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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2388

10.10.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2388 DER KOMMISSION

vom 10. August 2022

zu der von Dänemark durchgeführten Staatlichen Beihilfe SA.57991 – 2021/C (ex 2021/NN) zum Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark A/S im Jahr 2020

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5706)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Inhalt

1.

Verfahren 3

2.

Beschreibung der Beihilfe 4

2.1.

Begünstigter 4

2.2.

Die Universaldienstverpflichtung 5

2.3.

Frühere Beschlüsse über Ausgleichsleistungen für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark 6

2.4.

Mittelausstattung 6

2.5.

Rechtsgrundlage 6

2.6.

Dauer 7

2.7.

Begründung für die Einleitung des Verfahrens 7

3.

Stellungnahmen der Beteiligten 7

3.1.

Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG 8

3.2.

Ordnungsgemäße Anwendung der NAC-Methode 9

3.2.1.

Eingangsdaten zur Berechnung der NAC 9

3.2.2.

Zugang zu den vollständigen Zahlen, die in die Berechnung der NAC eingeflossen sind 9

3.2.3.

Annahmen im kontrafaktischen Szenario der NAC-Methode 9

3.2.4.

Auswirkungen der Verkleinerung auf den Marktanteil 10

3.2.5.

Immaterielle Vorteile 10

3.2.6.

Die Universaldienstverpflichtung ist ein Vorteil 13

3.2.7.

Einnahmen aus dem Verkauf von Postwertzeichen 13

3.2.8.

Mutmaßliche Doppelerfassung 14

3.2.9.

Benchmarking 14

3.2.10.

Sortierte Zeitschriftensendungen 15

3.3.

Einhaltung der Richtlinie 97/67/EG – Ausschließliche Rechte 15

4.

Stellungnahmen Dänemarks zum Einleitungsbeschluss 15

4.1.

Rechtmäßigkeit der Beihilfe 15

4.2.

Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG 16

4.2.1.

Beschreibung der Kostenzuweisung durch Post Danmark 16

4.2.2.

Beschreibung der Einnahmenzuweisung durch Post Danmark 21

4.2.3.

Beschreibung der buchmäßigen Trennung durch Post Danmark 21

4.2.4.

Beschreibung der Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark 22

4.2.5.

Dänemarks Schlussfolgerung zur Kostenrechnung 24

4.3.

Ordnungsgemäße Anwendung der NAC-Methode 25

4.3.1.

Eingangsdaten zur Berechnung der NAC 25

4.3.2.

Annahmen im kontrafaktischen Szenario der NAC-Methode 25

4.3.3.

Dänemarks Schlussfolgerung zur NAC-Methode 29

5.

Stellungnahmen Dänemarks zu den Stellungnahmen der Beteiligten 29

5.1.

Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG 29

5.2.

Ordnungsgemäße Anwendung der NAC-Methode 29

5.2.1.

Annahmen im kontrafaktischen Szenario 30

5.2.2.

Auswirkungen der Verkleinerung auf den Marktanteil 30

5.2.3.

Immaterielle Vorteile 31

5.2.4.

Die Universaldienstverpflichtung ist ein Vorteil 35

5.2.5.

Einnahmen aus dem Verkauf von Postwertzeichen 35

5.2.6.

Mutmaßliche Doppelerfassung 37

5.2.7.

Benchmarking 37

5.2.8.

Sortierte Zeitschriftensendungen 38

5.3.

Einhaltung der Richtlinie 97/67/EG – Ausschließliche Rechte 38

6.

Würdigung der Beihilfe 38

6.1.

Rechtmäßigkeit 38

6.2.

Vorliegen einer Beihilfe 39

6.2.1.

Dem Staat zurechenbare und aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme 40

6.2.2.

Maßnahme, die einem Unternehmen gewährt wird 40

6.2.3.

Vorteil 40

6.2.4.

Selektivität 41

6.2.5.

Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs 41

6.2.6.

Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe 42

6.3.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 42

6.3.1.

Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach dem DAWI-Rahmen von 2012 42

6.3.2.

Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit 67

6.4.

Fazit 67

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Mitteilung der Kommission – Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (1),

gestützt auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität (2),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Artikeln (3) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 setzte die Kommission Dänemark über ihren Beschluss in Kenntnis, aufgrund der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark im Jahr 2020 das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einzuleiten.

(2)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(3)

Am 3. August 2021 übermittelte Dänemark eine vorläufige Stellungnahme zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Die endgültige Stellungnahme Dänemarks ging am 1. Oktober 2021 ein. Am 25. Oktober 2021 ergänzte Dänemark seine endgültige Stellungnahme mit einer zusätzlichen Eingabe.

(4)

Am 15. Oktober 2021 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass seine unter dem Aktenzeichen SA.55918(2020/FC) registrierte Beschwerde abgeschlossen und die Untersuchung unter dem Aktenzeichen SA.57991(2021/C) fortgesetzt wird. Mit demselben Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die nichtvertrauliche Fassung des Schreibens vom 23. Juli 2021 übermittelt.

(5)

Nach einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gingen bei der Kommission am 15. und 17. Dezember 2021 Stellungnahmen von insgesamt fünf Beteiligten ein (siehe Erwägungsgrund 26). Die Kommission übermittelte die Stellungnahmen Dritter am 22. Dezember 2021 und am 3. Januar 2022 an Dänemark, nachdem sie die vertraulichen Informationen auf Antrag dieser Beteiligten entfernt hatte. Dänemark wurde Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Stellungnamen zu äußern. Nach einem Antrag auf Fristverlängerung ging die Stellungnahme Dänemarks zu den Eingaben der Beteiligten mit Schreiben vom 1. Februar 2022 ein.

(6)

Dänemark erklärt sich ausnahmsweise mit dem Verzicht auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 (5) sowie der Annahme und Notifizierung des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache einverstanden.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Begünstigter

(7)

Die Erbringung von Postdiensten als integraler Bestandteil der dänischen Regierung geht auf das Jahr 1711 zurück. Der landesweite Verkehr von Postsendungen wurde 1865 eingeführt. Bis 1995 unterlag die Erbringung von Postdiensten in Dänemark der Verantwortung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten.

(8)

Mit dem Gesetz Nr. 88 vom 8. Februar 1995 (6) übertrug Dänemark sämtliche Tätigkeiten des Postdienstes auf das unabhängige öffentliche Unternehmen Post Danmark. Nach dem dänischen Postdienstgesetz (7) verfügte Post Danmark über ein gesetzliches Monopol für inländische und grenzüberschreitende Briefsendungen.

(9)

Der dänische Verkehrsminister hat Post Danmark A/S gemäß dem Gesetz Nr. 409 vom 6. Juni 2002 (8) als staatliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes konnte der Staat bis zu 25 % der Anteile von Post Danmark veräußern. Im Jahr 2005 erwarb Post Invest S.A. (unter Verwaltung von CVC Capital Partners) 22 % der Anteile an Post Danmark, und 3 % der Anteile wurden den Beschäftigten angeboten. Im Jahr 2009 veräußerte Post Invest S.A. (9) kurz vor dem Zusammenschluss (10) von Post Danmark mit dem schwedischen Postbetreiber Posten AB (11) seinen Anteil an Post Danmark wieder an Dänemark. Infolge des Zusammenschlusses wurde das Unternehmen PostNord AB gegründet.

(10)

Hinter dem Zusammenschluss stand die Absicht, ein robusteres Unternehmen zu gründen und dem zunehmenden Druck auf eines der Kernprodukte des Unternehmens, d. h. die Briefzustellung, zu begegnen. PostNord AB ist zu 40 % im Besitz Dänemarks und zu 60 % im Besitz Schwedens, wobei die Stimmrechte zu 50 % geteilt werden, und ist zu 100 % Eigentümer der PostNord Group AB (im Folgenden „PostNord Group“). Die Struktur des Unternehmens ist in Abbildung 1 dargestellt.

(11)

Die PostNord Group ist hauptsächlich auf dem schwedischen, dänischen, norwegischen und finnischen Markt für Postdienste tätig und bietet Kurier-, Fracht- und Logistiklösungen in der nordischen Region und in Europa an.

(12)

Post Danmark ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der PostNord Group, die auf dem dänischen Markt für Postdienste tätig ist, wo sie eine Vielzahl von Postdiensten wie die Zustellung von Briefen und Paketen anbietet und für den Betrieb eines landesweiten Netzes von Postfilialen sorgt.

(13)

Seit der Liberalisierung des dänischen Postmarktes im Jahr 2011 steht Post Danmark im Einklang mit der Richtlinie 97/67/EG in uneingeschränktem Wettbewerb mit anderen Postbetreibern. Dänemark hat Post Danmark gemäß dem dänischen Postgesetz (13) mit der Universaldienstverpflichtung betraut. Post Danmark ist in allen Geschäftsbereichen dem Wettbewerb ausgesetzt, unter anderem auf dem Markt für Paketzustellung und dem Markt für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften.

2.2.   Die Universaldienstverpflichtung

(14)

Post Danmark wurde durch zwei Einzelgenehmigungen als Universaldiensteanbieter für das Jahr 2020 benannt. Die erste Genehmigung galt für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 und wurde am 20. Dezember 2019 erteilt. Die zweite Genehmigung, die am 25. Juni 2020 erteilt wurde, galt für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (14).

(15)

Die Bedingungen der Universaldienstverpflichtung sind in der Einzelgenehmigung festgelegt, die dem Unternehmen am 30. Mai 2016 erteilt wurde (15), am 31. Dezember 2019 auslaufen sollte und durch die beiden Genehmigungen verlängert wurde.

(16)

Die Einzelgenehmigung von 2016 enthält Bestimmungen zu Dienstleistungsniveau, Qualität und Preisen und legt beispielsweise fest, dass Post Danmark verpflichtet ist, die unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Produkte an mindestens fünf Werktagen pro Woche zuzustellen:

1.

Die Produkte, die unter die Zustellverpflichtung fallen, sind: adressierte Briefe; adressierte Zeitungen und Zeitschriften (täglich, wöchentlich und monatlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften) und andere adressierte Sendungen mit standardisiertem gedruckten Inhalt (z. B. Kataloge) mit einem Gewicht von bis zu zwei Kilogramm; adressierte Pakete mit einem Gewicht von bis zu 20 Kilogramm (mit Ausnahme von BtB (16)-Paketen, deren Versand vertraglich geregelt ist); Blindensendungen mit einem Gewicht von bis zu sieben Kilogramm (portofreie Zustellung).

2.

Die Preise für die im Rahmen der Zustellverpflichtung erbrachten Leistungen müssen kostenorientiert, transparent und diskriminierungsfrei sein. Nur Einzelsendungen müssen zu landesweit einheitlichen Preisen angeboten werden. Zu den Einzelsendungen gehören frankierte Briefe und Pakete, die nicht durch einen Vertrag mit Post Danmark geregelt sind. Die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde genehmigt den Preis für gewöhnliche Inlandsbriefe mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm, die als Einzelsendungen versendet werden. Post Danmark legt den Preis für die übrigen Sendungen fest.

3.

Darüber hinaus hat sich Dänemark dafür entschieden, gemäß Artikel 12 der Richtlinie 97/67/EG einheitliche Tarife für Einzelsendungen einzuführen.

4.

Die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Universaldienstverpflichtung unterliegt den Qualitätsnormen, die in der Post Danmark erteilten Einzelgenehmigung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 97/67/EG festgelegt sind. Diese Qualitätsnormen erfordern, dass 93 % aller gewöhnlichen Inlandsbriefe innerhalb von fünf Werktagen und Pakete innerhalb von einem Werktag zugestellt werden müssen. Die Qualitätsnorm für innergemeinschaftliche grenzüberschreitende Expresssendungen besagt, dass 85 % dieser Sendungen innerhalb von drei Werktagen nach Aufgabe und 97 % innerhalb von fünf Werktagen nach Aufgabe zugestellt werden müssen. Die Qualitätsnorm für adressierte Sendungen von Zeitschriften, Magazinen, Journalen, Katalogen usw. wird von Post Danmark selbst festgelegt.

5.

Post Danmark muss ein landesweites Netz von Poststellen unterhalten, um ihren Verpflichtungen aus der Universaldienstverpflichtung nachzukommen.

(17)

Für die Erbringung der Universaldienstleistung im Jahr 2020 gelten die unter Erwägungsgrund 16 genannten Anforderungen.

2.3.   Frühere Beschlüsse über Ausgleichsleistungen für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark

(18)

Dänemark gewährte Post Danmark eine Ausgleichsleistung für die Erbringung der Universaldienstleistung im Zeitraum 2017-2019.

(19)

Diese Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung wurde mit dem Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 in der Beihilfesache SA.47707 (im Folgenden „Beschluss von 2018“) genehmigt (17).

(20)

Gegen den Beschluss von 2018 wurde von ITD, einem dänischen Fachverband für Transport- und Logistikunternehmen, Rechtsmittel eingelegt, und am 5. Mai 2021 bestätigte das Gericht den Beschluss der Kommission in Bezug auf die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung (18).

2.4.   Mittelausstattung

(21)

Die Mittelausstattung der Beihilfemaßnahme beträgt maximal 225 Mio. DKK (etwa 30 Mio. EUR (19)). Im Januar 2020 hat Dänemark aus diesem Haushalt bereits rund 112 Mio. DKK gezahlt, was genau 15 Mio. EUR für das erste Halbjahr 2020 entspricht (20) und aus dem dänischen Staatshaushalt finanziert wird.

2.5.   Rechtsgrundlage

(22)

Die Rechtsgrundlage der Maßnahme setzt sich aus den folgenden Rechtstexten zusammen:

1.

den beiden Post Danmark erteilten Einzelgenehmigungen (Erwägungsgrund 14), mit denen Post Danmark mit der Erbringung der Universaldienstleistung für das gesamte Jahr 2020 betraut wurde, und zwar gemäß dem dänischen Postgesetz (im Folgenden „Postgesetz“) und gemäß den Bedingungen der Einzelgenehmigung vom 30. Mai 2016, die am 31. Dezember 2019 auslaufen sollte, jedoch verlängert wurde.

2.

einer Anordnung („Aktstykke“), mit der der Verkehrsminister den Finanzausschuss des dänischen Parlaments ersuchte, der Zahlung des angemeldeten Betrags als Ausgleichleistung für die Universaldienstverpflichtung, mit der Post Danmark für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 betraut wurde, zuzustimmen (21).

3.

einer Anordnung, mit der der Verkehrsminister den Finanzausschuss des dänischen Parlaments ersucht, der Zahlung des angemeldeten Betrags als Ausgleichleistung für die Universaldienstverpflichtung, mit der Post Danmark für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 betraut wurde, zuzustimmen (22).

4.

einer ersten Vereinbarung zwischen Dänemark und Post Danmark (23), die am 20. Dezember 2019 unterzeichnet wurde. Die Vereinbarung sieht detaillierte Grundsätze für die Überwachung, Berechnung und Berichterstattung vor, einschließlich eines Mechanismus der nachträglichen Kontrolle zur Überprüfung, dass Post Danmark nicht überkompensiert wurde. In der Vereinbarung ist festgelegt, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 im Rahmen des DAWI-Beschlusses gewährt wird, sich auf 15 Mio. EUR beläuft und bis zum 9. Januar 2020 unter Verwendung des Wechselkurses des betreffenden Tages zu zahlen ist.

5.

einer zweiten Vereinbarung zwischen Dänemark und Post Danmark vom 25. Juni 2020 (24). Die Vereinbarung sieht detaillierte Grundsätze für die Überwachung, Berechnung und Berichterstattung vor, einschließlich eines Mechanismus der nachträglichen Kontrolle zur Überprüfung, dass Post Danmark nicht überkompensiert wurde. Die Vereinbarung sieht vor, dass sich die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf 112 Mio. DKK beläuft, und enthält eine Bestimmung, nach der die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das zweite Halbjahr 2020 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gewährt wird.

2.6.   Dauer

(23)

Die Beihilfemaßnahme betrifft das Jahr 2020.

2.7.   Begründung für die Einleitung des Verfahrens

(24)

Die Kommission beschloss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark für das Jahr 2020 mit dem Binnenmarkt hatte. Der vorliegende Beschluss beschränkt sich auf die Bewertung der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 und erstreckt sich nicht auf andere gesonderte Maßnahmen (25), die von den Beteiligten in ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss vorgebracht wurden. Einige Stellungnahmen der Beteiligten zu solchen Maßnahmen werden jedoch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses behandelt, soweit sie auch für die Bewertung der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 von Bedeutung sind.

(25)

Die Kommission äußerte Zweifel, insbesondere betreffend:

1.

die Methode der Kostenzuweisung und insbesondere die getrennte Buchführung, die im Anschluss an den Bericht von Rigsrevisionen vom 15. Januar 2021 vorgenommen wurde (Erwägungsgründe 101 bis 105 des Einleitungsbeschlusses);

2.

die Eingangsdaten für die Net-avoided-cost-Methode (im Folgenden „NAC-Methode“), da diese Daten mit der Methode der Kostenzuweisung verknüpft sind, an der die Kommission ebenfalls Zweifel geäußert hat (siehe Erwägungsgründe 146 und 147 des Einleitungsbeschlusses);

3.

die Auswirkungen bestimmter Annahmen auf die Kosten und Einkünfte von Post Danmark im kontrafaktischen Szenario, d. h. die fehlende Berücksichtigung der Auswirkungen der Verkleinerung des Unternehmens (geringere Mengen im Zusammenhang mit der Einstellung bestimmter Dienste im kontrafaktischen Szenario) und die Schließung eines Sortierzentrums und von [5-10] Verteilzentren auf die Stückkosten der Zustellung von Postsendungen (Erwägungsgründe 148 bis 151 des Einleitungsbeschlusses).

3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(26)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von fünf Beteiligten ein. Die Beteiligten sind:

1.

Brancheorganisationen for den danske vejgodstransport (im Folgenden „ITD“), ein privater dänischer Fachverband für Transport- und Logistikunternehmen (26).

2.

Jørgen Jensen Distribution A/S (im Folgenden „JJD“), ein dänisches Unternehmen, das Frachttransporte mit Lastkraftwagen und Anhängern, einschließlich der Beförderung von Paketen, anbietet. Das Unternehmen bietet auch Speditionsdienste mit Abholung und Zustellung an.

3.

Specialforeningen for Logistik og Distribution (im Folgenden „SLD“), ein dänischer Handelsverband, dessen Mitglieder alle im Bereich der Güterbeförderung und des Transports von Paletten tätig sind. Zwei Mitglieder sind speziell im Bereich der Paketbeförderung tätig. Die Hälfte der Mitglieder des SLD bietet internationale Gütertransport- und Logistikdienstleistungen an.

4.

Danske Medier, eine Organisation, die etwa 300 private Medienunternehmen in Dänemark vertritt. Die Mitglieder von Danske Medier sind Versender von Briefen/Paketen, und einige von ihnen sind bei bestimmten Zustelldiensten auf Post Danmark angewiesen.

5.

Eine anonyme Partei, die als „Unternehmen 1“ bezeichnet wird.

3.1.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG

(27)

Zu den im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifeln der Kommission an der Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (27) gemäß den Anforderungen des DAWI-Rahmens haben die Beteiligten mehrere Stellungnahmen abgegeben.

(28)

ITD, Unternehmen 1, JJD und SLD sind der Ansicht, dass die Aufsicht des Verkehrsministeriums über Post Danmark unzureichend gewesen sei, was zu Unsicherheiten hinsichtlich der Korrektheit der Rechnungslegungspraxis von Post Danmark führe.

(29)

Dieselben Beteiligten sind der Auffassung, dass die Jahresabschlussprüfungen von Post Danmark durch externe Rechnungsprüfer nicht zuverlässig seien, insbesondere weil die „Verkehrsbehörde nicht sichergestellt hat, dass der Prüfer untersucht, ob Post Danmark die Daten hinreichend detailliert erfasst hat, obgleich dies in den Rechnungslegungsvorschriften vorgeschrieben ist [ (28)]“ (Hervorhebung durch die Beteiligten) (29).

(30)

ITD, Unternehmen 1 und SLD bringen vor, dass die Kostenrechnung von Post Danmark zu einer Überkompensation führe, weil Post Danmark aufgrund seiner eigenen internen Rechnungslegungspraxis fast alle Gemeinkosten dem Konto der Universaldienstverpflichtung zuweise, anstatt sie angemessen zwischen den Konten der Universaldienstverpflichtung und den anderen Konten aufzuteilen.

(31)

ITD, Unternehmen 1, SLD und JJD sind der Ansicht, dass angesichts dessen, dass der Kostenrechnung von Post Danmark nicht vertraut werden könne, die Gefahr einer Überkompensierung Post Danmarks bestehe.

(32)

ITD und Unternehmen 1 sind der Auffassung, es reiche nicht aus, dass Dänemark neue Informationen vorlegt, um die Zweifel der Kommission zu zerstreuen, sondern dass Dänemark gewährleisten müsse, dass Post Danmark die „Erforderlichkeitsregel“ (30) in ihren „Grundsätzen und Methoden“ (d. h. ihren internen Rechnungslegungsvorschriften) abschafft oder durch eine Zuweisungsregel ersetzt, die auf einer angemessenen Aufteilung der Kosten zwischen den Konten der Universaldienstverpflichtung und den anderen Konten beruht.

(33)

Darüber hinaus verweisen ITD und Unternehmen 1 auf Seite 22 des Berichts von Rigsrevisionen, in dem Rigsrevisionen zu dem Schluss kommt, dass die von Post Danmark angewendeten Schlüssel zur Kostenzuweisung ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigt seien: „Die Untersuchung von PwC [aus dem Jahr 2014 (31)] ergab, dass die Umsetzung der auf dem Prinzip der Grenzkosten basierenden Rechnungslegungsvorschriften durch Post Danmark dazu führte, dass der Großteil der Kosten auf allen Ebenen (Verkauf, Sortierung, Transport und Zustellung) den Konten der Universaldienstverpflichtung zugewiesen wurde, auch wenn die Produkte, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen, weniger als die Hälfte aller Produkte ausmachten“ (Hervorhebung durch ITD und Unternehmen 1). Dies bedeute laut ITD und Unternehmen 1, dass Post Danmark nach den Rechnungslegungsvorschriften (der Jahre 2006 und 2011, siehe auch Erwägungsgrund 46 des Einleitungsbeschlusses) verpflichtet sei, sämtliche Gemeinkosten dem Konto der Universaldienstverpflichtung zuzuweisen.

(34)

Danske Medier vertritt die Auffassung, dass die mithilfe der NAC-Methode für das Jahr 2020 berechnete Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung zu hoch sei, da sie auf der Methode der Zuweisung inkrementeller Kosten beruhe, bei der alle Kosten, die für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung erforderlich sind, vollständig dem Konto der Universaldienstverpflichtung zugewiesen werden. Sie stellen fest, dass diese Methode die Kosten der Universaldienstverpflichtung künstlich erhöhe und geändert werden solle, damit die Gemeinkosten angemessen zwischen dem Konto der Universaldienstverpflichtung und den anderen Konten aufgeteilt werden.

(35)

Darüber hinaus ist Danske Medier der Ansicht, dass Post Danmark die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung zur Deckung großer Verluste aus ihrem sonstigen Geschäft verwende, das nicht mit der Universaldienstverpflichtung zusammenhängt.

(36)

Schließlich brachte Danske Medier vor, dass die Aufsicht über die PostNord Group aufgrund ihrer vorgeblich intransparenten Unternehmensstruktur mangelhaft sei.

3.2.   Ordnungsgemäße Anwendung der NAC-Methode

(37)

Im Allgemeinen sind alle Beteiligten der Auffassung, dass die im Einleitungsbeschluss dargestellten vermeidbaren Nettokosten (Net Avoided Cost, NAC) von 394 Mio. DKK zu hoch seien und schließen daher nicht aus, dass auch die Ausgleichsleistung in Höhe von 225 Mio. DKK zu hoch sein könnte.

3.2.1.   Eingangsdaten zur Berechnung der NAC

(38)

ITD, Unternehmen 1, JJD und SLD weisen darauf hin, dass die ihrer Ansicht nach mangelhafte Aufsicht über Post Danmark durch das Verkehrsministerium auch zu der Annahme geführt habe, dass es unsicher sei, ob Post Danmark für die Erstellung seiner Rechnungsabschlüsse alle Daten erfasst hat, und dass dies alle früheren Prüfungen von Post Danmark untauglich mache und bedeute, dass jede zusätzliche externe Überprüfung durch unabhängige Rechnungsprüfer, die sich auf die Jahresabschlussprüfungen von Post Danmark verlassen haben, ebenfalls nicht zuverlässig sei.

3.2.2.   Zugang zu den vollständigen Zahlen, die in die Berechnung der NAC eingeflossen sind

(39)

ITD, Unternehmen 1, SLD, JJD und Danske Medier bringen vor, dass die Schwärzung sämtlicher Beträge im Einleitungsbeschluss, die Bestandteil der Berechnung der NAC sind, die Beschwerdeführer daran hindere, etwaige Fehler der dänischen Behörden bei ihren Berechnungen zu beurteilen und die faktischen und kontrafaktischen Szenarien zu vergleichen.

3.2.3.   Annahmen im kontrafaktischen Szenario der NAC-Methode

(40)

Unter Bezugnahme auf die Zweifel der Kommission, dass die Annahmen im Zusammenhang mit der Verkleinerung von Post Danmark und der Schließung eines Sortierzentrums und von Verteilzentren im kontrafaktischen Szenario nicht angemessen berücksichtigt wurden (Erwägungsgründe 149 und 150 des Einleitungsbeschlusses), vertreten ITD, Unternehmen 1, JJD und SLD die Auffassung, dass es nicht plausibel sei, davon auszugehen, dass der Rückgang des Geschäftsvolumens bei Briefen im kontrafaktischen Szenario nicht zu einem Anstieg der Stückkosten von Post Danmark führen würde. Darüber hinaus sind ITD, Unternehmen 1 und SLD der Ansicht, dass die Schließung eines Sortierzentrums und verschiedener Verteilzentren im kontrafaktischen Szenario zwangsläufig zu höheren Stückkosten im kontrafaktischen Szenario führen würde.

(41)

ITD und Unternehmen 1 sind der Ansicht, dass die Auswirkungen der Einstellung bestimmter Dienstleistungen auf die Kosten im kontrafaktischen Szenario unterschätzt und die Auswirkungen auf die Einnahmen überschätzt worden seien. Sie beziehen sich dabei auf die internationale Brief- und Paketzustellung, den kostenlosen Zustelldienst für Blindensendungen, die landesweite Zustellung von Geschäftsbriefen und den gesamten Zustelldienst im Rahmen der Universaldienstverpflichtung über die Postfilialen. Alle vier Elemente werden in den Erwägungsgründen 42 bis 45 behandelt.

3.2.3.1.   Internationale Zustellung von Briefen und Paketen

(42)

ITD, Unternehmen 1, SLD und JJD stellen fest, dass Dänemark und Post Danmark davon ausgegangen seien, dass sich die Zustellung von Postsendungen im kontrafaktischen Szenario teilweise auf den Zugang zum im Besitz von La Poste (der französischen Postgesellschaft) befindlichen „DPD-Netz“ stützen werde, der auf einer bestehenden Kooperationsvereinbarung zwischen DPD und PostNord AB beruht. Sie stellen fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kosten der Zusammenarbeit von Post Danmark und DPD im kontrafaktischen Szenario dieselben seien wie im faktischen Szenario, da Post Danmark im kontrafaktischen Szenario eine viel geringere Verhandlungsmacht hätte. Dies würde ihrer Ansicht nach dazu führen, dass die Kosten für den Zugang zum DPD-Netz höher wären als von Dänemark und Post Danmark in ihrer Berechnung der NAC angenommen.

3.2.3.2.   Kostenloser Zustelldienst für Blindensendungen

(43)

ITD und Unternehmen 1 weisen darauf hin, dass im Kommissionsbeschluss von 2018 (32) im kontrafaktischen Szenario davon ausgegangen wurde, dass Post Danmark den kostenlosen Zustelldienst für Blindensendungen fortführen werde. Sie bringen vor, dass dieser unentgeltliche Dienst folglich auch im kontrafaktischen Szenario für die Berechnung der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung im Jahr 2020 als fortgesetzt angesehen werden sollte, was zu höheren Kosten führen würde, als von Dänemark und Post Danmark bei ihrer Berechnung der NAC angenommen wurde.

3.2.3.3.   Landesweite Zustellung von Geschäftsbriefen

(44)

ITD, Unternehmen 1, SLD und JJD stellen fest, dass man davon ausgegangen sei, die landesweite Zustellung von Geschäftsbriefen werde durch eine Zustellung von Geschäftsbriefen in Großstädten an einem Tag pro Woche ersetzt. Da (viele) Kunden nachweislich nur bei Postdienstleistern einkaufen würden, die im ganzen Land zustellen können, sind sie der Ansicht, dass Post Danmark, wenn es die Zustellung von Geschäftsbriefen in ländlichen Gebieten und in Kleinstädten einstellen würde, viele Kunden verlieren und somit im kontrafaktischen Szenario geringere Einnahmen erzielen würde, als Dänemark und Post Danmark bei ihrer Berechnung der NAC angenommen haben.

3.2.3.4.   Zustelldienst im Rahmen der Universaldienstverpflichtung über die Postfilialen

(45)

ITD und Unternehmen 1 weisen darauf hin, dass im kontrafaktischen Szenario davon ausgegangen worden sei, dass der Zustelldienst im Rahmen der Universaldienstverpflichtung über „Postfilialen“ auf kleineren Inseln durch ein begrenztes Angebot an Zustelldiensten an „Servicestellen“ ersetzt wird, während im Beschluss der Kommission von 2018 davon ausgegangen wurde, dass „Postfilialen“ auf kleineren Inseln ersatzlos geschlossen würden (33). Da keine Gründe dafür vorgebracht wurden, warum dies nicht mehr zutreffe, sind sie der Ansicht, dass die Postfilialen auch im kontrafaktischen Szenario für 2020 ersatzlos geschlossen werden sollten.

3.2.4.   Auswirkungen der Verkleinerung auf den Marktanteil

(46)

ITD, Unternehmen 1 und JJD vertreten die Auffassung, dass berücksichtigt werden solle, dass Post Danmark durch die Verkleinerung im kontrafaktischen Szenario auch Marktanteile verlieren würde, wodurch die Einnahmen im kontrafaktischen Szenario im Vergleich zu den von Dänemark und Post Danmark bei ihrer Berechnung der NAC angenommenen Werten weiter sinken würden. Alle drei Beteiligten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss der Kommission vom 19. Februar 2018 betreffend die Tschechische Post, in dem ihrer Ansicht nach festgestellt worden sei, dass eine Verkleinerung zu Kundenverlusten und geringeren Einnahmen führt (34).

3.2.5.   Immaterielle Vorteile

(47)

Alle Beteiligten sind der Ansicht, dass die Kommission bei der Anwendung der NAC-Methode mehrere andere Kategorien von immateriellen Vorteilen hätte berücksichtigen sollen, die ihrer Ansicht nach von Dänemark und Post Danmark bei ihrer NAC-Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Die genannten immateriellen Vorteile werden in den Erwägungsgründen 48 bis 66 beschrieben.

3.2.5.1.   Flächendeckung

(48)

ITD, Unternehmen 1, SLD und JJD weisen darauf hin, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 164 und 165 des Einleitungsbeschlusses erwogen hat, dass es nicht erforderlich sei, die Flächendeckung als immateriellen Vorteil in die Berechnung der NAC im faktischen Szenario einzubeziehen. Zur Veranschaulichung dieser Aussage verweisen sie auf das Urteil in der Sache T-561/18 (35), in der das Gericht entschied, dass Vertreiber von Katalogen, Zeitschriften und Zeitungen auch auf Zusteller zurückgreifen können, die über keine Universaldienstverpflichtung verfügen.

(49)

ITD und Unternehmen 1 halten dieses Argument des Gerichts, auf das sich die Kommission stützt, für falsch, da nicht alle Kunden von Post Danmark notwendigerweise bereit seien, bei Anbietern zu kaufen, die über keine Universaldienstverpflichtung verfügen, und viele Regulierungsbehörden anerkannt hätten, dass die Flächendeckung üblicherweise einen Vorteil für den Universaldiensteanbieter darstellt, was trotz der jüngsten Änderung der Kommunikationsgewohnheiten aufgrund technologischer Entwicklungen gelte. Zur Untermauerung ihrer Aussagen verweisen die Beteiligten auf Berichte der Regulierungsbehörden in Belgien (IBPT) aus dem Jahr 2014 (36), in Frankreich (ARCEP) aus dem Jahr 2010 (37), auf einen Bericht von Frontier Economics, der 2013 (38) für die Kommission erstellt wurde, auf einen Bericht der European Regulators Group for Postal Services (ERGP) aus dem Jahr 2014 (39) sowie auf eine Studie von WIK Consult, die für die GD GROW erstellt wurde (40).

(50)

Darüber hinaus ist SLD der Ansicht, dass die Flächendeckung ein großer Vorteil für Post Danmark sei. SLD bringt vor, dass viele Kunden nur bei einem landesweit tätigen Anbieter einkaufen wollten, und den Kunden bewusst sei, dass der Universaldiensteanbieter das einzige Unternehmen sei, das landesweit zustellen könne, was insbesondere bei einem Umzug in neue Gebiete von Bedeutung sei. SLD verweist in diesem Zusammenhang auf die in Erwägungsgrund 49 angeführten Berichte der ARCEP und Frontier Economics sowie auf einen Bericht der ERGP aus dem Jahr 2011 (41).

(51)

JJD äußerte sich in ähnlicher Weise und führte weiter aus, dass eine landesweite Flächendeckung für Kunden des elektronischen Handels von entscheidender Bedeutung sei — eine solche Flächendeckung mache fast 70 % des Nettoumsatzes von Post Danmark im Jahr 2020 (42) aus — und dass Post Danmark über viele Kunden in ländlichen Gebieten verfüge.

3.2.5.2.   Ansehen des Unternehmens und Markenwert

(52)

ITD, Unternehmen 1, SLD und JJD bringen vor, dass Post Danmark aufgrund der Universaldienstverpflichtung berechtigt sei, Postwertzeichen mit dem Wort „Danmark“ zu drucken und das Symbol des goldenen gekrönten Kutschenhorns in öffentlichen Postfilialen zu verwenden, was den Kunden Vertrauen in die erbrachten Dienstleistungen vermittele.

(53)

ITD und Unternehmen 1 sind der Ansicht, dass die Kommission zwar anführe, dass das Ansehen des Unternehmens nur mit der Briefzustellung zusammenhängt (43), die meisten nationalen Behörden jedoch anerkennen würden, dass das Ansehen des Unternehmens mit der Tätigkeit als Universaldiensteanbieter als solcher zusammenhänge. SLD bringt ferner vor, dass der markenfördernde Wert der Universaldienstverpflichtung nicht nur mit der Briefzustellung verbunden sei.

(54)

ITD, Unternehmen 1, SLD und JJD bringen vor, dass die Möglichkeit, aufgrund des Markenwerts höhere Preise für Postdienste zu verlangen, berücksichtigt werden solle, dies jedoch von Dänemark und Post Danmark bei der Berechnung der NAC ignoriert worden sei.

3.2.5.3.   Briefkästen

(55)

ITD, Unternehmen 1, SLD und JJD bringen vor, dass das Recht, kostenlos (rote) Briefkästen in öffentlichen Gebäuden aufzustellen, und der Wert des Eigentums an allen Briefkästen hätte berücksichtigt werden müssen, während dieses Recht und dieser Wert von Dänemark und Post Danmark bei der Berechnung der NAC nicht berücksichtigt worden seien.

3.2.5.4.   Postwertzeichen

(56)

ITD, Unternehmen 1 und SLD sind der Ansicht, dass die Ausgabe von Postwertzeichen einen zusätzlichen Wert darstelle, da sie ein Symbol des Vertrauens, der flächendeckenden Versorgung und des guten Rufs des Unternehmens seien und mit dem Zugang zu einem internationalen Netz weltweiter Transportanbieter verbunden seien, was berücksichtigt werden solle.

(57)

Zur Untermauerung ihrer Auffassung verweisen sie insbesondere auf den Beschluss der Kommission betreffend Czech Post, die vom Gericht in der Sache T-316/18 bestätigt wurde: „[d]er Vorteil, der sich aus dem ausschließlichen Recht des Universaldiensteanbieters zum Verkauf von Postwertzeichen und anderen Wertmarken ergibt, ergibt sich aus der Tatsache, dass einige der verkauften Postwertzeichen und Wertmarken nie benutzt werden (unter anderem weil sie für philatelistische Zwecke aufbewahrt werden). Der Wert dieses Vorteils wird finanziell ausgedrückt als die Summe aus i) dem geschätzten Wert der verkauften und nicht benutzten Postwertzeichen und Wertmarken und ii) einer Schätzung der Einnahmen aus dem Verkauf von Postwertzeichen, Wertmarken und anderen ähnlichen Produkten für philatelistische Zwecke“ (44) (Hervorhebung durch die Beteiligten).

3.2.5.5.   Größenvorteile

(58)

ITD, Unternehmen 1 und JJD weisen darauf hin, dass Post Danmark, wie aus mehreren Pressemitteilungen (45) hervorgehe, durchaus Größenvorteile habe. Darüber hinaus bringen sie vor, dass mehrere Studien (46) zeigten, dass der Universaldiensteanbieter sein im Rahmen der Universaldienstverpflichtung bestehendes Netzwerk für den Vertrieb von Produkten nutze, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, was somit einen unbestreitbaren Größenvorteil darstelle, der in die Berechnung der NAC einbezogen werden solle.

(59)

SLD bringt vor, dass Post Danmark als Universaldiensteanbieter nicht nur aufgrund der Möglichkeit, dass das Unternehmen sein im Rahmen der Universaldienstverpflichtung bestehendes Netzwerk für andere Tätigkeiten nutzen könne, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, sondern auch durch die reine Menge an Paketen Größenvorteile habe.

(60)

Danske Medier ist der Ansicht, dass es falsch sei, Größenvorteile, die sich aus der Universaldienstverpflichtung ergeben, als immateriellen Vorteil auszuschließen. Sie bringen vor, Post Danmark verfüge aufgrund seines Sortier- und Zustellnetzes sowie aufgrund des Einsatzes großer Sortierzentren und spezieller Fahrzeuge für bestimmte Arten der Zustellung über Größenvorteile.

3.2.5.6.   Verhandlungsmacht

(61)

SLD bringt vor, dass Post Danmark allein aufgrund seines Marktanteils als Universaldiensteanbieter über eine große Verhandlungsmacht verfüge.

(62)

ITD, Unternehmen 1, JJD und SLD bringen vor, dass aus Berichten (47) hervorgehe, dass die Meinung des Universaldiensteanbieters bei der Politikgestaltung der Regierung besonderes Gewicht habe.

3.2.5.7.   Werbewirkung

(63)

JJD und SLD bringen vor, dass Post Danmark davon profitiere, Gebäude, Fahrzeuge und die Kleidung der Postangestellten mit ihrem Logo für Werbezwecke nutzen zu können, während die Wettbewerber für diese Werbung zahlen müssten.

3.2.5.8.   Komplementaritäten auf der Nachfrageseite

(64)

Unter Bezugnahme auf den ERGP-Bericht (48) bringt JJD vor, dass Universaldiensteanbieter ihr im Rahmen der Universaldienstverpflichtung bestehendes Netzwerk für die Erbringung von Diensten nutzten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, was einen erheblichen Vorteil darstelle.

3.2.5.9.   Ausnahme von Park- und Halteverboten

(65)

ITD, Unternehmen 1 sowie SLD und JJD bringen vor, dass Post Danmark als Universaldiensteanbieter parken und halten dürfe, ohne Bußgelder oder Gebühren zu zahlen, was in größeren Städten, in denen Wettbewerber für das Parken zahlen müssten, von erheblichem Wert sei.

3.2.5.10.   Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen und zu Kunden-/Nachfragetrends

(66)

ITD, Unternehmen 1, JJD und SLD sind der Ansicht, dass der Universaldiensteanbieter Zugang zu Kunden- und Nachfragedaten aus öffentlichen Verzeichnissen habe, die zur besseren Vermarktung von Postprodukten und damit zur Kundengewinnung und -bindung genutzt werden könnten (49).

3.2.6.   Die Universaldienstverpflichtung ist ein Vorteil

(67)

Danske Medier bringt vor, dass Post Danmark Nettoeinnahmen aus der Universaldienstverpflichtung erwirtschafte und daher keine staatliche Unterstützung erhalten solle.

(68)

Auch ITD, Unternehmen 1 und SLD vertreten die Auffassung, dass die Betrauung mit einer Universaldienstverpflichtung ein Vorteil und kein Nachteil sei. SLD stellt ferner fest, dass die meisten Universaldiensteanbieter ohne die Universaldienstverpflichtung nicht überleben könnten. Sie bringen vor, dass die Universaldienstverpflichtung dem Betreiber enorme Vorteile verschaffe und dass die Tätigkeiten von Post Danmark noch weniger rentabel würden, wenn das Unternehmen die Universaldienstverpflichtung verlöre. JJD vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Universaldienstverpflichtung fälschlicherweise als Nachteil für Post Danmark angesehen werde, während sie in Wirklichkeit einen Nettonutzen darstelle, da sie zahlreiche Vorteile mit sich bringe.

3.2.7.   Einnahmen aus dem Verkauf von Postwertzeichen

(69)

ITD, Unternehmen 1, JJD und SLD bringen vor, dass Post Danmark im kontrafaktischen Szenario nicht in der Lage sei, Postwertzeichen auszugeben. Sie vertreten daher die Ansicht, dass die Dienstleistungen von Post Danmark im kontrafaktischen Szenario kostengünstiger seien, als wenn das Unternehmen für den Verkauf von Postwertzeichen im faktischen Szenario bezahlt würde, und dass in der Berechnung der NAC für 2020 die Einnahmen im kontrafaktischen Szenario zu hoch seien. Nach Ansicht der Beteiligten werde dies auch durch den Bericht von Rigsrevisionen bestätigt, in dem laut den Beteiligten festgestellt worden sei, dass Post Danmark einen unangemessen hohen Gewinn für 50-Gramm-Briefe verlangt habe: „Die Untersuchung ergab, dass der Gewinn für Briefe mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm im Zeitraum von 2011 bis 2019 erheblich gestiegen ist“ und dass dies „[n]ach Ansicht von Rigsrevisionen dazu geführt [hat], dass die Verkehrsbehörde nicht über eine ausreichende Grundlage für die Feststellung verfügte, ob die von Post Danmark erzielten Einkünfte aus Postwertzeichen für Briefe angemessen gewesen sind“. Abbildung 2 wurde von den Beteiligten vorgelegt, um diesen Punkt zu belegen.

3.2.8.   Mutmaßliche Doppelerfassung

(70)

ITD und Unternehmen 1 weisen darauf hin, dass die Kommission, aufgrund der Tatsache, dass die Einnahmen aus dem Versand von Paketen nicht auf Einnahmen aus dem Verkauf von Postwertzeichen beruhen, sorgfältig prüfen müsse, ob keine Doppelerfassung vorliegt, da andere Posten in der Berechnung der NAC sich auf dieselbe Dienstleistung beziehen könnten wie die mit „Frankierung“ bezeichnete Dienstleistung.

3.2.9.   Benchmarking

(71)

ITD, Unternehmen 1 und SLD bringen vor, dass die von den dänischen Behörden für das Benchmarking herangezogenen Unternehmen, d. h. Danske Fragtmænd, Posten Norge und Deutsche Post, nicht mit Post Danmark vergleichbar seien und das Benchmarking daher die Einnahmen von Post Danmark im kontrafaktischen Szenario nicht rechtfertige.

(72)

ITD, Unternehmen 1 und SLD weisen darauf hin, dass es sich bei allen drei Unternehmen um rentable Unternehmen mit einem durchweg positiven EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) für den Zeitraum 2017-2019 handele, während Post Danmark in diesem Zeitraum sowohl für seine Tätigkeiten im Rahmen der Universaldienstverpflichtung als auch für seine Tätigkeiten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, ein negatives EBIT verzeichnet habe.

(73)

Die Beteiligten erklären, die EBIT-Marge von Post Danmark habe im Jahr 2019 – 4,4 % für die Universaldienste und – 6,9 % für die Nicht-Universaldienste (insgesamt – 11,3 %) betragen. Sie führen weiter aus, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass die Verkleinerung von Post Danmark im kontrafaktischen Szenario für 2020 eine EBIT-Marge von insgesamt – 11,3 % aufwiegen und sogar einen Gewinn von 3,8 % sicherstellen könnte (51). Nach Ansicht der Beteiligten sei dies für ein Unternehmen mit einer derart konstanten Verlustbilanz nicht plausibel.

(74)

ITD und Unternehmen 1 weisen ferner auf die folgenden beiden Unterschiede zwischen Post Danmark und den ausgewählten Unternehmen hin, die sie als geeignete Vergleichsunternehmen für das Benchmarking disqualifizierten:

(75)

Die Deutsche Post sei nicht mit Post Danmark vergleichbar, da im Jahr 2019 nur 24 % der Einkünfte der Deutschen Post aus inländischen Brief- und Paketdiensten stammten und 70 % der Einkünfte der Deutschen Post aus Tätigkeiten außerhalb Deutschlands resultierten. Das Hauptgeschäft der Deutschen Post seien daher nicht Brief- und Paketdienste, sondern Logistik- und Frachtdienstleistungen. Zudem sei das nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallende Express-Segment der Deutschen Post rentabel, während das nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallende Geschäft von Post Danmark unrentabel sei.

(76)

Posten Norge sei nicht mit Post Danmark vergleichbar, da auch Posten Norge in erster Linie ein Logistikunternehmen sei, bei dem das Brief- und Paketsegment nur 31 % seiner Einkünfte ausmache, während der größte Teil seiner Einkünfte aus dem Logistiksegment stamme.

3.2.10.   Sortierte Zeitschriftensendungen

(77)

Danske Medier bringen vor, dass sortierte Zeitschriftensendungen („Sorteret Magasinpost“) gemäß der offiziellen Preisliste zu Preisen von nur 3,50 DKK (0,45 EUR) angeboten würden. Sie bringen vor, dass Preise in dieser Höhe verlustbringend seien und dass ein so hoher Preisnachlass nicht mit den Bestimmungen der Universaldienstverpflichtung vereinbar sein sollte, da Post Danmark seine Preise auf ein Niveau anheben müsse, das Verluste verhindert.

3.3.   Einhaltung der Richtlinie 97/67/EG – Ausschließliche Rechte

(78)

Nach Ansicht von ITD, Unternehmen 1 und SLD verfüge Post Danmark über das ausschließliche Recht, Postwertzeichen auszugeben und die Einnahmen aus dem Verkauf einzubehalten. Das ausschließliche Recht ergebe sich ihrer Ansicht nach aus dem Weltpostvertrag (52), der in Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Folgendes festlegt: „Postwertzeichen: werden ausschließlich unter der Aufsicht des Mitgliedslandes oder -gebiets in Übereinstimmung mit den Akten des Vereins ausgegeben und in Umlauf gebracht.“ Sie bringen vor, diese ausschließlichen Rechte würden eine rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe für Post Danmark darstellen.

4.   STELLUNGNAHMEN DÄNEMARKS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS

4.1.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(79)

Dänemark hält an seinem Standpunkt fest, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das erste Halbjahr 2020 mit dem DAWI-Beschluss vereinbar gewesen sei, als sie am 20. Dezember 2019 gewährt wurde. Als Dänemark die Beihilfe gewährte, habe keine politische Bereitschaft bestanden, die Universaldienstverpflichtung nach dem 30. Juni 2020 aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Es seien verschiedene Alternativen für die Zukunft der Universaldiensteanbieter in Dänemark in Betracht gezogen worden, darunter auch Modelle, bei denen die Universaldiensteanbieter erheblich umgestaltet würden (um weniger Dienstleistungen anzubieten). Da kein politischer Konsens habe erzielt werden können, wurde Post Danmark nur für das erste Halbjahr 2020 eine Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung in Höhe von 15 Mio. EUR (ca. 112 Mio. DKK) gewährt. Die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung wurde am 6. Januar 2020 an Post Danmark ausgezahlt.

(80)

Den Angaben Dänemarks zufolge, hätten sich aus den vorstehenden Angaben am 20. Dezember 2019 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für das zweite Halbjahr 2020 eine höhere Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung erforderlich sein würde. Als Dänemark zu dem Schluss kam, dass für das Jahr 2020 eine höhere Ausgleichsleistung erforderlich sei, stellte es fest, dass die im DAWI-Beschluss vorgesehene Obergrenze von 15 Mio. EUR überschritten werden würde, und beschloss daher, die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für 2020 gemäß dem DAWI-Rahmen anzumelden.

(81)

Darüber hinaus erklärt Dänemark, dass sich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses auf bereits gewährte Ausgleichszahlungen beziehe:

„Dieser Beschluss findet Anwendung auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen, die Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV gewährt werden und in eine der folgenden Kategorien fallen:

a)

Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit Ausnahme der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur;

[…]“ (Hervorhebung durch Dänemark).

(82)

Dänemark stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung und im Zeitraum bis zur Genehmigung weiterer Ausgleichsleistungen für 2020 durch die Kommission lediglich 15 Mio. EUR gewährt worden seien (am 20. Dezember 2019) und dass dieser Betrag die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses festgelegte Obergrenze von 15 Mio. EUR nicht überschreite. Darüber hinaus stellt Dänemark fest, dass die Genehmigung der Kommission, die sich auch auf das zweite Halbjahr 2020 erstreckt, nicht ausreiche, um die Ausgleichsleistung als gewährt zu betrachten, da Dänemark diese Ausgleichsleistung auch noch durchführen müsse. Solange Dänemark daher keine weiteren Ausgleichsleistungen für das Jahr 2020 durchgeführt habe (und damit den Betrag von 15 Mio. EUR überstiegen hätte), sollte die Ausgleichsleistung für das erste Halbjahr 2020 daher als rechtmäßig betrachtet werden.

(83)

In diesem Zusammenhang weisen die dänischen Behörden auf ein mutmaßliches Paradoxon im Einleitungsbeschluss hin. Dänemark erklärt, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das erste Halbjahr 2020 in dem Falle, dass die Kommission die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 genehmigt, zwar rechtswidrig, aber vereinbar sei. Sollte die Kommission jedoch zu dem Schluss kommen, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Gesamtjahr 2020 unvereinbar sei, so wäre die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das erste Halbjahr 2020 rechtmäßig, da der Schwellenwert im DAWI-Beschluss in diesem Szenario nicht überschritten worden sei.

(84)

Da der Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 auch nach dem DAWI-Rahmen bewertet werde, besteht nach Ansicht Dänemarks keine Gefahr, dass die Anforderungen für die beiden Zeiträume unterschiedlich sein würden (Fn. 35 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus merkt Dänemark an, dass die Rechtsgrundlage und die Bestimmungen über die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark in beiden Zeiträumen identisch seien.

(85)

Daraus folgt nach Ansicht der dänischen Behörden, dass, selbst wenn die Kommission feststellt, dass die Gewährung der Ausgleichsleistung an Post Danmark für das erste Halbjahr 2020 als rechtswidrig angesehen wird, wenn die Ausgleichsleistung für das zweite Halbjahr 2020 gewährt wird, dies nicht bedeute, dass die Post Danmark gewährte Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das erste Halbjahr 2020 zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses rechtswidrig gewesen sei. Die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das zweite Halbjahr 2020 werde gewährt, wenn der endgültige Beschluss der Kommission ergeht, da die Vereinbarung zwischen Dänemark und Post Danmark eine Ausgleichsleistung vorsieht, die von der Genehmigung durch die Kommission abhängt. Die dänischen Behörden sind daher der Ansicht, dass die angemeldete Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung sowohl für das erste als auch für das zweite Halbjahr 2020 gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV und dem DAWI-Rahmen für vereinbar erklärt werden könne, und sich die Frage der Rechtswidrigkeit der bereits für das erste Halbjahr 2020 gewährten Ausgleichsleistung nicht stelle, da die Ausgleichsleistung für das zweite Halbjahr 2020 erst zu diesem Zeitpunkt gewährt würde.

4.2.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG

(86)

Um die in den Erwägungsgründe 101 bis 104 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel der Kommission an der Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG auszuräumen, hat Dänemark erläutert, wie Post Danmark seine Kosten und Einnahmen zuordnet, wie die buchmäßige Trennung erfolgt und wie dies überwacht wird.

4.2.1.   Beschreibung der Kostenzuweisung durch Post Danmark

(87)

Dänemark erklärt, dass der Ausgangspunkt für die Kostenrechnung von Post Danmark die Sicherstellung der Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften (53) sei, mit denen Artikel 14 der Richtlinie 97/67/EG umgesetzt wird. Im Einklang mit Abschnitt 5 Absatz 1 der Rechnungslegungsvorschriften habe Post Danmark im Jahr 2015 eine „Beschreibung der anwendbaren Methoden und Grundsätze für die Kostenzuweisung und die Einrichtung der aus regulatorischen Gründen getrennten Buchführung“ (im Folgenden „Beschreibung von 2015“) erstellt, die von der Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde gemäß Abschnitt 6 Absatz 2 der Rechnungslegungsvorschriften (54) genehmigt wurde.

(88)

Auf der Grundlage der Beschreibung von 2015 habe Post Danmark sowohl eine Kostenzuweisung als auch eine Kategorisierung dieser Kosten vorgenommen, die im Folgenden erläutert wird: Post Danmark weist die Kosten in parallel ablaufenden Verfahren zu und kategorisiert sie gleichzeitig.

(89)

Post Danmark weist alle Kosten und Einnahmen bis zur Höhe des EBIT den verschiedenen Produkten zu (d. h. den von ihr angebotenen Dienstleistungen/Produkten wie Paketen oder Briefen, siehe auch das Beispiel in Erwägungsgrund 92). Die Kosten und Einnahmen werden der Gewinn- und Verlustrechnung im IT-System von Post Danmark, SAP (55), entnommen. Das Kostenrechnungssystem umfasst alle Organisationseinheiten von Post Danmark, einschließlich aller Tochtergesellschaften von Post Danmark A/S.

(90)

Wie in Abbildung 3 dargestellt ist, wird die Methode der Prozesskostenrechnung verwendet, um die zentralen Betriebskosten den verschiedenen Produkten oder Dienstleistungen in der regulatorischen Rechnungslegung (d. h. der für regulatorische Zwecke erstellten Rechnungslegung von Post Danmark) auf der Grundlage einer Analyse der Kostenentstehung zuzuweisen.

(91)

Dänemark erklärt, dass sowohl die Kosten der Universaldienstverpflichtung als auch die Kosten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, nach der Methode der Prozesskostenrechnung zugewiesen werden. So werden beispielsweise die Infrastrukturkosten auch den Produkten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zugerechnet, wenn beide Produkte (jene im Rahmen der Universaldienstverpflichtung und jene außerhalb des Rahmens der Universaldienstverpflichtung) dieselbe Infrastruktur nutzen.

(92)

Ein Beispiel für die Zuweisung von Kosten zu Produkten oder Dienstleistungen ist der Sortierprozess von Paketen, der aus sechs Tätigkeiten besteht (Produktion Pakete maschinell sortierte Abholung; Produktion Pakete maschinell sortierte Zustellung; Pakete Ausfuhr; Pakete Einfuhr; Produktion Pakete ankommend und abgehend; und Produktion, Videocodierung). Für diese sechs Tätigkeiten fallen Personalkosten an (d. h. ein Kostenblock). Es gibt [90-100] Zeiterfassungscodes, mit denen die Personalkosten den Tätigkeiten zugewiesen werden können (d. h. Ressourcentreiber). Ein Beispiel für einen Ressourcentreiber ist der Zeiterfassungscode „78720 Produktion MS pakker“, der den Tätigkeiten „Produktion Pakete maschinell sortierte Abholung“ und „Produktion Pakete maschinell sortierte Zustellung“ Personalkosten zuweist. Neben den Personalkosten können diese Tätigkeiten auch Ressourcen aus anderen Kostenblöcken beziehen, z. B. Anlagen und Gebäude. Der letzte Schritt in diesem Prozess ist die Zuweisung der Kosten einer Tätigkeit zum Kostenträger (d. h. dem Produkt, das Pakete, Briefe usw. sein können). Dies geschieht mithilfe von Kostentreibern. Beispiele für Kostentreiber sind Mengen oder die Anzahl der Zustellvorgänge.

(93)

Kosten, die nicht anhand der Methode der Prozesskostenrechnung zugewiesen werden (d. h. Kosten, die nicht im Rahmen der Kernprozesse anfallen, sind als „sonstige Betriebskosten“ und „sonstige Kosten“ bezeichnet), werden auf der Grundlage einer direkten Analyse bzw. des Ergebnisses der Methode der Prozesskostenrechnung zugewiesen (siehe Abbildung 4). Zu den nicht im Rahmen der Kernprozesse anfallenden Betriebskosten gehören beispielsweise die IT und das Kundendienstzentrum. Die direkte Analyse ist mit der Methode der Prozesskostenrechnung vergleichbar und bedeutet, dass die Gemeinkosten den Produkten zugewiesen werden, z. B. auf der Grundlage der Zeit, die die Beschäftigten im Kundendienstzentrum für eine Frage zu einem bestimmten Produkt aufwenden.

(94)

Neben den Kostenzuweisungsmechanismen werden die Kosten in der regulatorischen Rechnungslegung auch in inkrementelle Kosten (57), zuordenbare Gemeinkosten und nicht zuordenbare Gemeinkosten unterteilt.

(95)

Die drei vorstehend aufgeführten Kostenkategorien werden wie folgt definiert:

1.

Wenn sich die Kosten nur auf ein Produkt beziehen, werden sie als inkrementelle Kosten eingestuft. So werden beispielsweise die Kosten für Rechnungen über Endvergütungen für abgehende grenzüberschreitende Briefe direkt und vollständig den abgehenden grenzüberschreitenden Briefen zugewiesen. Die Kosten, die auf diese Weise den Produkten, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen, und den Produkten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zugewiesen werden, können als inkrementelle Kosten eingestuft werden.

2.

Kosten, die bei Wegfall einer einzelnen Leistung nicht entfallen, sondern einer Gruppe von zwei oder mehr Leistungen zuzuweisen sind und auf der Grundlage einer direkten Analyse auf diese verteilt werden, werden als zuordenbare Gemeinkosten kategorisiert. So werden beispielsweise die Kosten für die IT und das Kundendienstzentrum von Post Danmark auf der Grundlage einer direkten Analyse, z. B. der Zeit, die das Personal für jedes Produkt aufwendet, den verschiedenen Produkten als zuordenbare Gemeinkosten zugewiesen. Sowohl Kosten, die auf diese Weise den Produkten, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen und den Produkten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zugewiesen werden, können als zuordenbare Gemeinkosten eingestuft werden.

3.

Andere Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Unterstützungsfunktionen, z. B. Personal-, Finanz- und Rechtswesen, bei denen es nicht möglich ist, die Kosten auf der Grundlage einer direkten Analyse (entweder durch die Methode der Prozesskostenrechnung oder durch eine direkte Analyse) einem Dienst oder einer Gruppe von Diensten zuzuordnen, werden den verschiedenen Produkten als nicht zuordenbare Gemeinkosten unter Verwendung des aus der Prozesskostenanalyse resultierenden Verhältnisses zugewiesen (siehe orangefarbene Kästen in Abbildung 4). Sowohl Kosten, die auf diese Weise den Produkten, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen und den Produkten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zugewiesen werden, können als nicht zuordenbare Gemeinkosten eingestuft werden.

(96)

Dänemark erklärt, dass Abbildung 4 wie folgt zu lesen sei: Unter Anwendung der Methode der Prozesskostenrechnung bestimmt Post Danmark die Ressourcenzuweisung für ein Produkt oder mehrere Produkte durch eine direkte Analyse. Werden die betreffenden Kosten einem Produkt anhand des Kostentreibers (Erwägungsgrund 92) zugewiesen, so werden sie als inkrementelle Kosten eingestuft (oberer blauer Pfeil). Werden die betreffenden Kosten mehr als einem Produkt zugeordnet, werden die Kosten als zuordenbare Gemeinkosten eingestuft (unterer blauer Pfeil).

(97)

Dänemark hat in Abbildung 5 ein Beispiel (58) gegeben, um zu veranschaulichen, wie Post Danmark die Beförderungskosten für adressierte Pakete, die von einer Privatperson an eine andere Privatperson versendet werden (Customer to Customer, CtC) und für adressierte Pakete an Unternehmen (Business to Business, BtB) zuordnet. CtC fällt unter die Universaldienstverpflichtung, BtB nicht. Bei den berücksichtigten Kosten handelt es sich um die Kosten der Beförderung, einschließlich der Entlohnung des Fahrers, der Wertminderung des Fahrzeugs und des Kraftstoffverbrauchs. Für jeden Prozessschritt werden die Kosten in ähnlicher Weise kategorisiert. Siehe weiteres Beispiel in Erwägungsgrund 98. Bei beiden Beispielen dienen die dargestellten Zahlen der Veranschaulichung.

(98)

Das Beispiel in Abbildung 6 bezieht sich auf die Zustellung sowohl von adressierten Briefen mit einem Gewicht von bis zu 2 kg als auch von adressierten Paketen für Unternehmen (BtB). Die adressierten Briefe fallen unter die Universaldienstverpflichtung, die BtB-Pakete nicht.

(99)

Aus den beiden vorstehenden Beispielen ergibt sich, dass allen Produkten, die einem bestimmten Prozess unterzogen werden, Kosten im Verhältnis zur Nutzung der von den Produkten verwendeten Ressourcen zugewiesen werden (61).

Überprüfung der Kostenrechnungsmethodik von Post Danmark

(100)

Dänemark bringt ferner vor, dass das dänische Verkehrsministerium im Mai 2021 die Rechnungsprüfungsgesellschaft Deloitte mit der Überprüfung der Kostenrechnungsmethode von Post Danmark beauftragt habe. Post Danmark war der Hauptgegenstand dieser Überprüfung. Darüber hinaus untersuchte Deloitte die Rechnungsstellung zwischen Post Danmark und PostNord Logistics (62). Für diese Prüfung hatte Deloitte Zugang zu der regulatorischen Rechnungslegung und den zugrunde liegenden Unterlagen von Post Danmark und PostNord Logistics. Zudem hat Deloitte beide Unternehmen befragt.

(101)

Deloitte legte seine Schlussfolgerungen am 30. August 2021 vor (63):

1.

Post Danmark verfügt über umfassende Beschreibungen von Grundsätzen und Methoden sowie von Aufzeichnungssystemen, die als Grundlage für die Berechnung der Kosten und deren Zuordnung zu Universaldiensten und Nicht-Universaldiensten dienen.

2.

Post Danmark ordnet die Kosten direkt den einzelnen Tätigkeiten zu, beispielsweise anhand der erfassten Zeit. Gemeinkosten werden mithilfe von Verteilungsschlüsseln zugewiesen.

3.

Geschäftsvorgänge zwischen Tochtergesellschaften der PostNord Group wie Post Danmark und PostNord Logistics beruhen auf denselben Grundsätzen wie bei Post Danmark, d. h. Zeiterfassung, Stundensätze und Verteilungsschlüssel.

(102)

Deloitte hat bei seiner Prüfung keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Rechnungslegungsgrundsätze von Post Danmark nicht im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen stehen.

4.2.2.   Beschreibung der Einnahmenzuweisung durch Post Danmark

(103)

Die Höhe der zuzuweisenden Einnahmen wird aus der Gewinn- und Verlustrechnung in SAP ermittelt. Die meisten Einnahmen entsprechen direkten Verkäufen, die im Fakturierungssystem von Post Danmark erfasst werden, und können daher direkt den Endprodukten und Dienstleistungen zugeordnet werden. Die Einnahmen, die nicht direkten Verkäufen entsprechen und daher nicht im Fakturierungssystem von Post Danmark erfasst werden, werden auf der Grundlage von Studien zugewiesen (64). Diese Studien stellen sicher, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen den erfassten Einnahmen und den Produkten und Dienstleistungen gibt, die diese Einnahmen erwirtschaftet haben.

4.2.3.   Beschreibung der buchmäßigen Trennung durch Post Danmark

(104)

Dänemark hat erklärt, dass die aus regulatorischen Gründen getrennte Buchführung von Post Danmark im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsvorschriften erfolge, die Post Danmark zur buchmäßigen Trennung im Sinne der Richtlinie 2006/111/EG verpflichtet. Dänemark bringt ferner vor, dass die Rechnungslegungsvorschriften im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 97/67/EG stünden und dass die Rechnungslegung von Post Danmark grundsätzlich auf dem Grundsatz der Kausalität, Objektivität, Transparenz und Kohärenz beruhe.

(105)

Die regulatorische Rechnungslegung enthalte gemäß Abschnitt 5 Absatz 6 der Rechnungslegungsvorschriften Konten für jede Dienstleistung, die der Universaldienstverpflichtung unterliegt, und für jede Dienstleistung, die nicht der Universaldienstverpflichtung unterliegt. Die aus regulatorischen Gründen getrennte Buchführung umfasse den Nettoumsatz, die inkrementellen Kosten, das Ergebnis nach inkrementellen Kosten, die zuordenbaren Gemeinkosten, das Ergebnis nach zuordenbaren Gemeinkosten, die nicht zuordenbaren Gemeinkosten und das EBIT.

(106)

Den Angaben Dänemarks zufolge sei den Diensten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, ein angemessener Anteil der inkrementellen Kosten, der zuordenbaren Gemeinkosten und der nicht zuordenbaren Gemeinkosten zugewiesen worden. Der Anteil der zugewiesenen Kosten sowohl für die Universaldienste als auch für die Nicht-Universaldienste entspreche im Wesentlichen dem Umsatz, den die jeweiligen Dienstleistungskategorien erwirtschaften. Tabelle 1 zeigt die Gesamtbeträge in der regulatorischen Rechnungslegung des Jahres 2020 für die Universaldienste und die Nicht-Universaldienste.

Tabelle 1

Gesamtbeträge der regulatorischen Rechnungslegung für 2020

Mio. DKK

Universaldienste

Nicht-Universaldienste

Gesamtumsatz

3 774  (*1)

1 610

Inkrementelle Kosten

[…]

[…]

Zuordenbare Gemeinkosten

[…]

[…]

Nicht zuordenbare Gemeinkosten

[…]

[…]

Ergebnis (EBIT)

–10

–16

4.2.4.   Beschreibung der Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark

4.2.4.1.   Aufsicht

(107)

Die Methoden und Grundsätze der Kostenrechnung, die Post Danmark für die Kostenzuweisung und die Erstellung der aus regulatorischen Gründen getrennte Buchführung anwendet, wurden von der dänischen Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde genehmigt (siehe Erwägungsgrund 87), die dieselbe Behörde ist, die prüft, ob Post Danmark die Rechnungslegungsvorschriften (derzeit von 2014) einhält. Darüber hinaus prüft ein staatlich zugelassener Rechnungsprüfer jedes Jahr, ob die aus regulatorischen Gründen getrennte Buchführung im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften erstellt wird (65).

4.2.4.2.   Bewertung der Angemessenheit der Aufsicht durch Rigsrevisionen

(108)

Auf Ersuchen des dänischen Rechnungsprüfungsausschusses („Statsrevisorerne“) (66) führte Rigsrevisionen eine Untersuchung der Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark durch. Am 15. Januar 2021 veröffentlichte Rigsrevisionen seine Ergebnisse in einem Bericht, der auf seiner Website veröffentlicht wurde.

(109)

Am selben Tag, an dem der Bericht von Rigsrevisionen veröffentlicht wurde, veröffentlichte Statsrevisorerne die Bewertung des Berichts von Rigsrevisionen (67).

(110)

Statsrevisorerne nimmt die im Bericht aufgeführten Hauptpunkte zur Kenntnis:

1.

Die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde stützt einen Teil ihrer Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark auf die Stellungnahmen des externen Rechnungsprüfers von Post Danmark, doch hat die Behörde kein bestimmtes Maß an Sicherheit in den Stellungnahmen gefordert (68).

2.

Entgegen den Anforderungen der Rechnungslegungsvorschriften hat die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde nicht sichergestellt, dass der externe Rechnungsprüfer prüft, ob die von Post Danmark erfassten Daten hinreichend detailliert sind.

3.

Die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde verfügte nicht über eine ausreichende Grundlage, um zu beurteilen, ob die Höhe der Margen von Post Danmark für Einzelbriefsendungen angemessen war. Es gab kein schriftliches Verfahren zur Genehmigung der Preise von Post Danmark für Einzelbriefsendungen durch die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde, und es wurden keine objektiven Kriterien dafür festgelegt, was die Behörde als angemessenen Gewinn ansieht.

4.

Aus einem PwC-Bericht aus dem Jahr 2014 (69) geht hervor, dass im Jahr 2013 der Großteil der Kosten von Post Danmark den unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Produkten zugewiesen wurde, obwohl die Produkte der Universaldienstverpflichtung weniger als die Hälfte der gesamten Produkte ausmachten.

(111)

Statsrevisorerne hat die folgenden Feststellungen getroffen:

1.

Die vom Verkehrsministerium im Zeitraum 2011-2019 ausgeübte Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark war nicht ganz angemessen.

2.

Das Verkehrsministerium hat nicht in ausreichendem Maße Informationen darüber angefordert, ob die Zuweisung der Gemeinkosten und die Preisgestaltung von Post Danmark mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen, oder über die Grundlage für die Zurückweisung von Vorwürfen der Quersubventionierung.

3.

Dies hat unter anderem zur Folge, dass Zweifel an der Korrektheit der Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark aufkommen können. Statsrevisorerne fordert daher das Verkehrsministerium auf, die Aufsicht über Post Danmark zu verstärken.

4.2.4.3.   Folgemaßnahmen des Verkehrsministers zu den Ergebnissen von Statsrevisorerne und Rigsrevisionen

(112)

Dänemark erklärt, der Verkehrsminister habe Statsrevisorerne am 11. Februar 2021 auf der Grundlage von Beiträgen von Post Danmark und KPMG (seit 2013 die Rechnungsprüfungsgesellschaft von Post Danmark) sowie von PwC geantwortet. In dieser Antwort stelle der Minister fest, dass der Bericht von Rigsrevisionen in erster Linie zu dem Schluss kommt, dass das Verkehrsministerium die Bereiche beaufsichtigt hat, zu deren Beaufsichtigung es gesetzlich verpflichtet ist.

(113)

Darüber hinaus habe der Minister eine nach Ansicht Dänemarks falsche Schlussfolgerung korrigiert, nach der aus dem PwC-Bericht aus dem Jahr 2014 hervorgehe, dass der Großteil der Kosten den unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Produkten zugerechnet worden sei, obgleich die Produkte der Universaldienstverpflichtung weniger als die Hälfte der gesamten Produkte ausmachten:

1.

Nach Ansicht Dänemarks habe der PwC-Bericht keine Angaben zur Gesamtzahl der unter die Universaldienstverpflichtung fallenden bzw. der nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Produkte enthalten. Allein aus diesem Grund sei die Aussage im Bericht von Rigsrevisionen (Erwägungsgrund 33) sachlich falsch.

2.

Da sich die Produkte außerdem in Bezug auf ihre Merkmale, Serviceanforderungen und physikalischen Eigenschaften unterscheiden und möglicherweise unterschiedlichen Betriebsabläufen unterzogen werden, sei die Anzahl der unter die Universaldienstverpflichtung fallenden und der nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Artikel nach Ansicht Dänemarks ohnehin kein geeigneter Parameter, um zu beurteilen, ob die Kostenzuweisung angemessen ist. Die unterschiedlichen Arten von Artikeln verursachten in der Produktionskette nicht die gleichen Kosten (70).

3.

Schließlich zeigt die regulatorische Rechnungslegung (71) von Post Danmark z. B. für das Jahr 2020, dass die Tätigkeiten, die der Universaldienstverpflichtung unterliegen, berechnet auf der Grundlage des Umsatzes 70 % der Tätigkeiten ausmachen. Ebenso entfielen 70 % der Kosten auf die unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Tätigkeiten.

(114)

Der Minister erklärt, die PwC-Prüfung habe ergeben, dass die Kostenzuweisung von Post Danmark angemessen und solide sei und den rechtlichen Anforderungen entspreche.

(115)

Der Minister nimmt jedoch zur Kenntnis, dass das Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark in mancherlei Hinsicht unzureichend überwacht werde, und fordert ab dem Geschäftsjahr 2020 Folgendes:

1.

Eine förmliche Vereinbarung mit der externen Rechnungsprüfungsgesellschaft KPMG, dass die Prüfberichte im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen mit einem hohen Maß an Sicherheit erstellt werden, wie es bei den Berichten für die Geschäftsjahre 2014-2019 der Fall war.

2.

Verpflichtung der externen Rechnungsprüfungsgesellschaft von Post Danmark, in ihrer Schlussfolgerung unmissverständlich zu erklären, dass der Rechnungsprüfer überprüft hat, ob die Datenerfassung von Post Danmark hinreichend detailliert ist. Der Minister weist darauf hin, dass eine solche Prüfung der Datenerfassung durchgeführt werden müsse, um einen Bestätigungsvermerk mit einem hohen Maß an Sicherheit zu erteilen, und dass dies für den Zeitraum 2014-2019, in dem Bestätigungsvermerke mit diesem Maß an Sicherheit erteilt wurden, tatsächlich der Fall war (72), auch wenn dies von der dänischen Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde nicht förmlich verlangt wurde (73). Die Tatsache, dass die externe Rechnungsprüfungsgesellschaft von Post Danmark bereits zu dem Schluss kommen musste, dass die für die aufsichtsrechtliche Rechnungslegung verwendeten Daten vollständig und korrekt sind, ergibt sich aus Abschnitt 3 der Rechnungslegungsvorschriften, in dem es heißt: „Post Danmark sorgt für eine hinreichend detaillierte Datenerfassung, sodass die Kostenrechnungssysteme und die statistischen Systeme von Post Danmark jederzeit die Grundlage für die in Abschnitt 4 genannten Finanzkonten der Produkte bilden können.“ Die Einhaltung von Abschnitt 3 ist eine Grundvoraussetzung für die in Abschnitt 4 der Rechnungslegungsvorschriften erwähnte, aus regulatorischen Gründen getrennte, Buchführung, die wiederum mit den in Abschnitt 5 der Rechnungslegungsvorschriften genannten Grundsätzen und Verfahren übereinstimmen muss. Die Ausstellung eines Bestätigungsvermerks über die Einhaltung des Abschnitts 5 Absätze 1 bis 3 der Rechnungslegungsvorschriften durch Post Danmark bedeutet indirekt auch, dass die Datenerfassung, die die Grundlage für die ordnungsgemäße regulatorische Rechnungslegung bildet, überprüft wurde.

3.

Aufforderung an die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde, Verfahren und Leitlinien auszuarbeiten, um eine bessere Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der von Post Danmark erzielten Gewinne aus dem Porto für Briefe mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm zu erhalten. Im Mai 2021 hat die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde ein schriftliches internes Verfahren zur Genehmigung des Preises für inländische frankierte Einzelbriefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm zum Sparpreis eingeführt. Dieses Produkt ist das einzige Produkt, das einer Preisregulierung unterliegt.

4.2.4.4.   Schlussfolgerungen von Rigsrevisionen im Anschluss an die Reaktion des Verkehrsministers

(116)

Am 5. März 2021 veröffentlichte Rigsrevisionen einen Vermerk zur Bewertung der Antwort des Verkehrsministers vom 11. Februar 2021 (74). In diesem Vermerk kommt Rigsrevisionen zu folgendem Schluss:

1.

Die vom Verkehrsminister getroffenen Maßnahmen in Bezug auf das Maß an Sicherheit des Bestätigungsvermerks des externen Rechnungsprüfers und die Forderung, dass der Rechnungsprüfer ausdrücklich zur Datenerfassung Stellung nimmt, sind angemessen und können die Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark stärken. Daher kam Rigsrevisionen zu dem Schluss, dass dieser Teil der Untersuchung abgeschlossen sei.

2.

Rigsrevisionen wird die Verfahren zur Genehmigung der Preisgestaltung von Post Danmark und die vom Verkehrsminister ergriffenen Initiativen weiterhin beobachten und Statsrevisorerne darüber Bericht erstatten, um sicherzustellen, dass die Aufsicht in möglichen künftigen Zweifelsfällen dafür sorgt, dass Post Danmark die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

4.2.5.   Dänemarks Schlussfolgerung zur Kostenrechnung

(117)

Unter Berücksichtigung der ab 2020 geltenden Änderungen der Aufsicht und der von Post Danmark tatsächlich angewandten Kostenzuweisungsmethoden ist Dänemark der Ansicht, dass die Kommission ihre Bewertung der Vereinbarkeit der Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark mit der Richtlinie 97/67/EG, der Richtlinie 2006/111/EG und dem DAWI-Rahmen auf die Aufsicht der Regulierungsbehörden und die jährliche Überprüfung durch die unabhängigen Rechnungsprüfer stützen könne.

4.3.   Ordnungsgemäße Anwendung der NAC-Methode

4.3.1.   Eingangsdaten zur Berechnung der NAC

(118)

Dänemark zufolge stellt Rigsrevisionen fest, dass der externe Rechnungsprüfer nicht ausdrücklich aufgefordert wurde, die Erfassung der Eingangsdaten zu überprüfen. Wie in Erwägungsgrund 115 Absatz 2 erläutert, hat die externe Rechnungsprüfungsgesellschaft von Post Danmark (KPMG) jedoch die Erfassung der tatsächlichen Daten überprüft, als sie den Jahresabschluss von Post Danmark prüfte, da dies erforderlich ist, um einen Bestätigungsvermerk mit hoher Sicherheit zu erteilen. Für das Jahr 2020 wurde dasselbe getan, und dies wurde im Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfers ausdrücklich erwähnt (75).

(119)

Dänemark vertritt daher die Auffassung, dass kein Zweifel daran bestehen solle, dass die Berechnung der NAC für das Jahr 2020 die Anforderungen der Richtlinie 2006/111/EG gemäß Rn. 18 des DAWI-Rahmens erfüllt.

4.3.2.   Annahmen im kontrafaktischen Szenario der NAC-Methode

(120)

In den Erwägungsgründen 148 bis 151 des Einleitungsbeschlusses äußert die Kommission Zweifel an den Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen des kontrafaktischen Szenarios auf die Stückkosten von Post Danmark:

4.3.2.1.   Verkleinerung des Unternehmens (geringere Mengen)

(121)

Dänemark stimmt zu, dass geringere Mengen grundsätzlich zu höheren Stückkosten führen und umgekehrt (Erwägungsgrund 149 Buchstabe a des Einleitungsbeschlusses). Aufgrund rückläufiger Mengen von Geschäftsbriefen habe Post Danmark in seiner regulatorischen Rechnungslegung über mehrere Jahre hinweg steigende durchschnittliche Gesamtkosten (ATC) für Briefprodukte im Rahmen der Universaldienstverpflichtung verzeichnet. Das kontrafaktische Szenario spiegele jedoch eine Situation wider, in der Post Danmark den Briefdienst optimiert hat. Die wichtigsten Anpassungen, die im kontrafaktischen Szenario vorgenommen wurden, seien die Schließung eines Briefsortierzentrums und von [5-10] Verteilzentren sowie die Reduzierung der Dienstleistungen in ländlichen Gebieten und kleineren Städten.

(122)

Das i) geringere Dienstleistungsniveau in ländlichen Gebieten und ii) die weniger umfangreiche Infrastruktur im kontrafaktischen Szenario sorgen für ein niedrigeres Gesamtkostenniveau in der Wertschöpfungskette in ländlichen Gebieten. Dies bedeute, dass Post Danmark im kontrafaktischen Szenario Kosten einsparen konnte (vgl. Tabellen 4 und 6 in Abschnitt 6.3.1.7.1), sodass die als durchschnittliche Gesamtkosten gemessenen Stückkosten in ländlichen Gebieten im kontrafaktischen Szenario niedriger sind als im faktischen Szenario.

(123)

Städtische Gebiete seien (im Gegensatz zu ländlichen Gebieten) im kontrafaktischen Szenario nur von der weniger umfangreichen Infrastruktur betroffen. In diesen Gebieten würden die Stückkosten unter Berücksichtigung aller Faktoren im kontrafaktischen Szenario auf demselben Niveau bleiben wie im faktischen Szenario.

(124)

Dänemark ist daher der Ansicht, dass die Auswirkungen der geringeren Mengen und des Abbaus der Infrastruktur in Kombination dazu führen würden, dass die Stückkosten insgesamt nicht steigen.

4.3.2.2.   Schließung von Sortierzentren und Verteilzentren und Auswirkungen auf die Beförderungskosten

(125)

Im Allgemeinen würde man erwarten, dass die Schließung eines Teils der für die Erbringung eines Zustelldienstes erforderlichen Infrastruktur dazu führen würde, dass sich die Entfernungen zwischen den verbleibenden Teilen der Infrastruktur vergrößern. Längere zurückzulegende Entfernungen würden einen Anstieg der Beförderungskosten mit sich bringen, während Dänemark der Ansicht gewesen sei, dass die Beförderungskosten im kontrafaktischen Szenario nicht steigen würden, was die Kommission dazu veranlasste, in diesem Punkt Zweifel zu äußern.

(126)

Dänemark erklärte, Post Danmark habe im Jahr 2020 zwei Sortierzentren betrieben. Die Entscheidung darüber, wie viele Sortierzentren und/oder Verteilzentren betrieben werden sollten, sei auf der Grundlage dessen getroffen worden, was als optimal und kosteneffizient angesehen wird. Unter Berücksichtigung der Anzahl der zu sortierenden Sendungen wurde für den Betrieb im Jahr 2020 eine Struktur mit zwei Sortierzentren als optimale und kosteneffizienteste Lösung angesehen, da die Kosten pro Sendung im Falle eines einzigen größeren Sortierzentrums höher wären. Die Umstellung von zwei Zentren auf ein Zentrum erfolgt, wenn die zu sortierende Menge ein bestimmtes Niveau unterschreitet. Im kontrafaktischen Szenario fällt die Anzahl der Sendungen faktisch unter das Niveau, das für den weiteren Betrieb von zwei Sortierzentren erforderlich ist. Dänemark weist auch darauf hin, dass Post Danmark als Universaldiensteanbieter nicht immer in der Lage sei, die Kapazität als Reaktion auf die Entwicklungen auf dem Postmarkt zu verringern, wenn die Gefahr besteht, dass das Unternehmen dadurch in Zukunft nicht mehr in der Lage wäre, die Universaldienstverpflichtung zu erfüllen, die bestimmte Anforderungen an das Dienstleistungsniveau beinhaltet, die Post Danmark einhalten muss.

(127)

In einer Struktur mit zwei Sortierzentren (faktisches Szenario) deckt jedes Zentrum ein geografisches Gebiet ab, und die Sortierung erfolgt in zwei Schritten. Postsendungen, die in dem geografischen Gebiet gesammelt werden, das zu einem der Zentren gehört, werden bei der Ankunft im Zentrum „zur Abholung sortiert“. Sendungen, die in dem geografischen Gebiet zugestellt werden sollen, das zu dem anderen Sortierzentrum gehört, werden anschließend zu dem anderen Zentrum transportiert. Vor der Zustellung werden alle Postsendungen im Sortierzentrum (einschließlich derjenigen, die aus dem anderen Zentrum kommen) „zur Zustellung sortiert“, d. h. die Sendungen werden auf Verteilzentren verteilt. [70-80] % der Briefpost stammt aus dem Osten Dänemarks, und daher werden im Sortierzentrum in Taastrup (Ostdänemark) die meisten Sendungen bearbeitet.

(128)

Im kontrafaktischen Szenario gäbe es nur ein Sortierzentrum, das für die reduzierte Menge der zuzustellenden Postsendungen ausreichen würde. Mit nur einem Sortierzentrum verlängern sich die Transportwege von der Abholung zum Sortierzentrum und vom Sortierzentrum zu den Verteilzentren. Gleichzeitig würde jedoch der Transport zwischen den beiden Sortierzentren vermieden.

(129)

In einer Struktur mit nur einem Sortierzentrum (kontrafaktisches Szenario) erfolgt die Sortierung in einem Schritt, wobei die Postsendungen gleichzeitig zur Abholung sortiert und nach Geografie und Routen zur Zustellung sortiert werden. Das bedeutet, dass die Sendungen für die „Sortierung zur Zustellung“ nicht zu einem anderen Sortierzentrum transportiert werden. Das heißt, dass in der Struktur mit nur einem Sortierzentrum alle Briefe nur eine Sortierung in Ostdänemark durchlaufen, während im faktischen Szenario einige Briefe zwei Sortierprozesse durchlaufen.

(130)

Dänemark stellt fest, dass unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen (Transport zwischen den Sortierzentren entspricht der längeren Entfernung und den Strecken von dem verbleibenden Sortierzentrum zu den Verteilzentren) die Gesamttransportkosten in der Berechnung der NAC bei einer Struktur mit nur einem Sortierzentrum (kontrafaktisches Szenario) auf dem gleichen Niveau bleiben und sich im Vergleich zur Struktur mit zwei Sortierzentren (faktisches Szenario) nicht wesentlich ändern würden.

(131)

Dies wird wie folgt weiter veranschaulicht: Im faktischen Szenario gibt es [5-10] tägliche Fahrten vom Sortierzentrum im Osten zum Sortierzentrum im Westen und [5-10] tägliche Fahrten von West nach Ost. Eine Strecke beträgt etwa [200-300] km, was eine tägliche Gesamtentfernung von etwa […] × […] km = […] km bedeutet (siehe Abbildung 7).

(132)

Abbildung 7 zeigt zwei Karten von Dänemark. Die roten Kreise zeigen die ungefähre Lage der Sortierzentren in Dänemark. Die Karte links zeigt die Struktur des faktischen Szenarios mit zwei Zentren, während die Karte rechts die Struktur des kontrafaktischen Szenarios mit nur einem Zentrum darstellt.

(133)

Im kontrafaktischen Szenario verlängern sich die Transportentfernungen von der Abholung zum einzelnen Sortierzentrum sowie der Transport vom Sortierzentrum zu den Verteilzentren. Gleichzeitig würde jedoch der Transport zwischen den beiden Sortierzentren vermieden. Da die meisten Postsendungen jedoch aus Ostdänemark stammen (Erwägungsgrund 127), würde das Sortierzentrum in Ostdänemark im kontrafaktischen Szenario beibehalten und das Sortierzentrum in Westdänemark geschlossen (76). Das bedeute, dass die Transportentfernungen vom Sortierzentrum zu den Verteilzentren und umgekehrt in Ostdänemark durch eine Struktur mit nur einem Sortierzentrum nicht beeinflusst würden.

(134)

Auch die Transportentfernungen für Postsendungen von Ostdänemark nach Westdänemark blieben gleich, der Unterschied bestehe lediglich darin, dass die Entfernungen zurückgelegt werden, nachdem die Postsendungen in der Struktur mit nur einem Sortierzentrum sortiert worden sind; wohingegen bei der Struktur mit zwei Sortierzentren die Postsendungen nur geografisch sortiert werden, bevor sie auf den Weg nach Westdänemark gebracht werden (die [5-10] Fahrten von Ost nach West entsprechen ungefähr […] × […] km = […] km, siehe Erwägungsgrund 131 und „1A“ in der Karte rechts in Abbildung 6).

(135)

Die Transportentfernungen von und zu einem in Ostdänemark gelegenen Sortierzentrum zu den Verteilzentren in Westdänemark werden zunehmen. Diese längeren Entfernungen entsprechen jedoch den Strecken, die im faktischen Szenario zwischen den Sortierzentren von Westdänemark nach Ostdänemark zurückgelegt werden (etwa […] × […] km = […] km – siehe Erwägungsgrund 131 und „1A“ in der Karte rechts in Abbildung 7).

(136)

Nur die Transportentfernungen für Sendungen, die in Westdänemark versandt und empfangen werden, werden sich erhöhen. Den Angaben Dänemarks zufolge bedeute dies jedoch nicht, dass auch die Kosten steigen würden. Da die Menge im kontrafaktischen Szenario geringer ist als im faktischen Szenario, können die innerhalb Westdänemarks versendeten und empfangenen Sendungen in die bereits bestehenden [10-20] täglichen Fahrten von Ost nach West und umgekehrt einbezogen werden. Wie in den Erwägungsgründen 134 und 135 erläutert, bleiben diese [10-20] täglichen Fahrten im Wesentlichen auch im kontrafaktischen Szenario bestehen.

(137)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in einer Struktur mit nur einem Sortierzentrum auf den Strecken, die „1A“ abdecken, eine Gesamttransportentfernung von etwa […] km ([…] + […]) zurückgelegt wird. Dies ist die gleiche Gesamtentfernung wie im faktischen Szenario.

(138)

Betrachtet man die Verteilzentren, so hat Post Danmark im Jahr 2020 [10-20] dieser Zentren betrieben (siehe faktisches Szenario). Diese [10-20] Verteilzentren wurden als notwendig erachtet, um den Universaldienst im Jahr 2020 zu erbringen. Post Danmark passt seine Infrastruktur laufend an, um sie kostengünstiger zu gestalten. Im Jahr 2018 betrieb Post Danmark beispielsweise noch [20-30] Verteilzentren. Die [10-20] Verteilzentren, die im Jahr 2020 betrieben werden, spiegeln daher eine deutliche Verringerung wider. Eine solche Änderung ist nicht überraschend, da die Märkte, in denen Post Danmark tätig ist, nicht statisch, sondern volatil und dynamisch sind. Die Mengen können sich von Jahr zu Jahr erheblich ändern, sodass die Infrastruktur im Laufe der Jahre aufgrund von Mengenänderungen angepasst wurde.

(139)

Die Verringerung der Zahl der Verteilzentren von [10-20] auf [10-20] im kontrafaktischen Szenario würde, wie bei den Sortierzentren, ebenfalls zu längeren Entfernungen führen, diesmal jedoch zwischen den Verteilzentren und den Servicestellen. Gleichzeitig bedeutet die geringere Anzahl an Verteilzentren, die mit einer geringeren Menge einhergeht, jedoch auch, dass im Vergleich zum faktischen Szenario eine Reihe von Strecken zwischen den Sortierzentren und den Verteilzentren vermieden würde.

(140)

Abbildung 8 zeigt, dass im kontrafaktischen Szenario nicht alle Landesteile von der Schließung der [5-10] Verteilzentren betroffen sind. Die betroffenen Gebiete sind Fünen, ein Teil Südjütlands (beide in Westdänemark) sowie Mittel-, Süd- und Westseeland (Ostdänemark). In den betroffenen Gebieten werden sich die Transportentfernungen von den Sortierzentren zu den Verteilzentren verringern, da die Strecken von den Sortierzentren in nicht so viele verschiedene Richtungen führen; es müssen jedoch nach wie vor Transporte zu kleineren Depots/Servicestellen durchgeführt werden, sodass die Transportentfernungen in den wenigen Richtungen auf demselben Niveau bleiben wie im faktischen Szenario. Das liegt daran, dass nach wie vor Transporte zu kleineren Depots/Servicestellen erforderlich sind, wodurch die geringere Anzahl von Strecken länger wird.

(141)

Ausgehend von einem der betroffenen Gebiete, beispielsweise dem Gebiet in Mittel- und Westseeland, gibt es in der Struktur mit [10-20] Verteilzentren im faktischen Szenario tägliche Fahrten nach […], […] und […], was zu Transportentfernungen von [300-400] km von und zum Sortierzentrum in Taastrup (Sortierzentrum in Ostdänemark) führt (77).

(142)

Innerhalb einer Struktur mit [10-20] Verteilzentren im kontrafaktischen Szenario deckt das Zentrum in […] die Gebiete von […] und […] ab. Der Transport von Taastrup nach […] bleibt bestehen und beträgt etwa […] km hin und zurück. Das Verteilzentrum […] muss die Briefsendungen für das Gesamtgebiet (im faktischen Szenario also sein eigenes Gebiet und die Gebiete der Verteilzentren in […] und […]) vorbereiten, bevor die Postsendungen zur Zustellung bereitstehen. Anschließend werden die vorbereiteten Postsendungen von […] nach […] und von […] nach […] befördert, wo sich kleinere Depots/Servicestellen befinden, von denen aus die Zustellung an die Haushalte beginnt. Die Strecken von […] nach und von […] und von […] nach und von […] betragen täglich etwa […] km.

(143)

Dies bedeutet, dass im kontrafaktischen Szenario eine Gesamttransportentfernung von [200-300] km ([…] km + […] km) im Vergleich zu [300-400] km in einer Struktur mit [10-20] Verteilzentren zurückgelegt wird (siehe Erwägungsgrund 141).

(144)

Auf dieser Grundlage schätzen Dänemark und Post Danmark, dass die Gesamttransportkosten in Bezug auf die [10-20] Verteilzentren im kontrafaktischen Szenario ungefähr auf dem gleichen Niveau bleiben wie die Transportkosten im faktischen Szenario mit [10-20] Verteilzentren, sodass sich die Transportkosten dadurch nicht wesentlich ändern.

(145)

Schließlich wird der Transport zu den Servicestellen bereits jetzt durchgeführt. Auch wenn im kontrafaktischen Szenario größere Mengen an Servicestellen in ländlichen Gebieten ausgeliefert werden, führt dies nicht zu erhöhten Kosten, da die derzeitige Kapazität der Fahrzeuge auch diese Mengen bewältigen kann. Die Einstellung der Zustellung an Haushalte in ländlichen Gebieten und kleineren Städten führt daher nicht zu erhöhten Transportkosten.

(146)

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Erwägungsgründen 126 bis 145 ist Dänemark der Auffassung, dass sich die Transportkosten nicht erhöhen würden, auch wenn in einigen wenigen Fällen längere Strecken zurückgelegt werden müssten, um einen Brief oder ein Paket zuzustellen.

4.3.2.3.   Fazit

(147)

Gemäß den Erläuterungen in den Abschnitten 4.3.2.1 und 4.3.2.2 ist Dänemark der Ansicht, dass die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen auf die Stückkosten von Post Danmark aufgrund der Annahmen im kontrafaktischen Szenario vollständig ausgeräumt seien.

4.3.3.   Dänemarks Schlussfolgerung zur NAC-Methode

(148)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt Dänemark zu dem Schluss, dass seine NAC-Methode mit den Anforderungen des DAWI-Rahmens und der Richtlinie 97/67/EG im Einklang stehe.

5.   STELLUNGNAHMEN DÄNEMARKS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

5.1.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG

(149)

Im Allgemeinen verweist Dänemark auf seine früheren Stellungnahmen zum Bericht von Rigsrevisionen, geht aber auch ausführlicher auf bestimmte Aussagen der Beteiligten ein.

(150)

Die Beteiligten bringen vor, dass Rigsrevisionen die Aufsicht über die Rechnungslegung von Post Danmark als unzureichend eingestuft habe (Erwägungsgrund 28). Dänemark erklärt, dass diese Aussage nicht zutreffend sei. Vielmehr verwende Rigsrevisionen die Formulierung „war nicht vollständig zufriedenstellend“ (78), was nach Ansicht Dänemarks weit davon entfernt sei, die Aufsicht als „unzureichend“ zu bezeichnen. Dies ergebe sich auch aus der von Rigsrevisionen verwendeten Bewertungsskala. Rigsrevisionen habe seinen Bericht als „milde Kritik“ bezeichnet, was die zweitbeste Bewertung auf der Bewertungsskala von Rigsrevisionen sei (79).

(151)

Die Beteiligten bringen ferner vor, dass die Jahresabschlussprüfungen der Rechnungslegung von Post Danmark durch externe Rechnungsprüfer nicht zuverlässig seien (Erwägungsgrund 29), weil: i) es keine Kriterien dafür gebe, unter welchen Umständen die Prüfung zufriedenstellend war, und ii) die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde nicht sichergestellt habe, dass der Prüfer untersucht, ob Post Danmark die Daten auf einer ausreichend detaillierten Ebene erfasst hat. Dänemark weist darauf hin, dass die Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2014-2019 mit einem hohen Maß an Sicherheit erteilt worden seien. Darüber hinaus habe das Verkehrsministerium aufgrund des Berichts von Rigsrevisionen ausdrücklich gefordert, dass der externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2020 weiterhin eine Prüfung mit einem hohen Maß an Sicherheit vornimmt. Ein hohes Maß an Sicherheit bedeute auch, dass die tatsächliche Datenerfassung vom Rechnungsprüfer überprüft wird (Erwägungsgrund 115). Dänemark erklärt, dass es der Kommission den Bestätigungsvermerk für das Jahr 2020 vorgelegt habe und dass aus diesem Bericht hervorgehe, dass ein hohes Maß an Sicherheit gegeben sei.

(152)

Dänemark wiederholt, dass das Vorbringen der Beteiligten (Erwägungsgründe 33 und 34), alle Gemeinkosten würden der Universaldienstverpflichtung zugerechnet, nicht korrekt sei. Vielmehr weise Post Danmark die Kosten (Kosten der Universaldienstverpflichtung und Kosten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen) auf der Grundlage der Inanspruchnahme von Ressourcen zu, die sich aus der Methode der Prozesskostenrechnung oder einer anderen direkten Analyse der Kostenverursachung ergibt. Darüber hinaus stellt Dänemark fest, dass die Behauptungen von ITD unbegründet und identisch mit denen in der Sache T-561/18 seien, die das Gericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2021 zurückgewiesen hat (80).

5.2.   Ordnungsgemäße Anwendung der NAC-Methode

(153)

In Bezug auf die NAC-Methode betont Dänemark, dass, selbst wenn die NAC als zu hoch angesehen würden, dies nicht bedeute, dass auch die Ausgleichsleistung zu hoch sei, da die tatsächliche Ausgleichsleistung nur 58 % der NAC ausmache (81).

(154)

Um weiterhin sicherzustellen, dass keine Überkompensation stattfindet, werden die dänischen Behörden im Einklang mit ihren Standardverfahren und mit Unterstützung eines staatlich zugelassenen Rechnungsprüfers eine nachträgliche Überprüfung der tatsächlichen NAC für das Jahr 2020 auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen für 2020 vornehmen.

5.2.1.   Annahmen im kontrafaktischen Szenario

(155)

Neben den Punkten, an denen die Kommission ausdrücklich Zweifel geäußert hat (d. h. die Verkleinerung des Unternehmens und die Reduzierung der Sortier- und Verteilzentren), macht Dänemark zudem die folgenden Anmerkungen in Bezug auf die Kritik der Beteiligten am kontrafaktischen Szenario (Erwägungsgründe 40 bis 45). Ein korrektes kontrafaktisches Szenario sei kein Szenario, in dem Post Danmark die Zustellung von Briefen in ländlichen Gebieten vollständig einstellen würde (und damit auf alle Einnahmen verzichten würde, die sie in diesen Gebieten im faktischen Szenario erzielt). Vielmehr sei es realistisch, die Dienstleistungen in ländlichen Gebieten zu optimieren. Dies bedeute eine Herabsetzung des Dienstleistungsniveaus (z. B. keine Hauszustellung mehr, sondern eine Abholoption), aber die Beibehaltung der Zustellung. Dies senke die Kosten und bringe den Verzicht auf einige (aber nicht alle) Einnahmen mit sich.

(156)

Die Beteiligten sind der Ansicht, dass die kostenlose Zustellung von Blindensendungen nicht eingestellt würde. Dänemark bestätigt, dass die kostenlose Zustellung von Blindensendungen tatsächlich eingestellt würde (82), wie dies bereits im Beschluss von 2018 der Fall war (Erwägungsgrund 160, Tabelle 2 dieses Beschlusses).

(157)

Insbesondere in Bezug auf das DPD-Netz (Erwägungsgrund 42) stellt Dänemark fest, dass es sich dabei um einen Dienst handelt, der unter der Marke DPD vermarktet werde und im faktischen Szenario bereits existiere sowie über ein eigenes Netz verfüge (83), das von der derzeitigen internationalen Post- und Paketzustellung von Post Danmark, die das Unternehmen gemäß dem Weltpostvertrag durchführt, völlig abgetrennt und verschieden sei. Die Vereinbarung mit DPD werde von der PostNord Group geschlossen und gelte daher für die nordischen Länder. Die Vereinbarung mit DPD werde zumindest in den kommenden Jahren bestehen bleiben, da sie zunächst bis zum […] befristet ist. Die Einstellung des eigenen grenzüberschreitenden Postdienstes von Post Danmark im Rahmen des Weltpostvertrags habe keine Auswirkungen auf die Kosten im Zusammenhang mit den DPD-Paketen.

(158)

In Bezug auf den angeblichen Ersatz der landesweiten Zustellung von Geschäftsbriefen durch eine Zustellung an einem Tag pro Woche in städtischen Gebieten (Erwägungsgrund 44) stellt Dänemark fest, dass diese Behauptung falsch sei und dass Post Danmark im kontrafaktischen Szenario weiterhin die Zustellung von Geschäftsbriefen anbieten würde, allerdings mit einem geringeren Dienstleistungsniveau (siehe Erwägungsgrund 155).

(159)

Hinsichtlich des Ersatzes von Postfilialen durch Servicestellen auf kleineren Inseln (Erwägungsgrund 45) stellt Dänemark fest, dass Post Danmark entgegen dem im Beschluss von 2018 dargelegten kontrafaktischen Szenario im kontrafaktischen Szenario für 2020 weiterhin Einzelsendungen (Briefe und Pakete) anbieten würde, da die Zustellung von Einzelsendungen im Gegensatz zu der Situation, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für die Jahre 2017 bis 2019 bei der Kommission herrschte, im faktischen Szenario für 2020 nun rentabel ist. Die derzeitige Rentabilität von Einzelsendungen sei das Ergebnis einer Kombination aus geringeren Mengen und höheren Preisen sowie der Umsetzung eines neuen Produktionsmodells. Aus diesem Grund blieben die Postfilialen erhalten; jedoch würde auf kleineren Inseln ohne feste Verbindung das Produktangebot in den Filialen im Vergleich zum faktischen Szenario eingeschränkt. Briefe und Pakete können weiterhin in einer Filiale abgeholt und/oder aufgegeben werden; jedoch sollte beispielsweise ein Paketschein online, über eine App oder in einer Postfiliale auf dem Festland gekauft werden. Auf einer kleineren Insel ohne feste Verbindung wäre es nicht mehr möglich, einen Paketschein zu kaufen.

5.2.2.   Auswirkungen der Verkleinerung auf den Marktanteil

(160)

Dänemark erklärt, dass die Rechtssache der Tschechischen Post, auf den sich die Beteiligten beziehen (Erwägungsgrund 46), zeige, dass die Schließung bestimmter Postfilialen im kontrafaktischen Szenario zu einem Rückgang der Menge führen kann, da bestimmte Kunden zu Wettbewerbern wechseln und einige Kunden ihre Nachfrage reduzieren würden. Post Danmark schließe jedoch im kontrafaktischen Szenario keine Postfilialen (oder „Poststellen“) (Erwägungsgrund 159), weshalb Dänemark der Ansicht ist, dass die Rechtssache der Tschechischen Post für die Berechnung der NAC der Universaldienstverpflichtung von Post Danmark für das Jahr 2020 nicht von Bedeutung sei.

(161)

Dänemark räumt ein, dass das verringerte Dienstleistungsniveau im kontrafaktischen Szenario infolge der Optimierung des Geschäftsbriefdienstes zu einem Mengenrückgang führen würde. Dies würde zu entgangenen Einnahmen sowohl bei den Produkten der Universaldienstverpflichtung als auch bei Produkten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, führen. Dänemark bringt vor, dass es die entgangenen Einnahmen sowohl für prioritäre Geschäftsbriefe als auch für Geschäftsbriefe zum Sparpreis in die NAC aufgenommen habe.

5.2.3.   Immaterielle Vorteile

5.2.3.1.   Flächendeckung

(162)

In Bezug auf die Flächendeckung (Abschnitt 3.2.5.1) verweist Dänemark auf die Schlussfolgerungen des Gerichts in der Rechtssache T-561/18. In dieser Rechtssache vertrat das Gericht die Auffassung, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweise nicht belegen, dass ein immaterieller Vorteil im Zusammenhang mit der Flächendeckung in die Berechnung der NAC für den Zeitraum 2017-2019 einzubeziehen sei (84). Da sich die Beteiligten auf dieselben Beweise stützen, ist Dänemark der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die gleiche Schlussfolgerung gezogen werden sollte.

(163)

Darüber hinaus — und dies gilt für alle potenziellen immateriellen Vorteile — sollte die Flächendeckung nur insoweit als immaterieller Vorteil in die Berechnung der NAC einbezogen werden, als Post Danmark die Flächendeckung ohne die Universaldienstverpflichtung nicht aufrechterhalten würde und sofern Post Danmark einen Vorteil aus dieser Flächendeckung hat. Da Post Danmark die Flächendeckung im kontrafaktischen Szenario (die geografische Abdeckung ist dieselbe) vor allem aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich des Paketdienstes aufrechterhält, ergebe sich die Flächendeckung als solche nicht aus der Universaldienstverpflichtung, sondern aus anderen Tätigkeiten, die im kontrafaktischen Szenario beibehalten werden. In diesem Zusammenhang weist Dänemark darauf hin, dass sich die meisten von den Beteiligten vorgelegten Beweise (85), die belegen sollen, dass Post Danmark die Flächendeckung als immateriellen Vorteil in das kontrafaktische Szenario hätte einbeziehen müssen, auf Pakete beziehen, und dies würde das Argument Dänemarks nur stützen. Ein weiteres Beweismittel (86) sei veraltet und berücksichtige nicht die seit dem Jahr 2000 durchgeführte Digitalisierung.

(164)

In Bezug auf eine andere Studie von ARCEP (87), auf die sich die Beteiligten beziehen, erklärt Dänemark, dass diese Studie eher die Annahme stütze, dass der Flächendeckung im kontrafaktischen Szenario kein Wert beigemessen wird. In dem Bericht werde nämlich festgestellt, dass sich die Flächendeckung von La Poste (dem französischen Postunternehmen) in einem kontrafaktischen Szenario nicht grundlegend ändern würde, sodass die Flächendeckung, die sich aus der Universaldienstverpflichtung ergibt, keinen immateriellen Vorteil für die Zwecke der Berechnung der NAC darstellt (88). Der Bericht von ARCEP stütze daher lediglich die Schlussfolgerungen des Gerichts in Erwägungsgrund 154 der Rechtssache T-561/18, nämlich dass zu prüfen sei, ob die Flächendeckung einen immateriellen Vorteil darstellt, und dass sie nicht systematisch als ein bei der Berechnung der NAC abzuziehender Vorteil betrachtet werden solle.

(165)

Der von ITD vorgelegte Bericht der belgischen Regulierungsbehörde IBPT (89) stütze diese Schlussfolgerung ebenfalls, da nach einer spezifischen Bewertung der Situation von Bpost festgestellt wurde, dass die Flächendeckung für Bpost keinen immateriellen Vorteil darstellt, da der einzige Vorteil, den Bpost daraus zieht, dass sie ihre Dienste auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet erbringen muss, in der Steigerung der Menge besteht, was ein Vorteil ist, der im kontrafaktischen Szenario erfasst wird (90).

5.2.3.2.   Ansehen des Unternehmens und Markenwert

(166)

Hinsichtlich der Frage, ob das Ansehen eines Unternehmens ein immaterieller Vorteil für die Zwecke der NAC ist (Abschnitt 3.2.5.2), stellt Dänemark fest, dass es keinen positiven Wert darstelle, der Universaldiensteanbieter in Dänemark zu sein. Dänemark räumt jedoch ein, dass dies in anderen Ländern anders sein könnte. In Dänemark wurde das Dienstleistungsniveau abgesenkt (statt der Zustellung innerhalb eines Tages erfolgt die Zustellung jetzt innerhalb von fünf Tagen) und die Preise wurden erhöht. Dies habe dazu geführt, dass die Öffentlichkeit Post Danmark mit einem teuren und langsamen Dienst in Verbindung bringt. Dies wirke sich auch auf Pakete aus, die innerhalb eines Tages zugestellt werden, sofern es sich nicht um einen „Maxibrief“ handelt, der unter die Zustellung innerhalb von fünf Tagen fällt.

(167)

Dänemark ist der Ansicht, dass verschiedene Analysen die Auffassung stützten, dass der Ruf des Unternehmens Post Danmark schwach sei:

1.

Eine vom Reputation Institute im Jahr 2019 durchgeführte Imageanalyse (91) zeigt, dass die Unternehmensmarke von PostNord (Post Danmark firmiert in Dänemark unter dem Namen „PostNord“) eine schwache Leistung aufweist und dass der Markenwert im Laufe der Jahre zurückgegangen ist. Das Reputation Institute kommt zu dem Schluss, dass PostNord im Vergleich zu seinen Wettbewerbern eine deutlich geringere Markenstärke aufweist und dass selbst neu etablierte Marken in der Branche einen höheren Rückhalt genießen. Darüber hinaus empfiehlt das Reputation Institute für die Zukunft eine deutliche Steigerung der […], da die derzeitige Markenstärke ein Hindernis für […] oder sogar […] darstellt.

2.

Eine Rangliste der Imageanalyse des dänischen Instituts für Wirtschaftsforschung (IFO) zeigt, dass PostNord seit 2009 beim Gesamtimage vergleichsweise schlecht abschneidet und seit 2017 die absolute Schlussposition einnimmt, als das dänische Unternehmen mit dem schlechtesten Image aller in die Analysen einbezogenen Unternehmen.

(168)

Darüber hinaus weist Dänemark darauf hin, dass es nicht richtig sei, dass Post Danmark das ausschließliche Recht hat, das Wort „Danmark“ zu verwenden. Nach den Vorschriften des Weltpostvertrags und des Postgesetzes müssen die von Post Danmark herausgegebenen Postwertzeichen das Wort „Danmark“ enthalten; es handelt sich jedoch nicht um ein ausschließliches Recht im Allgemeinen.

5.2.3.3.   Briefkästen

(169)

In Bezug auf das Vorbringen, Post Danmark habe das Recht, Briefkästen an öffentlichen Gebäuden anzubringen (Abschnitt 3.2.5.3), weist Dänemark darauf hin, dass Post Danmark bei den zuständigen Behörden oder Unternehmen, die Eigentümer des Gebäudes sind, einen Antrag stellen müsse, wenn es Briefkästen an diesem Gebäude anbringen möchte (92). Am Straßenrand aufgestellte Briefkästen müssen von den örtlichen Behörden genehmigt werden. Im Allgemeinen hätten alle Postunternehmen das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Briefkästen aufzustellen (93).

5.2.3.4.   Postwertzeichen

(170)

Die Beteiligten bringen vor, dass nicht benutzte Postwertzeichen und für philatelistische Zwecke aufbewahrte Postwertzeichen als immaterieller Vorteil in die Berechnung der NAC einbezogen werden sollten, und verweisen auf den Beschluss der Kommission aus dem Jahr 2018 bezüglich der Tschechischen Post (Abschnitt 3.2.5.4).

(171)

Im kontrafaktischen Szenario würde Post Danmark entweder weiterhin Postwertzeichen herausgeben (z. B. mit dem Aufdruck „PostNord“ anstelle von „Denmark“) und ihre Philatelieprodukte beibehalten oder auf Aufkleber anstelle von Postwertzeichen umsteigen. Um eine konservative Berechnung durchzuführen, erklärt sich Post Danmark jedoch bereit, einen Vorteil in Form von nicht benutzten Postwertzeichen und Philatelieprodukten abzuziehen.

(172)

Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss von Post Danmark wird die Verbindlichkeit von Post Danmark in Form der nicht benutzten Postwertzeichen der Kunden berechnet. Für das Jahr 2020 wurde der Betrag auf 30 Mio. DKK festgesetzt. Dänemark erkennt an, dass das zinslose Darlehen, das Post Danmark dadurch (in Form von nicht benutzten Postwertzeichen) erhält, einen Vorteil für Post Danmark darstellt. Der Vorteil wird als Zinskosten für ein verzinsliches Darlehen in Höhe der Verbindlichkeiten von Post Danmark in Form von nicht benutzten Postwertzeichen berechnet. Der Zinssatz wird konservativ mit [0-5] % angesetzt, sodass sich der Wert im Jahr 2020 auf ca. […] DKK beläuft:

(173)

Post Danmark erachtet den Zinssatz von [0-5] % als konservativ, da er auf einer Verrechnungspreisanalyse eines konzerninternen Darlehens beruht, das wesentlich höher war als die 30 Mio. DKK für nicht benutzte Postwertzeichen. Post Danmark hat von der PostNord Group spezifische Informationen über ein Darlehen erhalten, das auf den folgenden Annahmen beruht:

1.

Beginn der Laufzeit am 1. Januar 2020;

2.

Laufzeit von zwei Jahren;

3.

Kapitalbetrag von 30 Mio. DKK.

(174)

Auf dieser Grundlage wurden Post Danmark Darlehensinformationen zu den folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt:

1.

Betriebskapitalkreditfazilität Cibor (94): […] W (95) + [0-5] %

2.

Ein fester Zinssatz von [0-5] % pro Jahr

(175)

Daraus folgt, dass für ein Darlehen von 30 Mio. DKK ein fester Zinssatz von [0-5] % pro Jahr gilt, der deutlich unter dem angewandten Zinssatz von [0-5] % pro Jahr liegt. Der daraus resultierende Vorteil beläuft sich auf […] DKK.

(176)

Wenn Post Danmark auf Aufkleber umstellen würde, ist davon auszugehen, dass es auch nicht genutzte Aufkleber geben würde. Daher sei die Einbeziehung des gesamten Vorteils von […] DKK den Angaben Dänemarks zufolge sehr konservativ.

(177)

Darüber hinaus hat Dänemark den aus Philatelieprodukten resultierenden Gewinn mit […] Mio. DKK pro Jahr berechnet. Der Umsatz mit Postwertzeichen, Jahrbüchern, Jahresmappen usw., die nicht zur Frankierung verwendet werden, liegt in der Größenordnung von […] Mio. DKK pro Jahr. Dieser Umsatz setzt sich zusammen aus […] Mio. DKK für die eigentlichen Philatelieprodukte und […] Mio. DKK für Postwertzeichen, die aufgrund ihres offensichtlichen philatelistischen Wertes nicht verwendet werden (96), weil sie entweder gesammelt werden oder unbenutzt verloren gehen. Die zur Berechnung des Gewinns/Verlusts heranzuziehenden Kosten sind in Tabelle 2 aufgeführt.

Tabelle 2

Zu berücksichtigende Kosten zur Berechnung des aus Philatelieprodukten resultierenden Gewinns

Gewinn/Verlust Philatelieprodukte

Mio. DKK

Jahresumsatz

[…]

Herstellung von Produkten für philatelistische Zwecke

[…]

Gestaltung von Postwertzeichen

[…]

Versand

[…]

Kundendienst

[…]

Gemeinkosten

[…]

Gewinn/Verlust

[…]

5.2.3.5.   Größenvorteile

(178)

In Bezug auf die Stellungnahmen der Beteiligten zu den Größenvorteilen, die Post Danmark durch die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung für den Vertrieb von Produkten erzielen würde, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen (Abschnitt 3.2.5.5), erklärt Dänemark, dass Größenvorteile nur dann als immaterieller Vorteil in die Berechnung der NAC einfließen sollten, wenn sie ohne die Universaldienstverpflichtung nicht aufrechterhalten würden.

(179)

Im kontrafaktischen Szenario würde Post Danmark sein landesweites Netz für die Zustellung von Paketen beibehalten, sodass Post Danmark die gleichen Größenvorteile hätte wie im faktischen Szenario.

(180)

In Bezug auf das DPD-Netz (97) (Erwägungsgrund 58) stellt Dänemark fest, dass diese Tätigkeiten vollständig von den Tätigkeiten im Rahmen der Universaldienstverpflichtung von Post Danmark getrennt seien und auf einer Vereinbarung mit der PostNord Group beruhten. Das DPD-Netz werde im kontrafaktischen Szenario so beibehalten, wie es derzeit im faktischen Szenario betrieben wird.

(181)

Bezüglich des Artikels vom 6. Juni 2017 über ein neues Paketzentrum im HI-Park in Herning (Erwägungsgrund 58, Fn. 45), erklärt Dänemark, dass das Paketzentrum das starke Wachstum von Post Danmark in den Bereichen Logistik, Paketzustellung (vor allem durch den elektronischen Handel) und Fracht fördere. Dieser Artikel stütze daher nur die Ansicht, dass Post Danmark seine Größenvorteile im kontrafaktischen Szenario beibehalten würde.

(182)

Bei den Briefen sei der drastische Rückgang der Briefmenge in den letzten Jahren eine große Herausforderung für Post Danmark gewesen, da Post Danmark viele Fixkosten habe, die nicht von der Menge der versendeten Post abhängen. Daher seien die Kosten pro Brief, der von Post Danmark zugestellt wird, stark angestiegen. Die Größe von Post Danmark habe sich somit eher als erheblicher Nachteil erwiesen, da es nicht möglich gewesen sei, die Geschäftstätigkeit an die Marktentwicklung anzupassen. Entgegen den Behauptungen der Beteiligten habe Post Danmark daher nicht von Größenvorteilen aufgrund der Universaldienstverpflichtung profitiert.

5.2.3.6.   Verhandlungsmacht

(183)

Die Verhandlungsmacht (siehe Abschnitt 3.2.5.6) sollte nach Ansicht Dänemarks nur dann in den NAC berücksichtigt werden, wenn sie sich im kontrafaktischen Szenario verschlechtern oder wegfallen würde. Dies sei Dänemark zufolge nicht der Fall, und die Beteiligten hätten keine Beweise für das Gegenteil vorgelegt.

(184)

Die Verhandlungsmacht von Post Danmark hänge nach Ansicht Dänemarks nicht von der Universaldienstverpflichtung ab, sondern von der Größe von Post Danmark und der Größe der PostNord Group. Daher hätte Post Danmark im kontrafaktischen Szenario die gleiche Verhandlungsmacht.

(185)

In Bezug auf das Argument aus dem ERGP-Bericht von 2011 und dem Bericht von Frontier Economics aus dem Jahr 2013, dass Post Danmark aufgrund der Universaldienstverpflichtung einen leichteren Zugang zur Politik und stärkeren Einfluss auf das Regulierungssystem habe als seine Wettbewerber, merkt Dänemark an, dass diese Berichte neun bis elf Jahre alt und veraltet seien, da sie den wichtigen digitalen Umbruch des dänischen Postmarktes nicht berücksichtigten. Darüber hinaus werde in den Berichten lediglich darauf hingewiesen, dass die Rolle des Universaldiensteanbieters möglicherweise Vorteile hinsichtlich der Einflussnahme auf die Regulierungsbehörden und die Politik mit sich bringen könne. In den Berichten heißt es auch, dass es „wenig Beweise für die Vorteile“ gebe und dass es keine Leitlinien zu empfohlenen Bewertungsmethoden gebe, da weitere Untersuchungen erforderlich seien. Nach Ansicht Dänemarks stellten solche vagen und offen formulierten Aussagen keine Beweise dar.

(186)

In jedem Fall bringt Dänemark vor, dass es sein Eigentum an Post Danmark und die Regulierung des Postsektors rechtlich und funktional voneinander getrennt halte. Entgegen den Behauptungen der Beteiligten verfüge Post Danmark im derzeitigen politischen Klima über kein besonderes politisches Gewicht. Vielmehr hätten der Rückgang des Briefaufkommens und die Notwendigkeit einer Ausgleichsleistung für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung eine politische Debatte über die Zukunft des Postdienstes ausgelöst.

(187)

Post Danmark verfüge nicht über eine größere Verhandlungsmacht als andere große Unternehmen. Im Gegenteil, die Verhandlungen mit den Gewerkschaften würden von der Erwartung beeinflusst, dass Post Danmark weiterhin die höchsten Standards, beispielsweise in Bezug auf die Löhne, einhält. Dies schwäche die Verhandlungsposition von Post Danmark. Gleiches gelte für die Lieferanten: Post Danmark verfüge nicht über eine größere Verhandlungsmacht als andere große Unternehmen. Im Gegenteil unterliege Post Danmark der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (98) (Sektorenrichtlinie), und alle Verträge mit Lieferanten seien daher Gegenstand öffentlicher Vergabeverfahren.

5.2.3.7.   Werbewirkung

(188)

In Bezug auf die Werbewirkung (Abschnitt 3.2.5.7) ist Dänemark der Ansicht, dass aus den Erwägungsgründen 134, 135 und 136 des Einleitungsbeschlusses klar hervorgehe, dass der mit der Universaldienstverpflichtung verbundene Wert des geistigen Eigentums sich hauptsächlich aus der Werbung an den sichtbaren Kontaktstellen (z. B. Briefkästen, Anlagen für die Selbstabholung von Paketen durch Kunden, Filialen und einige Fahrzeuge von Post Danmark) ergebe und bei der Berechnung der NAC ordnungsgemäß berücksichtigt worden sei. Der Werbewert der Kontaktstellen von Post Danmark im Zusammenhang mit der Universaldienstverpflichtung sei von dem externen Beratungsunternehmen Annalect A/S berechnet worden, das auf Marketing und Verbraucherverhalten spezialisiert ist. Annalect A/S habe gründlich und objektiv bewertet, welche Kontaktpunkte in die Berechnung einbezogen werden sollten.

5.2.3.8.   Komplementaritäten auf der Nachfrageseite

(189)

Dänemark ist der Ansicht, dass Komplementaritäten auf der Nachfrageseite nur dann als immaterieller Vorteil in die Berechnung der NAC einbezogen werden sollten, wenn sie im kontrafaktischen Szenario nicht fortbestehen würden (Abschnitt 3.2.5.8). Die wichtigsten Produkte von Post Danmark, Briefe und Pakete, würden jedoch im kontrafaktischen Szenario erhalten bleiben, sodass alle Komplementaritäten auf der Nachfrageseite zwischen diesen Produkten weiter bestehen würden.

(190)

Bei den anderen Produkten könnte theoretisch ein immaterieller Vorteil in Form von Komplementaritäten auf der Nachfrageseite festgestellt werden. Es gebe jedoch keine Beweise dafür, dass ein tatsächlicher Vorteil besteht. Tatsächlich könnten Komplementaritäten auf der Nachfrageseite ebenso gut einen Nachteil darstellen, wenn der Verkauf gewinnbringender Produkte zu einem erhöhten Verkauf nicht gewinnbringender Produkte führt. Dänemark erklärt, dass es für Post Danmark keine Anhaltspunkte für ein maßgebliches, signifikantes Maß an Cross-Selling zwischen Post Danmark-Produkten gegeben habe, wenn Privatpersonen Post in einer Filiale aufgeben, oder Anhaltspunkte dafür, dass Privatpersonen in dieser Situation eine spontane Nachfrage nach anderen Produkten von Post Danmark verspüren. Wenn Privatpersonen Post in einen Briefkasten einwerfen, werden schlichtweg keine anderen Produkte verkauft.

(191)

Bei Geschäftskunden seien an den Verkaufsprozessen professionelle Einkäufer und Entscheidungsträger aus dem Unternehmen des Kunden beteiligt. Den Angaben Dänemarks zufolge habe Post Danmark jedoch keine Anhaltspunkte für eine Kausalität dahin gehend gefunden, dass der Verkauf eines Produkts eine spontane Nachfrage nach anderen Post Danmark-Produkten erzeugt. Dies gelte umso mehr, als es im Unternehmen des Kunden unterschiedliche Entscheidungsträger in Bezug auf verschiedene Postprodukte geben kann.

5.2.3.9.   Ausnahme von Park- und Halteverboten

(192)

Dänemark stellt klar, dass Post Danmark nicht in den Genuss von Ausnahmen von Park- und Halteverboten für Fahrzeuge komme (Abschnitt 3.2.5.9). Es gebe keine Bestimmungen im Postgesetz oder im Straßenverkehrsgesetz („Færdselsloven“), die Post Danmark solche Ausnahmen einräumen. Die Beteiligten stützen ihre Behauptung offenbar auf Berichte von ARCEP aus dem Jahr 2010 und Frontier Economics aus dem Jahr 2013, in denen es heißt, dass Universaldiensteanbieter in den Genuss solcher Vorteile kommen können und dass Universaldiensteanbieter in einigen Ländern tatsächlich solche Vorteile genießen. Für Post Danmark in Dänemark sei dies jedoch nicht der Fall.

5.2.3.10.   Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen und zu Kunden-/Nachfragetrends

(193)

In Bezug auf die Behauptung, Post Danmark habe ausschließliche Rechte auf Zugang zu öffentlichen Registern mit Kunden- und Nachfragedaten, die für eine effizientere Vermarktung von Postprodukten genutzt werden können (Abschnitt 3.2.5.10), stellt Dänemark fest, dass alle Anbieter von Postdienstleistungen gegen eine Gebühr Adressdaten, beispielsweise aus dem dänischen zentralen Personenregister (CPR), erhalten können. Allerdings könne nur Post Danmark als Universaldiensteanbieter Adressen aus dem CPR über Personen, die nach Dänemark eingereist sind, und über Neugeborene erhalten. Um einen gleichberechtigten Zugang zu Adressdaten zu gewährleisten, sehe das Postgesetz vor, dass der Universaldiensteanbieter Post Danmark verpflichtet ist, anderen Postunternehmen Adressdaten zu diskriminierungsfreien Bedingungen und Preisen anzubieten, die ausschließlich kostenbasiert sind. Post Danmark verfüge daher über keine ausschließlichen Rechte oder Vorteile. Darüber hinaus fügt Dänemark hinzu, dass die Adressdaten nicht für Marketingzwecke verwendet werden dürfen (99).

5.2.4.   Die Universaldienstverpflichtung ist ein Vorteil

(194)

In Beantwortung der Vorbringen der Beteiligten in den Erwägungsgründen 67 und 68 erklärt Dänemark, dass Post Danmark keine Nettoeinnahmen aus der Universaldienstverpflichtung erziele. Im Jahr 2020 hätten die Universaldienste, selbst unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung, ein Nettodefizit von 10 Mio. DKK ergeben (Erwägungsgrund 153, Fn. 81). Ohne die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 würde das Nettodefizit 233 Mio. DKK betragen.

5.2.5.   Einnahmen aus dem Verkauf von Postwertzeichen

(195)

Dänemark ist der Ansicht, dass die Beteiligten die Rolle der Postwertzeichen für die Tätigkeit von Post Danmark falsch verstehen (Erwägungsgrund 69). In keinem Szenario würden die Einnahmequellen von Post Danmark von der Ausgabe von Postwertzeichen abhängen. Eine Briefmarke sei ein Mittel der Vorauszahlung für die Erbringung einer Dienstleistung und zeige an, dass der Kunde für die Dienstleistung bezahlt hat, wenn sie beispielsweise auf einem einzelnen Briefumschlag angebracht ist. Es gebe auch andere Möglichkeiten, für die Zustellung eines Briefes zu bezahlen, wie beispielsweise Portoetiketten und Portocodes. Heute werden häufig Portocodes anstelle von Postwertzeichen verwendet. Postwertzeichen können nicht für Massensendungen verwendet werden.

(196)

Daraus folge, dass die Ausgabe von Postwertzeichen auch keinen Einfluss auf den Preis der Briefdienstleistungen von Post Danmark hat. In einem hypothetischen Szenario, in dem Post Danmark den Verkauf von Postwertzeichen einstellen würde, würde sich dies nicht auf den Preis für den Versand von Briefen auswirken. Der Preis für inländische Einzelbriefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm müsse von der dänischen Behörde für Zivilluftfahrt und Eisenbahn genehmigt werden. Diese obligatorische Genehmigung halte die Preise niedrig und verhindere, dass Post Danmark beispielsweise „Zonenpreise“ einführt. Im kontrafaktischen Szenario hat Dänemark einen konservativen Ansatz gewählt, indem es die Preise für Einzelbriefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm nicht anhebt und damit auch die Einnahmen nicht erhöht.

(197)

Als Reaktion auf die von ITD vorgelegte Grafik (Erwägungsgrund 69), die den Nominalpreis für Briefsendungen innerhalb Europas zeigt, stellt Dänemark fest, dass ITD keine Quelle für diese Tabelle angegeben habe. Darüber hinaus merkt Dänemark an, dass die Tabelle nicht die Preise für inländische Einzelbriefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm ausweise, und geht stattdessen davon aus, dass die Tabelle entweder die Preise für den Premium-Briefdienst („Schnellbrief“), der nicht Teil der Universaldienstverpflichtung ist, oder die Preise für grenzüberschreitende Postsendungen widerspiegeln müsse (100). Dänemark räumt ein, dass die Preise für Briefe im Rahmen der Universaldienstverpflichtung in Dänemark generell höher seien als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Dies sei nach dänischer Auffassung darauf zurückzuführen, dass Dänemark „in den letzten zwei Jahrzehnten eine Digitalisierung wie in keinem anderen EU-Mitgliedstaat“ umgesetzt habe. In der Tat steht Dänemark im Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft der Kommission an erster Stelle (siehe Abbildung 9).

(198)

Dänemark erklärt, in demselben Index werde angegeben, dass Dänemark über die meisten Nutzer der elektronischen Verwaltung in der EU verfügt (92 % der Internetnutzer nutzen die elektronische Verwaltung). Dies habe zu einem erheblichen Rückgang der Briefsendungen geführt, der stärker ausgefallen sei als in anderen Mitgliedstaaten, sodass Post Danmark gezwungen gewesen sei, die Preise stärker zu erhöhen als die Postdienstleister in anderen Mitgliedstaaten, um die Fixkosten für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen weiterhin decken zu können.

(199)

Zu der Frage, ob die Preise für inländische 50-Gramm-Briefsendungen „unangemessen hoch“ seien, wie ITD unter Bezugnahme auf den Bericht von Rigsrevisionen behauptet, erklärt Dänemark, dass Rigsrevisionen nicht festgestellt habe, dass die Preise „unangemessen hoch“ seien. Darüber hinaus stellt Dänemark fest, dass die Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde ein neues Verfahren angewandt habe, um eine Preiserhöhung von 11 DKK auf 12 DKK im Jahr 2022 zu genehmigen. Bei dem neuen Verfahren würden die Gewinne anderer europäischer Postdienstleister für die Briefpreise herangezogen, und diese lagen zwischen 8,1 % und 26 %. Die Preiserhöhung von 11 DKK auf 12 DKK habe zu einem prognostizierten Gewinn im Jahr 2022 von [>5] % bis [<15] % geführt. Der Preis im Jahr 2020 lag bei 10 DKK mit einem geschätzten Gewinn von [5-10] %. Das neue Verfahren, das für die Erhöhung im Jahr 2022 angewandt wird, zeige demnach, dass der Preis im Jahr 2020 nicht zu unverhältnismäßig hohen Gewinnen geführt hat. Es gebe also keine Anhaltspunkte dafür, dass Post Danmark unangemessen hohe Preise verlangt hat oder dass die Preise im faktischen Szenario nicht den Marktpreisen entsprechen.

5.2.6.   Mutmaßliche Doppelerfassung

(200)

Dänemark stimmt dem Vorbringen von ITD zu, dass die NAC keine Doppelerfassungen enthalten sollten. Aus diesem Grund sei besonders darauf geachtet worden, dass dies nicht geschehe und dass die entgangenen Einnahmen nicht unterschätzt werden. ITD bezieht sich auf die Kategorie „Frankierung“ in den NAC und darauf, dass diese möglicherweise dieselbe Dienstleistung umfassen könnte wie ausgeführte Postsendungen, eingeführte Postsendungen, sonstige Postsendungen, ausgeführte Pakete und eingeführte Pakete.

(201)

In Bezug auf die Frankierung führt Dänemark das Beispiel der Einstellung der internationalen Postdienste im Rahmen des Weltpostvertrags und anderer internationaler Postabkommen an. Die Einstellung dieses Dienstes würde einen geschätzten Einnahmeverlust von […] Mio. DKK bedeuten, der sich in ausgeführte Postsendungen (Rückgang der Einnahmen von […] Mio. DKK auf 0 DKK), eingeführte Postsendungen (Rückgang der Einnahmen von […] Mio. DKK auf 0 DKK), ausgeführte Pakete (Verringerung der Einnahmen von […] Mio. DKK auf […] Mio. DKK), eingeführte Pakete (Verringerung der Einnahmen von […] Mio. DKK auf […] Mio. DKK) und sonstige Frankierungen (Verringerung der Einnahmen von […] Mio. DKK auf […] Mio. DKK) aufteilt.

5.2.7.   Benchmarking

(202)

In Bezug auf den Vergleich von Post Danmark mit anderen Betreibern (Erwägungsgründe 142 bis 145 des Einleitungsbeschlusses) erklärt Dänemark, dass die Unternehmen, mit denen Post Danmark verglichen wird, entgegen der Behauptung von ITD hinsichtlich der Geschäftsstruktur und der Rentabilität nicht mit Post Danmark identisch sein könnten und auch nicht sein müssten. Insbesondere in Bezug auf die Rentabilität erklärt Dänemark, dass der Sinn des Benchmarkings darin bestehe, die tatsächliche Rentabilität anderer Betreiber mit der Rentabilität von Post Danmark im kontrafaktischen Szenario zu vergleichen. Die Verwendung der tatsächlichen Rentabilität von Post Danmark sei unerheblich, da diese Rentabilität durch die Universaldienstverpflichtung beeinflusst werde, aufgrund derer der Betrieb von Post Danmark nicht optimiert werden könne.

(203)

Dänemark erklärt, dass ITD (fälschlicherweise unter Verwendung des faktischen Szenarios) ein EBIT von – 4,4 % für die Universaldienstverpflichtung zu einem EBIT von – 6,9 % für die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Leistungen addiert (was zu einer EBIT-Marge von – 11,3 % führt), während die korrekte Methode zur Berechnung eines Gesamt-EBIT darin bestehe, die verschiedenen Zahlen zu gewichten. Dies würde im faktischen Szenario zu einem Gesamt-EBIT von – 5,2 % führen.

(204)

In Bezug auf die für das Benchmarking ausgewählten Unternehmen erklärt Dänemark, dass Posten Norge, Deutsche Post DHL Group und Danske Fragtmænd eine vergleichbare Geschäftsstruktur aufwiesen und alle auf dem Postmarkt tätig seien. Posten Norge und Deutsche Post DHL Group stellen nach wie vor eine große Anzahl von Briefen zu, sodass sie sich für einen Vergleich in Bezug auf EBIT, Arbeitsproduktivität und Kostenwirksamkeit eignen. Im kontrafaktischen Szenario wird Post Danmark weiterhin Briefzustelldienste anbieten. Danske Fragtmænd ist von Bedeutung, da es einer der größeren Akteure auf dem dänischen Markt für Fracht- und Paketzustellung ist und im kontrafaktischen Szenario von Post Danmark die Logistikeinnahmen und der damit verbundene Gewinn einen größeren Anteil an den Einnahmen ausmachen als im faktischen Szenario. Das bedeutet, dass Post Danmark eher mit Danske Fragtmænd vergleichbar wäre.

(205)

Das Benchmarking erfolgt auf Konzernebene, da die Unternehmen auf der Grundlage ihres gesamten Produktportfolios in den Bereichen Briefe, Pakete und Logistik ausgewählt worden seien. Ein Benchmarking auf Segmentebene sei nicht immer möglich, da in den Abschlüssen der einzelnen Segmente nicht immer eine vollständige Kostenverteilung vorgenommen werde. Nur bei Deutsche Post DHL sei dies im Bereich der Brief- und Paketdienste möglich gewesen, was zu einem EBIT von 7,9 % für das Jahr 2019 für Briefe und Pakete geführt habe, im Vergleich zu 6,5 % auf Konzernebene. Daraus folge, dass die EBIT-Marge für Brief- und Paketdienste tatsächlich höher ist als die EBIT-Marge auf Konzernebene.

(206)

Um die Belastbarkeit des Benchmarking weiter zu erhöhen, habe Dänemark auch die EBIT-Marge von General Logistics Systems Denmark A/S (GLS) betrachtet, dem größten Wettbewerber von Post Danmark auf dem dänischen Paketmarkt, der sich daher ebenfalls zum Vergleich eigne. Das EBIT von GLS für 2020 liegt bei 12,6 % (102).

5.2.8.   Sortierte Zeitschriftensendungen

(207)

Bezüglich der Kritik von Danske Medier, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung zu hoch sei, weil Post Danmark gestattet sei, künstlich niedrige Preise für die Universaldienstverpflichtung für „sortierte Zeitschriftensendungen“ zu verlangen, erklärt Dänemark, dass entgegen den Behauptungen von Danske Medier der Preis für sortierte Zeitschriftensendungen im Jahr 2020 [5-10] DKK pro Einheit ([0,669-1,339] EUR) und nicht 3,50 DKK (0,47 EUR) betragen habe. Der Preis von 3,50 DKK gelte nur für Kunden, die mehr als 100 000 Sendungen mit einem Gewicht von 0,06 kg oder weniger haben. Dieser Preis würde auch nur für den Teil der Sendung gelten, der 100 000 Stück übersteigt, da ein Stufenmodell verwendet werde. So sei beispielsweise für die ersten 1 500 Artikel im Jahr 2020 ein Preis von 8,66 DKK (1,16 EUR) berechnet worden (103). In Anbetracht der Tatsache, dass die Preisgestaltung anders erfolgt als von Danske Medier behauptet, ist Dänemark der Ansicht, dass die Kritik von Danske Medier zurückgewiesen werden solle.

5.3.   Einhaltung der Richtlinie 97/67/EG – Ausschließliche Rechte

(208)

Dänemark weist darauf hin, dass Post Danmark über kein ausschließliches Recht zur Ausgabe und zum Verkauf von Postwertzeichen verfüge. Vielmehr sei das Unternehmen verpflichtet, Postwertzeichen auszugeben und zu verkaufen (Abschnitt 20 des Postgesetzes (104)). In Artikel 8 der Richtlinie 97/67/EG heißt es, dass Artikel 7 der Richtlinie (in dem ausschließliche und besondere Rechte als Mittel zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtung untersagt sind) nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, die Ausgabe von Postwertzeichen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Regelungen zu treffen (105). Selbst wenn es sich bei der Ausgabe von Postwertzeichen um ein ausschließliches Recht handeln würde (was nicht der Fall ist), stünde sie daher im Einklang mit der Richtlinie 97/67/EG.

6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

6.1.   Rechtmäßigkeit

(209)

In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass Dänemark der Anmeldepflicht nicht nachgekommen sei, indem es einen Teil der nach dem DAWI-Rahmen angemeldeten Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung 2020 vor der Genehmigung durch die Kommission gewährte (Erwägungsgrund 60 des Einleitungsbeschlusses).

(210)

Tatsächlich hat Dänemark bereits die Hälfte des angemeldeten Betrags (15 Mio. EUR) an Post Danmark gewährt und ausgezahlt. Den Angaben Dänemarks zufolge wurde dieser Teil der Ausgleichsleistung ursprünglich auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses gewährt, demzufolge Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne Anmeldung bei der Kommission gewährt werden können, solange sie einen jährlichen Betrag von 15 Mio. EUR nicht überschreiten (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses) (siehe auch die unter Erwägungsgrund 22 Absatz 4 genannte Vereinbarung für das erste Halbjahr 2020).

(211)

Dänemark erläuterte, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Entscheidung über eine zusätzliche Ausgleichsleistung an Post Danmark für die Universaldienstverpflichtung nach Juni 2020 und über den Betrag von 15 Mio. EUR hinaus getroffen worden sei. Darüber hinaus gab Dänemark an, dass keine politische Bereitschaft bestanden habe, die Universaldienstverpflichtung über den 30. Juni 2020 hinaus aus dem Staatshaushalt zu finanzieren, und dass Alternativen geprüft worden seien (vgl. Erwägungsgrund 79). Auf dieser Grundlage bringt Dänemark vor, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für die erste Hälfte des Jahres 2020 nicht als rechtswidrig angesehen werden solle. In Bezug auf die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für die zweite Hälfte des Jahres 2020 erklärte Dänemark, dass die Gewährung der Ausgleichsleistung gemäß der Rechtsgrundlage der Genehmigung durch die Kommission unterliege (Erwägungsgrund 22 Absatz 5).

(212)

Die Kommission nimmt die Erläuterungen Dänemarks zur Kenntnis, verweist jedoch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, demzufolge Freistellungsverordnungen und -beschlüsse für staatliche Beihilfen restriktiv anzuwenden sind (106). Der Beschluss über die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kann demnach nur insoweit angewendet werden, als der Begünstigte eine Beihilfe von höchstens 15 Mio. EUR pro Jahr erhält. Es liegt in der Verantwortung des Mitgliedstaats, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des DAWI-Beschlusses sicherzustellen, dass die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(213)

Die Kommission ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Ausgleichsleistungen für die Universaldienstverpflichtung für das erste und zweite Halbjahr 2020 nicht getrennt bewertet werden können. Denn trotz der beiden unterschiedlichen Einzelgenehmigungen wurde Post Danmark mit einer einzigen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut, zumal der Inhalt der Universaldienstverpflichtung in den beiden aufeinanderfolgenden Zeiträumen genau derselbe ist (107).

(214)

Dänemark hat die Ausgleichsleistung für diese einzelne Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Jahr 2020 gemäß dem DAWI-Rahmen angemeldet, aber bereits einen Teil des Betrags gewährt und ausgezahlt, was die Kommission zu dem Schluss veranlasst hat, dass die Anmeldepflicht nicht eingehalten wurde. Dänemark führte ein weiteres Argument an, nämlich dass der DAWI-Beschluss für bereits gewährte Beihilfen gelte (Erwägungsgrund 81) und dass zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses die einzige gewährte Beihilfe der Betrag von 15 Mio. EUR für das erste Halbjahr 2022 gewesen sei. Daher liege nach Ansicht Dänemarks zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem weitere Beihilfen für die Erbringung der Universaldienstleistung durch Post Danmark gewährt wurden, keine rechtswidrige Beihilfe vor. Weitere Beihilfen wären Dänemark zufolge nur dann gewährt worden, wenn die Kommission sie genehmigt hätte. Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen. Erstens muss die Prüfung, ob die Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses erfüllt sind, zwangsläufig erfolgen, bevor die Mitgliedstaaten beschließen, die durch den DAWI-Beschluss gewährte Ausnahme von der Anmeldung in Anspruch zu nehmen. Dies geht aus Artikel 3 des DAWI-Beschlusses hervor, der vorsieht, dass Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die die Voraussetzungen nach diesem Beschluss erfüllen, von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung befreit sind. Daher muss die Bewertung der Bedingungen im Voraus erfolgen, um festzustellen, ob eine Anmeldung erforderlich ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten müssen daher sicherstellen, dass der Begünstigte in einem Jahr nicht mehr als 15 Mio. EUR erhält, bevor sie sich auf den DAWI-Beschluss berufen. Da Dänemark die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 in einer Höhe von mehr als 15 Mio. EUR angemeldet hat, muss die Kommission bei ihrer Bewertung zwangsläufig davon ausgehen, dass diese Ausgleichsleistung gewährt wird und dass Post Danmark somit in einem Jahr mehr als 15 Mio. EUR erhält. Daraus folgt automatisch, dass Dänemark bei der Anwendung des DAWI-Beschlusses nicht sichergestellt hat, dass seine Bedingungen eingehalten werden.

(215)

Daher bleibt die Kommission trotz der zusätzlichen Erläuterungen Dänemarks bei ihrer vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Anmeldepflicht nicht eingehalten wurde.

6.2.   Vorliegen einer Beihilfe

(216)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt eine Maßnahme als staatliche Beihilfe, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: i) sie muss dem Mitgliedstaat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ii) sie muss einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iii) der Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

6.2.1.   Dem Staat zurechenbare und aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme

(217)

Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme dem Staat zurechenbar sein und mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Staatliche Mittel umfassen alle Mittel des öffentlichen Sektors (108), einschließlich der Mittel innerstaatlicher (dezentralisierter, föderaler, regionaler oder sonstiger) Stellen (109).

(218)

Die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung wurde von Dänemark bereits zum Teil aus dem Staatshaushalt gezahlt (siehe Erwägungsgrund 209). Den verbleibenden Teil zahlt Dänemark gemäß den verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen ebenfalls aus seinem eigenen Haushalt (siehe Erwägungsgrund 22). Darüber hinaus ist die Maßnahme dem Staat zuzurechnen, da sie auf der Grundlage staatlicher Rechtsvorschriften gewährt wird (Erwägungsgrund 22).

(219)

Daher ist die angemeldete Maßnahme dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln gewährt.

6.2.2.   Maßnahme, die einem Unternehmen gewährt wird

(220)

Die Bereitstellung öffentlicher Mittel an eine Einheit kann nur dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn diese Einheit ein „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit (110). Die Einstufung einer Einheit als Unternehmen hängt somit von der Art ihrer Tätigkeit ab, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (111). Eine Tätigkeit ist grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, wenn sie darin besteht, Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten (112).

(221)

Im vorliegenden Fall bietet Post Danmark Postdienste gegen Entgelt auf dem dänischen Postmarkt und im Wettbewerb mit anderen Anbietern an. Aus diesem Grund gilt Post Danmark in Bezug auf die durch die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung finanzierten Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

6.2.3.   Vorteil

(222)

Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Nutzen, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne staatliches Eingreifen, nicht erlangt hätte (113). Wann immer sich die finanzielle Situation des Unternehmens durch den staatlichen Eingriff verbessert, ist ein Vorteil gegeben. Maßgeblich ist lediglich die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen, nicht die Ursache oder das Ziel des staatlichen Eingreifens.

(223)

Durch die Gewährung der Ausgleichsleistung für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im Jahr 2020 hat sich die finanzielle Lage von Post Danmark zweifelsfrei verbessert. Aus diesem Grund liegt mutmaßlich ein Vorteil für Post Danmark infolge der Ausgleichsleistung vor.

(224)

Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache Altmark (114) kann die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils jedoch bei Ausgleichsleistungen für die Kosten der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgeschlossen werden, wenn die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a)

Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein.

b)

Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen.

c)

Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung der öffentlichen Dienstleistung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken.

d)

Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(225)

Aufgrund des kumulativen Charakters der vier Altmark-Kriterien wird die Ausgleichsleistung als Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen, sofern eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist. Die dänischen Behörden räumen ein, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist. Auch die Kommission vertritt die Auffassung, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist, da die dänischen Behörden in Ermangelung eines öffentlichen Vergabeverfahrens, das die Auswahl des Bieters ermöglicht, der die Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, keinen Nachweis erbracht haben, dass die Höhe der Ausgleichsleistung auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines gut geführten Unternehmens desselben Sektors unter Berücksichtigung der Einnahmen und eines angemessenen Gewinns festgelegt wurde.

(226)

Da im vorliegenden Fall mindestens eine der vier kumulativen Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt ist, verschafft die Ausgleichsleistung für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung Post Danmark einen Vorteil.

6.2.4.   Selektivität

(227)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV schreibt vor, dass eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe definiert werden zu können, „bestimmte (…) Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen muss. Die Kommission stellt fest, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung nur Post Danmark gewährt wird. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Einzelbeihilfe handelt, reicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils (siehe Erwägungsgründe 222 bis 226) aus, um die Vermutung zu stützen, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt (115). In jedem Fall ist nicht ersichtlich, dass andere Unternehmen in derselben Sach- und Rechtslage oder andere Sektoren in einer vergleichbaren Lage in den Genuss dieses Vorteils kommen. Daher handelt es sich um eine selektive Maßnahme im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

6.2.5.   Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs

(228)

Bei öffentlichen Zuwendungen für Unternehmen handelt es sich nur dann um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“ und wenn sie „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(229)

Es wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sich die Position des begünstigen Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern dadurch verbessert (116). Es wird von einer Wettbewerbsverfälschung gesprochen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt.

(230)

Was den Grundsatz der Auswirkungen auf den Handel betrifft, so wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellt, dass jede Beihilfe für ein Unternehmen, das seine Tätigkeiten im Binnenmarkt ausübt, geeignet sein kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (117). Es ist nicht erforderlich nachzuweisen, dass die Beihilfe tatsächlich den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(231)

Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass Post Danmark auf dem dänischen Postmarkt tätig ist. Der dänische Postmarkt ist seit 2011 liberalisiert (siehe Erwägungsgrund 13), und Post Danmark steht daher im Wettbewerb mit anderen Anbietern.

(232)

Bestimmte Wettbewerber von Post Danmark, insbesondere Unternehmen, die Paketzustelldienste anbieten, gehören zu internationalen Konzernen, die auch in anderen Mitgliedstaaten tätig sind (118). Darüber hinaus ist die Muttergesellschaft von Post Danmark (über ihre Tochtergesellschaften) in anderen Mitgliedstaaten (z. B. Schweden, Finnland) tätig.

(233)

Die Post Danmark gewährte Ausgleichsleistung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen stärkt daher die Position des Unternehmens gegenüber anderen Postunternehmen, die im unionsinternen Handel im Wettbewerb stehen.

(234)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

6.2.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe

(235)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichsleistung für Post Danmark für die Erbringung des Universalpostdienstes im Jahr 2020 die Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt und die Maßnahme daher eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Dänemark stellt diesen Schluss nicht in Frage.

6.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

6.3.1.   Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach dem DAWI-Rahmen von 2012

(236)

Da die Ausgleichsleistung für Post Danmark eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen.

(237)

Die dänischen Behörden meldeten die Maßnahme als Ausgleichsleistung für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nämlich der Universaldienstverpflichtung, gemäß dem DAWI-Rahmen auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV an.

(238)

Nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV gelten „[f]ür Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, … die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“

(239)

Gemäß dieser Bestimmung kann die Kommission Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission hat die Voraussetzungen, unter denen sie Artikel 106 Absatz 2 AEUV anwendet, im DAWI-Beschluss von 2012 und im DAWI-Rahmen von 2012 festgelegt.

(240)

Die dänischen Behörden haben eine Ausgleichsleistung in Höhe von 225 Mio. DKK (ca. 30 Mio. EUR) angemeldet. Soweit die Post Danmark zu gewährende Ausgleichsleistung 15 Mio. EUR pro Jahr übersteigt, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 2 des DAWI-Beschlusses von 2012.

(241)

Staatliche Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012 fallen, können für mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar erklärt werden, wenn sie für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind und sie die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang legt der DAWI-Rahmen von 2012 die Leitlinien für die Bewertung der Vereinbarkeit von Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fest. Die Einhaltung der Vereinbarkeitsvoraussetzungen des DAWI-Rahmens wird im weiteren Verlauf dieses Abschnitts überprüft.

6.3.1.1.   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV

(242)

Wie unter Erwägungsgrund 46 der Mitteilung der Kommission über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (119) ausgeführt wird, verfügen die Mitgliedstaaten in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, über einen großen Ermessensspielraum. Die Zuständigkeit der Kommission beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob der Ermessensspielraum bei der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offensichtliche Fehler angewendet wurde, und auf die Bewertung etwaiger staatlicher Beihilfen, die mit der Ausgleichsleistung verbunden sind. Unter Rn. 56 des DAWI-Rahmens von 2012 wird der weite Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bestätigt.

(243)

Unter Rn. 14 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „…, sollten die Mitgliedstaaten belegen, dass sie den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel genau ermittelt haben, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen.“

(244)

Der Universaldienst im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG wird als eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkannt (120). Infolgedessen müssen die Mitgliedstaaten nicht im Wege einer öffentlichen Konsultation oder anderer geeigneter Instrumente nachweisen, dass sie bei der Beauftragung eines Betreibers mit der Erbringung eines Universaldienstes im Sinne von Artikel 3 der genannten Richtlinie den Erfordernissen der öffentlichen Dienstleistung Rechnung getragen haben.

(245)

Die dänischen Behörden haben nachgewiesen, dass der Post Danmark übertragene Universaldienst den Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG entspricht (siehe Erwägungsgründe 28 und 29 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus haben sich die dänischen Behörden auf die Möglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Richtlinie gestützt und die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf ein Gewicht von bis zu 20 kg angehoben, sowie auf Artikel 12 der Richtlinie 97/67/EG, um einheitliche Tarife für Einzelsendungen (Briefe und Pakete) und für die kostenlose Zustellung von Blindensendungen einzuführen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Dänemark nicht im Wege einer öffentlichen Konsultation oder anderer geeigneter Instrumente nachweisen muss, dass es den Erfordernissen öffentlicher Dienstleistungen Rechnung getragen hat, und kommt zu dem Schluss, dass die Anforderung gemäß Rn. 14 des DAWI-Rahmens von 2012 in diesem Fall nicht gilt.

6.3.1.2.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind

(246)

Gemäß Rn. 15 des DAWI-Rahmens von 2012 gehört es zum Konzept der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 AEUV, dass dem betreffenden Unternehmen die Zuständigkeit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Wege eines oder mehrerer Akte übertragen werden muss.

(247)

Gemäß Rn. 16 des DAWI-Rahmens von 2012 muss in dem Akt/den Akten insbesondere Folgendes festgelegt sein:

1.

Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen,

2.

das beauftragte Unternehmen und das betreffende Gebiet,

3.

die Art der dem Unternehmen gewährten ausschließlichen Rechte,

4.

eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen,

5.

die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation.

(248)

Im vorliegenden Fall legen die verschiedenen Dokumente, die gemeinsam den Betrauungsakt von Post Danmark bilden, wie unter Erwägungsgrund 22 beschrieben, Folgendes fest:

1.

Post Danmark wird durch die Einzelgenehmigungen, die dem Unternehmen im Dezember 2019 und im Juni 2020 erteilt wurden und sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erstrecken, mit der Universaldienstverpflichtung betraut (Erwägungsgrund 14 und Erwägungsgrund 22 Absatz 1). Diese Genehmigungen verlängern die im Mai 2016 erteilte Genehmigung, die am 31. Dezember 2019 auslaufen sollte und in der die Bedingungen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung festgelegt sind;

2.

der Ausgleichsmechanismus wird in zwei Anordnungen beschrieben, die das Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dem Finanzausschuss des dänischen Parlaments vorgelegt hat und die das Jahr 2020 betreffen (Erwägungsgründe 22 Absätze 2 und 3);

3.

die detaillierten Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung, einschließlich eines Mechanismus der nachträglichen Kontrolle zur Überprüfung, dass Post Danmark nicht überkompensiert wurde, sind in den in Erwägungsgrund 22 Absätze 4 und 5 genannten Vereinbarungen beschrieben.

(249)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Betrauung von Post Danmark für das Jahr 2020 mit den einschlägigen Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 im Einklang steht.

6.3.1.3.   Betrauungsdauer

(250)

Wie unter Rn. 17 des DAWI-Rahmens von 2012 angegeben, „sollte [die Dauer des Betrauungszeitraums] durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums sollte jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist“ (121).

(251)

Wie in Erwägungsgrund 14 beschrieben, gilt die Genehmigung für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark für ein Jahr. Die dänischen Behörden haben zwar keine konkreten Angaben zur Abschreibungsdauer der wichtigsten Vermögenswerte gemacht, die für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung verwendet werden, doch ist die Kommission unter Bezugnahme auf die Praxis in anderen Mitgliedstaaten der Ansicht, dass ein Betrauungszeitraum von nur einem Jahr akzeptiert werden kann (122). Darüber hinaus hatte die Kommission in Bezug auf Post Danmark zuvor eine längere Dauer von drei Jahren von 2017 bis 2019 akzeptiert (siehe Beschluss von 2018). Die Entscheidung von 2018 wurde vom Gericht in der Sache T-561/18 bestätigt.

6.3.1.4.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG

(252)

Nach Rn. 18 des DAWI-Rahmens von 2012 ist die „Beihilfe nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG [über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen] einhält“ (123).

(253)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Methode der Kostenzuweisung von Post Danmark und damit an der getrennten Buchführung von Post Danmark (Erwägungsgrund 101 des Einleitungsbeschlusses). Diese Zweifel ergaben sich infolge eines Berichts von Rigsrevisionen, in dem Zweifel an der Aufsicht der Regulierungsbehörden über die Rechnungslegung von Post Danmark und an der Validierung der Rechnungslegung durch externe Rechnungsprüfer geäußert wurden (Erwägungsgrund 104 des Einleitungsbeschlusses).

(254)

Die Kommission wies darauf hin, dass sie nur dann zu einer positiven Schlussfolgerung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen unter Rn. 18 des DAWI-Rahmens gelangen könne, wenn die dänischen Behörden die erforderlichen Informationen vorlegen, um die Zweifel auszuräumen, die sich aus den Schlussfolgerungen von Rigsrevisionen ergeben, und nur dann, wenn die Kostenrechnung zuverlässig ist.

6.3.1.4.1.   Bewertung der Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG und im Einleitungsbeschluss geäußerte Zweifel

(255)

In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss hat Dänemark das Verfahren der Kostenzuweisung von Post Danmark ausführlicher erklärt und Beispiele angeführt (Erwägungsgründe 87 bis 102), seine Zuordnung der Einnahmen (Erwägungsgrund 103), die getrennte Buchführung (Erwägungsgründe 104 bis 106) sowie die Lektüre des Berichts von Rigsrevisionen und die daraufhin getroffenen Folgemaßnahmen (Erwägungsgründe 107 bis 116) erläutert. Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Zweifel angemessen ausgeräumt wurden.

(256)

Erstens wendet Post Danmark ein allgemein anerkanntes Verfahren der Kostenzuweisung an, nämlich die Methode der Prozesskostenrechnung für die zentralen Betriebskosten, die direkte Analyse für andere Betriebskosten und das Ergebnis der Prozesskostenrechnung für sonstige Kosten (siehe Erwägungsgründe 89 bis 92). Mit diesem Verfahren weist Post Danmark die Gemeinkosten auf der Grundlage geeigneter Faktoren anteilig den Universaldiensten und den Nicht-Universaldiensten zu. Die Methode der Prozesskostenrechnung ist ein besonderes Verfahren der Vollkostenallokationsmethode, die den geltenden Bestimmungen des DAWI-Rahmens von 2012 entspricht und auch den sektorspezifischen Anforderungen an eine getrennte Buchführung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 97/67/EG entspricht. Die Kommission hat die Angemessenheit der Methode der Prozesskostenrechnung in früheren Entscheidungen anerkannt (124).

(257)

Zweitens stützt auch die von Deloitte durchgeführte und am 30. August 2021 vorgelegte Überprüfung (Erwägungsgründe 101 und 102) die Schlussfolgerung, dass die Kostenallokationsmethode und die getrennte Buchführung von Post Danmark korrekt sind. Diese Überprüfung ergab, dass Post Danmark umfassende Grundsätze, Methoden und Aufzeichnungssysteme zur Berechnung und Zuordnung seiner Kosten auf die Universaldienste und die Nicht-Universaldienste anwendet.

(258)

Die Feststellungen von Deloitte werden ferner von KPMG, dem Rechnungsprüfer von Post Danmark, gestützt, der bei der Prüfung des Jahresabschlusses für 2020 bestätigte, dass die Daten korrekt erfasst wurden, und den Jahresabschluss für das Jahr 2020 genehmigte (Erwägungsgrund 118).

(259)

Schließlich zeigen die Gesamtkosten und -einnahmen, die den Universaldiensten und den Nicht-Universaldiensten zugeordnet wurden, und damit die in Tabelle 3 dargestellte getrennte Buchführung des Jahres 2020 (vgl. auch Erwägungsgrund 106), dass die Zuordnung der Kosten im Großen und Ganzen mit dem Anteil der Einnahmen der verschiedenen Tätigkeiten übereinstimmt, was eindeutig der Behauptung widerspricht, dass alle Gemeinkosten den Universaldiensten zugewiesen würden. Die angegebenen Verhältnisse (ca. 70 % auf Universaldienste und 30 % auf Nicht-Universaldienste entfallende Kosten und Einnahmen) sind für andere Jahre ähnlich. Die Daten sämtlicher Jahre seit 2007 sind auf der Website von Post Danmark öffentlich zugänglich (125).

Tabelle 3

Getrennte Buchführung von Post Danmark

 

Universaldienste

Nicht-Universaldienste

Insgesamt

Jahr

Operative Erlöse

Betriebskosten

Operative Erlöse

Betriebskosten

Operative Erlöse

Betriebskosten

2020

(in Mio. DKK)

3 774 (70,1  %)

3 784 (69,9  %)

1 610 (29,9  %)

1 626 (30,1  %)

5 384 (100  %)

5 410 (100  %)

(260)

Die Kommission stellt ferner fest, dass Rigsrevisionen in einer offiziellen Erklärung vom 5. März 2021 (siehe Erwägungsgrund 116) bestätigt hat, dass seine anfänglichen Zweifel durch die Schritte, die der Verkehrsminister im Anschluss an den Bericht von Rigsrevisionen unternommen hat, ausgeräumt wurden. Darüber hinaus verpflichtete sich Rigsrevisionen, die Preispolitik von Post Danmark und die vom Minister geplanten Maßnahmen zur Verstärkung der Aufsicht über Post Danmark weiterhin zu beobachten, und verpflichtete sich, Statsrevisorerne über die Erkenntnisse zu unterrichten (siehe Erwägungsgrund 116).

(261)

Die eigene Überprüfung der Kostenzuweisung von Post Danmark durch die Kommission und die Bestätigung von Rigsrevisionen, dass die vom Verkehrsminister getroffenen Maßnahmen angemessen seien, haben die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel der Kommission hinsichtlich der Einhaltung von Rn. 18 des DAWI-Rahmens ausgeräumt.

6.3.1.4.2.   Bewertung der Stellungnahmen der Beteiligten zur Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG

(262)

In Bezug auf die unter Erwägungsgrund 29 vorgebrachte Stellungnahme der Beteiligten, dass die Rechnungslegung von Post Danmark nicht zuverlässig sei, hat die Kommission anhand der Berichte von Deloitte (Erwägungsgrund 257) und KPMG (Erwägungsgrund 258) überprüft, ob die Datenerfassung tatsächlich hinreichend detailliert erfolgte.

(263)

In Bezug auf die geforderte Abschaffung der sogenannten „Erforderlichkeitsregel“ (Erwägungsgrund 33) stellt die Kommission fest, dass für das Jahr 2020 die Rechnungslegungsvorschriften aus dem Jahr 2014 maßgeblich sind und diese Vorschriften keine „Erforderlichkeitsregel“ enthalten. Aus den Grundsätzen und Methoden für 2020 (126) geht nicht hervor, dass Post Danmark alle Gemeinkosten, die für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung erforderlich sind, dem Konto der Universaldienstverpflichtung zuordnen muss. Vielmehr heißt es in den Grundsätzen und Methoden: „Zu den Dienstleistungen, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, gehören somit einerseits alle inkrementellen Kosten, die durch die Erbringung dieser Dienstleistungen entstehen, und andererseits die Gemeinkosten für den Betrieb und die Erweiterung des grundlegenden Produktions- und Verwaltungssystems [d. h. die zuordenbaren Gemeinkosten]. Hinzu kommt ein proportionaler Anteil an nicht zuordenbaren Gemeinkosten.“ (127) (Hervorhebung durch die Kommission). Dies zeigt, dass die Gemeinkosten sowohl den Universaldiensten als auch den Nicht-Universaldiensten zugerechnet werden. Es verdeutlicht auch, dass Post Danmark zwei verschiedene Verfahren parallel anwenden muss. Zum einen die Kostenzuweisung und zum anderen die Kennzeichnung bzw. Kategorisierung der Kostenarten als inkrementelle Kosten, zuordenbare Gemeinkosten und nicht zuordenbare Gemeinkosten (Erwägungsgrund 94).

(264)

Aus der Beschreibung der Kostenrechnung geht hervor, dass Post Danmark in der Praxis nicht alle Gemeinkosten dem Konto der Universaldienstverpflichtung zuordnet, sondern sie angemessen auf das Konto der Universaldienstverpflichtung und die Konten, die nicht mit der Universaldienstverpflichtung zusammenhängen, aufteilt (Antwort auf die Stellungnahme in Erwägungsgrund 30).

(265)

Bezüglich der Überprüfung von PwC im Jahr 2014 (Erwägungsgrund 33), die für die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung im Jahr 2020 maßgeblich ist, kommt die Kommission zu demselben Schluss wie Dänemark (Erwägungsgrund 113), nämlich dass Rigsrevisionen die Erklärung von PwC falsch ausgelegt hat. Insbesondere ist die Anzahl der Sendungen kein geeigneter Parameter, um zu beurteilen, ob die Kostenzuweisung angemessen ist, da verschiedene Sendungen in der Produktionskette nicht dieselben Kosten verursachen. Tatsächlich sind bei bestimmten Produkten die Kosten für die „Version der Universaldienstverpflichtung“ einer Postsendung (z. B. Hauszustellung von Briefen im Rahmen der Universaldienstverpflichtung innerhalb von fünf Werktagen) niedriger als die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallende Version (Hauszustellung eines Briefs, der nicht unter die Universaldienstverpflichtung fällt, innerhalb eines Tages) und bei anderen Produkten ist es umgekehrt (wie bei BtB-Paketen (nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallend) und BtC-Paketen (128) (Universaldienstverpflichtung)). Diese Einschätzung wird durch das Verhältnis des den verschiedenen Tätigkeiten zuzuordnenden Umsatzes bestätigt, wobei etwa 70 % auf die Universaldienstleistungen und ebenfalls 70 % der Kosten auf die Universaldienstleistungen entfallen (Erwägungsgrund 259). Ein ähnliches Verhältnis gilt für das Jahr 2013, das Gegenstand der Überprüfung durch PwC ist.

(266)

Betrachtet man den genauen Wortlaut von PwC in der Überprüfung von 2014 (129), so stellt die Kommission fest, dass PwC in Bezug auf die Vertriebskosten auf Strecken mit gemeinsamer Zustellung feststellt, dass die Produkte der Universaldienstverpflichtung mehr als die Hälfte der Kosten tragen, obwohl sie weniger als die Hälfte der Anzahl der Zustellungen (130) (und nicht der Anzahl der Sendungen) ausmachen. PwC begründet dies damit, dass bei gemeinsamer Zustellung eines Produkts der Universaldienstverpflichtung und eines Produkts, das nicht unter die Universaldienstverpflichtung fällt, dem Produkt, das nicht unter die Universaldienstverpflichtung fällt, nur die zusätzliche Zeit der Zustellung in denselben Briefkasten wie das Produkt der Universaldienstverpflichtung zugerechnet wird. Auf der Grundlage dieser Erläuterung kam PwC im Jahr 2014 nicht nur zu dem Schluss, dass die angewandten Grundsätze und Methoden für die Kostenzuweisung den regulatorischen Anforderungen entsprechen, sondern auch, dass die Grundsätze und Methoden angemessen und sinnvoll sind. Später kam Deloitte in seiner Überprüfung im Jahr 2021 zu einer ähnlichen Schlussfolgerung (siehe Erwägungsgrund 257).

(267)

In Bezug auf die Stellungnahmen von Danske Medier (Erwägungsgründe 34 bis 36) stellt die Kommission fest, dass der Begriff der „inkrementellen Kosten“, dessen Verwendung nach Ansicht von Danske Medier zu einer überhöhten Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung führe, dazu dient, die Kosten zu kategorisieren, was ein von der Kostenzuweisung getrennter Prozess ist. Es bedeutet nicht, dass alle Kosten, die für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung erforderlich sind, dem Universaldienst zugerechnet werden, wenn sie auch für andere Dienstleistungen als den Universaldienst erforderlich sind (vgl. Beispiel in Erwägungsgrund 97). In Bezug auf die Annahme von Danske Medier, dass Post Danmark die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung zur Deckung hoher Verluste ihres sonstigen Geschäfts verwende, das nicht mit der Universaldienstverpflichtung zusammenhängt, stellt die Kommission fest, dass sie dafür keine Beweise gefunden hat und dass die Universaldienstverpflichtung nach der Kostenrechnung gemäß den geltenden Vorschriften (DAWI-Rahmen, Richtlinie 97/67/EG und nationale Rechnungslegungsvorschriften) sowohl mit als auch ohne Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung im Jahr 2020 zu einem Nettodefizit führt (Erwägungsgrund 153, Fn. 81).

(268)

Im Hinblick auf die mutmaßlich komplexe Struktur der PostNord Group und deren Auswirkungen auf die Aufsicht (Erwägungsgrund 36) stellt die Kommission fest, dass Post Danmark mit der Universaldienstverpflichtung betraut ist und nicht andere Unternehmen der Gruppe, zu der sie gehört. Die Aufsicht sollte sich daher auf Post Danmark konzentrieren, was auch tatsächlich der Fall ist. Die Unternehmensstruktur der PostNord Group ist für die Überwachung der Rechnungslegung von Post Danmark im Hinblick auf die diesem Unternehmen gewährte Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung unerheblich.

6.3.1.5.   Einhaltung der Vorschriften der EU für das öffentliche Auftragswesen

(269)

Unter Rn. 19 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Die Beihilfe ist nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die zuständige Behörde bei der Betrauung des betreffenden Unternehmens mit der Erbringung der Dienstleistung die geltenden EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen befolgt hat oder sich verpflichtet, diese zu befolgen. Hierzu zählen alle Voraussetzungen im Hinblick auf Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, die sich unmittelbar aus dem Vertrag und gegebenenfalls dem Sekundärrecht der Union ergeben. Erfüllt eine Beihilfe diese Bestimmungen und Voraussetzungen nicht, so wird davon ausgegangen, dass sie die Entwicklung des Handels in einem Ausmaß beeinträchtigt, das den Interessen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags zuwiderläuft.“

(270)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein Ausschreibungsverfahren für die Benennung des Universaldiensteanbieters durchzuführen.

(271)

Im vorliegenden Fall haben sich die dänischen Behörden gemäß Richtlinie 97/67/EG für die direkte Beauftragung von Post Danmark entschieden. Daraus folgt, dass die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe nicht anwendbar sind und dass die direkte Beauftragung von Post Danmark als Universaldiensteanbieter im Einklang mit Rn. 19 des DAWI-Rahmens von 2012 steht.

6.3.1.6.   Nichtdiskriminierung

(272)

Unter Rn. 20 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Betraut eine Behörde mehrere Unternehmen mit der Erbringung ein und derselben Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sollten die Ausgleichsleistungen für jedes dieser Unternehmen anhand derselben Methode berechnet werden.“

(273)

Gemäß Abschnitt 14 des Postgesetzes wird nur Post Danmark mit der Universaldienstverpflichtung betraut. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Anforderung gemäß Rn. 20 des DAWI-Rahmens von 2012 nicht anwendbar ist.

6.3.1.7.   Berechnung der Nettokosten des Postuniversaldienstes im Jahr 2020

(274)

Nach dem Einleitungsbeschluss hat Dänemark zusätzliche Informationen vorgelegt, um die Stichhaltigkeit seiner Berechnung der Nettokosten zu belegen, für die es die NAC-Methode verwendet. In Anbetracht bestimmter Stellungnahmen von Beteiligten und zur weiteren Verbesserung der Berechnung der NAC hat Dänemark bestimmte Parameter der NAC geändert.

6.3.1.7.1.   Net-avoided-cost-Methode

(275)

Unter Rn. 21 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.“ In diesem Zusammenhang heißt es unter Rn. 24 des DAWI-Rahmens von 2012: „Die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlichen bzw. wahrscheinlich erforderlichen Nettokosten sollten unter Anwendung der Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten) ermittelt werden, sofern dies nach dem EU-Recht oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist; andernfalls sollte die genannte Methode nach Möglichkeit zur Anwendung kommen.“

(276)

Unter Rn. 25 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Nach der Net-avoided-cost-Methode werden die Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet.“

(277)

Die NAC bestehen aus der Differenz der Gewinne von Post Danmark zwischen dem sogenannten faktischen Szenario (das der tatsächlichen Situation entspricht, in der Post Danmark im Rahmen der Universaldienstverpflichtung tätig ist) und dem kontrafaktischen Szenario (das einer hypothetischen Situation entspricht, in der Post Danmark nicht mit der Universaldienstverpflichtung betraut ist).

(278)

In seinen ursprünglichen Berechnungen schätzte Dänemark die NAC für 2020 auf 394 Mio. DKK (ca. 53 Mio. EUR). Dieser Wert wurde nach den Stellungnahmen der Beteiligten auf 385,625 Mio. DKK korrigiert (vgl. Erwägungsgründe 172 bis 177), was deutlich über der angemeldeten Ausgleichsleistung von 225 Mio. DKK (ca. 30 Mio. EUR) liegt. Die von Dänemark vorgelegte Berechnung der NAC wird im Folgenden ausführlicher beschrieben.

Beschreibung des faktischen Szenarios

(279)

Das faktische Szenario für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 berücksichtigt den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb von Post Danmark und stützt sich auf den Jahresabschluss von Post Danmark für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2020 und die zum Zeitpunkt der Anmeldung (d. h. am 12. März 2021, siehe Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses) erstellten Prognosen für November und Dezember 2020.

(280)

Die wichtigsten Marktannahmen, die der geschätzten Entwicklung der Einnahmen in diesem Zeitraum zugrunde liegen, lauten wie folgt:

1.

Der BtC-Markt wird aufgrund des zunehmenden elektronischen Handels ein erhebliches Wachstum erfahren.

2.

Die zunehmende Digitalisierung wird sich weiterhin auf das Briefaufkommen auswirken, da die Versender im Finanzsektor sowie die öffentliche Hand noch dabei sind, ihren Briefverkehr auf digitale Post umzustellen.

3.

Der Markt für Zeitungs- und Zeitschriftensendungen verlagert sich hin zu Omni-Channel-Geschäftsmodellen mit einem Schwerpunkt auf einer Kombination aus digitalen Kanälen und Druckerzeugnissen, wodurch die Mengen dieser Postdienstleistungen erheblich sinken.

(281)

Die geschätzten Einnahmen und Kosten von Post Danmark im Rahmen des faktischen Szenarios entsprechen den in Tabelle 4 dargestellten Zahlen:

Tabelle 4

Faktisches Szenario

Aufschlüsselung der Einnahmen (in Mio. DKK) im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Dezember 2020

Sparbrief

[…]

Ausgeführter Brief

[…]

Eingeführter Brief

[…]

Zeitschriften/Zeitungen

[…]

Sonstigen Frankierungen (einschließlich Postwertzeichen)

[…]

Sonstige Postsendungen

[…]

Prioritärer Brief

[…]

BtB national

[…]

BtC Abholung

[…]

BtC Inland

[…]

CtX (131)

[…]

Ausgeführte Pakete

[…]

Eingeführte Pakete

[…]

Sonstige Logistik

[…]

Sonstige Pakete

[…]

Sonstige betriebliche Erträge

[…]

Gesamteinnahmen

[4 500 -5 500 ]

Aufschlüsselung der Kosten (in Mio. DKK)

Personalkosten

[…]

Sonstige Aufwendungen

[…]

Kapitalbeteiligungen

[…]

Abschreibung

[…]

Gesamtkosten

[–5 500 {-}–4 500 ]

Gewinn in Mio. DKK

[– 500 -0 ]

Beschreibung des kontrafaktischen Szenarios

(282)

Dänemark legte ein kontrafaktisches Szenario mit bestimmten Änderungen im Hinblick auf das Netz und das Zustellverfahren Post Danmarks im Vergleich zum faktischen Szenario vor.

(283)

In diesem Szenario würden die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Universaldienstverpflichtung eingestellt, da sie sich nach Ansicht Dänemarks ohne die Universaldienstverpflichtung insgesamt negativ auf das Geschäft von Post Danmark auswirken würden:

1.

Bekanntmachungen mit Rückschein (132);

2.

Zeitungen und Zeitschriften;

3.

internationale Brief- und Paketsendungen, die im Rahmen des Weltpostvertrags und anderer internationaler Postverträge befördert werden (die im Jahr 2020 mit einem negativen EBIT von rund […] Mio. DKK Verluste erwirtschaftet haben). Die Einstellung der internationalen Brief- und Paketsendungen im Rahmen des Weltpostvertrags hat auch die Schließung des internationalen Post- und Paketzentrums am Flughafen Kopenhagen zur Folge. Post Danmark würde nur noch ein- und ausgehende Paketsendungen im Rahmen der Franchisevereinbarung mit DPD über das DPD-Netz und dessen Kooperationspartner sowie über das konzerneigene Netz der PostNord Group anbieten;

4.

kostenlose Zustellung von Blindensendungen.

(284)

Neben der Einstellung bestimmter Dienste würde Post Danmark seine Dienstleistungen durch folgende Änderungen optimieren:

1.

Die Hauszustellung von Geschäftsbriefen würde im kontrafaktischen Szenario nur noch in größeren Städten erfolgen, während die Hauszustellung von Geschäftsbriefen in ländlichen Gebieten und kleineren Städten eingestellt würde. In ländlichen Gebieten und kleineren Städten würde es eine Abholoption geben. Dies würde bedeuten, dass Post Danmark an einem Tag in der Woche jeden Haushalt in den größeren Städten, für den sie eine Zustellung hat, anfahren würde und somit mehr Sendungen konsolidieren und die Anzahl der Strecken in ländlichen Gebieten und kleineren Städten erheblich reduzieren kann.

2.

Post Danmark würde ein Briefsortierzentrum schließen und die Zahl der Verteilzentren von [10-20] auf [10-20] reduzieren.

3.

Gemäß der Universaldienstverpflichtung ist Post Danmark verpflichtet, auf einer Reihe kleinerer Inseln Postfilialen mit umfassenden Serviceleistungen zu unterhalten, d. h. Filialen, die alle von der Universaldienstverpflichtung erfassten Dienstleistungen anbieten. Im kontrafaktischen Szenario würde Post Danmark auf kleineren Inseln ohne feste Verbindung keine umfassende Serviceleistung anbieten. Stattdessen wäre bei den Servicestellen auf diesen kleineren Inseln eine begrenzte Auswahl an Postprodukten erhältlich. Sollten die Bewohner der kleinen Inseln Dienstleistungen benötigen, die auf der Insel nicht verfügbar sind, müssten sie diese online erwerben oder eine Servicestelle auf dem Festland aufsuchen.

4.

Post Danmark würde die Zahl der Briefkästen von 4 800 auf [4 000-4 800] reduzieren. Ein Netz von [4 000-4 800] Briefkästen wäre in einem Szenario, in dem Post Danmark keinen Beschränkungen aus der Universaldienstverpflichtung unterliegt, aus wirtschaftlicher Sicht optimal.

5.

Post Danmark würde den Einsatz von Qualitätsmessungen verringern. Die Einzelgenehmigung aus dem Jahr 2016 (die bis zum Jahr 2020 verlängert wurde) sieht vor, dass Post Danmark ein unabhängiges Forschungsinstitut mit der Durchführung monatlicher repräsentativer Qualitätsmessungen für Inlandsbriefe, die der Universaldienstverpflichtung unterliegen, beauftragt.

(285)

Tabelle 5 enthält eine Aufschlüsselung der vermeidbaren Kosten und entgangenen Einnahmen im kontrafaktischen Szenario für jeden der in den Erwägungsgründen 283 und 284 aufgeführten Aspekte. Die entgangenen Einnahmen und die vermeidbaren Kosten werden nach den Unterschieden zwischen dem faktischen und dem kontrafaktischen Szenario aufgeschlüsselt.

Tabelle 5

Vermeidbare Kosten und entgangene Einnahmen

Vermeidbare Kosten (in Mio. DKK) im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020

Optimierung des Geschäftsbriefdienstes

[…]

Einstellung der kostenlosen Zustellung von Blindensendungen

[…]

Einstellung der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften

[…]

Internationale Brief- und Paketpostsendungen im Rahmen des Weltpostvertrags

[…]

Optimierung der Anzahl an Briefkästen

[…]

Optimierung des Produktangebots auf kleinen Inseln ohne feste Verbindung

[…]

Verringerung des Einsatzes von Qualitätsmessungen

[…]

Einstellung von Bekanntmachungen mit Rückschein

[…]

Summe der vermeidbaren Kosten

[1 500 -2 500 ]

Entgangene Einnahmen (in Mio. DKK)

im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020

Optimierung des Geschäftsbriefdienstes

[…]

Einstellung der kostenlosen Zustellung von Blindensendungen

[…]

Einstellung der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften

[…]

Internationale Brief- und Paketpostsendungen im Rahmen des Weltpostvertrags

[…]

Optimierung der Anzahl an Briefkästen

[…]

Optimierung des Produktangebots auf kleinen Inseln ohne feste Verbindung

[…]

Verringerung des Einsatzes von Qualitätsmessungen

[…]

Einstellung von Bekanntmachungen mit Rückschein

[…]

Summe der entgangenen Einnahmen

[1 500 -2 500 ]

Vermeidbare Brutto-/Nettokosten

[400 -900 ]

(286)

Die Zahlen der nachstehenden Tabelle 6 ergeben sich aus der Anpassung der Einnahmen und Kosten des faktischen Szenarios (siehe Tabelle 4) auf der Grundlage der Auswirkungen der Annahmen des kontrafaktischen Szenarios (siehe Tabelle 5).

Tabelle 6

Kontrafaktisches Szenario

Aufschlüsselung der Einnahmen (in Mio. DKK) im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Dezember 2020

Sparbrief

[…]

Ausgeführter Brief

[…]

Eingeführter Brief

[…]

Zeitschriften/Zeitungen

[…]

Sonstigen Frankierungen (einschließlich Postwertzeichen)

[…]

Sonstige Postsendungen

[…]

Prioritärer Brief

[…]

BtB national

[…]

BtC Abholung

[…]

BtC Inland

[…]

CtX

[…]

Ausgeführte Pakete

[…]

Eingeführte Pakete

[…]

Sonstige Logistik

[…]

Sonstige Pakete

[…]

Sonstige betriebliche Erträge

[…]

Gesamteinnahmen

[2 500 -3 500 ]

Aufschlüsselung der Kosten (in Mio. DKK)

Personalkosten

[…]

Sonstige Aufwendungen

[…]

Kapitalbeteiligungen

[…]

Abschreibung

[…]

Gesamtkosten

[– 3 500 {-}– 2 500 ]

Gewinn in Mio. DKK

[0 -500 ]

Beschreibung des Verfahrens zur Berechnung der NAC

(287)

Die NAC entsprechen den vermeidbaren Kosten abzüglich der entgangenen Einnahmen des kontrafaktischen Szenarios, korrigiert um immaterielle Vorteile.

Vermeidbare Kosten

(288)

Die vermeidbaren Kosten sind in Tabelle 5 aufgeführt. Der größte Teil der Kosteneinsparungen ergibt sich aus dem Personalabbau.

Entgangene Einnahmen

(289)

Die entgangenen Einnahmen sind in Tabelle 5 aufgeführt und umfassen insbesondere den Verlust von Geschäften infolge der Einstellung bestimmter Dienstleistungen.

(290)

Post Danmark hat die entgangenen Einnahmen, die sich aus der Optimierung der Dienstleistungen ergeben, anhand der Erfahrungen aus früheren Änderungen der Preise und des Produktangebots geschätzt. Post Danmark hat insbesondere das Kundenverhalten in Bezug auf Preisänderungen kontinuierlich beobachtet und es anhand von Preiselastizitäten und Kundenbefragungen prognostiziert.

Immaterielle Vorteile

(291)

Immaterielle Vorteile können zur Verbesserung der Rentabilität beitragen, die ein Postdienstleister aufgrund seines Status als Universaldiensteanbieter genießt. Sie können im faktischen und kontrafaktischen Szenario häufig nicht erfasst werden, müssen aber dennoch bei der Berechnung der NAC berücksichtigt werden und werden daher in der Regel separat ausgewiesen.

(292)

Zu den immateriellen Vorteilen könnten Größen- und Verbundvorteile, Werbeeffekte durch geistiges Eigentum, Nachfrageeffekte aufgrund der Mehrwertsteuerbefreiung, Vorteile durch die flächendeckende Versorgung, Verhandlungsmacht und bessere Kundenakquise gehören.

(293)

Die von Dänemark bei der Berechnung der NAC berücksichtigten immateriellen Vorteile sind: i) die Mehrwertsteuerbefreiung (A), ii) der Wert des geistigen Eigentums (B) und iii) Vorteile aus Philatelieprodukten und nicht benutzten Postwertzeichen (C). Die Vorteile im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerbefreiung und dem geistigen Eigentum belaufen sich auf insgesamt […] Mio. DKK. Der Vorteil aus Philatelieprodukten und nicht benutzten Postwertzeichen beläuft sich auf 10,375 Mio. DKK. Dänemark berücksichtigt iv) Größenvorteile (D), v) Verhandlungsmacht (E) und vi) flächendeckende Versorgung (F) nicht, da es diese nicht als immateriellen Vorteil ansieht. Die Beteiligten bringen vor, dass auch mehrere andere immaterielle Vorteile hätten berücksichtigt werden müssen. Diese werden nachstehend in Abschnitt 6.3.1.7.3.1 bewertet.

A   – Mehrwertsteuerbefreiung

(294)

Gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie, die im dänischen Mehrwertsteuergesetz umgesetzt wurde (133), sind die von der Universaldienstverpflichtung erfassten Postdienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit. Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt nicht für Dienstleistungen, für die individuelle Bedingungen ausgehandelt wurden. Die Befreiung bedeutet, dass Post Danmark einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Kunden hat, die die Mehrwertsteuer nicht abziehen können, z. B. Privatpersonen. Die teilweise Befreiung von der Mehrwertsteuer hat den Nachteil, dass Post Danmark die für Käufe im Zusammenhang mit der Erbringung von mehrwertsteuerbefreiten Dienstleistungen (Universaldienste) gezahlte Mehrwertsteuer nicht abziehen kann.

(295)

Der Vorteil wird auf der Grundlage eines kontrafaktischen Szenarios berechnet, in dem das gesamte Geschäft von Post Danmark der Mehrwertsteuer unterliegt. Der Vorteil der Mehrwertsteuerbefreiung ergibt sich aus einer erhöhten Nachfrage nach den Produkten von Post Danmark. Ohne die Mehrwertsteuerbefreiung wären die Preise für einige Kunden höher (Kunden, die die Mehrwertsteuer nicht abziehen können). Dies würde zu einem veränderten Kundenverhalten führen, was einen Einnahmeverlust aufgrund rückläufiger Mengen bedeuten würde. Das Kundenverhalten und die Einnahmeverluste werden auf der Grundlage von Preiselastizitäten berechnet. Bei den Berechnungen wird berücksichtigt, dass die Mehrwertsteuerbefreiung andererseits die Möglichkeit verringert, die in den Vorleistungen von Post Danmark enthaltene Mehrwertsteuer zurückzufordern.

(296)

Die Berechnung der Auswirkungen der Mehrwertsteuerpflicht beruht auf der Annahme, dass die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den jeweiligen Preisen erhoben wird. Daher führt die Einführung der Mehrwertsteuer zu einer Preiserhöhung von 25 % (Mehrwertsteuersatz in Dänemark), allerdings nur für die Kunden, die die Mehrwertsteuer nicht abziehen können. Bei diesen Kunden wird es zu einer Verhaltensänderung kommen. Die entgangenen Einnahmen, die sich aus der Verhaltensänderung dieser Kunden ergeben, belaufen sich auf […] Mio. DKK (was […] Mio. Sendungen entspricht) und setzen sich zusammen aus:

1.

einem Rückgang der Inlandsbriefe ([…] Mio. DKK, entsprechend […] Mio. Sendungen);

2.

einer Verringerung der ausgeführten Briefe ([…] Mio. DKK, entsprechend […] Mio. Sendungen);

3.

einer Verringerung der Zeitschriftensendungen ([…] Mio. DKK, entsprechend […] Mio. Sendungen).

(297)

Die Verringerung der Kosten, die dadurch entstehen, dass die Mehrwertsteuerbefreiung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, beläuft sich auf […] Mio. DKK. Dieser Betrag umfasst erhöhte Vorsteuerabzugsmöglichkeiten ([…] Mio. DKK, basierend auf Daten aus dem Jahr 2019) und […] Mio. DKK für Kosteneinsparungen aufgrund von Sendungsverlusten (d. h. Einzelsendungen, sonstige Briefe und Zeitschriften zusammen).

(298)

Der Vorteil der Mehrwertsteuerbefreiung für Universaldienste ohne individuell ausgehandelte Bedingungen wird daher im Jahr 2020 auf […] Mio. DKK geschätzt. Tabelle 7 zeigt die Vorteile, die Post Danmark durch die Mehrwertsteuerbefreiung auf Universaldienste im Jahr 2020 erzielt hat.

Tabelle 7

Bewertung der Mehrwertsteuerbefreiung (in Mio. DKK) im Jahr 2020

Kostensenkung

[…]

Einnahmeverluste

[…]

Wert der Mehrwertsteuerbefreiung

[…]

B   – Wert des geistigen Eigentums

(299)

Der Wert des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Universaldienstverpflichtung ergibt sich insbesondere aus der Werbung an sichtbaren Kontaktstellen, wie Briefkästen, Anlagen für die Selbstabholung von Paketen durch die Kunden und einigen Fahrzeugen von Post Danmark.

(300)

Post Danmark hat die Vorteile aus dem Wert des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Universaldienstverpflichtung auf der Grundlage einer Bewertung des Markenwerts von Post Danmark (für alle seine Dienstleistungen, d. h. Dienstleistungen im Rahmen der Universaldienstverpflichtung und Dienstleistungen, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen) geschätzt, die von einem externen Marktforschungsanalysten für das Jahr 2020 vorgenommen wurde (134). Die Bewertung des Markenwerts wird im Verhältnis zur Anzahl der von Post Danmark eingerichteten sichtbaren Kontaktstellen und auf der Grundlage des Preises pro Quadratmeter für die Präsentation von Außenwerbung geschätzt.

(301)

Genauer gesagt, hat der Analyst die Präsentation von Post Danmark berechnet, indem er das Verkehrsaufkommen (d. h. die Anzahl der Personen, die an einer sichtbaren Kontaktstelle vorbeigehen oder mit ihr in Kontakt kommen) betrachtete. Dieses Verkehrsaufkommen wiederum wird auf der Grundlage der Einwohnerzahl einer Gemeinde/Postleitzahl geschätzt.

(302)

Anschließend wird die Größe der Kontaktstellen betrachtet und ein Preis pro Quadratmeter auf der Grundlage des Preises für eine Werbung mit Schutzdach (d. h. eine Werbung an einer Bushaltestelle) angesetzt, wobei berücksichtigt wird, ob sich die Kontaktstelle an einem guten oder schlechten Standort befindet und wie oft Menschen mit ihr in Kontakt kommen. Die Fahrzeuge werden alle einem Vertriebsgebiet und damit einem bestimmten geografischen Bereich zugeordnet. Die Anzahl der Fahrzeuge in einem bestimmten Gebiet wird auf der Grundlage der Einwohnerzahl auf dieses Gebiet aufgeteilt. Fahrzeuge wie Anhänger und Hebebühnen werden nicht berücksichtigt, da sie nicht mit einer Marke versehen sind.

(303)

Insgesamt ist der Markenwert in den letzten Jahren zurückgegangen, was vor allem auf die geringere Tätigkeit von Post Danmark im Postbereich zurückzuführen ist, die beispielsweise dazu geführt hat, dass heute weniger Fahrzeuge eingesetzt werden und die Anzahl der Briefkästen kontinuierlich optimiert wird.

(304)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird der Nutzen aus dem Wert des geistigen Eigentums der Universaldienstverpflichtung von Post Danmark für das Jahr 2020 auf […] Mio. DKK geschätzt.

C   – Philatelieprodukte und nicht benutzte Postwertzeichen

(305)

Die Berechnung des immateriellen Vorteils aus Philatelieprodukten und nicht benutzten Postwertzeichen wird von Dänemark in den Erwägungsgründen 170 bis 177 dargelegt und beläuft sich auf […] Mio. DKK.

D   – Größenvorteile

(306)

Die dänischen Behörden sind der Ansicht, dass Post Danmark im faktischen Szenario nicht von Größenvorteilen profitiert, da die Größe von Post Danmark vor dem Hintergrund des raschen Rückgangs des Briefpostaufkommens eher eine große Herausforderung darstellte, da es nicht möglich war, den Betrieb an die Marktentwicklung anzupassen.

E   – Verhandlungsmacht

(307)

Die dänischen Behörden weisen darauf hin, dass Post Danmark in Bezug auf die Lieferanten der Richtlinie 2014/25/EU unterliege und daher alle Verträge mit Lieferanten dem Wettbewerb und den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz unterlägen. Insgesamt sind die dänischen Behörden der Ansicht, dass Post Danmark nicht über eine größere Verhandlungsmacht verfüge als andere große Unternehmen.

F   – Flächendeckende Versorgung

(308)

Dänemark weist darauf hin, dass die flächendeckende Versorgung durch den Universaldiensteanbieter zwar von Vorteil sein kann (sowohl Geschäfts- als auch Privatkunden könnten die landesweite Versorgung als vorteilhaft empfinden und verpflichtet sein, die Dienste des Universaldiensteanbieters in Anspruch zu nehmen), dass dies aber als Stärke auf dem Markt des elektronischen Handels angesehen werde und daher auch im kontrafaktischen Szenario beibehalten wird.

(309)

Die Tatsache, dass Post Danmark der Universaldiensteanbieter in Dänemark ist und aus diesem Grund eine flächendeckende Versorgung aufrechterhalten muss, ist daher an sich kein immaterieller Vorteil oder eine Stärke, die bei der Berechnung der NAC berücksichtigt werden sollte.

6.3.1.7.2.   Ergebnis der Berechnung der NAC

(310)

Unter Berücksichtigung von Tabelle 5 und des Wertes der immateriellen Vorteile belaufen sich die NAC auf 385,625 Mio. DKK (Tabelle 8).

Tabelle 8

Berechnung der NAC (in Mio. DKK) 1. Januar bis 31. Dezember 2020

Summe der vermeidbaren Kosten

[1 500 -2 500 ]

Summe der entgangenen Einnahmen

[1 500 -2 500 ]

Vermeidbare Bruttokosten

[400 -900 ]

Immaterielle Vorteile

[…]

Vermeidbare Nettokosten

385,625

6.3.1.7.3.   Überprüfung der Zuverlässigkeit der Berechnung der vermeidbaren Nettokosten durch Dänemark

(311)

Nach den Berechnungen Dänemarks würde Post Danmark im kontrafaktischen Szenario im Jahr 2020 eine EBIT-Marge von 3,8 % und eine durchschnittliche Arbeitsproduktivität von 0,997 Mio. DKK erreichen.

(312)

Um zu beurteilen, ob die berechneten Indikatoren realistisch sind, hat Dänemark die Schlüsselindikatoren des kontrafaktischen Szenarios mit den entsprechenden Schlüsselindikatoren für drei andere Unternehmen der Post- und Logistikbranche auf Konzernebene verglichen: Danske Fragtmænd A/S, Posten Norge AS und Deutsche Post DHL Group. Die beiden letztgenannten Unternehmen wurden ausgewählt, weil sie nach wie vor eine beträchtliche Menge an Briefen zustellen, das erstgenannte, weil es einer der größten Akteure auf dem dänischen Markt für Fracht- und Paketzustellung ist, was wichtig ist, da im kontrafaktischen Szenario die Logistikeinnahmen und die damit verbundenen Erträge einen größeren Anteil an den Einnahmen von Post Danmark ausmachen.

(313)

Der Vergleich wurde auf Konzernebene durchgeführt, weil dann eine Auswahl von Unternehmen auf der Grundlage des gesamten von ihnen angebotenen Produktportfolios getroffen werden konnte. Ein Vergleich auf Segmentebene (d. h. Briefe, Pakete und Logistik) war zumindest für Danske Fragtmænd und Posten Norge nicht möglich. Im Falle von Danske Fragtmænd umfasst der Umsatz im Frachtbereich auch Pakete, und es war nicht möglich, nur den Umsatz für Pakete zu ermitteln. Bei Posten Norge enthält der Umsatz im Bereich „Post“ sowohl Postsendungen als auch Bankdienstleistungen, und der Umsatz im Bereich „Logistik“ enthält auch Pakete.

(314)

Dänemark hat die EBIT-Margen und die Arbeitsproduktivität für die drei Vergleichsunternehmen für die Jahre 2017 bis 2020 berechnet (135). Um die Zuverlässigkeit des Benchmarkings weiter zu verbessern, hat Dänemark darüber hinaus das EBIT für General Logistics Systems Denmark A/S für das Jahr 2020 vorgelegt. Dieses Unternehmen ist der größte Wettbewerber von Post Danmark auf dem dänischen Paketmarkt. Ein Vergleich der Ergebnisse mit denen, die im kontrafaktischen Szenario von Post Danmark (für 2020) berechnet wurden, ist nachfolgend in Tabelle 9 und Tabelle 10 dargestellt.

Tabelle 9

Benchmarking des EBIT von Post Danmark

(in %)

Jahr

2017

2018

2019

2020

Durchschnitt

Danske Fragtmænd A/S

0,8

2,7

1,9

1,3

1,675

Posten Norge AS

2,8

2,2

3,3

5,9

3,55

Deutsche Post DHL Group

6,2

5,1

6,5

7,3

6,275

General Logistics Systems Denmark A/S

 

12,6  (136)

 

 

Jahr

2020

Post Danmark A/S (kontrafaktisches Szenario)

3,8

Tabelle 10

Benchmarking der Arbeitsproduktivität von Post Danmark

(in Mio. DKK/VZÄ)

Jahr

2017

2018

2019

Durchschnitt

Danske Fragtmænd A/S

2,853

3,094

3,043

2,997

Posten Norge AS

1,061

1,157

1,211

1,143

Deutsche Post DHL Group

0,873

0,843

0,869

0,862

 

Jahr

2020

Post Danmark A/S (kontrafaktisches Szenario)

0,997

(315)

Auf der Grundlage der vorstehend genannten Daten ist Dänemark der Ansicht, dass die Schätzungen von Post Danmark für das EBIT und die Arbeitsproduktivität relativ konservativ sind und deutlich unter den Durchschnittswerten des Sektors liegen. Nach Ansicht Dänemarks bestätigen diese Zahlen die Zuverlässigkeit der Annahmen des kontrafaktischen Szenarios (137).

6.3.1.7.3.1.   Bewertung der NAC durch die Kommission angesichts der im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel

Eingangsdaten

(316)

Da die Zweifel der Kommission an der Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und der Methode der Kostenzuweisung von Post Danmark hinreichend ausgeräumt wurden (Abschnitt 6.3.1.4), hat die Kommission keine Zweifel mehr an den Eingangsdaten der NAC (Erwägungsgründe 146 und 147 des Einleitungsbeschlusses).

Messung der Auswirkungen bestimmter Annahmen

Auswirkung der geringeren Menge auf die Stückkosten für die Bearbeitung von Postsendungen

(317)

Die Optimierung der Dienstleistungen, die Post Danmark im kontrafaktischen Szenario erbringen würde, bedeutet eine Verringerung des Geschäftsumfangs (Erwägungsgrund 284 Absätze 1 und 3). Eine geringere Menge sollte grundsätzlich zu höheren Stückkosten führen. Das räumt auch Dänemark ein (Erwägungsgrund 121). In dem der Kommission übermittelten kontrafaktischen Szenario wird jedoch davon ausgegangen, dass die Stückkosten nicht steigen (Erwägungsgrund 149 Buchstabe a des Einleitungsbeschlusses). Diese auf den ersten Blick widersprüchliche Annahme war der Grund dafür, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss diesbezügliche Zweifel äußerte.

(318)

Auf der Grundlage der Stellungnahmen Dänemarks (Erwägungsgründe 122 bis 124) geht die Kommission davon aus, dass der üblicherweise zu erwartende Anstieg der Stückkosten aufgrund eines geringeren Geschäftsumfangs im kontrafaktischen Szenario durch die Reduzierung der Infrastruktur (Schließung eines Briefsortierzentrums und von [5-10] Verteilzentren) ausgeglichen wird, die zu Kosteneinsparungen (sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten) sowie zu einer Absenkung des Dienstleistungsniveaus in ländlichen Gebieten im Vergleich zum faktischen Szenario führt.

(319)

Die Kommission stimmt grundsätzlich zu, dass eine Reduzierung des Umfangs der Infrastruktur und eine Absenkung der Dienstleistungsqualität, die auch eine Verringerung der Personalkosten beinhaltet, tatsächlich zu einer Senkung der Stückkosten für die Bearbeitung von Postsendungen führen sollte.

(320)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Gesamtrückgang bei den Sendungen (Briefe und Pakete) ([(– 40)-(– 50)] %, siehe Tabelle 11) mit der Verringerung der Größe/Kosten der Infrastruktur (– 50 % für Sortierzentren und [(– 30)-(– 40)] % für Verteilzentren) oder der Verringerung der Personalkosten ([(– 50)-(– 60)] %, vgl. Tabellen 4 und 6) vergleichbar ist. Dies würde dafürsprechen, dass sich die Optimierung der Tätigkeit und die Kostensenkung stärker auswirken als der Rückgang der Postsendungen, wodurch es möglich ist, die Stückkosten stabil zu halten. Die Kommission hält auch die Senkung der Personalkosten auf der Grundlage des von Dänemark durchgeführten Benchmarkings zur Arbeitsproduktivität für glaubwürdig (siehe Tabelle 10).

(321)

Die Kommission stellt ferner fest, dass Post Danmark im kontrafaktischen Szenario die Kosten erheblich senkt (von [4 500-5 500] Mio. DKK auf [2 500-3 500] Mio. DKK). Dies hätte im faktischen Szenario trotz des Mengenrückgangs nicht in gleicher Weise geschehen können, da Universaldiensteanbieter sich nicht ohne Weiteres an Entwicklungen auf dem Postmarkt anpassen können, wenn die Gefahr besteht, dass sie durch solche Anpassungen in Zukunft nicht mehr in der Lage sind, die Universaldienstverpflichtung zu erfüllen (siehe Erwägungsgrund 126).

Tabelle 11

Sendungen (in Millionen)

 

Faktisches Szenario

Kontrafaktisches Szenario

Veränderung in %

Produkte

Anzahl der Sendungen (im städtischen Gebiet)

Anzahl der Sendungen (im ländlichen Raum)

Anzahl der Sendungen (im städtischen Gebiet)

Anzahl der Sendungen (im ländlichen Raum)

Stadt

Land

Sparbrief

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ausgeführter Brief

[…]

[…]

[…]

Eingeführter Brief

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Zeitschriften/Zeitungen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Sonstige Frankierung

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Prioritärer Brief

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

BtB national

[…]

[…]

[…]

BtC Abholung

[…]

[…]

[…]

BtC Inland

[…]

[…]

[…]

CtX

[…]

[…]

[…]

Ausgeführte Pakete

[…]

[…]

[…]

Eingeführte Pakete

[…]

[…]

[…]

Insgesamt

[…]

[…]

[(–40 )-(–50 )]

(322)

Schließlich hat die Kommission eine Sensitivitätsanalyse zu den NAC durchgeführt und festgestellt, dass Post Danmark selbst bei einer Erhöhung der Stückkosten um 5 % (die erheblich wäre) unterkompensiert bliebe (eine solche Erhöhung würde zu NAC in Höhe von [225-325] Mio. DKK führen, während die Ausgleichsleistung nur 225 Mio. DKK beträgt, siehe Tabelle 12).

Tabelle 12

NAC mit Sensitivitätsanalyse

Berechnung der NAC (in Mio. DKK) 1. Januar bis 31. Dezember 2020

Summe der vermeidbaren Kosten

[…]

Summe der entgangenen Einnahmen

[…]

Vermeidbare Bruttokosten

[…]

Immaterielle Vorteile

[…]

Vermeidbare Nettokosten

[225 -325 ]

Auswirkungen der Schließung eines Sortierzentrums und von [5-10] Verteilzentren auf die Transportkosten von Postsendungen

(323)

Eine weitere Annahme im kontrafaktischen Szenario, an der die Kommission Zweifel äußerte, war die Verringerung der Anzahl der Sortierzentren und der Verteilzentren. Dänemark ist der Ansicht, dass dies nicht zu einem Anstieg der Transportkosten für die Zustellung von Briefen und Paketen führe. Die Kommission äußerte Zweifel an dieser Überlegung, da im kontrafaktischen Szenario zur Zustellung eines Briefs oder Pakets längere Strecken zurückgelegt werden müssten, was üblicherweise zu einem Anstieg dieser Transportkosten führen würde (Erwägungsgrund 149 Buchstabe b des Einleitungsbeschlusses).

(324)

Dänemark hat nachgewiesen, dass die Gesamtbeförderungsentfernung in der Struktur mit nur einem Zentrum (kontrafaktisches Szenario) gleichbleibt und sich im Vergleich zur Struktur mit zwei Sortierzentren (faktisches Szenario) nicht wesentlich ändert (Erwägungsgrund 130). Die in den Erwägungsgründen 131 bis 137 und 141 bis 143 angeführten Beispiele veranschaulichen die Stichhaltigkeit der Erklärungen Dänemarks.

(325)

Tatsächlich werden Sendungen, die von Ost- nach Westdänemark versendet werden, in dem einzigen verbleibenden Sortierzentrum (in Ostdänemark) sortiert. Dänemark geht vernünftigerweise davon aus, dass das Sortierzentrum in Westdänemark bei einem geringeren Sendungsaufkommen geschlossen würde. Tatsächlich stammen die meisten Postsendungen aus dem Osten des Landes. Ein wichtiger Grund dafür ist die Tatsache, dass die Hauptstadt Kopenhagen im Osten liegt. Sendungen, die aus dem Osten stammen und für den Westen bestimmt sind, werden, nachdem sie ein Verteilzentrum durchlaufen haben, nach Westdänemark transportiert, wo sie den Haushalten zugestellt werden. Die zurückgelegten Entfernungen sind in dieser Situation die gleichen, mit dem einzigen Unterschied, dass kein Zwischenstopp in einem zweiten Sortierzentrum erfolgt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Sendungen, die im kontrafaktischen Szenario von Ost nach West gehen, aufgrund der Geografie Dänemarks keine Abkürzung nehmen können, indem sie auf geraderem Weg direkt zu einem Verteilzentrum befördert werden. Alle Sendungen von Ost nach West müssen sowohl im faktischen als auch im kontrafaktischen Szenario den Snævringen überqueren, ein Gewässer zwischen der Insel Fünen und dem dänischen Festland. Das Sortierzentrum in Westdänemark befindet sich ganz in der Nähe dieser Querung (in Fredericia).

(326)

Dasselbe gilt für Sendungen, die von West- nach Ostdänemark versendet werden. Im kontrafaktischen Szenario müssen sie nicht mehr über das Sortierzentrum in Westdänemark befördert werden, aber die Transportentfernungen bleiben dieselben.

(327)

Auch für Sendungen, die innerhalb Ostdänemarks verschickt werden, ändert sich im kontrafaktischen Szenario nichts. Das Sortierzentrum bleibt im kontrafaktischen Szenario bestehen, sodass sich die Entfernungen zum und vom Sortierzentrum nicht ändern.

(328)

Für Sendungen, die innerhalb Westdänemarks versendet werden, werden die Transportentfernungen länger, da die Sendungen zunächst nach Ostdänemark transportiert werden müssen, um dort sortiert zu werden, und anschließend nach Westdänemark zurücktransportiert werden müssen, um dort zugestellt zu werden, nachdem sie ein Verteilzentrum durchlaufen haben. In Anbetracht der geringeren Menge können die Sendungen, die zwischen zwei Adressen in Westdänemark versendet werden, jedoch in die bereits bestehenden Transporte zwischen West und Ost einbezogen werden (Erwägungsgrund 136), sodass sich die Transportkosten für diese Sendungen nicht erhöhen.

(329)

Ähnliche Überlegungen gelten für den Abbau von Verteilzentren, wobei in dem dargestellten Beispiel die Transportentfernungen (und damit die damit verbundenen Kosten) sogar geringer werden.

Schlussfolgerung zu den NAC und dem Risiko einer Überkompensation von Post Danmark

(330)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Dänemark vorgeschlagenen NAC (siehe Erwägungsgründe 279 bis 315) im Allgemeinen die Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 erfüllen und mit ihrer Beschlusspraxis im Einklang stehen.

(331)

Insbesondere die Annahmen im kontrafaktischen Szenario sind vernünftig, einschließlich der Annahme, dass Post Danmark in diesem kontrafaktischen Szenario rentabel arbeiten würde (wobei anzumerken ist, dass auch die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Tätigkeiten von einer Optimierung der Infrastruktur profitieren würden und daher rentabler werden könnten (138)).

(332)

Auch die immateriellen Vorteile werden auf der Grundlage einer fundierten Analyse und Methode angemessen quantifiziert (insbesondere die Mehrwertsteuerbefreiung und der Wert des geistigen Eigentums). Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass das Ergebnis des NAC durch die Berücksichtigung der Philatelieprodukte und der nicht benutzten Postwertzeichen solider wird. Die potenziellen immateriellen Vorteile, die nicht berücksichtigt wurden (Größenvorteile, Verhandlungsmacht und flächendeckende Versorgung), werden von Dänemark ebenfalls angemessen erläutert (Erwägungsgründe 306 bis 309).

(333)

Darüber hinaus werden die Zweifel, die die Kommission ursprünglich hinsichtlich der Auswirkungen bestimmter Annahmen auf die NAC hatte (siehe Erwägungsgründe 317 bis 329), ausgeräumt.

(334)

Erstens erscheint die Annahme einer relativen Stabilität der Stückkosten für die Bearbeitung von Postsendungen angesichts der sehr bedeutenden Optimierung der Tätigkeiten von Post Danmark angemessen.

(335)

Zweitens ist die Stabilität der Transportkosten mit einer allgemeinen Verringerung der Transportentfernungen im kontrafaktischen Szenario vereinbar.

(336)

Drittens bestätigt die Überprüfung der NAC durch ein Benchmarking mit anderen Unternehmen die allgemeine Zuverlässigkeit der in das kontrafaktische Szenario einfließenden Annahmen. In diesem Zusammenhang brachten die Beteiligten vor, dass Deutsche Post DHL Group und Posten Norge für einen Vergleich mit Post Danmark nicht geeignet seien, da sie nur einen begrenzten Teil ihrer Einnahmen mit Briefen und Paketen erzielen. Die Kommission stimmt Dänemark jedoch zu, dass der Vergleich für die Zwecke des kontrafaktischen Szenarios durchgeführt werden sollte, da mit der NAC-Methode die in diesem Szenario vermeidbaren Kosten untersucht werden und die für das Benchmarking herangezogenen Unternehmen daher für den Vergleich im kontrafaktischen Szenario von Bedeutung sind und im faktischen Szenario nicht unbedingt vergleichbar sein müssen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es sinnvoll, Posten Norge und Deutsche Post DHL Group heranzuziehen, da Post Danmark im kontrafaktischen Szenario nicht mehr mit der Universaldienstverpflichtung betraut und daher in erster Linie in der Paket- und Logistikbranche tätig ist, obgleich das Unternehmen, ähnlich wie Posten Norge und Deutsche Post DHL Group, weiterhin, wenn auch in geringerem Umfang, Briefzustelldienste erbringt.

(337)

Schließlich hat die Kommission eine Sensitivitätsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass die Post Danmark gewährte Ausgleichsleistung selbst bei einem erheblichen Anstieg der Stückkosten (z. B. + 5 %) nicht zu einer Überkompensation des Unternehmens führen würde. Die Kommission hat daher keine Zweifel mehr an der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für Post Danmark.

6.3.1.7.4.   Bewertung der Vorbringen der Beteiligten zur Net-avoided-cost-Methode durch die Kommission

(338)

Mehrere Beteiligte (Erwägungsgrund 39) sind der Ansicht, dass sie Zugang zu den Daten haben sollten, auf deren Grundlage die NAC berechnet werden (d. h. die Tabellen 1 bis 5 des Einleitungsbeschlusses). Gemäß den in der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (139) festgelegten Verfahren und Grundsätzen hat die Kommission diese Zahlen auf die gleiche Weise wie im Beschluss von 2018 (Erwägungsgrund 160 dieses Beschlusses) unkenntlich gemacht, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, die einen tatsächlichen oder potenziellen wirtschaftlichen Wert haben und deren Verwendung anderen Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen bringen könnte (140). Zu den Kriterien, die die Kommission berücksichtigt hat und die im vorliegenden Fall von Bedeutung sind, gehören das Ausmaß, in dem die Informationen außerhalb des Unternehmens bekannt sind, und der Wert der Informationen für das Unternehmen und seine Wettbewerber (141). Die Schwärzung der NAC-Daten steht auch im Einklang mit der Fallpraxis der Kommission im Postsektor (142).

(339)

Hinsichtlich der Stellungnahmen der Beteiligten zu den Auswirkungen der Verkleinerung des Unternehmens und der Schließung von Sortierzentren und Verteilzentren auf die Stückkosten verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 317 bis 329.

(340)

Zu den vorgeblichen Auswirkungen des kontrafaktischen Szenarios auf die Kosten der internationalen Paketzustellung über das DPD-Netz (Erwägungsgrund 42) vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich bei dem DPD-Netz um ein separates Netz handelt, das sich von dem internationalen Paketzustellnetz von Post Danmark im Rahmen des Weltpostvertrags im faktischen Szenario unterscheidet. Das DPD-Netz wird durch eine Vereinbarung mit der PostNord Group (nicht PostNord AB) geregelt und war zunächst befristet bis […]. Daher sollte die Einstellung des internationalen Paketzustelldienstes durch Post Danmark im kontrafaktischen Szenario keine Auswirkungen auf die Kosten des DPD-Netzes haben.

(341)

In Bezug auf das Vorbringen von ITD und Unternehmen 1, dass die kostenlose Zustellung von Blindensendungen nicht eingestellt werden sollte, wie im Beschluss von 2018 (Erwägungsgrund 43) dargelegt, stellt die Kommission fest, dass dies falsch ist. Dieser Dienst wird im kontrafaktischen Szenario für 2020 eingestellt und wurde auch im kontrafaktischen Szenario des Beschlusses von 2018 eingestellt (Erwägungsgrund 160, Tabelle 2 des Beschlusses von 2018). Dies wird auch in den NAC berücksichtigt (siehe Tabelle 5 des vorliegenden Beschlusses, Zeile „Einstellung der kostenlosen Zustellung von Blindensendungen“).

(342)

Die Beteiligten sind der Auffassung, dass im kontrafaktischen Szenario die landesweite Geschäftsbriefzustellung durch die Zustellung von Geschäftsbriefen in Großstädten an einem Tag pro Woche ersetzt werde (Erwägungsgrund 44) und daher die Einnahmen im kontrafaktischen Szenario zu hoch seien. Aus dem angemeldeten kontrafaktischen Szenario geht hervor, dass diese Überlegung falsch ist. Im kontrafaktischen Szenario bietet Post Danmark weiterhin die Zustellung von Geschäftsbriefen im ganzen Land an. Das kontrafaktische Szenario umfasst die Hauszustellung in größeren Städten an einem Tag in der Woche und eine Abholoption in ländlichen Gebieten und kleineren Städten. Daher wird Post Danmark in der Lage sein, die Anzahl der Zustellungen vor allem in ländlichen Gebieten und kleineren Städten zu verringern. Die entgangenen Einnahmen infolge der Einstellung der Hauszustellung in ländlichen Gebieten (und der Optimierung des Geschäftsbriefdienstes im weiteren Sinne) wurden in den NAC berücksichtigt (siehe Erwägungsgrund 284 Absatz 1 und Tabelle 5).

(343)

In Bezug auf das Vorbringen der Beteiligten im Zusammenhang mit Postfilialen auf kleineren Inseln (Erwägungsgrund 45) ist anzumerken, dass Post Danmark im kontrafaktischen Szenario für die Universaldienstverpflichtung im Jahr 2020 weiterhin Einzelsendungen anbieten wird, da dies derzeit ein rentabler Teil des Geschäfts ist (aufgrund höherer Preise und Kosteneinsparungen infolge der vollständigen Umsetzung des neuen Produktionsmodells (143), siehe Erwägungsgrund 159). Aus diesem Grund werden die Filialen auf kleinen Inseln ohne feste Verbindung beibehalten, vor allem um den steigenden Mengen im elektronischen Handel Rechnung zu tragen. Allerdings wird sich das Produktangebot in diesen Filialen ändern. Im kontrafaktischen Szenario würden diese Filialen nicht mehr wie im faktischen Szenario als Filialen mit umfassender Serviceleistung fungieren. Diesem Umstand wird in den NAC Rechnung getragen (siehe Erwägungsgrund 344).

(344)

Die Beteiligten sind, wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, der Ansicht, dass die Schließung von Postfilialen im kontrafaktischen Szenario berücksichtigt werden sollte, wie dies auch im Fall der Tschechischen Post geschehen ist. Aus dem von Dänemark vorgelegten kontrafaktischen Szenario ergibt sich, dass im kontrafaktischen Szenario keine Schließung von Postfilialen vorgesehen ist (Erwägungsgrund 284 Absatz 3). Auf kleineren Inseln ohne eine feste Verbindung wird das Dienstleistungsniveau jedoch gesenkt. Die Absenkung des Dienstleistungsniveaus und die Auswirkungen auf die Anzahl der prioritären Geschäftsbriefe und der Geschäftsbriefe zum Sparpreis werden im kontrafaktischen Szenario berücksichtigt (Tabelle 5, siehe „Optimierung des Geschäftsbriefdienstes“ und „Optimierung des Produktangebots auf kleinen Inseln ohne feste Verbindung“).

(345)

In den Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss verwiesen die verschiedenen Beteiligten auch auf andere Kategorien immaterieller Vorteile, die in den NAC berücksichtigt werden sollten. Diese anderen mutmaßlichen immateriellen Vorteile betreffen die Flächendeckung, das Ansehen des Unternehmens, Größenvorteile, Verhandlungsmacht, Werbeeffekte, Komplementaritäten der Nachfrage, Ausnahme von Park- und Halteverboten, Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen und Nachfragetrends.

(346)

Hinsichtlich der immateriellen Vorteile, die nicht bereits bei der Berechnung der NAC berücksichtigt wurden, kommt die Kommission zu folgenden Schlussfolgerungen:

1.

Flächendeckung: Das Gericht stellte in seinem Urteil in der Sache T-561/18 fest, dass die Beschwerdeführer (von denen einer zu den Beteiligten in dieser Rechtssache gehört) nicht nachgewiesen haben, dass die Flächendeckung für Post Danmark einen immateriellen Vorteil infolge der Universaldienstverpflichtung im Zeitraum 2017-2019 darstellt (siehe auch Erwägungsgrund 164 Buchstabe a des Einleitungsbeschlusses). Zudem führte das Gericht aus, dass mit der Flächendeckung im Zusammenhang mit der Universaldienstverpflichtung nicht immer ein Vorteil verbunden sei. Im vorliegenden Fall stützen sich die Beteiligten auf dieselben Beweise, sodass die Kommission keinen Grund sieht, von der in den Erwägungsgründen 150 bis 159 der Rechtssache T-561/18 dargelegten Schlussfolgerung des Gerichts abzuweichen. Darüber hinaus sollte die Flächendeckung nur dann in den NAC berücksichtigt (d. h. davon abgezogen) werden, wenn sie im kontrafaktischen Szenario nicht aufrechterhalten würde, da dies bedeuten würde, dass es sich um einen aus der Universaldienstverpflichtung resultierenden Vorteil handelt. Im vorliegenden Fall wird die Netzpräsenz jedoch aufrechterhalten, da die geografische Abdeckung von Post Danmark aufgrund der Paket- und Logistiktätigkeiten im Wesentlichen dieselbe ist wie im faktischen Szenario (144). Die Tatsache, dass Post Danmark nicht von der Flächendeckung profitiert, ergibt sich auch aus seiner Erfahrung auf dem Zeitschriftenmarkt, auf dem einige Kunden andere Zusteller als Post Danmark bevorzugen, obwohl diese nicht flächendeckend tätig sind. Dies wurde auch vom Gericht in der Sache T-561/18 bestätigt (145). Eine Studie der ERGP aus dem Jahr 2014, auf die sich die Beteiligten berufen, kann nicht herangezogen werden, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen: Abgesehen davon, dass die Studie selbst bereits sechs Jahre alt ist (im Vergleich zu 2020, dem Jahr, in dem die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, erfolgt), stützt sie sich auf einen noch älteren Bericht von Copenhagen Economics aus dem Jahr 2008.

2.

Ansehen des Unternehmens/Markenwert: Post Danmark profitiert nicht von dem Ansehen des Unternehmens und/oder seinem Markenwert als Folge des früheren Monopols und des derzeitigen Status als Universaldiensteanbieter. Tatsächlich ist das Image von Post Danmark in Dänemark im Allgemeinen schlecht und wird mit teuren und langsamen Dienstleistungen in Verbindung gebracht. Auch wenn es gute Gründe für diese teureren und langsameren Dienstleistungen geben mag, wie beispielsweise das rückläufige Briefaufkommen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich aus dem Ansehen oder dem Markenwert kein Vorteil ergibt. Dieser Ruf wirkt sich auch auf den Paketmarkt aus, auf dem die gleiche Marke verwendet wird. Das wird durch drei Studien bestätigt: i) Das Reputation Institute stufte Post Danmark in einer Studie aus dem Jahr 2019 auf Platz 49 der Liste der 50 bekanntesten Marken in Dänemark ein und bezeichnete die Marke als „schwach“. Das Institut stellte sogar fest, dass die Marke ein Hindernis für […] oder sogar […] sein könnte; ii) in einer Aktualisierung aus dem Jahr 2020 heißt es, dass der Ruf von Post Danmark immer noch schwach sei und die Unternehmensmarken der Wettbewerber als „stark“ eingestuft würden und iii) das — den Angaben Dänemark zufolge — umfassendste Image-Benchmark-Tool Dänemarks, die Imageanalyse des dänischen Instituts für Wirtschaftsforschung (IFO), bewertet das Ansehen der 140 größten und bedeutendsten Unternehmen Dänemarks (seit 2019 umfasst die Liste 100 Unternehmen). Post Danmark rangiert durchweg unter den 13 Unternehmen am Ende der Liste (beste Platzierung im Jahr 2009 mit Platz 127), wie Abbildung 10 zeigt.

Abbildung 10  (146)

Das Image von Post Danmark (das unter dem Namen „PostNord“ firmiert  (147) ) in Dänemark. Bis 2019 umfasste die Rangliste 140 Unternehmen, seit 2019 umfasst die Rangliste 100 Unternehmen.

Image 1

3.

Briefkästen: In Bezug auf das Recht, Briefkästen in öffentlichen Gebäuden aufzustellen, den Wert des Eigentums von Post Danmark an Briefkästen sowie das Vorbringen, Post Danmark sei aufgrund seiner Marke in der Lage, höhere Preise zu erheben, kommt die Kommission zu folgendem Schluss: Erstens hat Dänemark bestätigt, dass Post Danmark kein ausschließliches Recht hat, Briefkästen in öffentlichen Gebäuden aufzustellen (Erwägungsgrund 168). Die Eigentümer solcher Räumlichkeiten müssen eine Genehmigung erteilen. Das Gleiche gilt für andere (Post-)Unternehmen, die bestimmte Gegenstände in öffentlichen Gebäuden aufstellen wollen. Der Kommission liegen keine Beweise vor, die das Gegenteil belegen. Zweitens genießt Post Danmark aufgrund der Universaldienstverpflichtung kein gesteigertes Ansehen des Unternehmens und keinen höheren Markenwert (Erwägungsgrund 346 Absatz 2), und dies ist auch ein Grund, warum das Unternehmen keine höheren Preise erheben kann.

4.

Postwertzeichen: In Bezug auf die immateriellen Vorteile aus den Philatelieprodukten und nicht benutzten Postwertzeichen wurden die NAC gemäß den von Dänemark vorgelegten Berechnungen angepasst (Erwägungsgrund 305), die die Kommission für angemessen und realistisch hält.

5.

Größenvorteile: Die Kommission ist der Auffassung, dass Größenvorteile nur dann als immaterieller Vorteil berücksichtigt werden sollten, wenn sie im kontrafaktischen Szenario nicht beibehalten werden, um eine Doppelerfassung desselben Vorteils sowohl durch die Einnahmen des kontrafaktischen Szenarios als auch durch immaterielle Vorteile zu vermeiden. Da Post Danmark im kontrafaktischen Szenario ein landesweites Netz aufrechterhalten und weiterhin ein hohes Paketaufkommen zustellen würde (insbesondere die inländischen Paketdienste bleiben auf demselben Niveau, vgl. Tabelle 11), würden die Größenvorteile auch im kontrafaktischen Szenario erhalten bleiben. Der Verweis der Beteiligten auf den „Zusammenschluss“ zwischen DPD und Post Danmark ist unerheblich, da die betreffenden Dienste völlig unabhängig von den Universaldiensten sind und unter eine Vereinbarung zwischen der PostNord Group und DPD fallen. Darüber hinaus wird die PostNord Group die Bedienung des DPD-Netzes im kontrafaktischen Szenario in der gleichen Weise aufrechterhalten, wie er im faktischen Szenario durchgeführt wird. Da alle beteiligten Unternehmen (DPD, PostNord Group und Post Danmark) das Profil der nordischen Länder beibehalten werden, wird sich die Verhandlungsmacht von PostNord Group/Post Danmark gegenüber DPD nicht ändern. In Bezug auf das Paketzentrum in Herning (Artikel vom 6. Juni 2017) stellt die Kommission fest, dass dieses Zentrum lediglich die Behauptung stützt, dass die Größenvorteile im kontrafaktischen Szenario bestehen bleiben. Tatsächlich dient das Paketzentrum dazu, das starke Wachstum im Paket- und Logistiksektor zu unterstützen.

6.

Verhandlungsmacht: Die Kommission ist der Auffassung, dass die Verhandlungsmacht nur dann als immaterieller Vorteil berücksichtigt werden sollte, wenn sie sich im kontrafaktischen Szenario verschlechtern oder wegfallen würde. Dies ist jedoch bei Post Danmark nicht der Fall, und die Beteiligten haben keine gegenteiligen Beweise vorgelegt. Die Verhandlungsmacht von Post Danmark ist nicht auf die Universaldienstverpflichtung zurückzuführen, sondern auf seine eigene Größe und die Größe des Konzerns, dem das Unternehmen angehört. Die Beteiligten verweisen auf zwei Berichte, die angeblich belegen würden, dass Verhandlungsmacht (gegenüber der Politik und den Regulierungsbehörden) ein immaterieller Vorteil sei (ein ERGP-Bericht aus dem Jahr 2011 und ein Bericht von Frontier Economics aus dem Jahr 2013). Abgesehen davon, dass diese Berichte neun bis elf Jahre alt sind, belegen sie die Vorbringen der Beteiligten nicht. Erstens heißt es in den Berichten, dass es „denkbar“ (Frontier Economics) bzw. „möglich“ (ERGP) sein könnte, dass sich Vorteile daraus ergeben, dass ein Unternehmen der Universaldiensteanbieter ist. Im ERGP-Bericht heißt es zudem, dass es kaum Belege für die Vorteile der Verhandlungsmacht gegenüber der Politik und den Regulierungsbehörden gebe. Frontier Economic ist der Ansicht, dass in dieser Hinsicht weitere Untersuchungen erforderlich seien. Im Allgemeinen gibt es sogar Anzeichen dafür, dass eine etwaige Verhandlungsmacht von Post Danmark eher einen immateriellen Nachteil darstellt, da Gewerkschaften und Arbeitnehmer erwarten, dass Post Danmark aufgrund des öffentlichen Eigentums die höchsten Standards in Bezug auf Löhne und Arbeitsbedingungen einhält. Die vorstehenden Ausführungen berühren daher nicht die Schlussfolgerung der Kommission, dass Verhandlungsmacht nicht als ein immaterieller Vorteil anzusehen ist, der bei der Berechnung der NAC berücksichtigt werden muss.

7.

Werbewirkung: Die Kommission stellt fest, dass der Wert des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Universaldienstverpflichtung, der sich aus der Werbung an sichtbaren Kontaktpunkten ergibt, berücksichtigt wurde (siehe Erwägungsgründe 299 bis 304).

8.

Komplementaritäten auf der Nachfrageseite: Den Angaben der Beteiligten zufolge liegen Komplementaritäten auf der Nachfrageseite vor, da Post Danmark beim Verkauf von verlustbringenden Produkten der Universaldienstverpflichtung von einem verstärkten Verkauf gewinnbringender Produkte im Rahmen der Universaldienstverpflichtung sowie gewinnbringender Produkte, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, profitiere (148). Wie bei anderen immateriellen Vorteilen sollten Komplementaritäten auf der Nachfrageseite nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im kontrafaktischen Szenario nicht mehr bestehen. Pakete und Briefe werden im kontrafaktischen Szenario beibehalten, sodass potenzielle Komplementaritäten auf der Nachfrageseite zwischen diesen beiden Produkten weiterhin bestehen. Bei den anderen Produkten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei diesen Produkten Komplementaritäten auf der Nachfrageseite gibt. Post Danmark betreibt keine Postfilialen mehr, in denen die Kunden beim Kauf einer Universaldienstleistung möglicherweise geneigt sein könnten, auch Produkte wie Briefumschläge oder Briefpapier zu kaufen. Der Verkauf solcher Produkte könnte in Servicestellen erfolgen, aber diese werden von Dritten, wie beispielsweise Tankstellen und Supermärkte, betrieben, die möglicherweise davon profitieren könnten, nicht aber Post Danmark.

9.

Ausnahme von Park- und Halteverboten: Dänemark hat glaubhaft erklärt, dass es solche Ausnahmen in Dänemark nicht gibt. Im Bericht von ARCEP aus dem Jahr 2010, auf den sich die Beteiligten beziehen, werden „bestimmte Länder“ erwähnt und das Vereinigte Königreich als Beispiel genannt (149). Auf Dänemark wird nicht Bezug genommen, und der Grund dafür ist, dass Dänemark, wie erläutert, solche Ausnahmen nicht anwendet. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es richtig war, die Ausnahmeregelungen von Park- und Halteverboten in den NAC nicht zu berücksichtigen.

10.

Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen: Dänemark hat erklärt, dass alle Postunternehmen selbst eine Empfängerdatenbank anlegen und nutzen können. Zur Einrichtung und Aktualisierung der Datenbank können alle Postunternehmen gegen Entgelt Daten aus dem Zentralen Personenregister (Det Centrale Personregister oder „CPR“) beziehen (150). Post Danmark ist jedoch das einzige Unternehmen, das aus dem CPR Informationen über namentlich genannte Neugeborene und Personen, die nach Dänemark eingereist sind und eine Adresse in Dänemark haben, erhalten kann (151). Gemäß der Genehmigung (Erwägungsgrund 22 Absatz 1) muss Post Danmark auf transparente, nicht diskriminierende und kostenbasierte Weise Zugang zu ihrer eigenen Datenbank gewähren, einschließlich Informationen über Neugeborene und Personen, die nach Dänemark eingereist sind. Abschnitt 13 Absatz 3 des Postgesetzes verbietet Post Danmark und anderen Postunternehmen, die Informationen aus der Datenbank und dem öffentlichen Register zu Marketing- oder Werbezwecken zu verwenden. Da Post Danmark Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen nicht zu ihrem Vorteil nutzen kann, handelt es sich nicht um einen immateriellen Vorteil, der bei der Berechnung der NAC berücksichtigt werden sollte.

(347)

In Bezug auf die Vorbringen, Post Danmark erhalte Nettoeinnahmen aus der Universaldienstverpflichtung und dass die Universaldienstverpflichtung eher ein Vorteil als ein Nachteil sei (Erwägungsgründe 67 und 68) und Post Danmark daher keine Subventionen erhalten solle, stellt die Kommission fest, dass dies nicht richtig ist, da die Universaldienstverpflichtung im Jahr 2020 einen Nettoverlust erwirtschaftet hat (Erwägungsgrund 194).

(348)

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, Post Danmark könne im kontrafaktischen Szenario keine Postwertzeichen herausgeben und müsse daher Marktpreise erheben, die im kontrafaktischen Szenario vorgeblich niedriger seien, und dass seine Dienstleistungen günstiger wären, stimmt die Kommission mit Dänemark dahin gehend überein, dass (abgesehen von den Postwertzeichen als immateriellem Vorteil, siehe Erwägungsgrund 346 Absatz 3) keine Änderungen an den NAC erforderlich sind.

(349)

Postwertzeichen sind eine Möglichkeit, um (im Voraus) für die Erbringung einer Dienstleistung zu zahlen. Andere Formen, um für die Zustellung zu zahlen, sind Portoetiketten und Portocodes. Der Preis der Postwertzeichen steht zudem in keinem Zusammenhang mit dem Preis für die Zustellung von Einzelbriefsendungen. Lediglich die Preise für inländische Einzelbriefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm zum Sparpreis müssen von der dänischen Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde genehmigt werden. Der Grund für dieses Genehmigungsverfahren besteht darin, die Preise auf einem angemessenen Niveau zu halten und zu vermeiden, dass der Universaldiensteanbieter seine eigenen Preise festlegt, was zu einer Zoneneinteilung führen könnte (d. h. Kunden in verschiedenen Teilen des Landes zahlen einen unterschiedlichen Preis, je nachdem, ob sie in städtischen oder ländlichen Gebieten wohnen). Im kontrafaktischen Szenario wurde ein konservativer Ansatz gewählt, da der Preis für inländische Einzelbriefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm zum Sparpreis auf dem gleichen Niveau bleibt (dem Niveau von 2020).

(350)

Der Anteil der Briefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm zum Sparpreis an der Gesamtzahl der von Post Danmark verarbeiteten Sendungen ist gering. Im Jahr 2020 betrug die Menge dieses Produkts […] Millionen Briefe. Die Gesamtzahl der von Post Danmark beförderten Inlandsbriefe belief sich auf etwa […] Millionen, was bedeutet, dass der preisregulierte 50-Gramm-Brief zum Sparpreis nur einen kleinen Teil des Inlandsbriefaufkommens ausmacht.

(351)

Die Tatsache, dass die Preise für Briefzustelldienste in Dänemark (einschließlich der regulierten inländischen Einzelbriefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm zum Sparpreis) im Allgemeinen höher sind, ist darauf zurückzuführen, dass in Dänemark eine sehr schnelle Digitalisierung der Briefdienste stattgefunden hat. Dies hat dazu geführt, dass Dänemark im Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft inzwischen an erster Stelle steht (Erwägungsgrund 197).

(352)

Hinsichtlich der Frage, ob der Preis für inländische Einzelbriefsendungen zum Sparpreis auf einen zu hohen Gewinn für Post Danmark schließen lässt, kommt die Kommission erstens zu dem Schluss, dass das von den Beteiligten vorgelegte Zitat (Erwägungsgrund 69) nicht beweist, dass die Gewinne von Post Danmark aus Postwertzeichen in Dänemark unangemessen hoch sind. Die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde hat ein Verfahren eingeführt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Gewinne aus dem Verkauf von Postwertzeichen nicht zu hoch sind und mit den Gewinnen anderer europäischer Postdienstleister verglichen werden sollten. In einer Studie von McKinsey aus dem Jahr 2019 liegt der Gewinn europäischer Postdienstleister im Briefsegment (d. h. Briefe) zwischen 8,1 % und 26 %.

(353)

Der Preis im Jahr 2020 betrug 10 DKK oder etwa 1,34 EUR unter Berücksichtigung des Wechselkurses vom 1. Januar 2020 (152) (die Erhöhung von 9 DKK auf 10 DKK erfolgte am 1. Januar 2019), und der zu diesem Zeitpunkt erwartete Gewinn lag bei [5-10] %, also weit innerhalb der Spanne dessen, was im Jahr 2021 unter Anwendung des neuen Verfahrens gemäß Erwägungsgrund 200 als angemessen angesehen wurde. Unter der Annahme, dass das gleiche Verfahren im Jahr 2020 angewandt wurde, wäre also festgestellt worden, dass der Preis von 10 DKK nicht zu einem unverhältnismäßig hohen Gewinn führt.

(354)

Die von den Beteiligten vorgelegte Grafik zeigt das Preisniveau eines Briefes, der innerhalb Europas versendet wird, und ist daher für den regulierten Preis der inländischen Einzelbriefsendungen mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm zum Sparpreis nicht von Bedeutung.

(355)

Die Kommission hat keine Doppelerfassung in den NAC von Post Danmark festgestellt (siehe Erwägungsgrund 70). Hinsichtlich der Frankierung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kategorie „sonstige Frankierung“ in den Tabellen 4 und 6 nicht nur Postwertzeichen, sondern auch andere Zahlungsarten für die Zustellung von Sendungen umfasst (Frankiermaschinen, Online-Briefporto, unfrankierte Rückantworten (Empfänger zahlt) und Postkarten). Die Differenz zwischen dem faktischen und dem kontrafaktischen Szenario beträgt etwa [10-20] % (d. h. die Differenz zwischen den Tabellen 4 und 6).

(356)

Vergleicht man diese relativ geringe Differenz von [10-20] % mit den Auswirkungen der Einstellung anderer Dienstleistungen auf bestimmte Produktkategorien, so zeigt sich, dass keine Doppelzählung stattfindet. Das Beispiel der Einstellung der internationalen Postdienste im Rahmen des Weltpostvertrags und anderer internationaler Postverträge verdeutlicht dies, da die Auswirkungen auf verschiedene Arten von Dienstleistungen verteilt sind. Die Einstellung der internationalen Postdienste im Rahmen des Weltpostvertrags und anderer internationaler Postverträge führt zu geschätzten Einnahmeverlusten in Höhe von […] Mio. DKK, die sich auf ausgeführte Briefe (Mindereinnahmen von 100 %), eingeführte Briefe (Mindereinnahmen von 100 %), ausgeführte Pakete (Mindereinnahmen von […] %), eingeführte Pakete (Mindereinnahmen von […] %) und sonstige Frankierungen (siehe Erwägungsgrund 355) verteilen.

(357)

ITD, Unternehmen 1 und SLD bringen vor, dass das Benchmarking fehlerhaft sei (Erwägungsgründe 311 und 315), da Post Danmark angeblich nicht mit Posten Norge, Deutsche Post DHL Group und Danske Fragtmænd vergleichbar sei. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese drei Unternehmen, die auf der Grundlage ihres gesamten Produktportfolios (also auf Konzernebene) ausgewählt wurden, Post Danmark hinreichend ähnlich und daher zweckdienliche Vergleichsunternehmen sind. Darüber hinaus stützt sich die Schlussfolgerung der Beteiligten auch auf einen Vergleich des faktischen Szenarios von Post Danmark mit dem faktischen Szenario dieser Unternehmen. Für einen korrekten Vergleich sollten jedoch Unternehmen ausgewählt werden, die mit dem kontrafaktischen Szenario von Post Danmark vergleichbar sind. Dies hat Dänemark getan, als es die Deutsche Post, Posten Norge und Danske Fragtmænd ausgewählt hat. Durch die Hinzufügung von GLS zu den Vergleichsunternehmen wird nach Ansicht der Kommission das ohnehin schon zuverlässige Benchmarking noch zuverlässiger.

(358)

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Vorbringen von Danske Medier, die Preise seien zu niedrig, faktisch nicht bewiesen ist. Die Preise für sortierte Zeitschriftensendungen sind höher als den Angaben von Danske Medier zufolge und entsprechen von vornherein dem Marktstandard. Außerdem galt der von Danske Medier angeführte niedrige Preis (3,50 DKK) im Jahr 2020 nur für Zeitschriftensendungen mit mehr als 100 000 Stück und einem Gewicht von 0,06 kg oder weniger (das Durchschnittsgewicht einer Zeitschrift beträgt etwa […]-[…] Gramm).

6.3.1.8.   Effizienzanreize

(359)

Unter Rn. 39 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausarbeitung des Modells für die zu leistenden Ausgleichszahlungen Anreize vorsehen, damit in effizienter Weise hochwertige Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, es sei denn, sie können begründen, dass dies nicht möglich oder angemessen ist.“

(360)

Die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen der Universaldienstverpflichtung unterliegt den Qualitätsnormen, die in der Einzelgenehmigung von Post Danmark gemäß Artikel 17 der Richtlinie 97/67/EG festgelegt sind (siehe Erwägungsgrund 16).

(361)

Post Danmark ist verpflichtet, einen unabhängigen externen Marktanalysten zu beauftragen, der die Einhaltung der Qualitätsnormen für Inlandsbriefe überwacht und die Ergebnisse monatlich an die Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde meldet. Hält Post Danmark die Qualitätsnormen nicht ein, wird eine Strafe verhängt (153).

(362)

Darüber hinaus plant Dänemark, Post Danmark für das Jahr 2020 eine feste Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung in Höhe von höchstens 225 Mio. DKK zu zahlen. Die Nettokosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden auf 385,625 Mio. DKK berechnet (siehe Tabelle 8). Die an Post Danmark zu zahlende maximale Ausgleichsleistung beläuft sich auf nur 58 % der NAC der Universaldienstverpflichtung. Solange dies nicht zu einer Überkompensation führt, darf Post Danmark alle erzielten Effizienzgewinne abschöpfen, was einen starken Effizienzanreiz darstellt. Die Kommission stellt ferner fest, dass diese Effizienzgewinne aufgrund der Qualitätsnormen und des Sanktionssystems die Qualität der erbrachten Dienstleistung nicht beeinträchtigen dürften.

(363)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Dänemark hinreichende Anreize für eine effiziente Erbringung der Universaldienstleistungen geschaffen hat.

(364)

Zu der von ITD in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, die Berechnung der NAC verstoße gegen die Rn. 39 bis 43 des DAWI-Rahmens, weil Post Danmark keine Effizienzanreize realisieren könne, stellt die Kommission fest, dass der DAWI-Rahmen die Einführung von Effizienzanreizen für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorschreibt. Dies entspricht jedoch nicht dem Effizienzniveau des Erbringers der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, auf das sich ITD in Bezug auf Post Danmark bezieht (siehe Erwägungsgrund 41 Buchstabe c des Einleitungsbeschlusses).

(365)

Wenn nachgewiesen würde, dass ein bestimmter Erbringer einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von Anfang an ein effizienter Dienstleister wäre, oder wenn die Kosten der Universaldienstverpflichtung unter Berücksichtigung eines effizienten Dienstleisters berechnet würden, dann wäre das vierte Altmark-Kriterium tatsächlich erfüllt, und es gäbe keinen Vorteil für den betreffenden Universaldiensteanbieter, sodass eine solche Ausgleichsleistung keine staatliche Beihilfe darstellen würde.

(366)

Im vorliegenden Fall kam die Kommission zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt wurde (154) und dass die Ausgleichsleistung für Post Danmark somit eine staatliche Beihilfe darstellt, da die Ausgleichsleistung für Post Danmark für die Universaldienstverpflichtung nicht auf den Nettokosten eines effizienten Anbieters beruht.

(367)

Ferner sollte darauf hingewiesen werden, dass das Argument von ITD, die für Post Danmark geltenden Effizienzstandards würden ohnehin nicht ausreichen, zurückzuweisen ist. Bei den in Erwägungsgrund 16 beschriebenen Qualitätskriterien handelt es sich — wie auch aus dieser Erwägungsgrund hervorgeht — um Qualitätskriterien, die in der Einzelgenehmigung von Post Danmark festgelegt sind, und Post Danmark wäre nach dänischem Recht verpflichtet, diese Qualitätskriterien einzuhalten, unabhängig davon, ob sie eine Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung erhält. Diese Qualitätskriterien sind dieselben wie in dem Zeitraum, für den der Beschluss von 2018 gilt (155). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der DAWI-Rahmen eindeutig der Tatsache Rechnung trägt, dass Effizienzanreize auf andere Weise gestaltet werden können, und dass eine Möglichkeit, ein solches System zu gestalten, darin bestehen könnte, dass die Mitgliedstaaten im Voraus eine feste Ausgleichsleistung festlegen, die Effizienzgewinne erwartet und berücksichtigt, die das Unternehmen während der Laufzeit des Betrauungsakts (156) voraussichtlich erzielen wird, wie dies im vorliegenden Fall erfolgte (Erwägungsgrund 362).

(368)

Darüber hinaus kam das Gericht in Bezug auf die im Beschluss von 2018 bewertete Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung zu dem Schluss (entsprechend der Begründung der Kommission in den Erwägungsgründen 362 bis 367):

„ [Die Klägerinnen] machen zu Unrecht geltend, die in Rede stehende Ausgleichsleistung stelle keinen Effizienzanreiz dar, weil die Begünstigte dieser Ausgleichsleistung, Post Danmark, vor der Insolvenz gestanden habe und daher nicht als effiziente Anbieterin anzusehen sei. Dieses Argument beruht auf einer Verwechslung zwischen den gemäß den Rn. 39 bis 43 des DAWI-Rahmens erforderlichen Effizienzanreizen, die sicherstellen sollen, dass die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Effizienzgewinne mit sich bringt und gleichzeitig eine qualitativ hochwertige Dienstleistung gewährleistet ist, und zum anderen dem Gedanken, dass bei der Berechnung der vermeidbaren Nettokosten von einem effizienten Anbieter auszugehen ist.

Insoweit ist die Frage, ob die Höhe der erforderlichen Ausgleichsleistung auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die einem effizienten Anbieter bei der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung entstanden wären, für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe im Rahmen der Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV irrelevant. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Effizienz des Universaldiensteanbieters käme der Forderung gleich, dass eine solche Dienstleistung stets unter normalen Marktbedingungen zu erbringen ist, wodurch die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung der besonderen Aufgaben der Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, rechtlich oder tatsächlich verhindert wird. Eine solche Situation soll durch Artikel 106 Absatz 2 AEUV gerade vermieden werden“  (157) (Hervorhebungen hinzugefügt).

(369)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen teilt die Kommission die von ITD in der Beschwerde geäußerten Zweifel nicht und kommt zu dem Schluss, dass es Effizienzanreize für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gibt.

6.3.1.9.   Transparenz

(370)

Unter Rn. 60 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Für jede in den Geltungsbereich dieser Mitteilung fallende Ausgleichsleistung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Informationen im Internet oder in sonstiger angemessener Weise:

a)

die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation oder der unter Erwägungsgrund 14 genannten sonstigen angemessenen Mittel;

b)

Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen;

c)

das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet;

d)

den jährlichen Beihilfebetrag für das betreffende Unternehmen“.

(371)

Rn. 60 Buchstabe a findet keine Anwendung, da keine öffentliche Konsultation durchgeführt wurde (siehe Erwägungsgrund 245). Die dänischen Behörden haben bereits den Inhalt, die Dauer und die Identität des Unternehmens im Internet veröffentlicht (158). Sie haben sich verpflichtet, auch die Höhe der Post Danmark gewährten Beihilfe im Internet zu veröffentlichen.

6.3.1.10.   Zusätzliche Voraussetzungen, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft

(372)

Unter Rn. 52 des DAWI-Rahmens heißt es, dass, selbst wenn die Anforderungen des Rahmens erfüllt sind, „unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen schwerwiegende Wettbewerbsverfälschungen auf dem Binnenmarkt möglicherweise nicht angegangen werden und die Beihilfe den Handel in einem Ausmaß beeinträchtigen könnte, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“

(373)

Unter solchen außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission zusätzliche Anforderungen stellen oder zusätzliche Verpflichtungen von den Mitgliedstaaten verlangen, um schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen abzumildern, wie unter Rn. 53 des DAWI-Rahmens dargelegt.

(374)

Unter Rn. 54 des DAWI-Rahmens heißt es: „Mit schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen, die den Interessen der Europäischen Union zuwiderlaufen, wird nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gerechnet. Die Kommission wird ihre Aufmerksamkeit auf Wettbewerbsverfälschungen richten, bei denen die betreffende Beihilfe erhebliche nachteilige Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten und das Funktionieren des Binnenmarkts hat, z. B. weil sie Unternehmen in wichtigen Wirtschaftszweigen die Möglichkeit nimmt, das für eine rentable Geschäftstätigkeit erforderliche Geschäftsvolumen zu erreichen.“

(375)

Die Kommission weist darauf hin, dass zusätzliche Anforderungen nur unter außergewöhnlichen Umständen als notwendig erachtet werden, wenn schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, die durch die anderen Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 nicht abgedeckt sind. Insbesondere konzentriert sich die Kommission auf Wettbewerbsverzerrungen, bei denen die Beihilfe erhebliche nachteilige Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten und das Funktionieren des Binnenmarktes hat.

(376)

Die Kommission hat nicht festgestellt, dass über die Einhaltung der Bedingungen des DAWI-Rahmens hinaus zusätzliche Anforderungen oder Verpflichtungen erforderlich sind, wie dies im Beschluss von 2018 der Fall war.

(377)

Die Kommission stellt ferner fest, dass ITD die Tatsache, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für andere Tätigkeiten als die Erbringung von Universaldiensten verwendet werden kann, als Problem ansieht.

(378)

Wie vom Gericht bestätigt, besteht erstens die Beurteilung der Vereinbarkeit von Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt durch die Kommission jedoch zunächst darin, unabhängig davon, ob der entsprechende Betrag tatsächlich zugewiesen wird, zu prüfen, ob eine solche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung besteht und dem Unternehmen, das sie erbringt, Nettokosten verursacht. Dies gilt umso mehr für Postdienste, als Anhang I Teil C Absatz 1 der Richtlinie 97/67 Folgendes vorsieht: „Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen kann ein Ausgleich für Dienste von benannten Universaldiensteanbietern zu leisten sein, die diese unter nichtkommerziellen Bedingungen erbringen.“ Das Gericht hat in der Sache T-561/18 festgestellt, dass der in dieser Vorschrift verwendete Ausdruck „Rückforderung oder Finanzierung“ jegliches Erfordernis ausschließt, dass die Übertragung von Mitteln, die einer Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung entsprechen, tatsächlich für die Erbringung eines solchen Dienstes verwendet wird (159).

(379)

Zweitens heißt es in Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (160), dass eine missbräuchliche Anwendung einer Beihilfe eine Beihilfe ist, die der Empfänger unter Verstoß gegen einen Beschluss der Kommission verwendet. In der Sache T-561/18 stellte das Gericht fest, dass eine missbräuchliche Anwendung der in Rede stehenden Ausgleichsleistungen nur dann festgestellt werden kann, wenn festgestellt wird, dass Post Danmark seinen Verpflichtungen aus der Universaldienstverpflichtung nicht nachgekommen ist (161).

(380)

Aus den Erwägungsgründen 378 und 379 ergibt sich, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung im vorliegenden Fall für andere Tätigkeiten als die Universaldienstverpflichtung verwendet werden könnte und dass dies nicht durch die Richtlinie 97/67/EG verhindert wird. Darüber hinaus gibt es keinen Hinweis darauf, dass Post Danmark seinen Verpflichtungen aus der Universaldienstverpflichtung nicht nachgekommen ist, sodass keine missbräuchliche Anwendung der Beihilfe festgestellt werden kann.

(381)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall keinen Grund gibt, Bedingungen zu stellen oder Verpflichtungen von dem Mitgliedstaat zu verlangen.

6.3.2.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit

(382)

Die Kommission beschließt daher, die angemeldete Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, da sie alle Voraussetzungen des DAWI-Rahmens erfüllt.

6.4.   Fazit

(383)

Die Kommission stellt fest, dass Dänemark bei der Kommission eine staatliche Beihilfe in Höhe von 15 Mio. EUR (ca. 112 Mio. DKK, siehe Erwägungsgrund 21) hätte anmelden müssen, die der Ausgleichsleistung für den Universalpostdienst für das erste Halbjahr 2020 entspricht, der Post Danmark gewährt wurde. Da Dänemark die Beihilfe nicht angemeldet hat, hat es gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass die gesamte Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV gemäß der Auslegung des DAWI-Rahmens mit dem Binnenmarkt vereinbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 225 Mio. DKK, die Dänemark zugunsten von Post Danmark A/S teilweise durchgeführt hat, ist gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2022

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).

(2)   ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

(3)  Staatliche Beihilfe — Dänemark — Staatliche Beihilfe SA.57991 (2021/C) (ex 2021/NN) — Dänemark — Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark im Jahr 2020 – Staatliche Beihilfe SA.55918 (2020/FC) — Dänemark — Mutmaßliche staatliche Beihilfe für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark im Jahr 2020 – Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union C/2021/5366 (ABl. C 469 vom 19.11.2021, S. 8).

(4)  Siehe Fn. 3.

(5)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(6)  Gesetz über Post Danmark (Lov om Post Danmark, LOV) Nr. 88 vom 8. Februar 1995, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/1995/88.

(7)  Postdienstleistungsgesetz (Lov om postvirksomhed, LOV) Nr. 89 vom 8. Februar 1995, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/1995/89.

(8)  Gesetz über Post Danmark A/S (Lov om Post Danmark A/S, LOV) Nr. 409 vom 6. Juni 2002, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2002/409.

(9)  Siehe: https://www.cvc.com/media/press-releases/2009/02-02-2009-123603833.

(10)  Die Rechtsgrundlage für diesen Zusammenschluss war in Dänemark die folgende: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Post Danmark A/S (Lov om ændring af lov om Post Danmark A/S, LOV) Nr. 542 vom 17. Juni 2008, abrufbar unter: https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=120348.

(11)  Entscheidung der Kommission vom 21. April 2009 in der Sache COMP/M.5152 — Posten AB / Post Danmark A/S. Anmeldung vom 26. Februar 2009 gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_5152.

(12)  Im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Einleitung des förmliches Prüfverfahrens, wurden geringfügige Änderungen an der Unternehmensstruktur vorgenommen, d. h. Post Danmark hält nun 100 % der Anteile an der Nordic Infrastructure A/S, und die e-Boks A/S hat ihren Namen in e-Boks Group A/S geändert.

(13)  Siehe Postgesetz (Postloven, LOV) Nr. 1536 vom 21. Dezember 2010, abrufbar unter: https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=135208. Das Gesetz wurde mehrmals geändert.

(14)  Beide Genehmigungen tragen den Titel „ Midlertidig tilladelse til Post Danmark A/S “ (Befristete Genehmigung für Post Danmark A/S).

(15)  Dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde, Neue Einzelgenehmigung für Post Danmark A/S (Ny individuel tilladelse til Post Danmark A/S) vom 2. Juni 2016, abrufbar unter: https://www.trafikstyrelsen.dk/da/Post/Lister/Publikationsliste.

(16)  Business to Business (Beziehungen zwischen mindestens zwei Unternehmen).

(17)  Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 in der Beihilfesache SA.47707(2018/N) – Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten von PostNord für die Bereitstellung des Universalpostdiensts – Dänemark, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_47707.

(18)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S / Europäische Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240. ITD und Danske Fragtmænd legten beim Gerichtshof der Europäischen Union Rechtsmittel gegen das Urteil (registriert unter dem Aktenzeichen C-442/21 P) über die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung im Zeitraum 2017-2019 ein.

(19)  Wechselkurs vom Juli 2022 (1 DKK = 0,13 EUR), siehe: https://commission.europa.eu/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de).

(20)  Unter Zugrundelegung des Wechselkurses vom Januar 2020 (1 EUR = 7,47 DKK) sollte die Ausgleichsleistung spätestens am 9. Januar 2020 gezahlt werden, siehe Erwägungsgrund 22 Absatz 4.

(21)  Die Anordnung erging am 27. November 2019 (Nr. 2019-7298) und wurde vom Finanzausschuss am 19. Dezember 2019 gebilligt.

(22)  Die Anordnung erging am 19. August 2020 (Nr. 2020-6466) und wurde vom Finanzausschuss am 27. August 2020 gebilligt.

(23)  Vertrag über einen befristeten Ausgleich an Post Danmark A/S für die Universaldienstverpflichtung in Dänemark (Kontrakt vedrørende midlertidig kompensation til Post Danmark A/S for befordringspligten i Danmark) vom 20. Dezember 2019.

(24)  Vertrag über einen befristeten Ausgleich an Post Danmark A/S für die Universaldienstverpflichtung in Dänemark (Kontrakt vedrørende midlertidig kompensation til Post Danmark A/S for befordringspligten i Danmark) vom 25. Juni 2020.

(25)  Insbesondere wurden staatliche Beihilfen für eine potenzielle Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2021 sowie für einen Ausgleichsfonds, der in den Jahren 2014-2016 eingerichtet worden sei, und für die Einkünfte aus dem Verkauf von Postwertzeichen geltend gemacht.

(26)  Mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 teilte der Rechtsbeistand des ITD der Kommission mit, dass die Stellungnahme von ITD auch im Namen des dänischen Transport- und Logistikunternehmens Danske Fragtmænd A/S abgegeben wurde.

(27)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

(28)  Auf Dänisch: „ regnskabsreglementet “. Anmerkung der Kommission: Im Laufe der Jahre waren verschiedene Rechnungslegungsvorschriften in Kraft. Die derzeit geltende Rechnungslegungsvorschrift ist die aus dem Jahr 2014: Regnskabsreglement for Post Danmark A/S vom 26. Juni 2014, verfügbar unter: https://www.postnord.dk/siteassets/pdf/finansiell-information/regulatoriske-regnskaber/regnskabsreglement.pdf. Die Beteiligten verweisen auch auf die Rechnungslegungsvorschriften aus den Jahren 2006 und 2011 (siehe z. B. Erwägungsgrund 33).

(29)  Das Zitat wurde dem Bericht von Rigsrevisionen vom 15. Januar 2020, Seite 3, entnommen.

(30)  Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der Rechnungslegungsvorschriften aus dem Jahr 2006 und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Rechnungslegungsvorschriften aus dem Jahr 2011 besagen: „ Die [Gemein-] Kosten, die für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung erforderlich sind, werden jedem der unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Dienste oder einer Gruppe von unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Diensten zugewiesen “. Die Beteiligten machen bringen vor, dass die „Erforderlichkeitsregel“ von Post Danmark nach wie vor angewandt werde, obwohl diese beiden Rechnungslegungsvorschriften nicht mehr in Kraft sind, da die Regel in den „Grundsätzen und Methoden“ von Post Danmark niedergelegt sei.

(31)  Von der Kommission hinzugefügt.

(32)  ITD verweist auf Erwägungsgrund 11 des Beschlusses von 2018. Dieser Erwägungsgrund bezieht sich jedoch nicht auf den Zustelldienst für Blindensendungen, sondern erwähnt lediglich den Begünstigten der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum 2017-2019 (d. h. Post Danmark).

(33)  ITD verweist auf Erwägungsgrund 153 des Beschlusses von 2018.

(34)  Beschlüsse der Kommission SA.45281 (2017/N) und SA.44859 (2016/FC) — Tschechische Republik — Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten der Tschechischen Post für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im Zeitraum 2013-2017, Erwägungsgrund 116, verfügbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_45281. In Erwägungsgrund 116 heißt es: „[…] es kann nicht erwartet werden, dass alle geschätzten Kosteneinsparungen durch die vorgeschlagene Schließung bestimmter Postfilialen im kontrafaktischen Szenario in vollem Umfang erreicht werden können. Wenn eine Postfiliale geschlossen wird, geht die Nachfrage nach den von dieser Filiale erbrachten Dienstleistungen nicht vollständig verloren. Diese Änderung der Nachfrage wirkt sich sowohl auf die Kosten als auch auf die Einnahmen aus und muss daher bei der Quantifizierung der Auswirkungen des kontrafaktischen Szenarios berücksichtigt werden. Um im Modell nachzubilden, wie sich die Nachfrage auf dem Markt verändern würde, haben die tschechischen Behörden ihrer Erklärung zufolge Marktumfragen durchgeführt. Nach diesen Umfragen würden sich einige Kunden dafür entscheiden, nach der Schließung ihrer Postfiliale bei der Tschechischen Post zu bleiben und ihren Bedarf an Dienstleistungen in einer anderen Postfiliale zu decken. Dennoch würde zwangsläufig ein Teil der Nachfrage verloren gehen, da einige Kunden zu anderen Wettbewerbern wechseln und einige Kunden ihre Nachfrage reduzieren würden. Infolgedessen würden der Tschechischen Post Einnahmen aus postalischen und nicht postalischen Dienstleistungen entgehen […]“.

(35)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S/Europäische Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240, Rn. 155.

(36)  Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT), Mitteilung des IBPT-Rates vom 21. Mai 2014 betreffend die Überprüfung der Berechnung der Nettokosten des Universalpostdienstes in Belgien. Dieser Mitteilung ist der folgende Bericht beigefügt: Tera Consultants, Überprüfung der Berechnung der Nettokosten des postalischen Universaldienstes in Belgien – Allgemeiner Bericht der Studie, Online-Version gemäß dem 4. Verwaltungsvertrag, Mai 2014.

(37)  Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (ARCEP), Definition, Typologie und Methodik zur Bewertung immaterieller Vorteile im Rahmen des postalischen Universaldienstes – Studie des Unternehmens Wik Consult im Auftrag der ARCEP, Mai 2010.

(38)  Frontier Economics, Studie über die Grundsätze zur Berechnung der Nettokosten des postalischen Universaldienstes – Ein Bericht im Auftrag der Europäischen Kommission, Januar 2013.

(39)  European Regulators Group for Postal Services (ERGP), Untersuchung der Herausforderungen, die bei der Einführung einer Methode zur Berechnung der Nettokosten auf der Grundlage eines Referenzszenarios zu bewältigen sind — Benchmark der Erfahrungen, 13. Mai 2014.

(40)  Wik Consult (Bericht für die Europäische Kommission), Bedürfnisse der Nutzer im Postsektor und Bewertung des Rechtsrahmens, veröffentlicht am 1. März 2021.

(41)  ERGP, Entwurf des ERGP-Berichts über die Berechnung der Nettokosten und die Bewertung eines Referenzszenarios, 24. November 2011), S. 29.

(42)  Post Nord Jahres- und Nachhaltigkeitsbericht 2020, 24. Februar 2021, S. 21.

(43)  Die Beteiligten verweisen auf die Erwägungsgründe 164 und 165 des Einleitungsbeschlusses.

(44)  Beschlüsse der Kommission SA.45281 (2017/N) und SA.44859 (2016/FC) — Tschechische Republik — Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten der Tschechischen Post für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im Zeitraum 2013-2017, Rn. 131, verfügbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_45281.

(45)  Ein Artikel der Website postandparcel.info vom 13. Juni 2012 über eine Partnerschaft zwischen „PostNord“ und Post Danmark (der von der ITD übermittelte Artikel stammt in Wirklichkeit vom 4. Juni 2012) sowie zwei von den Beteiligten nicht genannte Artikel vom 15. November 2018 und vom 6. Juni 2017. In dem Artikel vom 15. November 2018 geht es offenbar um die Zustellung von Briefen von „Thy“ nach „Morsing“, da die Beteiligten das folgende Zitat anführen: „Post an die Einwohner von Morsing wird ab März vom Verteilerzentrum in Thy aus zugestellt “. In dem Artikel vom 6. Juni 2017 geht es um ein neues Paketzentrum, das von Post Danmark in Herning eingeweiht wurde.

(46)  Von ARCEP, ERGP und Frontier Economics (siehe Erwägungsgrund 49).

(47)  Die Berichte, auf die verwiesen wird, sind: Postcomm, Eine Bewertung der Kosten und des Nutzens der bestehenden Universaldienstleistungen von Consignia, Juni 2001, und die Berichte von ERGP und Frontier Economics (Erwägungsgrund 49).

(48)  Im ERGP-Bericht heißt es auf Seite 28: „Komplementaritäten auf der Nachfrageseite implizieren, dass der Verkauf einiger verlustbringender Produkte, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen zu einem erhöhten Absatz anderer (rentabler) Produkte führen kann, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen. Es ist auch möglich, dass es Auswirkungen auf den Verkauf von rentablen Produkten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen und sogar von Produkten gibt, die keine Post-Produkte sind.“

(49)  Es wird auf drei Berichte verwiesen ARCEP (2010), S. 10, Frontier Economics (2013), S. 111 (siehe Erwägungsgrund 49) und ERGP (2011), S. 30 (siehe Fn. 41).

(50)  Es wurde keine Quelle angegeben; Nachforschungen der Kommission haben jedoch ergeben, dass der Preis wahrscheinlich aus einem Dokument der Deutschen Post aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „Briefpreise in Europa, Aktueller internationaler Briefpreisvergleich“ stammt, abrufbar unter: hhttps://www.deutschepost.de/content/dam/dpag/images/B_b/Briefe_ins_Ausland/downloads/briefpreisvergleich.pdf.

(51)  Die Beteiligten verweisen auf die Tabellen 6 und 7 unter Rn. 144 des Einleitungsbeschlusses.

(52)  Der Weltpostverein, eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, legt die Regeln für den internationalen Postverkehr fest. Der Weltpostvertrag ist abrufbar unter: https://www.upu.int/UPU/media/upu/files/UPU/aboutUpu/acts/manualsInThreeVolumes/actInThreeVolumesManualOfConventionMaj3En.pdf.

(53)  Für das Jahr 2020 gelten die Rechnungslegungsvorschriften von 2014 (siehe Fn. 28).

(54)  Dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde, Beschreibung der Grundsätze und Methoden, Ref. TS40103-00031, 25. Februar 2015. Die Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde ist die gleiche Behörde, die in den Zitaten in den Erwägungsgründen 29 und 69 als „Verkehrsbehörde“ bezeichnet wird.

(55)  Ein Softwaresystem des deutschen Unternehmens SAP SE.

(56)  Ausgehend von den Kostenstellen im Kostenrechnungssystem werden alle Kosten den Kostenblöcken im Verhältnis 1:1 zugewiesen, d. h. wenn die Konten Gesamtkosten in Höhe von 1 Mio. EUR ausweisen, belaufen sich die Kostenblöcke zusammengenommen ebenfalls auf 1 Mio. EUR. Begriffsbestimmungen: Kostenblöcke sind Gruppen von Kosten, die den Kostenträgern (d. h. den Produkten) einen Wert hinzufügen; Tätigkeit ist eine Handlung, die von einem Beschäftigten oder einer Maschine ausgeführt wird; sie bezieht Ressourcen aus den Kostenblöcken. Mehrere Tätigkeiten können auf Ressourcen desselben Kostenblocks zurückgreifen. Ebenso kann eine Tätigkeit auf Ressourcen mehrerer verschiedener Kostenblöcke zurückgreifen; Ressourcentreiber verknüpfen die Kosten eines Kostenblocks mit einer Leistung und sind somit ein „Verrechnungsschlüssel“. Die Ressourcentreiber können z. B. die Anzahl der Quadratmeter in einem Gebäude oder die Kilometerleistung eines Fahrzeugs sein; Kostentreiber verknüpfen die Tätigkeiten mit den Kostenträgern. Beispiele sind Mengen (die das Sortierzentrum durchlaufenden Mengen sind Kostentreiber), die Anzahl der Scans an den Servicestellen (Servicestellen werden pro gescanntem/ausgegebenem Paket bezahlt) oder die Anzahl der Zustellvorgänge.

(57)  Dänemark vertritt die Auffassung, dass inkrementelle Kosten Kosten sind, die auf der Grundlage einer Analyse der Kostenentstehung direkt einem einzelnen Produkt zugewiesen werden können (in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 97/67/EG). Solche Kosten können fix und variabel sein und fallen kurz- und mittelfristig (3-5 Jahre) weg, wenn eine Dienstleistung oder ein Produkt eingestellt wird. Dänemark verweist in diesem Zusammenhang auf: Entscheidung 2001/354/EG der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 — Deutsche Post AG) (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 27), Erwägungsgründe 6-17 (insbesondere Fn. 7), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32001D0354&qid=1642512369951; Urteil des dänischen Obersten Gerichtshofs, Nr. 2/2008, UfR 2013.1342H, Post Danmark A/S / Konkurrencerådet, S. 42-43, abrufbar unter: https://konkurrencejura.dk/afgorelser/49313/pdf/hoejesteret_dom_af_15._februar_2013_-_post_danmark_as_mod_konkurrenceraadet_post_danmark_i_-_ekskluderende_diskrimination.pdf; und Entscheidung der Beschwerdekammer für den Wettbewerb vom 1. Juli 2005 in der Sache 2004-0001248, Post Danmark og Forbruger-Kontakt A/S / Konkurrencerådet (Stadfæstet), S. 94, abrufbar unter: https://www.kfst.dk/media/14150/20050701-kendelse-post-danmark-og-forbrugerkontakt-as-mod-konkurrenceraadet.pdf.

(58)  Die Beispiele wurden einem Bericht von Deloitte vom 8. Juni 2021 mit dem Titel „ Unabhängige externe Überprüfung der Kostenzuweisung bei Post Danmark A/S und PostNord Logistics A/S gemäß der Aufgabenbeschreibung vom 11. Mai 2021 “ entnommen. Der Bericht wurde vom dänischen Verkehrsministerium in Auftrag gegeben.

(59)  Die Beförderung der Pakete zwischen den Sortierzentren sind produktspezifische Kosten für Pakete und werden daher als inkrementelle Kosten eingestuft.

(60)  Die Zustellung umfasst sowohl Briefe als auch Pakete, sodass es sich bei den anfallenden Kosten um zuordenbare Gemeinkosten für Briefe und Pakete handelt.

(61)  S. 8 des in Fn. 58 genannten Berichts.

(62)  Eine weitere Tochtergesellschaft der PostNord Group.

(63)  Deloitte, Hintergrundmemorandum zur Überprüfung durch Deloitte gemäß „Unabhängige externe Überprüfung der Kostenzuweisung bei Post Danmark A/S und PostNord Logistics A/S gemäß der Aufgabenbeschreibung vom 11. Mai 2021 “, 30. August 2021.

(64)  Um beispielsweise den Umsatz für inländische Einzelbriefsendungen zu isolieren, wird der Umsatz für Einzelbriefsendungen durch eine Studie (Stichprobe) in inländische Einzelbriefsendungen und abgehende Einzelbriefsendungen unterteilt.

(*1)  Die angemeldete Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung wurde in den Gesamtumsatz einbezogen.

(65)  Alle Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers waren bisher uneingeschränkt (d. h. ohne Vorbehalte) und sind seit 2014 mit einem hohen Maß an Sicherheit getroffen worden.

(66)  Statsrevisorerne stellt sicher, dass das Geld der Steuerzahler so ausgegeben wird, wie es das dänische Parlament vorgesehen hat, und dass die Gelder so effizient wie möglich verwaltet werden. Die Mitglieder werden vom Parlament ernannt und können Mitglieder des Parlaments sein. Sie können den Rechnungshof (d. h. Rigsrevisionen) mit der Wahrnehmung bestimmter Prüfungsaufgaben beauftragen.

(67)  Diese Bewertung ist Teil des Berichts von Rigsrevisionen vom 15. Januar 2021 und wird am Anfang des Berichts („ Statsrevisorernes bemærkning “) dargelegt.

(68)  Die Sicherheit der Prüfungstätigkeit bezieht sich auf die von einem Prüfer abgegebenen Stellungnahmen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Prüfungsergebnisses. Damit ein Prüfer ein hohes Maß an Sicherheit bieten kann, muss er das Risiko, dass der geprüfte Sachverhalt eine wesentliche Falschangabe enthält, verringern. Siehe in diesem Zusammenhang auch den Bericht von Rigsrevisionen vom 15. Januar 2021, in dem auf Seite 14 beschrieben wird, dass die Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers unterschiedliche Grade der Sicherheit aufweisen, nämlich keine Sicherheit, begrenzte Sicherheit, mittlere Sicherheit und hohe Sicherheit. Bei dem hohen Grad der Sicherheit führt der Rechnungsprüfer eine umfassende Prüfung des Jahresabschlusses durch.

(69)  PwC, 4. Dezember 2014, Dänische Verkehrsbehörde, Überprüfung der Produktökonomie für Dienste, die unter die Universaldienstverpflichtung für Post Danmark A/S fallen.

(70)  Einerseits sind beispielsweise die Kosten für die Zustellung eines BtB-Pakets (nicht Teil der Universaldienstverpflichtung) niedriger als die Kosten für die Hauszustellung eines BtC-Pakets (Teil der Universaldienstverpflichtung). Andererseits sind die Kosten für die Zustellung eines Inlandsbriefs im Rahmen der Universaldienstverpflichtung innerhalb von fünf Arbeitstagen niedriger als die Kosten für die Zustellung eines Briefs, der nicht unter die Universaldienstverpflichtung fällt, innerhalb eines Tages.

(71)  https://www.postnord.dk/om-os/finansiel-information/regulatorisk-regnskab

(72)  Die Rechnungsprüfungsgesellschaft von Post Danmark, KPMG, hat ihre Prüfungen gemäß dem International Standard on Assurance Engagements 3000 („ISAE“) mit Ausnahme von Prüfungen oder Überprüfungen historischer Finanzangaben und zusätzlicher Anforderungen gemäß den dänischen Rechnungslegungsvorschriften durchgeführt, um hinreichende Sicherheit für die Schlussfolgerung zu erlangen, dass Post Danmark die in Abschnitt 5 Absätze 1 bis 3 der Rechnungslegungsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt hat. Die Arbeit von KPMG stützt sich auf Befragungen der Geschäftsführung und der Beschäftigten von Post Danmark, analytische Verfahren, stichprobenartige Überprüfungen des für die Erstellung der Rechnungslegung und der Jahresabschlüsse von Post Danmark verwendeten Kalkulationssystems. Insbesondere letztere bilden eine wichtige Grundlage für die Erstellung der regulatorischen Rechnungslegung.

(73)  Es sei darauf hingewiesen, dass die von PwC im Zeitraum 2008–2013 erteilten Bestätigungsvermerke ein begrenztes (auf Dänisch: „begrænset“) Maß an Sicherheit aufwiesen, jedoch auf einem Bestätigungsvermerk von Deloitte zur Musterdokumentation basierten, die mit einem hohen Maß an Sicherheit erteilt wurde.

(74)  Folketinget Rigsrevisionen, Rigsrevisionens notat om beretning om tilsynet med Post Danmarks regnskabspraksis (Memorandum von Rigsrevisionen zum Bericht über die Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark), März 2021, verfügbar unter: https://rigsrevisionen.dk/Media/A/F/404-21.pdf.

(75)  Sämtliche Bestätigungsvermerke seit 2007 sind online verfügbar: https://www.postnord.dk/om-os/finansiel-information/regulatorisk-regnskab.

(76)  Dänemark hat die Kommission aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen, dass Post Danmark sein Sortierzentrum in Westdänemark ab 2023 auf jeden Fall schließen wird (Pressemitteilung von PostNord vom 8. Juni 2022). Derzeit (Stand 2022) beträgt das Briefaufkommen rund 700 000 Briefe pro Tag. In den nächsten zehn Jahren wird das Briefaufkommen voraussichtlich auf 300 000 pro Tag sinken. Den Angaben Dänemarks zufolge wirkt sich dies nicht auf die NAC für 2020 aus, da die Mengen im faktischen Szenario für 2020 nach wie vor zwei Sortierzentren rechtfertige.

(77)  Von […] nach […] und zurück sind es […] km; von […] nach […] und zurück sind […] km; und von […] nach […] und zurück sind es […] km: […] + […] + […] = [300-400] km.

(78)  Auf Dänisch: „ikke har været helt tilfredsstillende“

(79)  Siehe: https://rigsrevisionen.dk/statsrevisorerne/statsrevisorernes-karakterskala.

(80)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S/Europäische Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240, Rn. 292, 293 und 295.

(81)  Darüber hinaus betont Dänemark, dass der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung durch Post Danmark im Jahr 2020 niedriger sei als das berechnete Nettodefizit der Universaldienstverpflichtung, das sich aus der regulatorischen Rechnungslegung ergebe und sich den Angaben Dänemarks zufolge im Jahr 2020 auf 233 Mio. DKK belief. Trotz der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung, die in der regulatorischen Rechnungslegung als Einnahme ausgewiesen wird, entstand durch die Universaldienste ein Nettodefizit in Höhe von 10 Mio. DKK, siehe: https://www.postnord.dk/om-os/finansiel-information/regulatorisk-regnskab.

(82)  Siehe auch ERGP-Bericht, S. 17, und Bericht von Frontier Economics, S. 58, die beide von den Beteiligten vorgelegt wurden.

(83)  Es handelt sich um ein Netz, in dem die PostNord Group ihre internationalen Paketmengen, die von den nordischen Ländern (Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland) in das übrige Europa versendet werden, an die DPD Group übergibt, die ihrerseits Sendungen aus ihrem europäischen Netz an die nordischen Länder übergibt.

(84)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S/Europäische Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240, Rn. 159.

(85)  Zitat aus dem Geschäfts- und Nachhaltigkeitsbericht 2017 von PostNord AB (S. 6) und der Studie von WIK Consult aus dem Jahr 2021 (Fn. 40).

(86)  Bericht von Copenhagen Economics aus dem Jahr 2008.

(87)  ARCEP, „Définition, typologie et méthodologie d’évaluation des avantages immatériels dans le cadre du Service Universel Postal” (Definition, Typologie und Methodik zur Bewertung immaterieller Vorteile im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Post), 2010.

(88)  Vgl. Fn. 87, S. 42.

(89)  IBPT, „Communication du conseil de l’IBPT du 21 May 2014 concernant la vérification du calcul du coût net du service universel postal en Belgique“ (Mitteilung des Rates der IBPT vom 21. Mai 2014 über die Überprüfung der Berechnung der Nettokosten der postalischen Universaldienstverpflichtung in Belgien), 2014.

(90)  Vgl. Fn. 89, S. 99.

(91)  Reputation Institute, PostNord Corporate Brand, Im Kontext der 50 bekanntesten Unternehmensmarken, 22. Mai 2019.

(92)  Allgemeine Verwaltungsvorschrift Nr. 727 über Postzustellung und Postunternehmen, Abschnitt 13 Absatz 2.

(93)  Allgemeine Verwaltungsvorschrift Nr. 727 über Postzustellung und Postunternehmen, Abschnitt 13 Absatz 1.

(94)  Angebotener Zinssatz der Copenhagen Interbank.

(95)   „W“ steht für „wöchentlicher Referenzzinssatz“.

(96)  Zu unterscheiden von den nicht benutzten Postwertzeichen in Erwägungsgrund 172.

(97)  ITD bezieht sich auf einen Artikel vom 4. Juni 2012.

(98)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(99)  Vgl. Stellungnahmen zu Abschnitt 13 des Postgesetzes.

(100)  Anmerkung der Kommission: Der Titel der Tabelle lautet „Nominalpreis Standardbrief Europa“, es scheint sich also um die Preise für grenzüberschreitende Briefsendungen zu handeln. Dies wird durch das folgende Dokument des Unternehmens Deutsche Post DHL bestätigt: https://www.deutschepost.de/content/dam/dpag/images/B_b/Briefe_ins_Ausland/downloads/briefpreisvergleich.pdf, S. 12.

(101)  Vgl. Bericht für Dänemark, der auf der folgenden Website abrufbar ist: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/countries-digitisation-performance, S. 3.

(102)  Dänemark hat zudem Aktualisierungen des EBIT für die anderen drei Vergleichsunternehmen vorgelegt: Danske Fragtmænd A/S 1,3 %, Posten Norge AS 5,9 %, Deutsche Post DHL Group 7,3 %. Alle Zahlen, einschließlich GLS, sind den Geschäftsberichten dieser Unternehmen entnommen.

(103)  Die aktuellsten Preise werden in transparenter Weise veröffentlicht und sind abrufbar unter: https://www.postnord.dk/en/sending/prices. Die Preise für 2020 sind nicht mehr online verfügbar, wurden aber von Dänemark vorgelegt.

(104)  Zur weiteren Untermauerung verweist Dänemark auf die politische Einigung vom 27. Mai 2010 zur Gewährleistung des Universaldienstes in einem liberalisierten Markt, die den Vorarbeiten zu dem am 21. Dezember 2010 verabschiedeten Postgesetz (LOV Nr. 1536 vom 21. Dezember 2010) beigefügt wurde und den folgenden Wortlaut enthält: „Der benannte Universaldiensteanbieter … hat das ausschließliche Recht und die Pflicht, Postwertzeichen mit dem Aufdruck ‚Dänemark‘ herauszugeben“ (Übersetzung durch Dänemark). Das Original lautet wie folgt: „Den til enhver tid befordringspligtige virksomhed …, har eneret og forpligtelse til at udstede frimærker påtrykt ‚Danmark‘.“ Im Wortlaut des Postgesetzes wird nur die Verpflichtung zur Ausgabe von Postwertzeichen erwähnt (und nicht das ausschließliche Recht). Außerdem wird in der Genehmigung für Post Danmark zur Erbringung von Postdienstleistungen nur die Verpflichtung zur Ausgabe von Postwertzeichen erwähnt.

(105)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Mai 2019, Asendia Spain, C-259/18, ECLI:EU:C:2019:346, Rn. 37.

(106)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2019, Eesti Pagar AS/Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus und Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium, C-349/17, ECLI:EU:C:2019:172, Rn. 60.

(107)  Die Kommission ist der Ansicht, dass die Architektur des DAWI-Pakets wirkungslos wäre, wenn man davon ausginge, dass die Beauftragung mit genau derselben Dienstleistung über zwei verschiedene aufeinanderfolgende Zeiträume (innerhalb desselben Jahres) ausreicht, um zwei getrennte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren, wodurch das Jahr künstlich geteilt und zugelassen würde, dass der Mitgliedstaat unabhängig von der Gesamthöhe der schließlich für das gesamte Jahr gewährten Ausgleichsleistung Beihilfen von bis zu 15 Mio. EUR gewähren (und auszahlen) kann. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses ist die Rede von „Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Hervorhebung hinzugefügt). Die Kommission erinnert daran, dass unterhalb des Schwellenwerts von 15 Mio. EUR pro Jahr der DAWI-Beschluss gilt, wobei keine Anmeldepflicht besteht und die Vereinbarkeitsregeln weniger streng sind; oberhalb dieses Schwellenwerts müssen die strengeren Anforderungen des DAWI-Rahmens beachtet werden.

(108)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 56.

(109)  Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, C-248/84, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 17; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava, Ramondín, SA und Ramondín Cápsulas, SA/Kommission, verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, ECLI:EU:T:2002:61, Rn. 57.

(110)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74.

(111)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner und Elser/Macrotron GmbH, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74.

(112)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C-118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7.

(113)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.

(114)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH und Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 95.

(115)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, ECLI:EU:C:2016:489, Rn. 49; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, ECLI:EU:T:2017:903, Rn. 79.

(116)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80.

(117)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11 und 12; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77, Rn. 48, 49 und 50.

(118)  Beispiele hierfür sind UPS und GLS.

(119)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4).

(120)  Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.“

(121)  Mitteilung der Kommission: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).

(122)  In Frankreich (La Poste), Italien (Poste Italiane), Spanien (Correos) und Griechenland (ELTA) beträgt die Dauer der Betrauung beispielsweise bis zu 15 Jahre.

(123)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen.

(124)  Beispielsweise Beschluss der Kommission vom 1. Dezember 2020 in der Sache SA.55270 (2020/N) — Italien — Staatliche Ausgleichsleistungen an Poste Italiane SpA für die Erbringung des postalischen Universaldienstes im Zeitraum 2020-2024, Erwägungsgrund 66, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_55270.

(125)  Siehe https://www.postnord.dk/om-os/finansiel-information/regulatorisk-regnskab (Die Prozentsätze wurden von der Kommission hinzugefügt).

(126)  Abrufbar unter: https://www.postnord.dk/siteassets/pdf/finansiell-information/regulatoriske-regnskaber/regulatorisk_regnskab_2020.pdf.

(127)  Auf Dänisch: „ Til tjenester uden befordringspligt henregnes således omkostninger, som håndteringen af disse tjenester giver anledning til, dels alle inkrementelle omkostninger, dels fællesomkostninger vedrørende drift og udvidelse af det grundlæggende produktions- og styringssystem. Hertil kommer en forholdsmæssig andel af ikke- henførbare fællesomkostninger.“

(128)  BtC steht für „Business to Consumer“ (Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern).

(129)  Fn. 69.

(130)  Im Bericht wird eine Zustellung so berechnet, dass das einzelne Produkt mit und ohne Universaldienst als eine Zustellung pro Produkt zählt, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere Sendungen des konkreten Produkts pro Zustellung handelt.

(131)  CtX steht für „Consumer to other“ (Sendungen von Verbrauchern an Sonstige).

(132)  Bekanntmachungen mit Rückschein (auf Dänisch: postforkyndelse) sind Briefe, die eine Verfügung oder ein anderes Dokument enthalten, das dem Empfänger zugestellt werden soll. Nur Gerichte und andere Behörden sowie zugelassene private Beschwerde- oder Berufungsstellen können Bekanntmachungen mit Rückschein versenden.

(133)  Dänisches Mehrwertsteuergesetz, LBK Nr. 1021 vom 26. September 2019 (verfügbar unter: https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2019/1021).

(134)  Die Bewertung erfolgte durch Annalect A/S: Værdifastsættelse af befordringspligten (Bewertung des Universaldienstes), Januar 2020.

(135)  Im Vergleich zum Einleitungsbeschluss wurde das Jahr 2020 hinzugefügt, da die Daten nun verfügbar sind.

(136)  Das Geschäftsjahr 2020/2021 lief vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021.

(137)  Die Arbeitsproduktivität von Danske Fragtmænd A/S stellt eine Art Sonderfall dar. Dies lässt sich dadurch erklären, dass Danske Fragtmænd A/S ein Transport- und Logistikunternehmen ist, das Waren transportiert und seinen Kunden Lagermöglichkeiten anbietet. Die Zustellkosten und der durchschnittliche Warenpreis sind deutlich höher als die Zustellkosten und Durchschnittspreise für Briefe und Pakete.

(138)  Tatsächlich werden die Kosten für die umfangreiche Infrastruktur, die für die Universaldienstverpflichtung erforderlich ist, zum Teil von Diensten, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, getragen.

(139)  Mitteilung C(2003) 4582 der Kommission vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6).

(140)  Absatz 10 der Mitteilung zum Berufsgeheimnis.

(141)  Absatz 13 der Mitteilung zum Berufsgeheimnis.

(142)  Vgl. beispielsweise Beschlüsse der Kommission SA.45281 (2017/N) und SA.44859 (2016/FC) vom 19. Februar 2018 – Tschechische Republik – Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten der Tschechischen Post für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im Zeitraum 2013-2017, Erwägungsgrund 126, Tabellen 23 bis 27, verfügbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_45281.

(143)  Deren Inhalt wird z. B. in Erwägungsgrund 20 des Beschlusses von 2018 erläutert.

(144)  Die von den Beteiligten vorgelegten Nachweise belegen, dass die Flächendeckung auch im kontrafaktischen Szenario aufrechterhalten wird. Erstens heißt es im Jahres- und Nachhaltigkeitsbericht 2017 (Seite 6), dass die Vorteile, die sich daraus ergeben, dass alle Haushalte erreicht werden können, eine Stärke auf dem Markt des elektronischen Handels darstellen, und dass dies somit ein Vorteil für das gesamte Netz der nordischen Länder (nicht nur für Dänemark und Schweden) ist. Das Netz der nordischen Länder wird im faktischen und kontrafaktischen Szenario aufrechterhalten. Zweitens heißt es in der Studie von WIK Consult zwar, dass sich die Nutzer nach wie vor einen flächendeckenden Postdienst wünschen, aber direkt im Anschluss, auf Seite 134, wird deutlich, dass diese Flächendeckung auf den zunehmenden elektronischen Handel zurückzuführen ist.

(145)  Rn. 155.

(146)  Die Grafik wurde von der Kommission auf der Grundlage von Informationen erstellt, die der Website www.imageanalyser.dk entnommen und von Dänemark übermittelt wurden.

(147)  Allein aus diesem Grund ist das Vorbringen der Beteiligten, Post Danmark habe das ausschließliche Recht, das Wort „Denmark“ zu verwenden, unzutreffend. Post Danmark ist verpflichtet, das Wort „Denmark“ auf Postwertzeichen zu drucken, verfügt aber nicht über das ausschließliche Recht, dieses Wort zu verwenden.

(148)  Post Danmark bietet die folgenden Dienste an, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen und die alle im kontrafaktischen Szenario beibehalten werden: Briefe, der nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen (Schnellbriefe, Sendungsverfolgung innerhalb Dänemarks, Briefe mit Rückschein), Pakete, der nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen (BtB-Pakete, DPD-Pakete, Pakete mit einem Gewicht von mehr als 20 kg), Zusatzleistungen wie Postfachzustellung, Abholung und vorzeitige Zustellung von Massensendungen, Adressüberprüfung und Bearbeitung von Rücksendungen sowie andere Postdienste wie der interne Postdienst (Bearbeitung der eingehenden und internen Briefe/Pakete eines Unternehmens), das Sicherheitsscannen der Post und das Frankieren der Post eines Unternehmens.

(149)   „Dans certains pays, les prestataires de service universel bénéficient de droits spéciaux pour le parking et/ou le stationnement. Au Royaume-Uni par exemple […]“ (In einigen Ländern wird Universaldiensteanbietern ein besonderes Recht für das Parken und/oder Halten zuerkannt. Im Vereinigten Königreich zum Beispiel …).

(150)  Abschnitt 13 Absatz 1 des Postgesetzes.

(151)  Abschnitt 13 Absatz 2 des Postgesetzes.

(152)  Aus: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de.

(153)  Siehe hierzu auch Erwägungsgrund 284 Absatz 5, wo erläutert wird, dass Post Danmark diese Qualitätsmessungen ohne die Universaldienstverpflichtung optimieren würde.

(154)  Erwägungsgrund 225 des vorliegenden Beschlusses und Erwägungsgrund 70 des Einleitungsbeschlusses.

(155)  Siehe Erwägungsgrund 28 des Beschlusses von 2018.

(156)  Rn. 40 des Gemeinschaftsrahmens für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

(157)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S / Europäische Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240, Rn. 164 und 165.

(158)  Siehe Fn. 15.

(159)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S/Europäische Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240, Rn. 170 und 172.

(160)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(161)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S und Danske Fragtmænd A/S/Europäische Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240, Rn. 176.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2388/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)