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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1736 |
14.8.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1736 DES RATES
vom 25. Juli 2025
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 452 Absatz 2 des Abkommens beschließt der mit dem Abkommen eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) für den Fall, dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass die notwendigen Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, eine weitere Marktöffnung für die von der Annäherung der Rechtsvorschriften betroffene Branche. |
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(3) |
Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. |
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(4) |
Im Laufe des Jahres 2025 fasst der Assoziationsrat einen Beschluss über die weitere gegenseitige Marktöffnung seitens der Union und der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und über die Änderung des Anhangs XXVIII-B des Abkommens. |
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(5) |
Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g des Abkommens verfolgt das Abkommen unter anderem das Ziel, die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau in den Binnenmarkt der Union führen, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht. |
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(6) |
Wie in der Präambel des Abkommens dargelegt, erkennen die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 448 des Abkommens die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften Moldaus an das Unionsrecht zukommt, was bedeutet, dass Moldau gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union vereinbar werden. |
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(7) |
Moldau hat eine weitere Integration hinsichtlich des Roamings in der Union beantragt, insbesondere durch die Binnenmarktbehandlung bei Roamingdiensten. |
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(8) |
Mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ (2) wurde Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens um die einschlägigen Rechtsakte der Union in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ergänzt. |
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(9) |
Am 9. Mai 2025 unterrichtete Moldau die Union gemäß Artikel 407 Absatz 3 des Abkommens darüber, dass nach seiner Ansicht die Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen vollzogen ist. Am 3. Juni 2025 und am 20. Juni 2025 ergänzte Moldau seine ursprüngliche Mitteilung, nachdem es die verbleibenden Umsetzungsmaßnahmen angenommen hatte. |
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(10) |
Gemäß den Artikeln 409 und 451 des Abkommens hat die Union eine Begutachtung vorgenommen und aufgrund dieser Begutachtung befunden, dass Moldau die Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings vollzogen hat. |
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(11) |
Daher sollte der Assoziationsrat gemäß Artikel 452 Absatz 2 des Abkommens einen Beschluss über die gegenseitige Gewährung einer weiteren Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zwischen der Union und Moldau fassen. |
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(12) |
Um Rechtssicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings zu gewährleisten, sollte in Anhang XXVIII-B des Abkommens präzisiert werden, welche Bestimmungen für diesen Zweck relevant sind. |
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(13) |
Es ist daher zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Assoziationsrates zur gegenseitigen Gewährung einer weiteren Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B für die Union bindend sein wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Laufe des Jahres 2025 in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichteten Assoziationsrat in Bezug auf die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/492/oj.
(2) Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung Handel vom 6. Oktober 2023 zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2023/2434] (ABl. L, 2023/2434, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2434/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2025 DES ASSOZIATIONSRATES EU-REPUBLIK MOLDAU
vom …
in Bezug auf die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
DER ASSOZIATIONSRAT —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), insbesondere auf Artikel 436 Absatz 1, Artikel 449 und Artikel 452 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g des Abkommens verfolgt das Abkommen unter anderem das Ziel, die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) in den Binnenmarkt der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) führen, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht. |
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(3) |
In Artikel 102 und Artikel 240 des Abkommens ist vorgesehen, dass Moldau eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an den in Anhang XXVIII-B des Abkommens genannten Besitzstand der Union gemäß den Bestimmungen des genannten Anhangs vornimmt; Moldau bekräftigt, seinen Verpflichtungen nach diesen Artikeln nachzukommen. |
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(4) |
Moldau hat eine weitere Integration in den Binnenmarkt der Union in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union beantragt. Als ersten Schritt zur weiteren Integration in diesem Bereich wurde Anhang XXVIII-B des Abkommens durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ (2) geändert, um den einschlägigen Besitzstand der Union im Bereich des Roamings aufzunehmen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 407 Absatz 3 des Abkommens unterrichtete Moldau die Union am 9. Mai 2025 darüber, dass es die Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen (im Folgenden „Besitzstand der Union im Bereich des Roamings“) für vollzogen erachte. Am 3. Juni 2025 und am 20. Juni 2025 ergänzte Moldau seine ursprüngliche Mitteilung, nachdem es die verbleibenden Umsetzungsmaßnahmen angenommen hatte. |
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(6) |
Die Union hat eine Begutachtung nach Artikel 409 des Abkommens durchgeführt. Gemäß Artikel 452 Absatz 1 des Abkommens wurde diese Bewertung im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) erörtert. |
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(7) |
Auf dieser Grundlage sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die notwendigen Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, weshalb der Assoziationsrat gemäß Artikel 452 Absatz 2 des Abkommens einen Beschluss über eine weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zwischen der Union und Moldau und die dafür geltenden Bedingungen beschließen sollte. |
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(8) |
Einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission (6) und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission (7) sind für die Verpflichtungen Moldaus zur Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich des Roamings nicht relevant. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in Anhang XXVIII-B des Abkommens festgelegt werden, welche Bestimmungen diesbezüglich relevant sind. Die Verpflichtung Moldaus, die Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend und vollständig im Einklang mit seiner Verpflichtung nach den Artikeln 102 und 240 des Abkommens umzusetzen, um das Ziel einer weiteren Integration in den Binnenmarkt der Union zu verwirklichen, bleibt davon unberührt. |
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(9) |
Sobald sich die Union und Moldau gegenseitig die Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen gewährt haben, können die im Besitzstand der Union im Bereich des Roamings festgelegten regulierten Entgelte, insbesondere die in der Verordnung (EU) 2022/612 festgelegten durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 festgelegten Zustellungsentgelte, geändert werden. Um die Gegenseitigkeit bei der Höhe der regulierten Entgelte zwischen Unternehmen in dem Zeitraum sicherzustellen, den Moldau benötigt, um Änderungen in seine interne Rechtsordnung umzusetzen und diese anzuwenden, müssen spezifische Vorschriften für den Geltungsbeginn der Vorschriften für die geänderten regulierten Entgelte vorgesehen werden. |
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(10) |
Um Unternehmen, die in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union und in Moldau Roaming anbieten, ausreichend Zeit einzuräumen, alle sich aus diesen Beschlüssen ergebenden technischen und rechtlichen Anforderungen umzusetzen, sollte ein Geltungsbeginn festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zwischen der Union und Moldau wird gemäß den Bedingungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) und dieses Beschlusses gewährt.
Artikel 2
(1) Moldau bekräftigt seine Verpflichtung nach den Artikeln 102 und 240 des Abkommens, seine Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß Anhang XXVIII-B des Abkommens anzunähern.
(2) Die anwendbaren Bestimmungen der Rechtsakte, die den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen (im Folgenden „Besitzstand der Union im Bereich des Roamings“) bilden, sind für die Union und Moldau (im Folgenden „Vertragsparteien“) bindend, und zwar im Einklang mit den horizontalen Anpassungen nach Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses und den Sonderregelungen des Anhangs XXVIII-B des Abkommens. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass diese Bestimmungen vollumfänglich und uneingeschränkt angewendet werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gilt der Besitzstand der Union in vollem Umfang, einschließlich der den Mitgliedstaaten der Union während des Beitrittsprozesses gewährten Ausnahmen.
(3) Rechtsakte, die den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings gemäß Anhang XXVIII-B des Abkommens bilden, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen; insbesondere gilt Folgendes:
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a) |
Ein Rechtsakt, der einer Verordnung oder einem Beschluss der Union entspricht, ist unverändert in die innerstaatliche Rechtsordnung Moldaus zu überführen; |
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b) |
ein Rechtsakt, der einer Richtlinie der Union entspricht, lässt den Behörden Moldaus die Wahl der Form und Methode der Umsetzung. |
(4) Bei Abweichungen zwischen dem Wortlaut des Besitzstands der Union und Rechtsakten zu seiner Aufnahme in das innerstaatliche Recht Moldaus ist der Wortlaut des Rechtsakts der Union maßgebend.
(5) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unterstützen sich die Vertragsparteien in vollem gegenseitigen Respekt bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Beschluss ergeben. Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die sich aus diesem Beschluss oder aus Rechtsakten der Organe der Union ergeben.
Artikel 3
(1) Zur Durchführung dieses Beschlusses gelten, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings gemäß den folgenden horizontalen Anpassungen:
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a) |
Die Präambeln der Rechtsakte, die den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings bilden, werden für die Zwecke des Abkommens und dieses Beschlusses nicht angepasst. Soweit notwendig sind sie im Rahmen des Abkommens und dieses Beschlusses für die ordnungsgemäße Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Rechtsakte von Bedeutung; |
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b) |
die folgenden Ausdrücke, die in den Rechtsakten genannt sind, welche den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings bilden, sind wie folgt zu verstehen:
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c) |
unbeschadet des Buchstabens e sind Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ in den Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings so zu verstehen, dass sie außer den Mitgliedstaaten der Union auch Moldau umfassen; |
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d) |
enthalten die Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings Bezugnahmen auf das Gebiet der „Gemeinschaft“, der „Europäischen Union“ oder des „gemeinsamen Marktes“, so sind die Bezugnahmen für die Zwecke des Abkommens und dieses Beschlusses als Bezugnahmen auf die Gebiete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 462 Absätze 1 und 2 des Abkommens zu verstehen; |
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e) |
enthalten die Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings Bezugnahmen auf Organe der Union, Ausschüsse oder andere Gremien, so wird davon ausgegangen, dass Moldau kein Mitglied dieser Organe, Ausschüsse oder Gremien wird; |
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f) |
die den Mitgliedstaaten der Union oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander verliehenen Rechte und die ihnen auferlegten Pflichten gelten als den Vertragsparteien verliehen bzw. auferlegt; als Vertragsparteien gelten gegebenenfalls auch ihre zuständigen Behörden, ihre Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Unternehmen oder ihre Einzelpersonen; |
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g) |
enthalten die Rechtsakte, die den Besitzstand im Bereich des Roamings bilden, Bestimmungen über das Inkrafttreten oder die Anwendung der anwendbaren Bestimmungen, so sind diese Bestimmungen für die Zwecke dieses Beschlusses nicht von Bedeutung. Die Fristen und Termine, zu denen Moldau die anwendbaren Bestimmungen zu erlassen und ihre uneingeschränkte und vollumfängliche Anwendung zu gewährleisten hat, werden in den Vereinbarungen festgesetzt, die in Anhang XXVIII-B des Abkommens und in diesem Beschluss aufgeführt sind. |
(2) Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den in diesem Beschluss durchgeführten Verfahren jede Amtssprache der Organe der Union oder Moldaus zu verwenden. Wird in einem Dokument eine Sprache verwendet, die keine Amtssprache der Organe der Union ist, wird zusammen mit dem Dokument eine Übersetzung in eine Amtssprache der Organe der Union übermittelt.
(3) Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu erleichtern, tauschen diese auf Antrag alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind.
Artikel 4
(1) Die Union behält sich das Recht vor, neue Rechtsakte zu erlassen oder bestehende Rechtsakte im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen zu ändern. Die Union notifiziert Moldau und den Handelsausschuss frühzeitig und schriftlich, sobald sie neue verbindliche Rechtsakte im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen erlassen hat.
(2) Der Handelsausschuss beschließt innerhalb von drei Monaten, ob ein bestimmter neuer oder geänderter Rechtsakt der Union in Anhang XXVIII-B des Abkommens übernommen werden soll.
(3) Sobald ein neuer oder geänderter Rechtsakt der Union in Anhang XXVIII-B des Abkommens übernommen wurde, sorgt Moldau für die Überführung des Rechtsakts in ihr innerstaatliches Recht und für dessen Anwendung. Die anwendbaren Bestimmungen der in Anhang XXVIII-B des Abkommens genannten Rechtsakte werden gemäß Artikel 2 Absatz 3 und im Einklang mit den folgenden Fristen in das innerstaatliche Recht Moldaus überführt:
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a) |
Eine Verordnung oder ein Beschluss der Union ist so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem in jener Verordnung oder jenem Beschluss genannten Datum des Inkrafttretens anzuwenden und durchzusetzen, es sei denn, der Handelsausschuss beschließt etwas anderes; |
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b) |
eine Richtlinie der Union ist so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der in jener Richtlinie genannten Umsetzungsfrist anzuwenden und durchzusetzen, es sei denn, der Handelsausschluss beschließt etwas anderes. |
Moldau sorgt dafür, dass ihre Rechtsordnung am Ende der jeweiligen Frist vollumfänglich mit dem anzuwendenden Rechtsakt der Union vereinbar ist.
(4) Die Union begutachtet die Anwendung in Zusammenarbeit mit Moldau, und zwar nach den in Artikel 409 des Abkommens aufgeführten Grundsätzen.
(5) Falls Moldau besondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines neuen oder geänderten Rechtsakts der Union in ihr innerstaatliches Recht erwartet, setzt sie die Union und den Handelsausschuss unverzüglich davon in Kenntnis. Der Handelsausschuss kann entscheiden, ob Moldau aufgrund außergewöhnlicher Umstände zeit- und teilweise von ihrer Pflicht nach Absatz 3 zur Umsetzung neuer oder geänderter Rechtsakte der Union entbunden werden kann. Sollte der Handelsausschuss eine solche Ausnahme gewähren, so berichtet Moldau regelmäßig über die Fortschritte, die sie bei der Umsetzung der betreffenden Rechtsvorschrift der Union erzielt hat.
(6) Wenn Moldau ungeachtet der Anwendung des Absatzes 5 ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht annähert, um Änderungen des Anhangs XXVIII-B des Abkommens Rechnung zu tragen, oder wenn die Bewertung nach Artikel 410 Absatz 6 des Abkommens ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften Moldaus an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, oder wenn der mit Artikel 434 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat keinen Beschluss zur Aktualisierung des Anhangs XXVIII-B des Abkommens nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst, können die von der Union im Rahmen dieses Beschlusses gewährten Vorteile gemäß Artikel 410 Absätze 7 und 8 des Abkommens ausgesetzt werden. Die Aussetzung wird umgehend aufgehoben, wenn der Handelsausschuss zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Lösung gelangt.
(7) Beabsichtigt Moldau, neue Rechtsvorschriften im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen zu erlassen oder bestehende Vorschriften in diesem Bereich zu ändern, so gelten die Berichts- und Begutachtungsauflagen von Artikel 407 Absatz 3 und Artikel 409 des Abkommens.
Artikel 5
Soweit die Bestimmungen des Abkommens, dieses Beschlusses oder die in Anhang XXVIII-B des Abkommens aufgeführten anwendbaren Bestimmungen im Wesentlichen mit den entsprechenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den gemäß ihnen erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit der vor oder nach der Annahme dieses Beschlusses ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.
Artikel 6
(1) Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten in einer Branche oder Region einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 1 gewährten Behandlung auf oder drohen solche aufzutreten und ist damit zu rechnen, dass sie anhalten, so kann die betroffene Vertragspartei im Hinblick auf die nach Artikel 1 gewährte Behandlung geeignete Schutzmaßnahmen nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 7 Absätze 1 bis 6 ergreifen.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten in der betreffenden Branche oder Region unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dabei ist Maßnahmen der Vorzug zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.
Artikel 7
(1) Erwägt eine Vertragspartei Schutzmaßnahmen, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei über den Handelsausschuss und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Handelsausschuss auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien verzichten so lange auf die Ergreifung von Schutzmaßnahmen, bis Versuche unternommen wurden, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die betreffende Vertragspartei darf Schutzmaßnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Notifizierung nach Absatz 1 treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist abgeschlossen. Abweichend von dieser Auflage darf eine Vertragspartei die zur Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen mit sofortiger Wirkung ergreifen, wenn außergewöhnliche Umstände, die dringendes Eingreifen erfordern, die vorherige Prüfung des Sachverhalts ausschließen.
(4) Die betreffende Vertragspartei notifiziert die ergriffenen Schutzmaßnahmen unverzüglich dem Handelsausschuss und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(5) Eine Schutzmaßnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe entfallen, die zur Annahme dieser Maßnahme geführt hatten.
(6) Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand fortlaufender Konsultationen im Handelsausschuss mit dem Ziel, diese Maßnahmen aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.
(7) Kann unbeschadet des Absatzes 6 innerhalb von 6 Monaten keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden und entsteht durch die Schutzmaßnahme in der betroffenen Branche ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, kann die betroffene Vertragspartei die angemessenen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens und dieses Beschlusses so wenig wie möglich stören.
(8) Die betreffende Vertragspartei notifiziert die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen unverzüglich dem Handelsausschuss und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Eine Ausgleichsmaßnahme wird unverzüglich aufgehoben, sobald die Gründe entfallen, die zur Annahme dieser Maßnahme geführt haben.
(9) Die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand fortlaufender Konsultationen im Handelsausschuss mit dem Ziel, diese Maßnahmen aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.
Artikel 8
Werden die regulierten Entgelte, die im Besitzstand der Union im Bereich des Roamings festgelegt sind, nach Inkrafttreten dieses Beschlusses geändert, so sind beide Vertragsparteien ab demselben Datum verpflichtet, sie für die Zwecke dieses Beschlusses anzuwenden. Dabei handelt es sich entweder um den Tag des Inkrafttretens der entsprechenden Änderungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings oder um den Tag des Inkrafttretens der vollständig konformen moldauischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der entsprechenden Änderungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings im Anschluss an ihre Bestätigung durch die Begutachtung nach Artikel 409 des Abkommens, je nachdem, was später eintritt, oder um einen anderen Tag des Inkrafttretens, der von beiden Vertragsparteien vereinbart wurde, um eine rückwirkende Anwendung zu vermeiden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen regulierten Entgelte für die Zwecke dieses Beschlusses weiter.
Artikel 9
Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Moldau andererseits wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 10
Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 11
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2026.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsrates
Der Vorsitzende/Die Vorsitzende
Die Sekretäre
(1) ABl. EU L 260 vom 30.8.2014, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/492/oj.
(2) Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung Handel vom 6. Oktober 2023 zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2023/2434] (ABl. EU L, 2023/2434, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2434/oj).
(3) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj).
(4) Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. EU L 115 vom 13.4.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/612/oj).
(5) Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1971/oj).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. EU L 344 vom 17.12.2016, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2286/oj).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. EU L 137 vom 22.4.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/654/oj).
ANHANG
Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens wird geändert, indem der Wortlaut, der mit dem die Richtlinie (EU) 2018/1972 betreffenden Absatz beginnt und mit dem die Verordnung (EU) 2018/1971 betreffenden Absatz endet, folgende Fassung erhält:
„Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (im Folgenden ‚EKEK‘)
Unbeschadet der Verpflichtung Moldaus, die Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend und vollständig umzusetzen, damit der Assoziationsrat gemäß Artikel 452 Absatz 2 beschließen kann, eine weitere Marktöffnung für Telekommunikationsdienste zu gewähren, sind für die Zwecke eines etwaigen Beschlusses des Assoziationsrates zur Gewährung einer weiteren Marktöffnung für Roaming gemäß Artikel 452 Absatz 2 folgende Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 umzusetzen:
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Artikel 1 – Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel |
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Artikel 2 – Begriffsbestimmungen, Nummern 1 und 2, 4 bis 11, 13 bis 16, 22, 27 bis 34, 36 und 38 bis 40 |
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Artikel 3 – Allgemeine Ziele |
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Artikel 5 – Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden |
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Artikel 6 – Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden |
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Artikel 7 – Ernennung und Entlassung der Mitglieder nationaler Regulierungsbehörden |
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Artikel 8 – Politische Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der nationalen Regulierungsbehörden |
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Artikel 9 – Regulierungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden |
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Artikel 10 – Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden am GEREK |
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Artikel 11 – Zusammenarbeit mit nationalen Behörden |
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Artikel 12 – Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste |
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Artikel 13 – Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie besondere Verpflichtungen, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen und der Querverweise auf die Artikel 45, 51, 62, 68, 83 und 94 |
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Artikel 14 – Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen und von Zusammenschaltungsrechten |
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Artikel 15 – Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung |
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Artikel 16 – Verwaltungsabgaben |
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Artikel 17 – Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte |
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Artikel 18 – Änderung von Rechten und Pflichten, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie die Rechte zur Installation von Einrichtungen |
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Artikel 19 – Beschränkung oder Entzug von Rechten, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie die Rechte zur Installation von Einrichtungen |
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Artikel 20 – Auskunftsverlangen an Unternehmen |
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Artikel 21 – Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte sowie besondere Verpflichtungen, mit Ausnahme aller Verweise auf Nutzungsrechte und besondere Verpflichtungen sowie der Querverweise auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 22 und Anhang I Teile D und E |
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Artikel 23 – Konsultation und Transparenz, ausgenommen Absatz 2 und die Querverweise auf Artikel 32 Absatz 10 und Artikel 45 Absätze 4 und 5 |
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Artikel 24 – Anhörung interessierter Kreise |
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Artikel 25 – Außergerichtliche Streitbeilegung |
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Artikel 26 – Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen |
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Artikel 27 – Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, Absätze 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 6 |
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Artikel 29 – Sanktionen, Absatz 1 |
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Artikel 30 – Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen sowie der besonderen Verpflichtungen, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen und der Querverweise auf Artikel 4, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 67 und Artikel 69 |
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Artikel 31 – Rechtsbehelf |
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Artikel 59 – Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung |
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Artikel 60 – Rechte und Pflichten der Unternehmen, Absätze 1 und 2 |
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Artikel 61 – Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung, Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a bis c sowie Absätze 3, 5 und 6 |
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Artikel 75 – Zustellungsentgelte, Absätze 2 und 3 |
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Artikel 93 – Nummerierungsressourcen, Absatz 5 Unterabsatz 1 |
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Artikel 97 – Zugang zu Rufnummern und Diensten |
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Artikel 99 – Nichtdiskriminierung |
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Artikel 100 – Grundrechtsschutz |
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Artikel 108 – Verfügbarkeit von Diensten |
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Artikel 111 – Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen |
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Artikel 120 – Informationsveröffentlichung |
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Artikel 122 – Überprüfungsverfahren, Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
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Anhang I – Liste der Bedingungen, die an Allgemeingenehmigungen und an Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen geknüpft werden können, Teile A bis C |
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Anhang III – Kriterien für die Bestimmung der Zustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene |
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung)
Die Verordnung (EU) Nr. 2022/612 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 1 Absatz 4 bezieht sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu veröffentlicht, werden die von der Nationalbank Moldaus veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem Moldau-Leu für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 bleiben unverändert.
Umsetzung aller Bestimmungen mit Ausnahme von:
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Artikel 1 – Gegenstand und Geltungsbereich, Absatz 5 |
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Artikel 3 – Roamingvorleistungszugang, Absatz 8 |
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Artikel 4 – Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste, Absatz 3 |
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Artikel 7 – Umsetzung der Regelung der angemessenen Nutzung und des Tragfähigkeitsmechanismus, Absätze 1 bis 3 und 5. Die Ausnahme in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 bis 3 gilt unbeschadet der Verpflichtung Moldaus, die Durchführungsrechtsakte über die Anwendung der Regelungen der angemessenen Nutzung, über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen sowie über den von den Roaminganbietern zum Zweck der Bewertung der Tragfähigkeit zu stellenden Antrag umzusetzen |
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Artikel 8 – Außergewöhnliche Anwendung von Endkundenaufschlägen für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und für alternative Tarifangebote, Absatz 6 |
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Artikel 16 Unterabsätze 1 und 3 – Datenbanken mit Nummern von Mehrwertdiensten bzw. den Arten des Zugangs zu Notdiensten |
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Artikel 20 – Ausschussverfahren |
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Artikel 21 – Überprüfung |
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Artikel 23 – Aufhebung |
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag
Umsetzung aller Bestimmungen mit Ausnahme von:
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Artikel 12 – Überprüfung |
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 3 Absätze 2 und 3 beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu veröffentlicht, werden die von der Nationalbank Moldaus veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem Moldau-Leu für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 verwendet. Der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Bezugszeitraum wird in das letzte relevante Quartal geändert, für das Informationen vorliegen. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bleiben unverändert.
Moldau setzt Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 um, indem es seinen Betreibern vorschreibt, das unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt bzw. das unionsweit einheitliche maximale Festnetzzustellungsentgelt nicht zu überschreiten.
Umsetzung aller Bestimmungen mit Ausnahme von:
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Artikel 1 Absatz 2 |
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Artikel 4 Absätze 2 bis 5 |
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Artikel 5 Absatz 2 |
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission werden vor der Roamingverordnung und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. |
Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009
Umsetzung folgender Bestimmungen:
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Artikel 3 – Ziele des GEREK, Absatz 5 |
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Artikel 4 – Regulierungsaufgaben des GEREK, Absatz 4 |
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Artikel 7 – Zusammensetzung des Regulierungsrats, Absätze 1 bis 3 |
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Artikel 8 – Unabhängigkeit des Regulierungsrats |
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Artikel 11 – Sitzungen des Regulierungsrats, Absatz 5 |
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Artikel 12 – Abstimmungsregeln des Regulierungsrats, Absatz 2 |
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Artikel 15 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Absätze 1 bis 3 |
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Artikel 18 – Sitzungen des Verwaltungsrats, Absatz 5 |
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Artikel 38 – Vertraulichkeit, Absatz 2 |
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Artikel 40 – Informationsaustausch, Absätze 1, 2, 4 und 5 |
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Artikel 42 – Interessenerklärung, Absätze 1 und 2 |
Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zuständig ist, nimmt uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrats des GEREK, der Arbeitsgruppen des GEREK und des Verwaltungsrats des GEREK-Büros teil. Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus hat dieselben Rechte und Pflichten wie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Union, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit zum Vorsitz im Regulierungsrat und im Verwaltungsrat.
In Anbetracht dessen ist die nationale Regulierungsbehörde Moldaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1971 auf einer angemessenen Ebene vertreten. Gemäß den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1971 unterstützen das GEREK bzw. das GEREK-Büro die nationale Regulierungsbehörde Moldaus bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus trägt allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren in höchstem Maße Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu gewährleisten. Für die Zwecke der Marktöffnung für Roaming gemäß Artikel 452 Absatz 2 trägt die nationale Regulierungsbehörde Moldaus allen Leitlinien weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel angenommen wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für das Roaming zu gewährleisten, und begründet Abweichungen von einer solchen Leitlinie.
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Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1971 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1736/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)