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2.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/18 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. September 2008
über die Nichtaufnahme von Buprofezin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5109)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/771/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft. |
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(2) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Buprofezin. |
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(3) |
Die Auswirkungen von Buprofezin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Buprofezin war Finnland berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 7. Juli 2005 übermittelt. |
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(4) |
Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA im Rahmen ihrer Arbeitsgruppe zur Risikobewertung unterzogen und der Kommission am 3. März 2008 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Buprofezin vorgelegt (4). Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 20. Mai 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Buprofezin abgeschlossen. |
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(5) |
Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Insbesondere war es nicht möglich, eine zuverlässige Bewertung der Verbraucherexposition vorzunehmen, da die Daten zur Bestimmung einer geeigneten Rückstandsdefinition fehlen. Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Buprofezin die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt. |
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(6) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der auf den EFSA-Expertensitzungen vorgelegten und evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen. |
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(7) |
Buprofezin sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. |
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(8) |
Es sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass bestehende Zulassungen für Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden. |
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(9) |
Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so sollte sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung für Landwirte erhältlich sind. |
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(10) |
Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Buprofezin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, deren ausführliche Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission (5) festgelegt sind, mit Blick auf eine Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen. |
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(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Buprofezin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
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a) |
Zulassungen von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis zum 30. März 2009 widerrufen werden; |
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b) |
ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden. |
Artikel 3
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 30. März 2010.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. September 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.
(3) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.
(4) Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 128, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Buprofezin (abgeschlossen: 3. März 2008).