84/170/EWG: Beschluß des Rates vom 16. März 1984 betreffend die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen
Amtsblatt Nr. L 079 vom 23/03/1984 S. 0029 - 0029
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Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0008
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0032
***** BESCHLUSS DES RATES vom 16. März 1984 betreffend die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen (84/170/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und die Seschellen haben Verhandlungen über den Abschluß eines Abkommens über die Fischerei vor der Küste der Seschellen geführt. Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen, der Anhang und das Protokoll, die Bestandteil dieses Abkommens sind, sowie die Briefwechsel über die vorläufige, rückwirkende Anwendung des Abkommens ab 11. Januar 1984 am 18. Januar 1984 paraphiert. Mit dem Abkommen und den darauf bezueglichen Texten gestattet die Regierung der Republik Seschellen den Fischern der Gemeinschaft, vor der Küste der Seschellen zu fischen. Die Fischerei im Rahmen des Fischwirtschaftsjahres vor der Küste der Seschellen wird bereits ausgeuebt; wegen des Fehlens ausreichender anderer Fischereimöglichkeiten ist es im Interesse der Fischer der Gemeinschaft dringend erforderlich, daß sie Zugang zu diesen Gewässern bekommen. Daher sollte beschlossen werden, das Abkommen vorbehaltlich eines auf der Grundlage von Artikel 43 des Vertrages zu fassenden endgültigen Beschlusses vorläufig anzuwenden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen sowie der Anhang und das Protokoll, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden vorläufig angewandt. Der Wortlaut des Abkommens sowie der Wortlaut des Anhangs, des Protokolls und der Briefwechsel über die vorläufige Anwendung des Abkommens sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, - das Abkommen, - das Abkommen in Form von Briefwechseln rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 16. März 1984. Im Namen des Rates Der Präsident M. ROCARD