|
5.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/10 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1192 DES RATES
vom 26. Juni 2017
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zu der Annahme von Standards über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sollten darauf ausgerichtet sein, bei der Entwicklung von in der Union anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe Einheitlichkeit zu gewährleisten. |
|
(2) |
Der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) wurde am 3. Juni 2015 im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) eingerichtet, um technische Standards für Binnenwasserstraßen in verschiedenen Regelungsbereichen, insbesondere in den Bereichen Schiffe, Informationstechnologie und Schiffspersonal, auszuarbeiten. |
|
(3) |
Für einen reibungslosen Verkehr auf den Binnenwasserstraßen ist es wichtig, dass die technischen Vorschriften für Schiffe kompatibel und — soweit im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa möglich — harmonisiert sind. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der ZKR sind, befugt sein, Beschlüsse zur Angleichung der ZKR-Vorschriften an die in der Union geltenden Vorschriften zu unterstützen. |
|
(4) |
Es ist zu erwarten, dass der CESNI in seiner Sitzung am 6. Juli 2017 einen Standard über technische Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN Standard) 2017/1 annimmt. |
|
(5) |
Im ES-TRIN-Standard 2017/1werden einheitliche technische Vorschriften festgelegt, die für die Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind. Der Standard enthält Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und Einrichtung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen für das automatische Schiffsidentifizierungssystem, Bestimmungen für die Schiffskennzeichnung, ein Muster für Zeugnisse und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards. |
|
(6) |
Mit der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), wird die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) mit Wirkung vom 7. Oktober 2018 aufgehoben. In Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 wird direkt auf technische Vorschriften für Fahrzeuge Bezug genommen, bei denen es sich um diejenigen handelt, die im ES-TRIN-Standard 2015/1 aufgeführt sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Bezugnahme auf die jeweils neueste Ausgabe des ES-TRIN-Standards zu aktualisieren und den Beginn ihrer Anwendung festzulegen. |
|
(7) |
Folglich wird der ES-TRIN-Standard 2017/1 Auswirkungen auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 haben. |
|
(8) |
Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Daher ist es erforderlich, dass der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Standpunkt der Union zu der Annahme des ES-TRIN-Standards 2017/1zu vertreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der im Namen der Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt am 6. Juli 2017 zu vertretende Standpunkt ist, der Annahme des Europäischen Standards über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe („ES-TRIN-Standard“) 2017/1 und des ergänzenden Teststandards Inland AIS 2017/1 zuzustimmen.
(2) Der im Namen der Union auf den Plenartagungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zu vertretende Standpunkt ist bei Beschlüssen über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, alle Vorschläge zur Angleichung der technischen Vorschriften an die des ES-TRIN-Standards 2017/1, auch über das Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen, zu unterstützen.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die im Interesse der Union gemeinsam handeln.
(2) Der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Standpunkt der Union wird von denjenigen Mitgliedstaaten vertreten, die Mitglieder der ZKR sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
Artikel 3
Geringfügige technische Änderungen der in Artikel 1 festgelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. MIZZI
(1) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).
(2) Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).