31996D0704

96/704/EG: Beschluß des Rates vom 22. November 1996 über die vorläufige Anwendung des Internationalen Naturkautschuk- Abkommens von 1995 durch die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 324 vom 13/12/1996 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 1996 über die vorläufige Anwendung des Internationalen Naturkautschuk-Abkommens von 1995 durch die Gemeinschaft (96/704/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Internationale Naturkautschuk-Übereinkommen von 1995, das im Rahmen der Entschließung 93 (IV) des Dokuments "Eine neue Partnerschaft für die Entwicklung: Verpflichtung von Cartagena" und der einschlägigen Ziele des von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer achten Tagung verabschiedeten Schlußdokuments "Cartagena Spirit" ("Geist von Cartagena") ausgehandelt worden war, wurde im Dezember 1995 von der Gemeinschaft und 14 Mitgliedstaaten (1) gemäß dem Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 unterzeichnet.

Damit das Übereinkommen vorläufig in Kraft tritt, müssen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten es entweder ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder es vorläufig anwenden, wobei sie ihren finanziellen Verpflichtungen nach dem Übereinkommen in vollem Umfang nachzukommen haben.

Die Geltungsdauer des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 endete am 28. Dezember 1995. Deshalb sollte das neue Übereinkommen möglichst bald in Kraft treten, damit die Aussetzung der Interventionsmechanismen dieser beiden Übereinkommen nicht fortdauert.

Die Ziele des neuen Übereinkommens stehen im Einklang mit der gemeinsamen Handelspolitik.

Zur Durchführung des Übereinkommens sind folgende Finanzierungsmittel vorgesehen:

- Beiträge der Vertragsstaaten zum Verwaltungshaushalt;

- Beiträge der Vertragsstaaten zum Ausgleichslager.

Die Anwendung des Übereinkommens erfordert finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft haben ihre Absicht bekundet, zur vorläufigen Anwendung des bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Übereinkommens beizutragen. Deshalb sollte die Gemeinschaft so bald wie möglich ihre Absicht notifizieren, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft notifiziert dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen ihre Absicht, das bei diesem hinterlegte Internationale Naturkautschuk-Übereinkommen von 1995 gemäß den Artikeln dieses Übereinkommens vorläufig anzuwenden.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die zur Hinterlegung der Notifizierung nach Artikel 1 im Namen der Gemeinschaft befugt ist.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) Portugal hat das Übereinkommen nicht unterzeichnet. Für die Teilnahme müßte es ihm nach Inkrafttreten beitreten.