14.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2013

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von weißem Phosphor, auch elementarer oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in der Republik Kasachstan

(2013/81/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 17. Dezember 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von weißem Phosphor, auch elementarer oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in der Republik Kasachstan („Kasachstan“ oder „betroffenes Land“) in die Union („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 7. November 2011 von Thermphos International BV („Antragsteller“) gestellt wurde, dem einzigen Hersteller von weißem Phosphor in der Union, auf den somit die Gesamtproduktion der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

2.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den einzigen ihr bekannten ausführenden Hersteller im betroffenen Land, den Hersteller im Vergleichsland, ferner Einführer, Händler und Verwender, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die Vertreter Kasachstans offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. Alle mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(5)

Um dem bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in Kasachstan die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder auf individuelle Behandlung („IB“) zu stellen, sandte die Kommission ihm ein entsprechendes Antragsformular. Ein weiteres Antragsformular sandte die Kommission den Behörden Kasachstans. Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller in Kasachstan nahm mit der Kommission Kontakt auf und beantragte eine MWB.

(6)

Die Kommission sandte dem ihr bekannten ausführenden Hersteller im betroffenen Land und dem Antragsteller Fragebogen zu, die auch beantwortet wurden.

(7)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl unabhängiger Einführer, die von dieser Untersuchung betroffen sein könnten, wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung ins Auge gefasst. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln. Nur sieben Unternehmen übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben. Sie gaben an, Einführer/Verwender der betroffenen Ware zu sein. Da sich nur wenige Einführer meldeten, wurde entschieden, keine Stichprobe zu bilden. Anschließend sandte die Kommission diesen Parteien sowohl einen Einführerfragebogen als auch einen Verwenderfragebogen. Ferner nahmen über 30 Unternehmen mit der Kommission Kontakt auf, um sich als Verwender zu melden; auch ihnen sandte die Kommission jeweils einen Verwenderfragebogen. Im Ergebnis beantworteten fünf Unternehmen beide Fragebogen, ein Unternehmen den Einführerfragebogen und sieben Unternehmen den Verwenderfragebogen. Ein Verwender beschloss später, seine Mitarbeit einzustellen.

(8)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Unionshersteller

Thermphos International BV, Vlissingen, Niederlande

b)

Ausführender Hersteller im betroffenen Land

Kazhposphate LLC, Almaty, Republik Kasachstan

c)

Einführer

Ciech SA, Warschau, Polen

d)

Verwender

Zaklady Chemiczne Alwernia SA, Alwernia, Polen

e)

Einführer/Verwender

Fosfa akciová společnost, Břeclav, Tschechische Republik

ICL-IP Bitterfeld GmbH, Bitterfeld, Deutschland

Italmatch Chemicals Spa, Genua, Italien

3.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(9)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

4.   VERZICHT AUF VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(10)

Anhand der Untersuchungsergebnisse wurde die Einführung vorläufiger Maßnahmen als nicht angemessen angesehen, insbesondere da bestimmte Aspekte der Schadensursache und des Unionsinteresses noch genauer analysiert werden mussten.

(11)

Alle interessierten Parteien wurde schriftlich über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde, auf vorläufige Maßnahmen zu verzichten („Unterrichtungspapier“). Mehrere interessierte Parteien äußerten sich schriftlich zu den Feststellungen des Unterrichtungspapiers. Außerdem wurden die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, gehört.

5.   RECHTE DER PARTEIEN UND VERTRAULICHKEIT

(12)

Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus einem Hersteller bestand, mussten sensible Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden. Aus demselben Grund mussten auch alle Zahlen zum Verbrauch, zur Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land und aus anderen Ländern sowie zu den Einfuhrpreisen indexiert werden, da nur ein ausführender Hersteller und eine begrenzte Zahl von Einführern im Unionsmarkt beteiligt waren. Ebenso konnten bei der begrenzten Zahl von Verwendern in den meisten Fällen keine tatsächlichen Daten angegeben werden.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   BETROFFENE WARE

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um weißen Phosphor, auch elementarer oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in Kasachstan, der derzeit unter dem KN-Code ex 2804 70 00 eingereiht wird („weißer Phosphor“ oder „betroffene Ware“).

(14)

Weißer Phosphor ist ein chemisches Element, das aus Phosphatgestein gewonnen und vielfältig verwendet wird. Weißer Phosphor ist Ausgangsstoff in nichtaziden Anwendungen, vornehmlich für Arzneimittel und landwirtschaftliche Chemikalien, in der Herstellung von Phosphorsäure und deren Derivaten für Lebensmittel und Detergenzien sowie in der Herstellung von Phosphorlegierungen für den Einsatz in der Metallurgie. Die Untersuchung ergab, dass es nur einen Typ der betroffenen Ware gibt.

2.   GLEICHARTIGE WARE

(15)

Die Untersuchung ergab, dass der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte weiße Phosphor und der im betroffenen Land hergestellte und in die Union ausgeführte weiße Phosphor dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufwiesen. Daher werden diese Waren vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Aufgrund der Feststellung zur Marktwirtschaftsbehandlung (vgl. Erwägungsgründe 14 bis 17) und aufgrund der Tatsache, dass die Daten des Herstellers im Vergleichsland nicht verwendet wurden, wurde keine Feststellung über die im Vergleichsland hergestellte und verkaufte gleichartige Ware getroffen.

C.   DUMPING

1.   MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG (MWB)

(16)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in Kasachstan für einen ausführenden Hersteller, der den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

Kriterium 1

—

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

Kriterium 2

—

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen geprüft wird.

Kriterium 3

—

Es bestehen keine Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems.

Kriterium 4

—

Insolvenz- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

Kriterium 5

—

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(17)

Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller in Kasachstan („ausführender Hersteller“) beantragte eine MWB und legte ein Antragsformular vor. Die bereitgestellten Informationen wurden von der Kommission vor Ort bei dem betreffenden Unternehmen überprüft.

(18)

Anhand der überprüften Beweise wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, so dass ihm eine MWB gewährt werden konnte.

(19)

Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller, die Behörden Kasachstans und den Antragsteller über die MWB-Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

(20)

Der Antragsteller brachte vor, dass Verbindungen zwischen dem ausführenden Hersteller und dem kasachischen Staat bestünden und dass das Unternehmen keine Beweise für die tatsächlichen Besitzverhältnisse vorgelegt habe. Die Untersuchung ergab in dieser Hinsicht, dass es sich bei dem Unternehmen um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ nach kasachischem Recht handelte, deren unmittelbare Anteilseigner zwei Privatunternehmen waren. Es wurde geprüft, ob der Staat unmittelbar oder mittelbar an dem Unternehmen beteiligt war. Die Untersuchung bestätigte, dass sich das Unternehmen vollständig im Privatbesitz befand. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers wurde daher zurückgewiesen.

(21)

Es wurde ferner vorgebracht, das Unternehmen unterhalte ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem staatseigenen/staatlich finanzierten Unternehmen, das einen privilegierten Zugang zu staatlichen Finanzmitteln eröffne. Obwohl die Untersuchung bestätigte, dass ein Gemeinschaftsunternehmen besteht, verzeichnete dieses im UZ keine Aktivitäten; außerdem beschäftigt es sich nur mit Schwefelsäure, also einem anderen Geschäftszweig als weißer Phosphor. Das diesbezügliche Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(22)

Geprüft wurden auch Zusammensetzung und Funktionsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats, den Hauptentscheidungsorganen des Unternehmens. Diese Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte für eine staatliche Einflussnahme.

(23)

Der Antragsteller brachte weiter vor, die Produktionskosten des Unternehmens seien verzerrt und entsprächen nicht den normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Abbaukosten für Phosphatgestein, einen der Hauptrohstoffe. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen Phosphatgestein von verbundenen Bergwerken in Kasachstan bezog, die über Exklusivabbaurechte verfügten. Diese Rechte sind erworben, zum beizulegenden Zeitwert bewertet und korrekt verbucht worden. Das Unternehmen zahlte außerdem Körperschaftsteuer, Abbausteuer und andere zugehörige Kosten in derselben Höhe wie alle anderen Mineralerschließungsunternehmen in Kasachstan. Die durch die Verpflichtungen gebundenen Mittel waren Teil der Betriebskosten des Unternehmens. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass keine nennenswerte staatliche Einflussnahme erfolgte und dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Phosphatgestein nicht verzerrt waren. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers wurde daher zurückgewiesen.

(24)

Elektrischer Strom, der einen beträchtlichen Teil der Gesamtherstellkosten ausmacht, wird von unabhängigen Anbietern geliefert. Die Untersuchung ergab, dass der durchschnittliche Strompreis niedriger war als der Durchschnittspreis für andere industrielle Verwender in Kasachstan. Allerdings zählt das Unternehmen zu den größten Energieverbrauchern des Landes; deshalb wurde der Schluss gezogen, dass diese Praktik nicht gegen Grundsätze der Marktwirtschaft verstößt. Der Antragsteller brachte vor, das Unternehmen habe die staatlichen Stromtransportnetze genutzt und dadurch den Strom zu Vorzugsbedingungen bezogen. Diese Behauptung konnte durch die Untersuchung jedoch nicht bestätigt werden. Folglich wurde geschlossen, dass bei den Stromkosten keine nennenswerten staatlichen Eingriffe zu verzeichnen waren, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen wurde.

(25)

Andere wesentlichen Rohstoffe sind Koks, Phosphat-Feinkohlen, Quarzit, Elektroden, Cake und Silikaterz, die alle von unabhängigen Anbietern auf dem internationalen Markt, vornehmlich China und Russland, oder von heimischen Anbietern bezogen werden. Die Untersuchung lieferte keinerlei Hinweise auf eine staatliche Einflussnahme beim Erwerb dieser Materialien oder bei deren Preisgestaltung.

(26)

Der Antragsteller gab ferner an, Arbeits- und Sozialrechte der Beschäftigten in Kasachstan würden in der Praxis vom Staat unterdrückt, obwohl ein entsprechender Rechtsrahmen in Kasachstan bestehe; dies wirke sich auf die Lohn- und Arbeitskosten des Unternehmens aus. Die Untersuchung ergab, dass die Unternehmensführung Arbeitskräfte nach freiem Ermessen einstellte und freisetzte und dabei den gesetzlichen Mindestlohn beachtete. Es zeigte sich, dass alle einschlägigen kasachischen Rechtsvorschriften eingehalten wurden und dass das Unternehmen individuelle Arbeitsverträge mit allen seinen Beschäftigten abgeschlossen hatte. Die Untersuchung lieferte somit keine Hinweise auf eine staatliche Einflussnahme; deshalb wurde das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen.

(27)

Schließlich brachte der Antragsteller vor, dass mit großer Wahrscheinlichkeit Verkaufsbeschränkungen auf dem heimischen Markt bestünden, da keine Inlandsverkäufe von weißem Phosphor in Kasachstan zu verzeichnen gewesen seien. Die Geschäftslizenz des Unternehmens enthält jedoch keinerlei Verkaufsbeschränkungen, weder für den Inlands- noch für den Ausfuhrmarkt. Es waren keine Inlandsverkäufe zu verzeichnen, weil weder eine Nachfrage nach weißem Phosphor in Kasachstan besteht noch entsprechende Verarbeitungskapazitäten vorhanden sind. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers wurde daher zurückgewiesen.

(28)

Das Unternehmen verfügte über eine einzige Buchführung, die jährlich von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IFRS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wurde.

(29)

Aus der Finanzbuchhaltung des Unternehmens ergab sich, dass es zinsfreie Darlehen gewährte, die im UZ jedoch vollständig zurückgezahlt wurden. Zinsfreie Darlehen zwischen verbundenen oder sogar zwischen unabhängigen Unternehmen verstoßen an sich nicht gegen internationale Rechnungslegungsnormen; vielmehr sind sie unter bestimmten Bedingungen zulässig, beispielsweise wenn die Meldeauflagen erfüllt und die Darlehen in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen werden. Die Untersuchung brachte diesbezüglich keine Unregelmäßigkeiten zu Tage; zudem wurden alle Buchführungsauflagen erfüllt.

(30)

Es zeigte sich, dass das Unternehmen den einschlägigen Konkurs- und Eigentumsvorschriften unterlag, welche Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen sollen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften für das Unternehmen nicht gelten und nicht auf es angewendet werden.

(31)

Die Untersuchung ergab keinerlei Hinweise auf Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung und Umrechnung von Fremdwährungen. Die Devisengeschäfte des Unternehmens wurden zu Marktkursen abgewickelt; außerdem konnte es nach freiem Ermessen über seine Eigenmittel verfügen.

2.   NORMALWERT

(32)

Aufgrund der Feststellungen in Erwägungsgrund 14 zum MWB-Antrag des Unternehmens wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(33)

Weder verkaufte das Unternehmen im UZ weißen Phosphor auf dem Inlandsmarkt noch gab es andere Verkäufer oder Hersteller von weißem Phosphor in Kasachstan. Der Normalwert konnte folglich nicht nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandsverkaufspreise ermittelt werden. Daher erfolgte die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der Herstellkosten für die betroffene Ware, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und einer Gewinnspanne.

(34)

Die Untersuchung ergab, dass die angegebenen Herstellkosten keine Abschreibungskosten für Abbaurechte enthielten; diese mussten daher aufgeschlagen werden. Die Bewertung des jährlichen Abschreibungsbetrags für die Abbaurechte für die betroffene Ware anhand des „beizulegenden Zeitwerts“ erschien als die geeignete Vorgehensweise.

(35)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier brachte der ausführende Hersteller vor, dass die Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung anhand der Aufzeichnungen der zu untersuchenden Partei hätten ermittelt werden sollen. Da die Abschreibungskosten für Abbaurechte nur in den Büchern der Muttergesellschaft des ausführenden Herstellers verzeichnet seien, die ihren Sitz nicht in Kasachstan habe und die auch nicht von der Untersuchung erfasst worden sei, hätte sich die Ermittlung der Kosten des ausführenden Herstellers nicht auf Informationen stützen dürfen, die in den Bücher dieses Unternehmens verbucht sind.

(36)

Da das Phosphatbergwerk bekanntlich in Kasachstan liegt und der ausführende Hersteller das Phosphatgestein für die Gewinnung von weißem Phosphor abbaut, hätten die Abschreibungskosten für Abbaurechte in der Tat in den Büchern des ausführenden Herstellers verbucht werden müssen. Damit spiegelten die Aufzeichnungen des ausführenden Herstellers die mit der Produktion und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware verbundenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung nicht in angemessener Weise wider. Es war daher gerechtfertigt, die gemeldeten Kosten entsprechend zu berichtigen.

(37)

Bei den Büchern der Muttergesellschaft handelte es sich um einen konsolidierten Jahresabschluss für die ganze Gruppe, d. h. die Daten zu den Tätigkeiten des ausführenden Herstellers in Kasachstan waren auch darin enthalten. Die verzeichneten Abbaurechte bezogen sich auf alle Bergbautätigkeiten, einschließlich derjenigen des ausführenden Herstellers im Zusammenhang mit der Gewinnung von weißem Phosphor. Daher wurde die Berichtigung der gemeldeten Herstellkosten auf dieser Grundlage als berechtigt erachtet.

(38)

Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass es sich bei den verbuchten Abschreibungskosten um die Abschreibungsgesamtkosten für alle Abbaurechte der Unternehmensgruppe gehandelt habe, die im Zusammenhang mit der Herstellung verschiedener Waren, u. a. weißem Phosphor, anfielen. Der den Kosten für die gemeldeten Herstellkosten für weißen Phosphor aufgeschlagene Betrag für Abschreibungskosten sollte sich aber nur auf die direkt mit der Herstellung von weißem Phosphor verbundenen Abschreibungskosten beziehen. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben und die Herstellkosten wurden dahingehend berichtigt, dass nur die aus der Herstellung von weißem Phosphor erwachsenen Abschreibungsgesamtkosten herangezogen wurden.

(39)

Da keine anderen Hersteller von weißem Phosphor auf dem kasachischen Inlandsmarkt tätig waren, erfolgte die Bestimmung der VVG-Kosten und des Gewinns nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung anhand der Beträge, die für die Herstellung und den Verkauf der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt tatsächlich anfielen. Zu diesem Zweck wurden vornehmlich chemische Erzeugnisse wie Düngemittel und andere Derivate von weißem Phosphor berücksichtigt.

(40)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier brachte der ausführende Hersteller vor, dass die Beträge, die für die Ermittlung der Gewinne für „andere Waren“ herangezogen wurden, nicht angemessen seien. Insbesondere wichen das Herstellungsverfahren für einige dieser Waren und die kommerziellen Bedingungen bei deren Verkauf erheblich von denjenigen für weißen Phosphor ab; daher würden beim Verkauf dieser Waren höhere Gewinnspannen erwirtschaftet. Für die Ermittlung der Gewinnspanne zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sollten die Beträge für die Gewinne anhand des Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung, d. h. anhand jeder anderen vertretbaren Methode, ermittelt werden. Der beim Verkauf von weißem Phosphor in die Union oder andere Drittländer erzielte Gewinn sollte berücksichtigt werden oder ersatzweise der Durchschnitt dieser Gewinnspannen. Schließlich wurde vorgebracht, dass in dem Fall, dass keiner der genannten Vorschläge akzeptabel sei, die durchschnittliche Gewinnspanne der Muttergesellschaft bei der Herstellung und dem Verkauf aller Waren im UZ herangezogen werden sollte.

(41)

Die Informationen zu den verschiedenen Herstellungsverfahren für die Erzeugung „anderer Waren“ sowie zu den unterschiedlichen kommerziellen Bedingungen beim Verkauf wurden zu einem sehr späten Zeitpunkt der Untersuchung vorgelegt; sie waren zudem nicht durch Beweise untermauert. Auch wurde nicht nachgewiesen, ob diese angeblichen Unterschiede sich auf die Verkaufspreise und damit auf die Gewinnspannen auswirken und, falls dies der Fall ist, in welchem Umfang. Schließlich legte der ausführende Hersteller nicht dar, dass eine der nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung vorgeschlagenen Methoden zu einem korrekteren Ergebnis führen würde als die verwendete Methode nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung. Insbesondere wurde nicht erläutert, inwieweit die Verkaufsbedingungen für Ausfuhrverkäufe mit jenen für Verkäufe auf dem Inlandsmarkt vergleichbar und somit eine angemessene Annäherung für Verkäufe auf dem Inlandsmarkt seien. Die Vorbringen waren daher zurückzuweisen.

3.   AUSFUHRPREIS

(42)

Alle Ausfuhrverkäufe in die Union erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Union; daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware im UZ tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(43)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier behauptete der ausführende Hersteller, der verwendete Ausfuhrpreis sei inkorrekt. Hierzu ist anzumerken, dass der Ausfuhrpreis auf den geprüften, vom ausführenden Hersteller im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen basierte und dass es daher keinen Anlass gab, diese Angaben zu korrigieren. Die Behauptung musste somit zurückgewiesen werden.

4.   VERGLEICH

(44)

Der rechnerisch ermittelte Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(45)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert ab Werk und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen die Kosten für den Transport im betroffenen Land und in der Union, ferner Bereitstellungs- und Nebenkosten sowie Kreditkosten; sie wurden in allen Fällen vorgenommen, in denen sie als begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

5.   DUMPINGSPANNEN

(46)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für den ausführenden Hersteller in Kasachstan durch Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(47)

Da 100 % der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware von dem einzigen ausführenden Hersteller getätigt wurden, war der Grad der Mitarbeit maximal; folglich wurde der landesweite Zoll auf derselben Höhe festgesetzt wie der Zoll für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller.

(48)

Nach dieser Vorgehensweise ergab sich folgende Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Kazphosphate LLC

10,5  %

Alle übrigen Unternehmen

10,5  %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   UNIONSPRODUKTION UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(49)

Der Antrag wurde von Thermphos International BV („Antragsteller“) gestellt, dem einzigen Hersteller von weißem Phosphor in der Union, auf den 100 % der EU-Gesamtproduktion entfallen.

(50)

Der Antragsteller stellt somit den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung dar, weshalb er im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet wird.

(51)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier musste Thermphos International BV einen Antrag auf Konkurseröffnung stellen; am 21. November 2012 ordnete das Bezirksgericht Breda die Liquidation an. Folglich stellte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion von weißem Phosphor ein. In einer Pressemitteilung des Wirtschaftszweigs der Union teilte dieser jedoch mit, dass die bestehenden Lagerbestände an weißem Phosphor ausreichten, um seine Tochtergesellschaften, die nachgelagerte Waren herstellen, einige Monate lang zu beliefern. Inzwischen vollzog der Wirtschaftszweig der Union die kontrollierte Stilllegung seiner Anlagen für die Produktion von weißem Phosphor. Gleichzeitig laufen Verhandlungen über eine mögliche Übernahme mit Aussicht auf ein mögliches Wiederhochfahren der Produktion von weißem Phosphor in nächster Zukunft.

(52)

Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass angesichts der dargelegten Entwicklung die Untersuchung umgehend eingestellt werden sollte, da es den Wirtschaftszweig der Union nicht länger gebe. Dazu ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten UZ weißen Phosphor herstellte; außerdem ist es, solange das Konkursverfahren und die Verhandlungen über eine mögliche Übernahme noch laufen, unklar, ob die Produktion von weißem Phosphor tatsächlich dauerhaft eingestellt wird oder ob es sich dabei nur um eine Produktionsaussetzung handelt. Daher ist der Schluss, der Wirtschaftszweig der Union existiere nicht mehr, verfrüht. Folglich wurde das Vorbringen, das Verfahren aus diesem Grund einzustellen, abgelehnt.

2.   BESTIMMUNG DES RELEVANTEN UNIONSMARKTS

(53)

Der Wirtschaftszweig der Union ist vertikal integriert und ein beachtlicher Teil seiner Produktion ging in den Eigenbedarf. Es zeigte sich nämlich, dass der einzige Unionshersteller einen beträchtlichen Teil der Produktion von weißem Phosphor als Ausgangsstoff für die Herstellung verschiedener nachgelagerter Waren einsetzte, die vornehmlich in den Wirtschaftszweigen Arzneimittel, Landwirtschaft, Nahrungsmittel und Chemie Verwendung finden. Dieser Eigenbedarf gelangte nicht auf den freien Markt und stand somit nicht im direkten Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware. Demgegenüber stand die für den Verkauf auf dem freien Markt bestimmte Produktion in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware.

(54)

Zur Ermittlung, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, erschien es daher angemessen, bei der Analyse bestimmter Schadensindikatoren soweit möglich zwischen den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt und den Verkäufen auf dem Eigenbedarfsmarkt zu unterscheiden.

(55)

Zu Rentabilität und Cashflow war die Analyse auf den freien Markts gerichtet, da die Preise auf dem Eigenbedarfsmarkt nicht die Marktpreise widerspiegelten, was sich auf diese Indikatoren auswirkte. Bei der Kapitalrendite dagegen war es nicht möglich, zwischen den Investitionen für die auf dem freien Markt verkauften Waren und die für den Eigenbedarf verkauften Waren zu unterscheiden; daher wurde die Kapitalrendite anhand des Gesamtmarkts bewertet. Auch Verbrauch, Verkaufsmenge, Verkaufspreise und Marktanteile auf dem Unionsmarkt wurden anhand der Lage auf dem freien Markt analysiert und bewertet, weil die Handelsgeschäfte dort im normalen Geschäftsverkehr erfolgten, was eine freie Lieferantenwahl voraussetzte. Dessen ungeachtet wurde auch die Entwicklung dieser Indikatoren auf dem Eigenbedarfsmarkt berücksichtigt und ein Vergleich mit den Daten zum freien Markt angestellt, um herauszufinden, ob die Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Lage auf dem Eigenbedarfsmarkt die Feststellungen veränderte, die sich aus der ausschließlichen Analyse des freien Marktes ergaben.

(56)

Dabei wurde festgestellt, dass die nachstehenden Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand der Gesamttätigkeit untersucht werden sollten, d. h. unter Einbeziehung des Eigenbedarfs des Wirtschaftszweigs der Union: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Wachstum, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne, Kapitalbeschaffungsmöglichkeit und Höhe der Dumpingspanne. Diese Indikatoren können nämlich von den gedumpten Einfuhren beeinflusst werden, unabhängig davon, ob die Ware innerhalb des Unternehmens beziehungsweise der Unternehmensgruppe zur Weiterverarbeitung genutzt wird oder ob sie auf dem freien Markt verkauft wird. Im Folgenden werden Eigenbedarfsmarkt und freier Markt zusammen als „Gesamtmarkt“ bezeichnet.

(57)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Analyse der Schadensindikatoren sollte sich auf den Gesamtmarkt stützen, da eine Analyse, die nur auf dem freien Markt beruht, angesichts des besonderen Status des Wirtschaftszweigs der Union keine zuverlässige Bewertung der Lage erlaube; dieser sei weitgehend zur Eigenbedarfsnutzung übergegangen und könne somit angeblich nicht als echter Lieferant von weißem Phosphor auf dem freien Markt gelten.

(58)

Wie in Erwägungsgrund 55 dargelegt war die Analyse nur für die Indikatoren Rentabilität und Cashflow auf den freien Markt gerichtet. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Preise auf dem Eigenbedarfsmarkt nicht die Marktpreise widerspiegelten, die sich auf diese Indikatoren auswirkten. Im Übrigen war die Untersuchung in erster Linie auf den freien Markt gerichtet, da die Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt nicht mit den auf dem freien Markt verkauften Waren, einschließlich der gedumpten Einfuhren, im Wettbewerb standen. Die interessierte Partei erläuterte nicht, warum eine auch den Eigenbedarfsmarkt umfassende Analyse dennoch aussagekräftiger sei. Für alle anderen Indikatoren war die Analyse, soweit angebracht, zum einen auf die Tätigkeiten auf dem Gesamtmarkt und zum anderen auf die nach freiem Markt und Eigenbedarfsmarkt getrennten Tätigkeiten gerichtet. Somit wurden die Tätigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union, soweit erforderlich, auf allen Märkten hinreichend berücksichtigt; das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(59)

Dieselbe interessierte Partei machte geltend, die Kommission habe bei der Prüfung der Entwicklung der Schadensindikatoren die Lage zu Beginn und zum Ende des Bezugszeitraums verglichen und nicht im Einzelnen die Trends während des ganzen Zeitraums. Die Kommission bewertet die Schadensindikatoren üblicherweise für den Bezugszeitraum und beschreibt sofern erforderlich mögliche Schwankungen bei der Entwicklung. Dies geschah auch bei dieser Untersuchung. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

3.   UNIONSVERBRAUCH

(60)

Der Unionsverbrauch auf dem Gesamtmarkt wurde ermittelt durch Addition der gesamten, von allen Bezugsquellen eingeführten Menge weißen Phosphors (anhand von Eurostat-Daten und anhand der verifizierten Daten des ausführenden Herstellers und der kooperierenden Einführer/Verwender), der Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der für den Eigenbedarf bestimmten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union. Der Verbrauch auf dem freien Markt wurde ermittelt durch Subtraktion der für den Eigenbedarf bestimmten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union.

(61)

Einige interessierte Parteien wandten ein, dass der KN-Code auch Einfuhren von rotem Phosphor umfasse. Die Untersuchung ergab jedoch, dass im Bezugszeitraum kein roter Phosphor aus dem betroffenen Land importiert wurde. Im Übrigen wurden nur spärliche Angaben zu Einfuhren roten Phosphors aus anderen Drittländern vorgelegt. Diese spärlichen Angaben deuteten darauf hin, dass allenfalls geringfügige Mengen roten Phosphors eingeführt wurden.

(62)

In dem den interessierten Parteien vorgelegten Unterrichtungspapier waren versehentlich die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus Kasachstan im Eigengebrauch enthalten; in Tabelle 1 wurde die entsprechende Berichtigung vorgenommen. Die Trends beim Unionsverbrauch auf dem freien Markt wurden dadurch nicht beeinflusst.

(63)

Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

Index 2008 = 100

2008

2009

2010

UZ

Gesamtmarkt

100

74

96

103

Eigenbedarfsmarkt

100

119

109

117

Freier Markt

100

54

91

98

Quelle:

Eurostat und Fragebogenangaben interessierter Parteien.

(64)

Im Bezugszeitraum stieg der Verbrauch auf dem Unionsmarkt insgesamt um 3 % an; dabei nahm er trotz einiger Schwankungen im Berichtszeitraum auf dem Eigenbedarfsmarkt um 17 % zu, während der Verbrauch auf dem freien Markt von 2008 bis zum Ende der UZ um 2 % zurückging.

4.   EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND

4.1.   Menge und Marktanteil

(65)

Die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land nahmen folgenden Verlauf:

Tabelle 2

Einfuhren aus Kasachstan

Index (2008 = 100)

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren aus Kasachstan

100

57

108

132

Anteil am freien Markt

100

107

120

136

Quelle:

Eurostat und Fragebogenangaben interessierter Parteien.

(66)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union um 32 %. Damit erhöhte sich der Anteil am freien Markt im selben Zeitraum um 36 %. Der kooperierende ausführende Hersteller hielt im UZ einen ganz beträchtlichen Anteil am freien Markt.

(67)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, dass die Einfuhrmenge der betroffenen Ware nach dem UZ erheblich zurückgegangen sei, und dass diese Entwicklung in die Schadensanalyse eingehen solle. Dieses Vorbringen war unbegründet, da die verfügbaren Informationen keine nennenswerte Änderung der Einfuhrmenge nach dem UZ im Vergleich zum UZ erkennen ließen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung werden zudem Informationen, die für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

4.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(68)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem freien Markt entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Preise der Einfuhren aus Kasachstan

Index (2008 = 100)

2008

2009

2010

UZ

Einfuhrpreise

100

84

75

81

Quelle:

Eurostat und Fragebogenantworten des ausführenden Herstellers.

(69)

Auch wenn im UZ gegenüber 2010 ein Preisanstieg zu verzeichnen war, ging der Durchschnittspreis für die Einfuhren aus dem betroffenen Land von 2008 bis zum Ende des UZ doch um insgesamt 19 % zurück.

(70)

Zwecks Analyse der Preisunterbietung wurden die Durchschnittspreise, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem freien Markt in Rechnung stellte, mit den Durchschnittspreisen für die Einfuhren aus dem betroffenen Land verglichen. Die entsprechenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union wurden erforderlichenfalls auf die Stufe ab Werk gebracht, d. h., die Frachtkosten in der Union blieben unberücksichtigt; außerdem wurden Preisnachlässe und Rabatte abgezogen. Die Einfuhrpreise des kooperierenden ausführenden Herstellers (ohne Preisnachlässe) wurden erforderlichenfalls um die Zollabfertigungskosten und nach der Einfuhr anfallende Kosten gebührend berichtigt, um so den CIF-Preis frei Grenze der Union zu erhalten.

(71)

Der Vergleich ergab für den UZ, dass die vom ausführenden Hersteller bezogenen Einfuhren der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt zu Preisen verkauft wurden, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, erreichte unter Zugrundelegung der geprüften Daten des kooperierenden ausführenden Herstellers die Größenordnung von 30-40 %. Mit dieser Preisunterbietung gingen eine rückläufige Preisentwicklung und ein beträchtlicher Preisdruck auf dem Unionsmarkt einher.

5.   WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

5.1.   Allgemeines

(72)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union unter anderem eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, welche die Lage beschreiben, in der sich der Wirtschaftszweig der Union von 2008 bis zum Ende des UZ befand.

(73)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, das Jahr 2008 eigne sich nicht als Bezugsbasis, da der Wirtschaftszweig der Union in diesem Jahr außergewöhnlich erfolgreich gewesen sei. Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier brachten einige interessierte Parteien vor, das Jahr 2007 hätte als Bezugsbasis für die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen verwendet werden sollen. Darauf sei erwidert, dass 2008 ein erfolgreiches Jahr für die gesamte Phosphatbranche war und nicht nur für den Wirtschaftszweig der Union. Außerdem war das Jahr 2009 aufgrund der Wirtschaftskrise ebenfalls außergewöhnlich und 2007 waren der ausführende Hersteller in Kasachstan und der Wirtschaftszweig der Union verbunden, weshalb es nicht unbedingt besser gewesen wäre, diese Jahre als Bezugsbasis für die Schadensanalyse heranzuziehen. Unabhängig davon werden außergewöhnliche Umstände im Bezugszeitraum, sofern erforderlich, bei den relevanten Teilen der Schadensursachenanalyse berücksichtigt. Der Einwand wurde deshalb zurückgewiesen.

5.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(74)

In der nachstehenden Tabelle ist die Entwicklung von Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf den Gesamtmarkt dargestellt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Index (2008 = 100)

2008

2009

2010

UZ

Produktion

100

55

68

75

Produktionskapazität

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

100

55

68

75

Quelle:

überprüfte Fragebogenangaben.

(75)

Wie die vorstehende Tabelle zeigt, ging die Unionsproduktion im Bezugszeitraum um 25 % zurück. Von 2008 bis 2009 fiel die Produktion um 45 %, von 2009 bis zum Ende des UZ besserte sich die Lage, ohne jedoch im UZ das Niveau von 2008 wieder zu erlangen. Da die Produktionskapazität gleich blieb, bedingte der Produktionsrückgang einen beträchtlichen Rückgang der Kapazitätsauslastung (25 %) im Zeitraum von 2008 bis zum Ende des UZ.

5.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(76)

In der nachstehenden Tabelle werden die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nach Gesamtmarkt, Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt aufgeschlüsselt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

Index (2008 = 100)

2008

2009

2010

UZ

Verkaufsmenge auf dem Gesamtmarkt

100

84

83

83

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Gesamtmarkt (in %)

100

114

86

80

Verkaufsmenge auf dem Eigenbedarfsmarkt

100

119

109

117

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Eigenbedarfsmarkt (in %)

100

100

100

100

Verkaufsmenge auf dem freien Markt

100

37

47

36

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt (in %)

100

69

52

37

Quelle:

überprüfte Fragebogenangaben.

(77)

Die Verkaufsmenge auf dem Gesamtmarkt ging im Bezugszeitraum um 17 % zurück. Dabei fielen die Verkäufe auf dem freien Markt mit 64 % von 2008 bis zum Ende des UZ noch stärker. Der Eigenbedarfsmarkt dagegen folgte dem gegenläufigen Trend; dort erhöhte sich die Verkaufsmenge im selben Zeitraum um 17 %. Die rückläufige Verkaufsmenge spiegelte sich auch beim Marktanteil wider, der von 2008 bis zum Ende des UZ um 20 % (Gesamtmarkt) beziehungsweise 63 % (freier Markt) zurückging. Da der Eigenbedarfsmarkt nur den weißen Phosphor des einzigen Unionsherstellers betrifft, blieb dieser Marktanteil konstant; er ist unter den gegebenen Voraussetzungen kein relevanter Indikator.

5.1.3.   Wachstum

(78)

Im Bezugszeitraum ging der Unionsverbrauch auf dem freien Markt mit 2 % nur leicht zurück; hingegen brachen die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum deutlich ein, und zwar um 64 beziehungsweise 63 %. Der Eigenbedarfsmarkt dagegen folgte dem gegenläufigen Trend; dort erhöhte sich die Verkaufsmenge im selben Zeitraum um 17 %. Gleichzeitig konnten die Einfuhren aus Kasachstan im Bezugszeitraum um 32 % erhöht werden. Folglich fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum beträchtlich.

5.1.4.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(79)

In der nachstehenden Tabelle ist die Entwicklung der Beschäftigung, der Produktivität und der Löhne des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf den Gesamtmarkt dargestellt:

Tabelle 6

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Index (2008 = 100)

2008

2009

2010

UZ

Zahl der Beschäftigten

100

101

98

93

Gesamtproduktivität (Tonnen/Beschäftigten)

100

55

69

81

Jahreslöhne

100

95

103

106

Quelle:

überprüfte Fragebogenangaben.

(80)

Die Beschäftigung ging von 2008 bis zum Ende des UZ leicht zurück, dabei stiegen die Löhne leicht an. Im Bezugszeitraum verringerte sich die Gesamtproduktivität je Beschäftigten um 19 %. Dies war die Folge des Produktionsrückgangs (siehe Erwägungsgründe 74 und 75).

5.1.5.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(81)

Die in Erwägungsgrund 48 aufgeführten Dumpingspannen lagen über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen zudem nicht als geringfügig eingestuft werden.

5.1.6.   Lagerbestände

(82)

Die nachfolgenden Zahlen weisen die Entwicklung der Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf den Gesamtmarkt im Bezugszeitraum aus:

Tabelle 7

Lagerbestände

Index (2008 = 100)

2008

2009

2010

UZ

Lagerbestände

100

26

17

48

Quelle:

überprüfte Fragebogenangaben.

(83)

Im UZ wurden rund 12 % der Produktionsmenge auf Lager gehalten. Im Bezugszeitraum fielen die Lagerbestände um 52 %. Dieser Indikator besitzt in dieser Branche jedoch keine Relevanz, da sie hauptsächlich auf Abruf produziert, weshalb die Hersteller in der Regel nur geringe Mengen auf Lager halten. Der Rückgang der Lagerbestände im UZ sollte vor dem Hintergrund der geringeren Wirtschaftstätigkeit infolge der Downsizing-Maßnahmen des Wirtschaftszweigs der Union gesehen werden.

5.1.7.   Verkaufspreise

(84)

In der nachstehenden Tabelle wird die Preisentwicklung im Wirtschaftszweig der Union dargestellt, aufgeschlüsselt nach Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt:

Tabelle 8

Verkaufspreise

Index (2008 = 100)

2008

2009

2010

UZ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit — Eigenbedarfsmarkt

100

90

67

78

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit — freier Markt

100

86

75

83

Quelle:

überprüfte Fragebogenangaben.

(85)

Die Verkaufspreise waren auf beiden Märkten rückläufig, wenngleich der Rückgang auf dem Eigenbedarfsmarkt (-22 %) stärker war als auf dem freien Markt (-17 %).

5.1.8.   Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeit, Investitionen und Kapitalrendite

Tabelle 9

Rentabilität und Cashflow

Index (2008 = 100)

2008

2009

2010

UZ

Rentabilität auf dem freien Markt

100

85

73

75

Cashflow auf dem freien Markt

100

56

54

52

Quelle:

überprüfte Fragebogenangaben.

(86)

Die Rentabilität der gleichartigen Ware auf dem freien Markt wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union auf dem freien Unionsmarkt ermittelt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(87)

Die Rentabilität auf dem freien Markt ging deutlich zurück und rutschte im Bezugszeitraum in die Verlustzone. Ihre Entwicklung war von 2008 bis zum Ende des UZ rückläufig. Obwohl sie im UZ gegenüber 2010 leicht anstieg, blieb die Rentabilität weiterhin negativ.

(88)

Auch der Cashflow, der im Berichtszeitraum um 48 % zurückging, verschlechterte sich zunehmend von 2008 bis zum Ende des UZ.

(89)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit wurde in Bezug auf den Gesamtmarkt analysiert; dabei zeigte sich, dass der Wirtschaftszweig der Union immer weniger in der Lage war, sich mit liquiden Mittel auszustatten, weshalb sich seine Finanzlage verschlechterte.

(90)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier machte eine interessierte Partei geltend, Rentabilität und Cashflow sollten anhand des Gesamtmarkts und nicht nur anhand des freien Marktes untersucht werden, da eine Bewertung der Schädigung ausschließlich anhand des freien Marktes unvollständig sei angesichts der besonderen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, bei dem ja die meisten seiner Verkäufe für den Eigenverbrauch bestimmt sind.

(91)

Wie in den Erwägungsgründen 55 und 58 dargelegt, gilt festzuhalten, dass eine Analyse anhand des Eigenbedarfsmarkts, angesichts der Tatsache, dass die Preise auf dem Eigenbedarfsmarkt nur Verrechnungspreise sind, keine sinnvolle Schadensanalyse erlaubt hätte, da in diesem Fall die Preise des freien Marktes nicht berücksichtigt worden wären, auf dem der Wettbewerb mit den Einfuhren aus Kasachstan stattfand. Außerdem wurden die Auswirkungen der Tätigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Eigenbedarfsmarkt bei den relevanten Teilen der Schadensanalyse berücksichtigt, insbesondere in den Erwägungsgründen 135 und 136. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(92)

Die nachfolgenden Zahlen weisen die Entwicklung der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf den Gesamtmarkt im Bezugszeitraum aus:

Tabelle 10

Investitionen und Kapitalrendite

Index (2008 = 100)

2008

2009

2010

UZ

Investitionen

100

98

79

69

Kapitalrendite auf dem Gesamtmarkt

100

20

19

15

Quelle:

überprüfte Fragebogenangaben.

(93)

Die Tabelle veranschaulicht, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen in die gleichartige Ware um 31 % drosselte. Dies stand im Zusammenhang mit den Downsizing-Maßnahmen des Wirtschaftszweigs. Investiert wurde hauptsächlich, um Regulierungsauflagen zu erfüllen und die Effizienz durch Verbesserung und Wartung der Produktionstechnik und der Verfahren zu erhöhen.

(94)

Die Kapitalrendite für weißen Phosphor durchlief von 2008 bis zum Ende des UZ ebenfalls eine negative Entwicklung.

5.1.9.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(95)

Aus der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union ergab sich bei allen wichtigen Schadensindikatoren ein deutlicher Abwärtstrend. Bei verhältnismäßig gleichbleibendem Verbrauch auf dem freien Markt ging die Gesamtproduktion im Bezugszeitraum um 25 % zurück. Gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Union einen Anteil von 20 % am Gesamtmarkt und von 63 % am freien Markt. Die Kapazitätsauslastung fiel um 25 %.

(96)

Im Bezugszeitraum schrumpfte die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 17 %. Eine deutlichere Abwärtsentwicklung der Verkaufsmengen war am freien Markt zu beobachten (Rückgang von 64 % im Bezugszeitraum).

(97)

Mit den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union ging auch der Verkaufspreis zurück, nämlich um 17 %. Die Lage am Eigenbedarfsmarkt war vergleichbar; dort gingen die Preise im Bezugszeitraum um 22 % zurück. Die Einbußen bei den Verkaufsmengen und die rückläufigen Preise wirkten sich auf die Gewinnsituation aus und führten zu Verlusten.

(98)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, der Wirtschaftszweig der Union behaupte sich nach seiner Erholung vom Wirtschaftsabschwung im Jahr 2009 am Markt. Vor allem sei an der Entwicklung bestimmter Schadensindikatoren, namentlich den Mengen und Preisen der Verkäufe auf dem Unionsmarkt und der Ausfuhrverkäufe, der Warenkosten und der Investitionen, aber auch der Produktion und der Kapazitätsauslastung, keine bedeutende Schädigung abzulesen. Für diese Einwände lieferten die Untersuchungsergebnisse keine Bestätigung; vielmehr war auch nach 2009 eine deutliche Abwärtsentwicklung, vielleicht nicht bei allen, aber bei den Hauptschadensindikatoren zu verzeichnen.

(99)

Einige Parteien wandten ein, die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land hätten im Bezugszeitraum tendenziell abgenommen; außerdem würde die Kapazität der kasachischen Phosphorindustrie zu hoch veranschlagt. Auch für diese Einwände lieferten die Untersuchungsergebnisse keine Bestätigung; es zeigte sich vielmehr, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Kasachstan kontinuierlich zulegten. Im Übrigen wurde die Produktionskapazität des ausführenden Herstellers in Kasachstan anhand der von diesem Unternehmen vorgelegten und von der Kommission überprüften Daten ermittelt.

(100)

Somit bestätigte die Untersuchung, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich zur endgültigen Einstellung jeder nennenswerten Produktion von weißem Phosphor in der Union führen würden, falls weiterhin gedumpte Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangen. Die Ereignisse nach dem UZ, sprich die Konkurseröffnung und Abwicklung des Wirtschaftszweigs der Union, scheinen dies zu bestätigen.

(101)

Der dargelegte Sachverhalt ließ den Schluss zu, dass der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung bedeutend geschädigt wurde.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   VORBEMERKUNG

(102)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren angelastet wurde.

2.   AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN

(103)

Die Untersuchung ergab, dass die gedumpten Einfuhren aus Kasachstan im Bezugszeitraum drastisch anstiegen, so dass sich der Anteil dieser Einfuhren am freien Markt um 36 % erhöhte. Es war ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und dem Verlust von Marktanteilen durch den Wirtschaftszweig der Union erkennbar. Die Untersuchung zeigte des Weiteren, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren fortlaufend unterboten wurden. Die Preise der gedumpten Einfuhren gingen im Bezugszeitraum um 19 % zurück, wodurch die Unterbietung zunahm. Aufgrund dieses Preisdrucks konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht erhöhen. Folglich konnte er die gestiegenen Kosten (siehe Tabelle 11) nicht auffangen. Zudem ging die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt drastisch zurück.

Tabelle 11

Produktionskosten (Wirtschaftszweig der Union)

Index (2008 = 100)

2008

2009

2010

UZ

Produktionskosten (EUR/t)

100

105

103

112

Quelle:

überprüfte Fragebogenangaben.

(104)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, die Einfuhren aus Kasachstan würden lediglich die Verbrauchsentwicklung widerspiegeln und hätten somit keinen Einfluss auf die Marktsituation bei weißem Phosphor gehabt. Darauf ist zu erwidern, dass weder die Einfuhrzahlen noch die Verbrauchszahlen, die bei der Untersuchung ermittelt wurden, diesen Einwand bestätigten; vielmehr zeigten sie, dass die Einfuhren aus Kasachstan sogar anstiegen, obgleich der Verbrauch am freien Markt im Bezugszeitraum leicht rückläufig war; somit zeigten die Einfuhren im besagten Zeitraum einen gegenläufigen Trend. Dieser Anstieg der Einfuhren aus Kasachstan fiel zeitlich mit der Verschlechterung beim Wirtschaftszweig der Union zusammen. Der Einwand wurde deshalb zurückgewiesen.

(105)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Kasachstan zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fortlaufend unterboten, entscheidend zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

3.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(106)

In der nachstehenden Tabelle wird die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern dargestellt.

Tabelle 12

Einfuhren aus anderen Drittländern und Marktanteile

Index (2008 = 100)

2008

2009

2010

UZ

Einfuhrmenge

Volksrepublik China

100

58

118

89

Durchschnittspreis je Einheit

Volksrepublik China

100

62

54

68

Einfuhrmenge

Sozialistische Republik Vietnam

100

671

363

470

Durchschnittspreis je Einheit Sozialistische Republik Vietnam

100

92

73

74

Anteil der Einfuhren aus der Volksrepublik China am Gesamtmarkt

100

96

150

102

Anteil der Einfuhren aus der Sozialistischen Republik Vietnam am Gesamtmarkt

100

1 120

459

540

Quelle:

Eurostat und Fragebogenangaben interessierter Parteien.

(107)

Der Markt für weißen Phosphor ist stark konzentriert, da es weltweit nur wenige Hersteller gibt. Die bei der Untersuchung zusammengetragenen Informationen zeigen, dass die Volksrepublik China der weltgrößte Hersteller von weißem Phosphor ist. Zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2008 führte die Volksrepublik China über den damals schon geltenden Ausfuhrzollsatz von 20 % hinaus einen weiteren Ausfuhrzollsatz von 100 % für weißen Phosphor ein. Aus diesem Grund brachen die Einfuhren aus der Volksrepublik China ein; die Einfuhrmengen verblieben über den gesamten Bezugszeitraum hinweg auf niedrigem Niveau, obwohl der Ausfuhrzollsatz im UZ auf 20 % reduziert wurde.

(108)

Die Einfuhrmenge aus der Sozialistische Republik Vietnam („Vietnam“) waren im Bezugszeitraum relativ gering.

(109)

Es sei angemerkt, dass die durchschnittlichen Preise je Einheit für die Einfuhren aus der Volksrepublik China und aus Vietnam in derselben Größenordnung liegen wie der durchschnittliche Preis je Einheit des Wirtschaftszweigs der Union.

(110)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier machte eine interessierte Partei geltend, die Einfuhren von weißem Phosphor aus der Volksrepublik China seien für den Preisdruck auf dem Unionsmarkt verantwortlich. Die verfügbaren Daten können diese Behauptung nicht stützen, da die Einfuhrmengen aus der Volksrepublik China von 2008 bis zum Ende des UZ zurückgingen (mit einem Höchststand 2010) und die Preise für die Einfuhren aus der Volksrepublik China im ganzen Bezugszeitraum annähernd so hoch lagen wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union oder sogar darüber. Außerdem änderte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der Volksrepublik China von 2008 bis zum Ende des UZ kaum (mit einem Höchststand 2010), ganz im Gegensatz zu dem von 2008 bis zum Ende des UZ stetig um insgesamt 36 % steigenden Marktanteil Kasachstans. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

3.2.   Entwicklung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union

(111)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier machte dieselbe Partei geltend, der Anstieg der Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union sollte als eine eigenständige Schadensursache gewertet werden. Während nämlich der Preis für den Hauptrohstoff insgesamt gefallen sei, seien die Stückkosten gestiegen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war der Hauptgrund für die gestiegenen Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union der Verlust des Größenvorteils; dieser Verlust wurde durch die geringeren Verkäufe auf dem freien Markt (aufgrund der gedumpten Einfuhren aus Kasachstan) und die daraus erwachsene geringere Produktionsmenge verursacht. Daher kann der Anstieg der Stückkosten nicht als eine eigenständige Schadensursache betrachtet werden, sondern nur als Folge der gedumpten Einfuhren. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

3.3.   Präferenzvereinbarung mit dem ausführenden Hersteller

(112)

Einige interessierte Parteien behaupteten, dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf den Abbruch der Beziehungen zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und dem kooperierenden ausführenden Hersteller zurückzuführen sei und auf das dadurch bedingte Auslaufen der präferenziellen Liefervereinbarung; dies habe dazu geführt, dass der Wirtschaftszweig der Union dem Wettbewerb durch die direkt vom ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren ausgesetzt gewesen sei. Die Präferenzvereinbarung sei einem Ausgleich für den fehlenden direkten Zugang des Wirtschaftszweigs der Union zum Hauptrohstoff Phosphatgestein gleichgekommen.

(113)

Andere Parteien machten geltend, dass angesichts der Auflösung der Präferenzvereinbarung in früheren Jahren angeblich getätigte Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in das vormals verbundene Untenehmen zur Schädigung beigetragen hätten, da der Wirtschaftszweig der Union durch die Auflösung der Präferenzvereinbarung keinen Vorteil aus diesen Investitionen hätte ziehen können.

(114)

Wie die Untersuchung zeigte, entspricht es den Tatsachen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union und der kooperierende ausführende Hersteller von 2003 bis 2007 im Eigentum desselben Anteilseigners befanden; eine Präferenzvereinbarung zwischen den beiden Parteien bestand noch bis 2008 weiter.

(115)

Die betroffenen Parteien legten keine Beweise zur Untermauerung vor, aus denen die Höhe der angeblichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die Tätigkeiten des ausführenden Herstellers in Kasachstan hervorgegangen wäre. Auch konnte bei der Untersuchung kein direkter Zusammenhang zwischen etwaigen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in früheren Jahren und dessen bedeutender Schädigung im UZ festgestellt werden. Die verfügbaren Informationen zeigten nicht auf, ob die angeblichen Investitionen überhaupt zur derzeitigen Lage des Wirtschaftszweigs der Union hätten beitragen können und, falls dem so wäre, in welcher Höhe. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(116)

Auch der Verlust des gemeinsamen Eigners kann nicht als ein Faktor betrachtet werden, der eine Schädigung verursacht. Der Verlust des gemeinsamen Eigners führte nämlich nur dazu, dass der ausführende Hersteller in Kasachstan die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Europäischen Union ausführen konnte. Dagegen bedeutete er nicht, dass diese Ausfuhren zu schädigenden Dumpingpreise erfolgen mussten. Es sind diese Dumpingpreise, die den Wirtschaftszweig der Union schädigten.

3.4.   Zugang zum Hauptrohstoff

(117)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei im Zusammenhang mit einer mangelnden Kostenwettbewerbsfähigkeit zu sehen, da der Wirtschaftszweig keinen direkten Zugang zu Phosphatgestein habe, einem der Hauptrohstoffe zur Herstellung von weißem Phosphor, wohingegen der kooperierende ausführende Hersteller in Kasachstan in der Nähe von Phosphatlagerstätten angesiedelt sei und über Exklusivabbaurechte verfüge. Die Kosten für den Transport von Phosphatgestein und die Kosten für die Entsorgung von Schlamm, einem Abfallprodukt bei der Herstellung von weißem Phosphor, seien erheblich, da keine natürlichen Schlammlagerstätten zur Verfügung stünden.

(118)

Die Untersuchung ergab zwar, dass die Kosten für Phosphatgestein tatsächlich bedeutsam sind, dieser Faktor allein konnte aber nicht als Erklärung für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union dienen. Denn selbst wenn man dem Kostenunterschied für Phosphatgestein zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und dem kooperierenden ausführenden Hersteller bei der Bewertung der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung Rechnung tragen würde, wäre die Schädigung weiterhin erheblich.

(119)

Die Untersuchung ergab, dass die Kosten für den Transport von Phosphatgestein für den Wirtschaftszweig der Union zwar hoch sind, aber nicht so hoch, dass die Herstellung von weißem Phosphor in der Union als solche unwirtschaftlich würde. Selbst unter Berücksichtigung der Kosten für den Transport von Phosphatgestein bei den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union wäre die Schadensspanne noch beträchtlich.

(120)

Was die Behauptung anbelangt, es stünden keine natürlichen Lagerstätten für den Schlamm zur Verfügung, so bestätigte die Untersuchung, dass es keine Belege dafür gab, dass sich daraus Nachteile für den Wirtschaftszweig der Union ergeben hätten, da der Schlamm bei der Herstellung von weißem Phosphor wieder verwendet werden kann.

(121)

Fazit: Die Untersuchung ergab, dass selbst die Berücksichtigung des Kostenvorteils des kooperierenden ausführenden Herstellers keine Erklärung für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union liefern würde und dass der Kostenunterschied bei der Beschaffung von Phosphatgestein nur teilweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte. Diese Erkenntnis wurde von der Tatsache untermauert, dass vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Derivate, die weißen Phosphor enthielten, eine wesentlich höhere Rentabilität aufwiesen.

(122)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass der Zugang zum Rohstoff und dessen Auswirkungen auf die Kosten zwar einen gewissen Beitrag zur prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union leisteten, er aber nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Kasachstan und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben kann.

3.5.   Produktionsleistung des Wirtschaftszweigs der Union und Einfuhren der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union

(123)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, dem Jahresbericht 2010 zufolge habe der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2010 und in der ersten Hälfte des Jahres 2011 vor ernsthaften technischen Schwierigkeiten gestanden, die sich negativ auf sein Produktionsvolumen ausgewirkt hätten; dies habe den Wirtschaftszweig dazu veranlasst, die betroffene Ware aus Kasachstan einzuführen. Eine etwaige Schädigung sei auch auf diese Einfuhren zurückzuführen und somit selbstverschuldet. Die Untersuchung ergab, dass die technischen Schwierigkeiten, mit denen der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2010 und in der ersten Hälfte des Jahres 2011 konfrontiert war, keine nennenswerten Auswirkungen auf seine Lage hatten, da sie weder zu einer Fertigungsunterbrechung führten noch dazu, dass er die Nachfrage seiner Kunden nach weißem Phosphor am freien Markt nicht aus der eigenen Herstellung decken konnte. Außerdem wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union zwar aus Kasachstan einführte, dass diese Einfuhren aber nur ausnahmsweise und ergänzend erfolgten und gemessen am Gesamtproduktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union begrenzt waren. Zudem wurden keine Belege dafür gefunden, dass der Wirtschaftszweig der Union diese Einfuhren auch nur zum Teil auf dem freien Markt verkaufte. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht des Direktors für 2010 dem konsolidierten Jahresabschluss des Wirtschaftszweigs der Union für alle Geschäftstätigkeiten des Unternehmens beigefügt war und er somit nicht ausschließlich die Herstellung von weißem Phosphor betraf.

(124)

Aufgrund dieser Sachlage wurde befunden, dass die Folgen der technischen Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union während eines Teils des Bezugszeitraums und die Tatsache, dass die betroffene Ware in begrenzten Mengen eingeführt wurde, wenn überhaupt nur geringe Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des für den freien Markt bestimmten weißen Phosphors hatten und den ursächlichen Zusammenhang nicht aufheben konnten. Somit wurden die diesbezüglichen Einwände der interessierten Parteien zurückgewiesen.

3.6.   Neues Produktionsverfahren des Wirtschaftszweigs der Union

(125)

Einige interessierte Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Union habe erheblich in neue Fertigungstechnik investiert; daraus hätten sich technische Schwierigkeiten und Umweltprobleme ergeben, welche die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten.

(126)

Die Untersuchung bestätigte zwar, dass der Wirtschaftszweig der Union in die Entwicklung eines neuen Produktionsverfahrens investierte, bei dem Phosphatgestein durch Phosphat ersetzt wird, das aus Abfallströmen gewonnen wird. Wie in Erwägungsgrund 92, Tabelle 10 erwähnt, hat die Untersuchung aber auch ergeben, dass die mit weißem Phosphor verbundenen Investitionen im Bezugszeitraum rückläufig waren. Die Investitionen in die neue Technik konnten somit kein wesentlicher Grund für die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sein. Im Übrigen ergab die Untersuchung keine Anhaltspunkte, dass die neue Technik wie behauptet zu technischen Schwierigkeiten und Umweltproblemen führte; auch belegten die interessierten Parteien ihre Behauptungen nicht mit Fakten. Das diesbezügliche Vorbringen der interessierten Parteien wurde daher zurückgewiesen.

3.7.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(127)

Einige interessierte Parteien wandten ein, die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union seien im Bezugszeitraum erheblich zurückgegangen und dies habe die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht.

(128)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Ausfuhrverkäufe nur einen geringen Prozentsatz der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union betrafen und daher nur sehr begrenzte Auswirkungen auf die Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Union gehabt haben konnten.

(129)

Daher wurde befunden, dass die Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnten. Der diesbezügliche Einwand der interessierten Parteien musste daher zurückgewiesen werden.

3.8.   Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise

(130)

Eine interessierte Partei brachte vor, eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei durch die Wirtschaftskrise und den Nachfragerückgang in der Union bedingt.

(131)

Die Untersuchung ergab jedoch wie vorstehend dargelegt, dass der Rückgang des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt im Bezugszeitraum lediglich 2 % betrug. Daher konnte der krisenbedingte Verbrauchsrückgang kein wesentlicher Auslöser für den in Erwägungsgrund 76ff. dargelegten Einbruch der Verkaufsmenge sein. Aus preislicher Sicht war der Markt von 2008 bis Ende 2010 rückläufig; der Druck auf die Verkaufspreise, unter dem der Wirtschaftszweig der Union litt, hielt jedoch weiter an und nahm nach 2009 aufgrund des Versuchs, seine Preise ebenso weit zu senken wie die Preise für die gedumpten Einfuhren aus Kasachstan, sogar noch zu. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(132)

Daher wurde befunden, dass die Gesamtauswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise und des Nachfragerückgangs den ermittelten ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren nicht aufheben konnten.

3.9.   Lieferantenwahl der Abnehmer

(133)

Es wurde behauptet, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass die Abnehmer sich für den Wechsel des Lieferanten entschieden hätten, unter anderem wegen der angeblichen Missachtung von Umwelt- und Sicherheitsaspekten. Allerdings wurden weder Beweise vorgelegt noch förderte die Untersuchung Fakten zutage, die diese Behauptung stützten. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass der Markt im Wesentlichen preisgesteuert ist und andere Erwägungen keine entscheidende Rolle spielen.

(134)

Aus diesen Gründen wurde die Behauptung zurückgewiesen.

3.10.   Auswirkungen auf die Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt

(135)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier machte eine interessierte Partei geltend dass die Mittel und die liquiden Mittel des Wirtschaftszweigs der Union, seit er seinen Schwerpunkt auf den Eigenbedarfsmarkt verschoben habe, im Wesentlichen für die Tätigkeiten auf diesem Markt bestimmt seien. Mithin hätte diese Situation, und eben nicht die gedumpten Einfuhren, zu seinen Verlusten auf dem freien Markt und in der Folge zur Schädigung geführt.

(136)

Die Untersuchung unterstützte diese Behauptung nicht, da beispielsweise die Investitionen auf beiden Märkten rückläufig waren und da auch keine Belege dafür gefunden wurden, dass liquide Mittel oder andere Mittel im Bezugszeitraum vom freien auf den Eigenbedarfsmarkt übertragen wurden. Die Behauptung musste somit zurückgewiesen werden.

3.11.   Einhaltung von Umweltauflagen

(137)

Es wurde vorgebracht, die bedeutende Schädigung sei auf die strengen EU-Umweltauflagen zurückzuführen, zu deren Einhaltung der Wirtschaftszweig der Union rechtlich verpflichtet sei. Des Weiteren machten einige Parteien nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier geltend, dass auch die Auswirkung der Missachtung von Umweltauflagen untersucht werden sollte, sprich die Folgen der angeblich beträchtlichen Geldstrafen, die der Wirtschaftszweig der Union den niederländischen Behörden im Bezugszeitraum habe zahlen müssen.

(138)

Die Untersuchung ergab zwar, dass der Wirtschaftszweig der Union über den gesamten Bezugszeitraum hinweg Investitionen tätigte, um den Umweltauflagen gerecht zu werden und die Dioxinemissionen zu verringern. Wie jedoch Tabelle 10 zu entnehmen ist, gingen die Gesamtinvestitionen im Bezugszeitraum zurück. Zudem zeigte sich, dass diese Investitionen über mehrere Jahre abgeschrieben wurden und deshalb die jährlichen Finanzergebnisse nur geringfügig beeinträchtigten. Dazu sei angemerkt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2008 Gewinne erwirtschaftete, obwohl die Investitionen in diesem Jahr wesentlich höher waren als im UZ. Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union war somit nicht auf die Investitionen zurückführbar, die zur Einhaltung von Umweltauflagen getätigt wurden.

(139)

Was nun die angeblichen Geldstrafen für Missachtung der Umweltauflagen betrifft, so ergab die Untersuchung, dass dem Wirtschaftszweig der Union in einem bestimmten Fall von den niederländischen Behörden eine Geldstrafe auferlegt wurde; der Betrag war jedoch keineswegs, wie von den betroffenen Parteien geltend gemacht, beachtlich und zudem war die Zahlung erst nach Ablauf des UZ fällig, womit sie sowieso keine Auswirkung auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ gehabt haben konnte.

(140)

Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückzuweisen.

3.12.   Verwaltungsentscheidungen im Jahr 2009

(141)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier wurde geltend gemacht, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Verwaltungsentscheidungen im Jahr 2009 verursacht worden sei, den Aktionären eine Dividende auszuschütten; dies habe angeblich dazu geführt, dass die Bank die Rückzahlung langfristiger Schulden forderte, was wiederum zu den erheblichen negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stärke des Wirtschaftszweigs der Union geführt habe.

(142)

Diese Behauptungen stützten sich auf Informationen im konsolidierten Jahresabschluss der Holdinggesellschaft des Wirtschaftszweigs der Union aus dem Jahr 2009, der nicht ausschließlich die Herstellung von Phosphor betraf. Die Schlussfolgerungen der interessierten Parteien beruhten zudem auf Annahmen, welche die Lage im Jahr 2009 nicht notwendigerweise objektiv bewerteten. Die Untersuchung ergab nicht, dass die Verwaltungsentscheidungen des Jahres 2009 ungewöhnlich oder unvorsichtig waren, da dieser Abschluss beispielsweise auch darlegt, dass die Rücklagen des Unternehmens trotz der insgesamt schwierigen Marktlage hoch waren. Daher ist die Schlussfolgerung falsch, die 2009 getroffenen Entscheidungen hätten wie von diesen Parteien vorgebracht beachtliche negative Auswirkungen auf die finanzielle Stärke des Unternehmens und darüber hinaus auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ bezüglich der mit weißem Phosphor verbundenen Tätigkeiten gehabt. Aus diesen Gründen wurde die Behauptung zurückgewiesen.

3.13.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(143)

Die Untersuchung deckte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus Kasachstan auf. Andere mögliche Schadensursachen, beispielsweise Einfuhren aus anderen Ländern, Entwicklung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union, Produktionsleistung, neues Produktionsverfahren, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union, Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise, Lieferantenwahl der Abnehmer, Auswirkungen der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt, Einhaltung beziehungsweise Missachtung von Umweltauflagen sowie Verwaltungsentscheidungen, wurden analysiert; dabei wurde festgestellt, dass keiner dieser Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Kasachstan und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegen konnte. Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass einige andere Faktoren, wie der Zugang zum Hauptrohstoff, zwar einen gewissen Beitrag zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union leisteten; dennoch hatten die Einfuhren aus Kasachstan bedeutende Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Sie konnten daher, wie bereits gesagt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

(144)

Mehrere interessierte Parteien machten geltend, die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union Konkurs beantragt habe, obwohl nur eine begrenzte Menge der Verkäufe im Wettbewerb mit den Einfuhren aus Kasachstan stünden, würde belegen, dass diese Einfuhren nicht der Grund für die bedeutenden Schädigungen des Wirtschaftszweigs der Union hätten sein können. Alle anderen möglichen Faktoren waren jedoch analysiert worden und keiner dieser Faktoren konnte, wie in den Erwägungsgründen 106 bis 142 dargelegt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegen. Zudem ist der Wirtschaftszweig der Union vertikal integriert, so dass der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren auch schädigende Auswirkungen auf den Derivatemarkt des Wirtschaftszweigs der Union hatte. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(145)

Aus dieser Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf den Wirtschaftszweig der Union sorgfältig von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und getrennt wurden, ergab sich der endgültige Schluss, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus Kasachstan und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ein ursächlicher Zusammenhang bestand.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   VORBEMERKUNG

(146)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall, ungeachtet der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping, zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union läge. Bei der Analyse des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten abgewogen, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union und der Verwender der betroffenen Ware. Darüber hinaus wurde anhand der vorgelegten Beweise eingeschätzt, welche Folgen die Nichteinführung von Maßnahmen hätte.

2.   INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(147)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus Kasachstan zu Preisen, welche die Preise auf dem Unionsmarkt beträchtlich unterboten, bedeutend geschädigt wurde. Die meisten Schadensindikatoren wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Der Wirtschaftszweig der Union verlor erhebliche Marktanteile; außerdem ließen Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow, Kapitalrendite und Rentabilität ernsthafte Auswirkungen erkennen. Nach dem UZ setzte sich diese negative Entwicklung fort und führte schließlich zum Konkurs des Wirtschaftszweigs der Union. Derzeit laufen Verhandlungen über eine mögliche Übernahme, durch die kurzfristig die Wiederaufnahme der Produktion angestrebt wird.

(148)

Weißer Phosphor wird weltweit als wichtiger Ausgangsstoff in zahlreichen Anwendungen eingesetzt, beispielsweise Arzneimittel und landwirtschaftliche Chemikalien, zur Herstellung von Phosphorsäure und deren Derivaten für Lebensmittel und Detergenzien sowie zur Herstellung von Phosphorlegierungen für den Einsatz in der Metallurgie. Da weißer Phosphor nur von wenigen Herstellern in anderen Drittländern produziert wird und er Ausgangsstoff für viele in der Union hergestellte nachgelagerte Waren ist, wurde der Schluss gezogen, dass es im Interesse der Union liegt, wenn auf Produktionskapazitäten innerhalb der Union zurückgegriffen werden kann.

(149)

Es wird erwartet, dass die unlauteren Handelspraktiken durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen abgestellt werden und der Wirtschaftszweig der Union seine Aussichten auf Überlebensfähigkeit damit verbessern kann. Mit der Einführung der Maßnahmen würde der Wirtschaftszweig der Union darüber hinaus in die Lage versetzt, Skaleneffekte dadurch zu erhöhen, dass er die Absatzmenge steigert und zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückgewinnt; dies hätte wiederum positive Auswirkungen für seine Zukunft. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union seit den 1970er Jahren weißen Phosphor herstellt und absetzt, obwohl er in dieser Zeit dem Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern ausgesetzt war, die ebenfalls von natürlichen Vorteilen beim Zugang zu Rohstoffen profitierten. Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union angesichts seiner derzeitigen Lage (Konkurs) nicht als wichtiger Anbieter gelten könne und da er im Übrigen zudem mit seinen Abnehmern von weißem Phosphor auf dem Derivatemarkt konkurriere. Dazu ist anzumerken, dass die derzeitige Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht notwendigerweise eine endgültige Produktionseinstellung nach sich zieht, da die Verhandlungen über eine die Wiederaufnahme der Produktion anstrebende Übernahme noch laufen. Zudem hängt der Wirtschaftszweig der Union der Untersuchung zufolge von seinen Verkäufen auf dem freien Markt ab, wenn er seine Skaleneffekte verbessern und lebensfähig bleiben will. Aufgrund all dieser Tatsachen wurde geschlossen, dass der Wirtschaftszweig der Union ein wichtiger Anbieter weißen Phosphors auf dem freien Markt der Union sein kann.

(150)

Außerdem hat sich der Wirtschaftszweig der Union bemüht, alternative Rohstoffquellen zu erschließen, und in eine neue Technik investiert, die den „cradle-to-cradle-Ansatz“ beim Recycling von weißem Phosphor verfolgt. Dieses Verfahren steckt zwar noch im Entwicklungsstadium, könnte aber langfristig ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Fortbestand des Wirtschaftszweigs der Union sein. Im Erfolgsfall könnte der Wirtschaftszweig der Union von einer neuen sekundären Rohstoffquelle auf dem Unionsmarkt profitieren und eine gegebenenfalls bestehende Überabhängigkeit von Phosphatgesteineinfuhren verringern.

(151)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier stellten mehrere interessierte Parteien in Frage, dass die Entwicklung einer neuen Technik relevant für die Analyse des Unionsinteresses sei. Diese Parteien bezweifelten, dass der Wirtschaftszweig der Union bei Nichteinführung von Antidumpingmaßnahmen verschwinden würde, weshalb wahrscheinlich weiterhin in diese Technik investiert würde. Auch sei der „cradle-to-cradle-Ansatz“ nicht einzigartig; mehrere andere Unionsunternehmen würden in alternative Techniken zum Recycling von Phosphat investieren, die angeblich wirtschaftlich sinnvoller wären. Zudem würde die „cradle-to-cradle-Technik“ angeblich vor allem den Eigenbedarfsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union bedienen, während die anderen Nutzer keinen Vorteil davon hätten.

(152)

Die Entwicklung nach dem UZ (Konkurs) scheint dieses Vorbringen nicht zu bestätigen. Zudem bleibt der „cradle-to-cradle-Ansatz“, auch wenn er nicht einzigartig ist, doch eine wichtiges Element, wenn es darum geht, die Union weniger abhängig von Primärrohstoffeinfuhren und indirekt von der Einfuhr weißen Phosphors aus Drittländern zu machen, was, sollte der Ansatz erfolgreich sein, allen Nutzern zugute kommt. Das Dossier enthält schließlich auch keinen Beweis, der den Schluss zulassen könnte, dass der „cradle-to-cradle-Ansatz“ wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre.

(153)

Andererseits würden die Erfolgsaussichten des Wirtschaftszweigs der Union, sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, mit einem noch größeren Fragezeigen versehen mit der wahrscheinlichen Folge, dass die Produktion endgültig stillgelegt werden müsste. Dies würde wahrscheinlich dazu führen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion für den freien Markt einstellt. Dadurch würde sich die Union völlig von Einfuhren weißen Phosphors abhängig machen, die von wenigen Drittlandherstellern bezogen werden müssten; weißer Phosphor wird aber für zahlreiche nachgelagerte Waren benötigt, die in der Union hergestellt werden.

(154)

Es wurden auch die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Eigenbedarfsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigt. Die Untersuchungsergebnisse deuteten darauf hin, dass die Einführung von Maßnahmen die Wettbewerbsnachteile auf dem nachgelagerten Markt ausgleichen würde, die auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen sind.

(155)

Im Übrigen dürfte der Wirtschaftszweig der Union Probleme haben, die großen Mengen weißen Phosphors zu beschaffen, die er zur Herstellung seiner nachgelagerten Waren benötigt, falls keine Maßnahmen eingeführt würden und der Wirtschaftszweig der Union gezwungen wäre, die Produktion endgültig stillzulegen. Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass ausschließlich die Verkäufe auf dem freien Markt für das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union analysiert werden sollten. Dazu ist festzuhalten, dass nach Erwägungsgrund 53 der Wirtschaftszweig der Union vertikal integriert ist und ein beachtlicher Teil der Produktion tatsächlich in den Eigenbedarf geht. Allerdings sind die jeweiligen Anteile der auf dem freien beziehungsweise auf dem Eigenbedarfsmarkt verkauften Menge keine festen Größen und die jüngsten Entwicklungen belegen, dass der Eigenbedarf an weißem Phosphor ohne die freien Verkäufe nicht notwendigerweise gesichert ist.

(156)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Kasachstan im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

3.   INTERESSE DER VERWENDER

3.1.   Allgemeines

(157)

Im Anschluss an die Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung meldeten sich über dreißig Parteien und gaben an, ein Interesse an dem Verfahren zu haben. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den besagten Parteien hauptsächlich um Verwender handelte, von denen einige die betroffene Ware selbst einführten.

(158)

Elf Unternehmen stuften sich als Verwender ein und füllten Fragebogen aus. Auf diese Unternehmen entfiel der bei Weitem größte Teil der Einfuhren der betroffenen Ware im UZ und außerdem ein beachtlicher Prozentsatz des gesamten Unionsverbrauchs. Diese Verwender repräsentierten die nahezu vollständige Palette der nachgelagerten Waren. Sie bildeten somit eine repräsentative Gruppe, bei der sich einschätzen ließ, in welcher Weise sich die Einführung von Maßnahmen auf ihre Geschäfte mit Fertigwaren auswirken würde, welche die betroffene Ware beinhalten.

(159)

Die übrigen Unternehmen waren entweder Direktverwender der betroffenen Ware oder aber Verwender nachgelagerter Waren, bei denen die betroffene Ware ein wichtiger Bestandteil war. Da die Verwender mit Hilfe der betroffenen Ware meist Güter oder Zwischenprodukte herstellen, die von anderen Verwendern zu nachgelagerten Fertigwaren weiterverarbeitet werden, erschien es angebracht, allen Unternehmen, die sich gemeldet hatten, die Möglichkeit einzuräumen, ihren Standpunkt darzulegen und Informationen einzureichen, auch wenn es sich nicht um Direktverwender handelte.

3.2.   Auswirkungen auf die Verwender

3.2.1.   Allgemeines

(160)

Im Wesentlichen lassen sich die Verwender der betroffenen Ware zwei Marktsegmenten zuordnen: dem Marktsegment „Säurederivate“ (insbesondere Herstellung von Phosphorsäure) und dem Marktsegment „Nichtsäurederivate“ (beispielsweise Phosphorpentasulfid, Phosphortrichlorid, roter Phosphor, Flammschutzmittel). Zusätzlich wurden auch die nachgelagerten Verwender berücksichtigt.

3.2.2.   Marktsegment „Säurederivate“

(161)

Das Marktsegment „Säurederivate“ ist im Wesentlichen mit der Herstellung thermischer Phosphorsäure und ihrer Derivate in Lebensmittelzusatzstoffen beschäftigt. Der Anteil der betroffenen Ware an den Fertigwaren dieses Marktsegments ist bezogen auf den Gesamtumsatz hoch. Zudem zeigte sich, dass die Kosten der betroffenen Ware im Verhältnis zu den Kosten der Fertigwaren signifikant waren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Herstellungsprozess dieser Verwender neben dem Hauptrohstoff weißer Phosphor nur wenige zusätzliche Vorleistungen erfordert.

(162)

In Anbetracht dieser Tatsache war zu erwarten, dass sich die Einführung von Maßnahmen erheblich auf die Verwender in diesem Marktsegment auswirken würde. Wenngleich die Untersuchung ergab, dass die Verwender in diesem Marktsegment im UZ hohe Gewinne erzielten, schwankte ihre Rentabilität von 2008 bis zum Ende des UZ erheblich und lag in den Jahren vor dem UZ wesentlich niedriger. Die Parteien machten auch geltend, dass sie etwaige Zölle nicht an ihre Abnehmer weitergeben könnten. Daher steht zu erwarten, dass ein Antidumpingzoll die Rentabilität der Verwender im Marktsegment „Säurederivate“ erheblich beeinträchtigen könnte; dies könnte in der Folge zu Verlusten und schließlich zur Gefährdung ihrer Existenz führen.

(163)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier machte ein Verwender geltend, dass die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Ware von höherer Reinheit sei als die üblicherweise vom Marktsegment „Säurederivate“ genutzte Ware. Die aus Kasachstan eingeführte Ware weise eine geringere Reinheit auf und sei für die Zwecke des Marktsegment „Säurederivate“ besser geeignet. Daher würde der Wirtschaftszweig der Union von diesem Marktsektor nicht als alternativer Lieferant in Betracht gezogen.

(164)

Dieses Argument wurde erst zu einem sehr späten Zeitpunkt der Untersuchung vorgebracht. Die betroffene Partei legte auch keine Beweise vor. Zudem wurde nicht bestritten, dass wie in den Erwägungsgründen 13 bis 17 festgestellt der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte weiße Phosphor und der im betroffenen Land hergestellte und in die Union ausgeführte weiße Phosphor dieselben grundlegenden physikalischen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufwiesen. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

3.2.3.   Marktsegment „Nichtsäurederivate“

(165)

Das Marktsegment „Nichtsäurederivate“ zeichnet sich durch eine breitere Palette von Produkten mit großem Anwendungsbereich aus, z. B. Flammschutzmittel, Wasserbehandlung, Schmierstoffadditive für Kraftfahrzeuge, Arzneimittel und landwirtschaftliche Chemikalien. Die Kosten der betroffenen Ware im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Fertigwaren variieren von Anwender zu Anwender erheblich und zwar je nach nachgelagerter Ware.

(166)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier legten einige Verwender tiefer untergliederte Kostenaufstellungen vor, insbesondere für die Kosten der betroffenen Ware als Anteil ihrer Gesamtkosten. Bei den Daten im Fragebogen handelte es sich um aggregierte Daten, aus denen hervorging, dass weißer Phosphor von unter 5 % bis zu etwa 30 % der Kosten der Fertigwaren ausmacht. Aus den nach der Unterrichtung vorgelegten Informationen ergab sich jedoch, dass diese Kosten für einige bestimmte Warentypen erheblich höher liegen könnten.

(167)

Die Verwender in diesem Marktsegment hatten eine größere Bandbreite von Lieferanten und bezogen ihren weißen Phosphor nicht ausschließlich aus Kasachstan.

(168)

Die Verwender in diesem Marktsegment produzierten zudem ein breiteres Warensortiment, weshalb die Bedeutung der Fertigwaren, die weißen Phosphor enthielten, gemessen am Gesamtgeschäft schwankte, und zwar von unter 5 % bis über 75 %. Die Rentabilität der Fertigwaren, die weißen Phosphor enthielten, variierte und erreichte Werte bis über 10 %. Es war allgemein zu beobachten, dass Waren, die weißen Phosphor enthielten, bei Unternehmen mit niedrigerem Gewinnniveau gemessen am Umsatz des Gesamtgeschäfts auch eine geringere Bedeutung aufwiesen. Daraus folgt, dass sich die Einführung von Maßnahmen in diesen Fällen wahrscheinlich nur begrenzt, aber nicht vernachlässigbar, auswirken würde, selbst wenn die Verwender in diesem Marktsegment etwaige Preiserhöhungen nicht an ihre nachgelagerten Abnehmer weitergeben könnten und Kasachstan ihr einziger Lieferant bliebe.

3.2.4.   Nachgelagerte Verwender

(169)

Die Auswirkungen des Zolls auf nachgelagerte Verwender werden noch geringer sein, weil der Zoll nur begrenzt auf die Produktionskosten durchschlägt. Die Untersuchung ergab ferner, dass kooperierende nachgelagerte Verwender Gewinnspannen bis über 15 % erzielten. Im Übrigen ist ungewiss, ob es überhaupt zu Auswirkungen kommen würde, da die Direktverwender angegeben hatten, dass sie etwaige Preiserhöhungen nicht an ihre Abnehmer weitergeben könnten.

(170)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier machte ein nachgelagerter Verwender geltend, dass die Einführung von Antidumpingzöllen entgegen den Feststellungen in Erwägungsgrund 169 Auswirkungen auf sie haben würde, da ihre Lieferanten die Kostensteigerung an sie weitergeben würden. Dieses Unternehmen legte jedoch keine Daten vor, die diese Behauptung hätten untermauern können; daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(171)

Dementsprechend wurde der Schluss gezogen, dass Antidumpingzölle — wenn überhaupt — nur sehr begrenzte Auswirkungen auf die Rentabilität der nachgelagerten Verwender haben würde.

3.2.5.   Wettbewerb im Markt für Derivate

(172)

Einige Verwender brachten mit Blick auf die Derivateinfuhren aus der Volksrepublik China vor, sie würden an Wettbewerbsfähigkeit einbüßen, wenn Maßnahmen eingeführt würden. Es wurden jedoch keine diesbezüglichen Beweise vorgelegt.

(173)

Dazu ist anzumerken, dass durch einen Antidumpingzoll auf dem Unionsmarkt für weißen Phosphor wieder faire Wettbewerbbedingungen hergestellt werden sollen. Es gab zudem keine Beweise dafür, dass die Einfuhren von Derivaten von weißem Phosphor aus der Volksrepublik China in den vergangenen Jahren beträchtlich angestiegen waren oder in der nächsten Zukunft damit zu rechnen ist. Auch lagen keine Beweise dafür vor, unter welchen Bedingungen oder zu welchen Preisen diese Einfuhren getätigt würden. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

3.2.6.   Beschäftigung

(174)

Einige Parteien machten geltend, die Zahl der Beschäftigten in der Verwenderbranche insgesamt sei höher als die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union, weshalb die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufe.

(175)

Die Analyse des Unionsinteresses beschränkt sich nicht auf einen einfachen Vergleich der Beschäftigtenzahl des Wirtschaftszweigs der Union und derjenigen der Verwenderbranche. Daher reicht die Tatsache einer höheren Beschäftigtenzahl in der Verwenderbranche alleine nicht aus, um den Schluss zu ziehen, die Maßnahmen liefen dem Interesse der Union insgesamt zuwider. Vielmehr gilt es die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen oder eines Verzichts auf Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeiten und die Rentabilität sowohl der betroffenen Verwender als auch des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

3.2.7.   Schlussfolgerung

(176)

Die dargelegte Analyse ergab, dass die Einführung von Maßnahmen sich zwar auf die Verwender in beiden Marktsegmenten auswirken würde, allerdings in geringerem Umfang im Marktsegment „Nichtsäurederivate“. Weißer Phosphor spielt insbesondere bei den Produktionskosten des Marktsegments „Säurederivate“ eine wesentliche Rolle, weshalb ein etwaiger Zoll erhebliche Auswirkungen auf dessen Kosten und Rentabilität hätte. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Existenz der Verwender in diesem Marktsegment bei der Einführung von Maßnahmen gefährdet wäre.

4.   DIE ROHSTOFFINITIATIVE DER EUROPÄISCHEN UNION

(177)

Bestimmte interessierte Parteien wandten ein, die Einführung von Maßnahmen stehe im Widerspruch zur „Rohstoffinitiative“ der Europäischen Union (3), die unter anderem eingeführt worden sei, um die nachhaltige Rohstoffversorgung und die Ressourceneffizienz zu fördern. Die Rohstoffinitiative spricht jedoch nicht gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen, die darauf abzielen, faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen, und somit dazu dienen, unlauteren Wettbewerb aufgrund von Dumpingpraktiken zu bekämpfen.

(178)

Angesichts eines Marktes, der sich dadurch auszeichnet, dass es weltweit nur wenige Hersteller gibt, dürfte die Erhaltung der Produktion eines wichtigen Rohstoffs innerhalb der Union sehr wohl mit den Zielen vereinbar sein, eine nachhaltige Rohstoffversorgung des Unionsmarkts zu gewährleisten.

5.   WETTBEWERBSFRAGEN

(179)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Einführung von Maßnahmen würde zu einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung seitens des Wirtschaftszweigs der Union führen, da der Unionsmarkt gegen Lieferungen aus anderen Quellen abgeschottet würde. Zur Stützung dieser Behauptung wurde angeführt, in der Vergangenheit hätte der Wirtschaftszweig der Union die Einführung der chinesischen Ausfuhrbeschränkungen dazu genutzt, seine Preise auf dem Unionsmarkt zu erhöhen. Es wurden allerdings keine Fakten für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorgelegt.

(180)

Hier sei auf einen früheren Erwägungsgrund verwiesen, in dem dargelegt wird, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beträchtlich zurückging. Demgegenüber nahm der Marktanteil des ausführenden Herstellers am freien Markt deutlich zu; dieser Hersteller ist derzeit der mit Abstand größte Lieferer auf dem Unionsmarkt.

(181)

Zudem war die bei dieser Untersuchung errechnete Preisunterbietung (Erwägungsgrund 71) höher als das festgestellte Dumping (Erwägungsgrund 48), was darauf hinwies, dass selbst bei Einführung von Antidumpingmaßnahmen — unter Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls — die Preise für die Einfuhren aus Kasachstan weiterhin unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen dürften. Es ist somit unwahrscheinlich, dass die Einfuhren als Folge der Maßnahmen eingestellt würden.

(182)

Es sei ferner daran erinnert, dass weißer Phosphor während des gesamten Bezugszeitraums aus der Volksrepublik China und aus Vietnam eingeführt wurde, und zwar ungeachtet der chinesischen Ausfuhrbeschränkungen; daran dürfte sich auch in Zukunft nichts ändern.

(183)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier machten mehrere interessierte Partei geltend, die Einführung von Zöllen würde zu höheren Kosten für die Verwender führen, während der Wirtschaftszweig der Union auf dem Derivatemarkt (Eigenbedarf) nicht im selben Umfang davon betroffen wäre. Daraus ergäbe sich ein Wettbewerbsvorteil für den Wirtschaftszweig der Union auf dem Derivatemarkt, was dazu führen dürfte, dass der Wirtschaftszweig der Union am Markt für nachgelagerte Waren eine marktbeherrschende Stellung erhielte. Dazu ist anzumerken, dass, wie bereits in Erwägungsgrund 181 dargelegt, die bei dieser Untersuchung errechnete Preisunterbietung höher als das festgestellte Dumping war, was darauf hinwies, dass selbst bei Einführung von Antidumpingmaßnahmen — unter Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls — die Preise für die Einfuhren aus Kasachstan weiterhin unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union sowohl auf dem freien Markt als auch auf dem Eigenbedarfsmarkt liegen dürften. Daher muss das Vorbringen, die Einführung von Maßnahmen würde zu einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung seitens des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Derivatemarkt führen, zurückgewiesen werden.

(184)

Folglich konnte der Schluss gezogen werden, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Unionsmarkt nicht verzerren würde.

6.   HANDELSBILANZ KASACHSTAN — UNION

(185)

Der kooperierende ausführende Hersteller gab an, er führe in bedeutendem Umfang Maschinen und Anlagen zur Herstellung der betroffenen Ware aus der Union ein. Würden Antidumpingmaßnahmen eingeführt, wirke sich dies auf die Bilanz des Handels zwischen der Union und Kasachstan aus, da der kooperierende ausführende Hersteller die Einfuhr von Anlagen aus der Union einstellen würde.

(186)

Darauf sei erwidert, dass Handelsschutzinstrumente den Zweck verfolgen, unlautere Handelspraktiken auszugleichen; die Frage des Erwerbs von Maschinen und Anlagen zur Herstellung der betroffenen Ware ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Der Einwand musste im Kontext dieser Antidumpinguntersuchung folglich als irrelevant eingestuft werden.

7.   ALLGEMEINES PRÄFERENZSYSTEM

(187)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier brachten mehrere interessierte Partei vor, die Auswirkungen auf die Verwender seien noch stärker, da die Einfuhren der betroffenen Ware ab dem 1. Januar 2014 außer einem etwaigen Antidumpingzoll auch dem normalen Zoll unterliegen würden.

(188)

Dazu ist anzumerken, dass nach dem neuen Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union („APS“), das voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, Kasachstan nicht mehr zu den begünstigten Ländern zählt. Daher ist auf die Einfuhren von weißem Phosphor aus Kasachstan ab dem 1. Januar 2014, und solange die Situation fortbesteht, der normale Zollsatz von 5,5 % zu zahlen.

(189)

Allerdings können zukünftige Entwicklungen bei der Analyse nicht berücksichtigt werden, da sich ihre genauen Auswirkungen auf die Preise und Mengen der Einfuhren sowie die Folgen derartiger Entwicklungen auf den Unionsmarkt nicht im Voraus ermitteln lassen. Daher können auf dieser Grundlage keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden. Mithin wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM UNIONSINTERESSE

(190)

Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Produktion von weißem Phosphor innerhalb der Union sowie die Produktion von Derivaten durch den Wirtschaftszweig der Union nicht wieder hochgefahren werden. Andererseits ist es wie von einigen interessierten Parteien vorgebracht nicht sicher, dass die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union ausreichend entlasten würde, da die Einfuhren aus Kasachstan, selbst wenn sie Zöllen unterliegen, beim Preis weiterhin konkurrenzfähiger als die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sein würden und es somit keine Garantie dafür gebe, dass der Wirtschaftszweig der Union seine derzeitige prekäre Lage überwinden könnte.

(191)

Andererseits ergab die Untersuchung, dass die Maßnahmen die Verwender im Marktsegment „Säurederivate“ schwer treffen und in einigen Fällen deren Existenzfähigkeit in Frage stellen würden, da sie die Kostensteigerung nicht auffangen und auf dem nachgelagerten Markt konkurrenzfähig bleiben könnten. Dies könnte zur Stilllegung von nachgelagerten Herstellern in diesem Marktsegment führen.

(192)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass sich die Maßnahmen im Marktsegment „Nichtsäurederivate“ zwar wahrscheinlich insgesamt schwächer auswirken würden als im Marktsegment „Säurederivate“, einige bestimmte Verwender in diesem Marktsegment könnten jedoch, je nachdem, welche nachgelagerten Waren sie erzeugen, stärker betroffen sein. Insgesamt betrachtet, ließen sich die Auswirkungen des Zolls auf dieses Marktsegment schwerlich als belanglos abtun.

(193)

Zu bemerken ist auch, dass die kooperierenden Verwender, welche die für dieses Verfahren erforderlichen Informationen lieferten, quasi die Gesamtheit der Einfuhren aus dem betroffenen Land und einen sehr hohen Anteil des Verbrauchs von weißem Phosphor auf dem freien Markt darstellten. Sie sprachen sich aufgrund der Auswirkungen auf ihre Kosten vehement gegen die Einführung etwaiger Antidumpingmaßnahmen aus; diese Kosten könnten nach ihren Angaben nicht oder nur teilweise auf ihre Verkaufspreise aufgeschlagen werden und würden daher dazuführen, dass sich ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage verschlechtern würde, und es möglicherweise sogar zur Einstellung der Produktion käme.

(194)

Der wesentliche Grund dafür ist, dass weißer Phosphor für fast alle Verwender, die sich meldeten, als ein sehr wichtiger Rohstoff in ihren Herstellungsverfahren gilt, auf den ein beträchtlicher Anteil ihrer Produktionsgesamtkosten entfällt (vgl. Erwägungsgründe 161 und 166). Ein etwaiger Antidumpingzoll wirkt sich somit direkt und erheblich auf ihre Kosten aus, wobei diese Kostenanstiege nicht an die nachgelagerten Branchen weitergegeben werden können.

(195)

Wie bereits in Erwägungsgrund 190 dargelegt ist der Nutzen der Einführung eines Antidumpingzolls für den Wirtschaftszweig der Union anzuzweifeln. Gründe hierfür sind die derzeitige Übergangslage des Wirtschaftszweigs der Union und seine unsichere künftige Entwicklung sowie die Tatsache, dass die Preise für die Einfuhren aus Kasachstan auch bei Einführung von Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich weiterhin erheblich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen dürften. Unter diesen Umständen wurden die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen etwaiger Antidumpingzölle auf die nachgelagerten Branchen als größer eingeschätzt als die erwarteten positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

(196)

Aufgrund dieser Sachlage wurde alles in allem der Schluss gezogen, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender schwerwiegender sind als der Nutzen für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt. Daher wird in diesem Fall die Auffassung vertreten, dass trotz der Schlussfolgerung eines schädigenden Dumpings eindeutig der Schluss gezogen werden kann, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.

G.   VORSCHLAG FÜR DIE EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(197)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte das Verfahren nach den Artikeln 9 und 21 der Grundverordnung ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden.

(198)

Alle betroffenen Parteien wurden über die endgültigen Feststellungen und die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft, änderten jedoch nichts an den vorstehenden Schlussfolgerungen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von weißem Phosphor, auch elementarer oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in der Republik Kasachstan wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 19.

(3)  KOM(2008) 699 endgültig.