenzug dafür Unternehmensanteile, durch die sie sich einen Anteil an den zukünftigen Unternehmensgewinnen sichern. Diese Finanzierungsform eignet sich besonders für Unternehmen in einer frühen Phase ihrer Entwicklung, deren Einnahmen für die Rückzahlung von Kreditzinsen noch nicht ausreichen und/oder für Unternehmen, die neue Technologien oder Produkte entwickeln oder neue Märkte erschließen und ein hohes Wachstumspotenzial bieten, gleichzeitig aber auch ein erhebliches Risiko bergen. |
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112. |
Beteiligungsfinanzierungen machen nur 8 % an der gesamten Fremdfinanzierung für KMU aus, doch steht diese Zahl im Widerspruch zu der Bedeutung, die dieser Finanzierungsform in einem modernen Unternehmenssektor zukommt. Meist sind gerade die Unternehmen, die eine Beteiligungsfinanzierung brauchen, sehr innovative Unternehmen, die einen wichtigen Beitrag zur Produktivitätssteigerung leisten können. Außerdem ist die Bereitstellung von Risikokapitalfinanzierungen in einigen Fällen mit einer Unterstützung der Geschäftsleitung, Beratungsdiensten und anderer fachlicher Unterstützung gekoppelt. |
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113. |
Wenngleich die Beteiligungsfinanzierung ein wichtiger Faktor für das Wachstum einzelner Unternehmen wie auch der Wirtschaft insgesamt ist, gibt es Hinweise darauf, dass durch die Struktur des Marktes für privates Beteiligungskapital eine erhebliche und wachsende Kapitalmarktlücke verursacht wird, von der Unternehmen betroffen sind, die geringe Summen an Wachstumskapital benötigen. Diese strukturellen Ursachen beziehen sich sowohl auf die Angebots- als auch auf die Nachfrageseite des Marktes. |
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114. |
Die bereits im Zusammenhang mit dem Fremdkapitalmarkt angesprochenen Informationsprobleme betreffen auch den Markt für Beteiligungskapital. Auf der Angebotsseite sind meist drei Bereiche problematisch: Informationsungleichgewichte, Transaktionskosten und die Risiko- und Gewinnwahrnehmung. |
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115. |
Unter einem „Informationsungleichgewicht“ ist zu verstehen, dass Beteiligungskapitalgebern hohe Kosten für die Ermittlung geeigneter Investitionsmöglichkeiten entstehen können. Diese Informationsprobleme sind naturgemäß bei kleineren, jüngeren und insbesondere innovativen Unternehmen, die neue Technologien und Produkte entwickeln und neue Märkte erschließen wollen, größer. Informationsprobleme stellen ein wesentliches Hindernis für kleinere Beteiligungskapitalinvestitionen dar, weil sich die Investitionskosten nicht nach der Investitionshöhe richten. Im Vergleich zu großen, börsennotierten Unternehmen ist der Informationsfluss über kleine, nicht börsennotierte Unternehmen, die Investitionsbedarf haben, erheblich geringer. Deshalb können Investoren, die nach geeigneten Investitionsmöglichkeiten suchen, hohe Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen entstehen. Darüber hinaus ist es häufig schwierig, die Entwicklungsaussichten eines Unternehmens einzuschätzen, insbesondere, wenn die Geschäftsleitung noch unerfahren und das Produkt oder die Technologie noch nicht erprobt sind. Daher müssen Beteiligungskapitalgeber eine Sorgfaltsprüfung durchführen, bevor sie fundierte Investitionsentscheidungen treffen können. Diese Kosten für die Beschaffung von Informationen richten sich nicht nach der Investitionshöhe und können für kleinere Investitionen extrem hoch sein, wenn man sie im Verhältnis zu den Gewinnaussichten der betreffenden Investition betrachtet. Hinzu kommt, dass Beteiligungskapitalgeber, die in ein Unternehmen investiert haben, die Entwicklung ihrer Anlage überwachen müssen. Zu diesem Zweck nehmen Kapitalgeber häufig einen Sitz im Aufsichtsgremium des Unternehmens ein und wenden nicht selten viel Zeit und Mühe für die Unterstützung des Unternehmens auf, vor allem, wenn die Geschäftsleitung noch relativ unerfahren ist. Dies kann von großem Nutzen für die Leistung des Beteiligungsnehmers sein, doch auch diese Kosten richten sich nicht nach der Investitionshöhe und fallen sowohl für kleine als auch für große Investitionen an. |
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116. |
Beteiligungskapitalinvestitionen sind mit erheblichen Festkosten verbunden, die beispielsweise für die Festlegung der Investitionsbedingungen und die notwendigen rechtlichen Vereinbarungen entstehen („Transaktionskosten“). Ebenso wie andere Festkosten sprechen diese Transaktionskosten meist gegen Investitionen in geringere Finanzierungsbeträge. |
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117. |
Anlageentscheidungen orientieren sich an der Risikowahrnehmung und den Ertragsaussichten. Wenn die Erwartungen der Investoren nicht realistisch sind, können die Mittel nicht optimal eingesetzt werden. |
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118. |
Probleme auf der Nachfrageseite behindern den Fluss von Beteiligungsfinanzierungen von Investoren zu KMU ebenfalls erheblich. Untersuchungen haben ergeben, dass mehrere Faktoren kleinere Unternehmen davon abhalten, Beteiligungskapital aufzunehmen. An erster Stelle werden von den KMU Kontrollverlust und eingeschränkte Freiheiten in der Unternehmensführung genannt, aber auch die Kosten für die Beschaffung von Beteiligungsfinanzierungen und die mangelnde Kenntnis der bestehenden externen Finanzierungsquellen sind weit verbreitete Hindernisse. Vielen Unternehmen, die sich aktiv um Beteiligungskapitalinvestitionen bemühen, fehlt das notwendige Rüstzeug. Der Zugang von KMU zu Investitionen wird unter anderem dadurch behindert, dass sie die verschiedenen Formen der Risikokapitalfinanzierung nicht kennen und nicht wissen, wie sie in Anspruch genommen werden können. Auch Unternehmenspläne, die nicht sorgfältig genug ausgearbeitet oder schlecht präsentiert werden, können problematisch sein. Investoren werden abgeschreckt, wenn ein Unternehmen bei der Vorbereitung und Planung die notwendige Sorgfalt vermissen lässt, nicht zuletzt, weil dadurch die Kosten für die Beschaffung von Informationen und die Sorgfaltsprüfung steigen. |
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119. |
Eine Kapitalmarktlücke entsteht, wenn entwicklungsfähige Unternehmen weder von informellen Investoren noch von Risikokapitalgebern, die die Hauptquellen für Beteiligungsfinanzierungen für KMU darstellen, Investitionen erhalten. Die Mittel informeller Investoren (Business Angels und andere informelle Investoren) sind begrenzt, daher investieren sie in der Regel relativ kleine Beträge in Beteiligungsfinanzierungen. Formelle Risikokapitalgeber dagegen haben meist einen wesentlich höheren Kostenaufwand für die Bewertung potenzieller Investitionsmöglichkeiten. Aus den oben erwähnten strukturellen Gründen sind diese Kosten häufig nicht zu rechtfertigen, wenn ein Unternehmen nur eine geringe Summe über eine Beteiligungsfinanzierung aufnehmen möchte. |
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120. |
Eine Kapitalmarktlücke betrifft daher Unternehmen, die einen Finanzierungsbetrag benötigen, der die finanziellen Mittel der meisten informellen Investoren übersteigt, aber unterhalb der Grenze liegt, ab der eine Investition für Risikokapitalgeber rentabel ist. |
Anzeichen für eine größer werdende Kapitalmarktlücke im Risikokapitalmarkt des Vereinigten Königreichs
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121. |
Nach den aktuellen Daten der BVCA (15) war bei großen MBO-Fonds 2003, wie auch langfristig gesehen, eine gute Gewinnentwicklung zu verzeichnen, während die durchschnittlichen Erträge aus Frühphasen- und Technologiefonds 2003 erneut auf einem niedrigen Niveau lagen. |
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122. |
Was die allgemeine Entwicklung, gegliedert nach Investitionsphase anbelangt, betrug die durchschnittliche Rendite bei Fonds mit Schwerpunkt auf Frühphaseninvestitionen im Jahr 2003 -18,1 %, gegenüber -25,1 % im Dreijahresdurchschnitt und -12,5 % im Fünfjahresdurchschnitt. |
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123. |
Fonds mit Schwerpunkt auf Investitionen in der Aufbauphase erzielten 2003 eine durchschnittliche Rendite von -3,4 %, gegenüber -8,2 % im Dreijahresdurchschnitt und 2,7 % im Fünfjahresdurchschnitt. |
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124. |
Wesentlich besser schnitten die Fonds ab, die sich auf MBO (Management-Buy-outs) konzentrieren. Bei mittleren MBO lag die durchschnittliche Rendite 2003 bei 12,2 %, während im Dreijahresdurchschnitt 2,9 % und im Fünfjahresdurchschnitt 6,7 % erreicht wurden. Noch deutlicher fällt der Unterschied aus, wenn man die Entwicklung großer MBO mit einer Durchschnittsrendite von 15,3 % im Jahr 2003 und 9,1 % im Dreijahres- bzw. 13,6 % im Fünfjahresdurchschnitt betrachtet. |
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125. |
Diese Daten unterstreichen die derzeitige Entwicklung im Risikokapitalmarkt des Vereinigten Königreichs. Risikokapitalgeber konzentrieren sich aufgrund der damit verbundenen höheren Gewinne zunehmend auf größere Investitionen, wodurch sich die Kapitalmarktlücke zwischen kleineren Investitionen in der Früh- und Expansionsphase und größeren Investitionen in etablierte Unternehmen weiter vergrößert. |
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126. |
Die jüngsten Daten über die Investitionstätigkeit im Vereinigten Königreich bestätigen diesen Trend hin zu immer größeren Investitionen. (16) In allen Investitionsphasen ist die durchschnittliche Finanzierungshöhe 2003 auf 4,3 Mio. GBP (6 Mio. EUR) gestiegen, während sie 2002 noch bei 3,8 Mio. GBP (5,3 Mio. EUR) lag. Dies ist dadurch bedingt, dass bei kleineren Investitionen in der Expansionsphase, die 2002 noch 1,2 Mrd. GBP (1,7 Mrd. EUR) betrugen, 2003 ein Rückgang um 57 % auf 477 Mio. GBP (670 Mio. EUR) zu verzeichnen war. Erhielten expandierende Unternehmen 2002 noch durchschnittlich 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) an Investitionen, so waren es 2003 nur noch 800 000 GBP (1,1 Mio. EUR). |
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127. |
92 % (8,2 Mrd. GBP bzw. 11,5 Mrd. EUR) der insgesamt aufgenommenen Mittel wurden 2003 in MBO und MBI investiert, 2002 waren es 87 %. Dem Bericht zufolge werden nur 3 % (290 Mio. GBP bzw. 406 Mio. EUR) auf Investitionen in Unternehmen in der Expansionsphase entfallen, gegenüber 6 % im Jahr 2002. 4 % (368 Mio. GBP bzw. 515 Mio. EUR) der insgesamt aufgenommenen Mittel flossen 2003 in Frühphaseninvestitionen, die 2002 einen Anteil von 3 % ausmachten. |
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128. |
In der MBO-/MBI-Kategorie werden voraussichtlich 58 % für Investitionen in die größten MBO/MBI (mit einem Gesamtinvestitionswert von über 100 Mio. GBP bzw. 140 Mio. EUR) verwendet, gegenüber 45 % im Jahr 2002. Der Anteil der Mittel für MBO/MBI zwischen 50 Mio. GBP (70 Mio. EUR) und 100 Mio. GBP (140 Mio. EUR) wird sich von 17 % im Jahr 2002 auf 20 % im Jahr 2003 erhöhen und der Anteil der Mittel für MBO/MBI zwischen 10 Mio. GBP (14 Mio. EUR) und 50 Mio. GBP (70 Mio. EUR) wird von 24 % im Jahr 2002 auf 13 % im Jahr 2003 sinken. Wie bereits 2002 werden nur 1 % der Mittel für MBO/MBI bis 10 Mio. GBP (14 Mio. EUR) bereitgestellt. |
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129. |
Der oben beschriebene Rückgang sowohl bei den Investitionen als auch bei der Rendite hat dazu geführt, dass sich Risikokapitalgeber für Unternehmen in der Frühphase aus dem Markt zurückgezogen haben. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, dass die durchschnittliche Finanzierungshöhe (in allen Investitionsphasen) kontinuierlich ansteigt und 2003 einen Wert von 4,3 Mio. GBP (6 Mio. EUR) erreicht hat. Investoren im Risikokapitalmarkt des Vereinigten Königreichs konzentrieren sich häufig auf größere Investitionssummen, um das Risiko zu verringern, und tragen so zur Vergrößerung der Kapitalmarktlücke bei. |
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130. |
Die Mittelaufnahme für Risikokapitalbeteiligungen an Unternehmen in der Frühphase ging zwischen 2001 und 2003 um 73 % zurück. 2001 wurden 1,4 Mrd. GBP (2 Mrd. EUR) für Risikokapitalinvestitionen in Unternehmen in der Frühphase aufgenommen, 2003 waren es dagegen nur noch 369 Mio. GBP (517 Mio. EUR). Nur 1 % dieser 369 Mio. GBP (517 Mio. EUR), die 2003 aufgenommen wurden, entfielen auf Finanzierungsbeträge unter 10 Mio. GBP (14 Mio. EUR). |
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131. |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die geplante Beihilfemaßnahme hat die Kommission erklärt, dass es angesichts der in der Regelung vorgesehenen Finanzierungshöchstbeträge, die deutlich über den in der Mitteilung vorgeschriebenen Höchstbeträgen liegen, notwendig sei, die Meinung der Beteiligten einzuholen, um zu ermitteln, ob die Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise beeinträchtigt, die den gemeinsamen Interessen zuwiderläuft. |
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132. |
Alle Stellungnahmen der Beteiligten waren befürwortend und unterstrichen die Bedeutung der Maßnahme im Allgemeinen ebenso wie die Angemessenheit der geplanten Finanzierungshöchstbeträge. |
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133. |
Unter Berücksichtigung der Informationen in der ursprünglichen Anmeldung, der Stellungnahmen der Beteiligten sowie der vom Vereinigten Königreich nach der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegten Stellungnahme ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vereinigte Königreich einen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen einer Kapitalmarktlücke für Finanzierungsbeträge in der Größenordnung zwischen 250 000 GBP (357 000 EUR) und 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) auf dem Risikokapitalmarkt des Vereinigten Königreichs erbracht hat. |
VI.4. Vereinbarkeit der Maßnahme – Übereinstimmung mit den in der Mitteilung genannten positiven Faktoren
Beschränkungen der Beteiligungen
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134. |
Die Eigenkapitalfonds werden ausschließlich zur Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Kommissionsdefinition verwendet. Dies ist als positiver Faktor zu betrachten. |
Ausrichtung auf Fälle, in denen ein Versagen der Risikokapitalmärkte festzustellen ist
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135. |
Über die Eigenkapitalfonds sollen kleinen und mittleren Unternehmen durch Instrumente zur Schaffung von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital Finanzmittel zugeführt werden. Investitionen, die ausschließlich aus Fremdfinanzierungsinstrumenten ohne Beteiligungskomponenten bestehen, sind nicht zulässig. Die Kommission betrachtet dies als positiven Faktor. |
Anlageentscheidungen sollten gewinnorientiert sein
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136. |
Die Vergütung der für die Anlageentscheidungen verantwortlichen professionellen Fondsmanager ist direkt an die Rendite der Anlage geknüpft. Die öffentlichen Behörden sind nicht an den Anlageentscheidungen und Entscheidungsverfahren der Eigenkapitalfonds beteiligt, außer bei Entscheidungen, die die Festlegung von Beschränkungen betreffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Fonds ausschließlich zur Finanzierung von KMU verwendet werden. Anlageentscheidungen werden von professionellen Fondsmanagern der Eigenkapitalfonds getroffen, die ein Interesse daran haben, dass mit den Fonds die höchstmögliche Rendite erwirtschaftet wird. Das Verwaltungsgremium SBS genehmigt nur Eigenkapitalfonds, für deren Betreiber ein klar erkennbarer Anreiz zur Gewinnmaximierung vorhanden ist. Die Bedingungen, unter denen öffentliche Behörden Mittel für Eigenkapitalfonds bereitstellen, werden ein starker Ansporn für private Anleger sein, sicherzustellen, dass ihre Fonds gewinnorientiert und erfolgreich arbeiten. Dieser Anreiz ergibt sich daraus, dass private Anleger Zinsen für das Kapital der öffentlichen Anleger zahlen müssen und das Kapital von öffentlichen und privaten Anlegern vollständig zurückzahlen müssen, bevor eine Gewinnausschüttung erfolgen kann. Auf diese Weise tragen private Investoren zumindest einen proportionalen Anteil an den Verlusten von Eigenkapitalfonds. Eigenkapitalfonds oder ihre Betreiber werden zur Einhaltung der für diesen Sektor geltenden Standards (BVCA-Leitlinien der British Venture Capital Association) verpflichtet. Alle diese Faktoren werden als positiv bewertet. |
Die Verzerrung des Wettbewerbs sollte so gering wie möglich gehalten werden
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137. |
Die Behörden des Vereinigten Königreichs stellen sicher, dass die Eigenkapitalfonds-Regelung im Amtsblatt der Europäischen Union und der einschlägigen Fachpresse bekannt gemacht wird und Interessenten aus dem EWR zur Teilnahme an der Ausschreibung aufgefordert werden. Es wird keine Beschränkungen hinsichtlich des Standortes der Investoren oder Betreiber geben. Dies wird ebenfalls als positiver Faktor gewertet. |
Sektorale Orientierung
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138. |
Eine Kapitalzufuhr über die Eigenkapitalfonds in sensiblen Wirtschaftsbereichen, die beihilferechtlichen Beschränkungen unterliegen, oder in Bereichen, in denen die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital keine Anwendung findet, ist nicht möglich. Investitionen in risikoarme Wirtschaftszweige, einschließlich Immobilien, Grund und Boden, Finanz- und Investmentunternehmen oder Finanzleasingunternehmen, sind nach dieser Beihilferegelung nicht zulässig. Dies ist als positiver Faktor zu betrachten. |
Beteiligungen auf der Grundlage von Unternehmensplänen
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139. |
Alle Beteiligungen von Eigenkapitalfonds erfolgen auf der Grundlage solider Unternehmenspläne. Dies ist ein weiterer positiver Faktor. |
Vermeidung der Kumulierung
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140. |
Die britischen Behörden haben zugesichert, dass die begünstigten KMU sonstige staatliche Zuschüsse, Darlehen oder andere Formen von Investitionsbeihilfen nur bis zu einer um 30 % verringerten Beihilfeintensität in Anspruch nehmen dürfen, als andernfalls zulässig wäre. Die Kommission wertet dies als positiven Faktor. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
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141. |
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe im Rahmen der Eigenkapitalfonds-Regelung die Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital erfüllt. Die Maßnahme wird daher als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar angesehen. |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich durchführen will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Die Durchführung dieser Beihilfe wird daher genehmigt.
Artikel 2
Das Vereinigte Königreich hat einen Jahresbericht über die Durchführung der Beihilfe vorzulegen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 3. Mai 2005
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 225 vom 9.09.2004, S. 2.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Die Behörden des Vereinigten Königreichs orientieren sich bei der Definition der „kleinen und mittleren Unternehmen“ an der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.01.2001, S. 33).
(4) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(5) ABl. C 235 vom 21.08.2001, S. 3.
(6) ABl. C 235 vom 21.08.2001, S. 3 ff.
(7) Staatliche Beihilfe Nr.: N 265/2000 – Vereinigtes Königreich „Fördergebietskarte 2000-2006“, ABl. C 272 vom 23.09.2000, S. 43.
(8) „Assessing the Scale of the ‚Equity Gap‘ in the UK Economy“, (Bewertung des Umfangs der Kapitalmarktlücke in der Wirtschaft des Vereinigten Königreichs) 2003; „Assessing the Finance Gap“ (Bewertung der Finanzierungslücke), 2003.
(9) Siehe Fußnote 6.
(10) 2001/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die Beihilferegelung „Viridian Growth Fund“ des Vereinigten Königreichs (Beihilfe C 46/2000): ABl. L 144 vom 30.05.2001, S. 23.
(11) Beihilfe N 722/2000: ABl. C 133 vom 5.06.2002, S. 11.
(12) Beihilfe N 606/2001: ABl. C 133 vom 5.06.2002, S. 10.
(13) Staatliche Beihilfe N 265/2000 – Vereinigtes Königreich „Fördergebietskarte 2000-2006“: siehe Fußnote 8.
(14) Bank of England: „Finance for Small Firms – A Tenth Report“ (Finanzierungsmittel für kleine Unternehmen – Zehnter Bericht), 2003.
(15) BVCA: „Performance Measurement Survey 2003“ (Erhebung zur Leistungsbewertung 2003), 2004.
(16) BVCA: „Report on Investment Activity 2003“ (Bericht über die Investitionstätigkeit 2003), 2004.