75/397/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1975 über die von der belgischen Regierung in Anwendung des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 über die Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaflichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien gewährten Beihilfen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 177 vom 08/07/1975 S. 0013 - 0015
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1975 über die von der belgischen Regierung in Anwendung des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 über die Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien gewährten Beihilfen (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (75/397/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach der gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Aufforderung an die Beteiligten, sich zu äussern, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 führt Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien ein und sieht zu diesem Zweck verschiedene Beihilfen für Vorhaben zur Gründung, Erweiterung, Umstellung und Modernisierung von belgischen Industrie- oder Handwerksbetrieben, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegen, vor. Nach dem königlichen Durchführungserlaß vom 17. August 1959 (1) gelten als Vorhaben im allgemeinen Interesse insbesondere : die Beschaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen der Beschäftigungspolitik, die Gründung neuer Industrien und die Herstellung neuer Erzeugnisse, die Entwicklung bestehender, sich an neue Marktbedingungen anpassender Unternehmen, die Verbesserung der Lage rückläufiger Wirtschaftssektoren, der rationellere Einsatz der wirtschaftlichen Ressourcen des Landes, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Betriebsbedingungen der Unternehmen durch eine Erhöhung der Produktivität oder der Rentabilität oder der Qualität der Erzeugnisse ; die Schaffung oder Entwicklung von Forschungseinrichtungen der Unternehmen. Auf Grund des genannten Gesetzes kann die belgische Regierung zugunsten der Investitionen, die die Unternehmen für diese Zwecke vornehmen, eine Reihe von Vergünstigungen gewähren ; diese bestehen vor allem in: - Zinszuschüssen für Darlehen, die sie zur Durchführung dieser Investitionen aufnehmen, diese Zuschüsse betragen normalerweise 2 %, können aber auf 4 % erhöht werden, wenn die Vorhaben den Zielen des Fünfjahresplans der Regierung entsprechen, oder selbst noch mehr, "wenn es die Konjunkturlage wünschenswert erscheinen lässt". Ohne daß das Gesetz oder seine Durchführungsbestimmungen genaue Bestimmungen hierüber enthalten, decken die auf diese Weise zinsverbilligten Darlehen in der Regel 50 % des Investitionsbetrags, während die Dauer der Gewährung des Zinszuschusses 3 bis 5 Jahre beträgt; - staatlichen Bürgschaften für die von den Unternehmen bei Bankinstituten aufgenommenen Darlehen, für die die vorgenannten Zinszuschüsse gewährt wurden; - einer fünfjährigen Steuerbefreiung für Einkünfte aus Grundvermögen. Von 1965 bis 1969 haben die von den Unternehmen aufgenommenen Darlehen auf diese Weise zur Gewährung von in dem Gesetz vom 17. Juli 1959 vorgesehenen Zinszuschüssen in Höhe von 5 bis 10 Milliarden bfrs jährlich geführt, und rund ein Drittel der Investitionen, die in Belgien in der verarbeitetenden Industrie durchgeführt wurden, haben diese Vergünstigungen erhalten. Es können zwar keine genauen statistischen Angaben gemacht werden, aber die Beihilferegelung ist in einem ebenso starken Ausmaß während der letzten Zeit angewendet worden. Eine solche Beihilferegelung ist im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und droht den Wettbewerb zu verfälschen. II. In Anbetracht der Zielsetzungen dieser Beihilferegelung kann sie offensichtlich nicht die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b) für sich in Anspruch nehmen. Wegen des äusserst allgemeinen Charakters der Kriterien, die im Gesetz vom 17. Juli 1959 und im königlichen Durchführungserlaß vom 17. August 1959 zur Bestimmung der Vorhaben, die die vorgesehenen Vergünstigungen erhalten können, aufgeführt sind, haben die zuständigen belgischen Behörden im Rahmen ihrer Ermessungsbefugnis und ausserhalb jeder vorherigen Kontrolle durch die Kommission die (1)Moniteur belge vom 29.8.1959. Möglichkeit, diese Vergünstigungen allen Industrieunternehmen ohne Rücksicht auf ihren Standort oder ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Industriezweig zu gewähren, wenn sie dies für notwendig halten. Die betreffende Beihilferegelung erfuellt wegen ihres Anwendungsbereichs nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmevorschriften, die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser "Wirtschaftszweige" oder "Wirtschaftsgebiete" vorgesehen sind, da die Beihilfemaßnahmen für sämtliche Wirtschaftstätigkeiten im ganzen belgischen Hoheitsgebiet angewendet werden können. Wegen dieses weiten Anwendungsbereichs ist es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen der betreffenden Beihilferegelung auf den Handel und den Wettbewerb in der Gemeinschaft zu beurteilen ; Voraussetzung für diese Beurteilung wäre zumindest die genaue vorherige Kenntnis der Gebiete oder Wirtschaftszweige, in denen die begünstigten Unternehmen tätig sind. Wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, eine Beihilferegelung mit sektoraler oder regionaler Zweckbestimmung einzuführen, unterliegt er den Vorschriften von Artikel 93 Absätze 2 und 3 EWGV und den darin vorgesehenen Verfahren ; die belgische Regierung kann aber dank einer allgemeinen Beihilferegelung wie dem Gesetz vom 17. Juli 1959 solche Maßnahmen jederzeit durchführen, ohne diesen Vorschriften zu unterliegen. Diese Beihilferegelung kann daher unter den gegenwärtigen Bedingungen für ihre Anwendung nicht als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. III. Die belgische Regierung kann jedoch eine Beihilferegelung benötigen, die ihr ein Eingreifen in die industrielle Entwicklung ermöglicht, wenn sie dies für notwendig hält, ohne von Anfang an an vorher festgelegte sektorale oder geographische Grenzen gebunden zu sein. Es ist möglich, diesem Bedürfnis unter Beachtung der Gemeinschaftsanforderungen im Bereich der Beihilfen Rechnung zu tragen, wenn die Kommission vor Gewährung der in dieser Regelung vorgesehenen Beihilfen prüfen kann, ob sie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs und ihrer Zweckbestimmung den Voraussetzungen der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt entsprechen. Da es der Zweck der betreffenden Beihilferegelung ist, die Schaffung, Erweiterung, Umstellung und Modernisierung von Industriebetrieben zu fördern, ist es wesentlich, den Wirtschafts- oder Industriezweig bzw. das Gebiet oder die geographische Zone der Beihilfen zu kennen. Es ist daher erforderlich, daß die Kommission vorher und gemäß Artikel 93 Absatz EWGV befasst wird mit: - den Programmen, die die belgische Regierung in Anwendung des Gesetzes vom 17. Juli 1959 nach und nach zugunsten bestimmter Wirtschafts- oder Industriezweige oder bestimmter geographischer Gebiete oder Zonen festgelegt. oder, in Ermangelung derartiger Programme, - den einzelnen Anwendungen zugunsten bestimmter Unternehmen, sofern sie für den Wettbewerb und den Handel in der Gemeinschaft von Bedeutung sind. IV. Auf Grund der gleichen Erwägungen hat die Kommission mit ihrer Entscheidung 72/173/EWG vom 26. April 1972 (1) dieselben Anforderungen hinsichtlich der sektoralen Beihilfen geltend gemacht, die in Artikel 5 des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1970 zur wirtschaftlichen Expansion vorgesehen sind und deren Art und Zielsetzungen ähnlich wie die des Gesetzes vom 17. Juli 1959 sind. Der Kommission war zu dieser Zeit bekannt, daß das durch diese Entscheidung vorgeschriebene Kontrollverfahren für die sektoralen Beihilfen des Artikels 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 so lange wirkungslos bleiben würde, wie die Anwendung der Beihilfen auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1959 nicht einem derartigen Verfahren unterliegt ; sie hatte daher die belgischen Behörden aufgefordert, auch bei den betreffenden Beihilfen dieses Verfahren einzuhalten. Darüber war eine formlose Vereinbarung zustande gekommen. Seit der obengenannten Entscheidung vom 26. April 1972 hat die belgische Regierung jedoch der Kommission keinen Fall einer Anwendung der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 vorgesehenen sektoralen Beihilfen oder ähnliche Maßnahmen, die in dem Gesetz vom 17. Juli 1959 vorgesehen sind, mitgeteilt, abgesehen von einem Fall, in dem die Kommission, von der Presse darauf aufmerksam gemacht, sie aufgefordert hatte, die oben erwähnte formlose Vereinbarung einzuhalten (2) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Belgien trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Anwendung des Gesetzes vom 17. Juli 1959 gewährten Beihilfen nur noch unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: (1)ABl. Nr. L 105 vom 4.5.1972, S. 13. (2)Siehe Entscheidung der Kommission 73/293/EWG vom 11.9.1973 über die von der belgischen Regierung zugunsten der Raffinerien von Antwerpen und Kallo geplanten Beihilfen (ABl. Nr. L 270 vom 27.9.1973, S. 22). - In den Fällen, in denen diese Beihilfen im Rahmen von Programmen für alle Unternehmen eines Wirtschafts- oder Industriezweigs oder in einem geographischen Gebiet oder einer geographischen Zone angewendet werden, werden diese Programme der Kommission so rechtzeitig mitgeteilt, daß sie sich vorher dazu äussern kann. Diese Mitteilung muß alle Angaben enthalten, die die Kommission in der Regel benötigt, um eine Beihilferegelung mit einer spezifischen sektoralen oder regionalen Zweckbestimmung beurteilen zu können (Merkmale des Sektors oder des Gebiets, Zielsetzungen, Modalitäten und Intensität der vorgesehenen Beihilfen); - im Fall der Anwendung dieser Beihilfen zugunsten eines oder einer beschränkten Anzahl von Unternehmen sind die in Artikel 2 definierten wichtigen Einzelfälle der Kommission so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie sich vorher dazu äussern kann ; diese Mitteilung muß die gleichen Angaben wie oben enthalten. Artikel 2 Als wichtige Anwendungsfälle im Sinne von Artikel 1 zweiter Gedankenstrich gelten: - die Fälle, in denen die Investition 2 Mill. RE oder mehr beträgt, und zwar unabhängig von der Höhe der Beihilfe; - die Fälle, in denen der Nettosubventionswert der Beihilfen 15 % oder mehr des Investitionsbetrags erreicht, und zwar unabhängig von der Höhe der Investition. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 17. Juni 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI