80/273/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 betreffend den Abschluß des Protokolls über den Beitritt der Republik der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Amtsblatt Nr. L 071 vom 17/03/1980 S. 0176 - 0176
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0178
BESCHLUSS DES RATES vom 10. Dezember 1979 betreffend den Abschluß des Protokolls über den Beitritt der Republik der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (80/273/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Republik der Philippinen hat mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den anderen Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Verhandlungen über ihren Beitritt zu diesem allgemeinen Abkommen aufgenommen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist für die Gemeinschaft annehmbar - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über den Beitritt der Republik der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1979. Im Namen des Rates Der Präsident T. HUSSEY (Übersetzung) PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER PHILIPPINEN ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN DIE REGIERUNGEN, DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS SIND (im folgenden als "Vertragsparteien" und als "Allgemeines Abkommen" bezeichnet), DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN (im folgenden als "die Philippinen" bezeichnet) - GESTÜTZT auf die Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Abkommen - SIND durch ihre Vertreter WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TEIL I Allgemeine Bestimmungen 1. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls nach Absatz 7 werden die Philippinen Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne von dessen Artikel XXXII und wenden vorbehaltlich dieses Protokolls folgende Teile des Allgemeinen Abkommens vorläufig gegenüber den Vertragsparteien an: a) die Teile I, III und IV sowie b) Teil II des Allgemeinen Abkommens, soweit dies mit ihren an dem Datum dieses Protokolls geltenden Rechtsvorschriften vereinbar ist. Die Verpflichtungen aus Artikel I Absatz 1 in Verbindung mit Artikel III und aus Artikel II Absatz 2 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens gelten für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II gehörig. 2. a) Soweit in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, sind die von den Philippinen anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens die des Textes, welcher der Schlussakte der Zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses für die Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Arbeit beigefügt ist, und zwar in seiner berichtigten, ergänzten oder anderweit geänderten Fassung nach Maßgabe der Übereinkünfte, die an dem Tag, an dem die Philippinen Vertragspartei werden, in Kraft sind. b) In allen Fällen, auf die sich das in Artikel V Absatz 6, in Artikel VII Absatz 4 Buchstabe d) und in Artikel X Absatz 3 Buchstabe c) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der für die Philippinen geltende Stichtag das Datum dieses Protokolls. 3. Die Philippinen beabsichtigen, die Umsatzsteuer und die spezifischen Steuern auf die in Dokument L/4724/Add. 1 aufgeführten Waren, deren Sätze gemäß den einschlägigen Artikeln der Kapitel IV und V des am Datum dieses Protokolls geltenden Kodex über inländische Steuern und Abgaben der Philippinen für im Inland erzeugte und für eingeführte Waren unterschiedlich hoch sind, mit Artikel III des Allgemeinen Abkommens zu harmonisieren ; sie werden bemüht sein, diese Harmonisierung in Anbetracht ihrer Bedürfnisse in den Bereichen Entwicklung, Finanzen und Handel so bald wie möglich durchzuführen. Sollten die genannten Steuern am 31. Dezember 1984 noch in Kraft sein und zu unterschiedlichen Sätzen auf eingeführte Waren angewandt werden, so wird die Frage von den Vertragsparteien geprüft. TEIL II Liste 4. Die Liste in der Anlage wird mit Inkrafttreten dieses Protokolls die Liste der Philippinen zum Allgemeinen Abkommen. 5. a) In allen Fällen, auf die sich das in Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede Ware, die in der diesem Protokoll beigefügten Liste Gegenstand eines Zugeständnisses ist, das Datum dieses Protokolls. b) In dem Fall, auf den sich das in Artikel II Absatz 6 Buchstabe a) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für die diesem Protokoll beigefügte Liste das Datum dieses Protokolls. TEIL III Schlußbestimmungen 6. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Es liegt für die Philippinen bis zum ... 1979 zur Unterzeichnung auf. Es liegt ferner für die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. 7. Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach seiner Unterzeichnung durch die Philippinen in Kraft. 8. Die Philippinen, die nach Absatz 1 dieses Protokolls Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden sind, können diesem nach Maßgabe dieses Protokolls beitreten, indem sie beim Generaldirektor eine Beitrittsurkunde hinterlegen. Der Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, frühestens jedoch am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach diesem Absatz gilt für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Abkommens als Annahme des Abkommens nach dessen Artikel XXVI Absatz 4. 9. Vor ihrem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Absatz 8 können die Philippinen dessen vorläufige Anwendung einstellen ; die Einstellung wird am sechzigsten Tag nach Eingang der schriftlichen Notifikation beim Generaldirektor wirksam. 10. Der Generaldirektor übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, den Philippinen und jeder Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen unverzueglich jede Unterzeichnung dieses Protokolls nach Absatz 6. 11. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am ... neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, soweit nicht für die diesem Protokoll beigefügte Liste etwas anderes bestimmt ist ; jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich. ANHANG LISTE LXXV - PHILIPPINEN (Die Liste kann beim Sekretariat des GATT in Genf eingesehen werden.)