70/376/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1970 über den Abschluß des Protokolls über den beitritt der vereinigten arabischen Republik zum GATT
Amtsblatt Nr. L 170 vom 03/08/1970 S. 0011 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0052
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0183
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0052
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0265
BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1970 über den Abschluß des Protokolls über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum GATT (70/376/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, nach Kenntnisnahme von dem Bericht der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Vereinigte Arabische Republik hat mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Verlauf der Konferenz über die Handelsverhandlungen 1964/1967 die für ihren Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen erforderlichen Zollverhandlungen aufgenommen und diese am 13. März 1970 abgeschlossen. Die Zollzugeständnisse, die von der Vereinigten Arabischen Republik gewährt werden, um die von ihr auf Grund ihres Beitritts zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen erlangten Zollvorteile auszugleichen, sind annehmbar. Die von der Vereinigten Arabischen Republik gewährten Zollzugeständnisse sind im Anhang zum Protokoll über den Beitritt dieses Landes zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen enthalten - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen wird abgeschlossen. Dieses Beitrittsprotokoll ist diesem Beschluß als Anhang beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik befugte Person zu bestellen und ihr die zur Verpflichtung der Gemeinschaft notwendigen Befugnisse zu übertragen. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1970. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHEEL ANHANG PROTOKOLL über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden "Vertragsparteien" und "Allgemeines Abkommen" genannt), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik (im folgenden die "Vereinigte Arabische Republik" genannt), in Kenntnis des von der Vereinigten Arabischen Republik gestellten Antrags auf Beitritt zum Allgemeinen Abkommen sowie der Erörterungen, die der Ausarbeitung der Erklärung vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik vorausgegangen sind, in Kenntnis des von der Arbeitsgruppe für den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik erstellten Berichtes über die Aspekte der nicht unmittelbar mit den Zollverhandlungen im Zusammenhang stehenden Beitrittsvoraussetzungen, gestützt auf die Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen, sind durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen: TEIL I Allgemeine Bestimmungen 1. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls nach Absatz 8 wird die Vereinigte Arabische Republik Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne von dessen Artikel XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorbehaltlich dieses Protokolls folgende Teile des Allgemeinen Abkommens vorläufig an: a) die Teile I, III und IV sowie b) den Teil II, soweit dies mit ihren an dem Datum dieses Protokolls geltenden Rechtsvorschriften vereinbar ist. Die Verpflichtungen aus Artikel I Absatz 1 in Verbindung mit Artikel III und aus Artikel II Absatz 2 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens gelten für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II gehörig. 2. a) Soweit in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, sind die von der Vereinigten Arabischen Republik anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens die des Textes, welcher der Schlussakte der Zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses für die Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Arbeit beigefügt ist, und zwar in seiner berichtigten, ergänzten oder anderweit geänderten Fassung nach Maßgabe der Übereinkünfte, die an dem Tag, an dem die Vereinigte Arabische Republik Vertragspartei wird, in Kraft sind. b) i) Ungeachtet des Artikels I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens hat dieses Protokoll nicht zur Folge, daß die Vereinigte Arabische Republik im Bereich der Einfuhrzölle oder -abgaben die Präferenzen aufhebt, die von ihr ausschließlich einem oder mehreren folgender Länder gewährt werden : Jordanien, Syrien, Irak, Libanon, Libyen, Saudi-Arabien und Jemen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Präferenzen nicht über ihren Stand vom 13. November 1962 hinausgehen. ii) Der vorstehende Absatz gilt als ein von den Vertragsparteien gemäß Artikel XXV Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens getroffener Beschluß, als ob es sich um einen gemäß Artikel I Absatz 3 getroffenen Beschluß handelte. iii) Falls die Vereinigte Arabische Republik später die in Absatz i) erwähnten Präferenzen zu ändern wünscht, insbesondere durch Hinzufügung von Waren, für die zur Zeit noch keine Präferenzen gewährt werden, so wird die Frage gemäß Artikel I Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens von den Vertragsparteien erörtert. iv) Die Absätze i), ii) und iii) gelten unbeschadet des Rechts der Vereinigten Arabischen Republik auf Inanspruchnahme der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über die Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone. c) In allen Fällen, auf die sich das in Artikel V Absatz 6, in Artikel VII Absatz 4 Buchstabe d) und in Artikel X Absatz 3 Buchstabe c) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der für die Vereinigte Arabische Republik geltende Stichtag der 13. November 1962, das Datum der Erklärung über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen. TEIL II Liste 3. Die Liste im Anhang wird mit Inkrafttreten dieses Protokolls die Liste der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen. 4. Falls einige Verhandlungen nicht rechtzeitig abgeschlossen werden und deshalb die Ergebnisse nicht im Anhang zu diesem Protokoll zu dem Zeitpunkt aufgenommen werden können, in dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, so werden alle weiteren, sich aus diesen Verhandlungen ergebenden Zugeständnisse diesem Protokoll als Anhang hinzugefügt ; diese Zugeständnisse unterliegen den Bestimmungen dieses Protokolls von dem Tag an, der auf den Tag der Unterzeichnung einer Niederschrift durch die beteiligten Parteien folgt. 5. a) In allen Fällen, in denen sich Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens bezieht, ist der für alle Waren geltende Stichtag, für die ein in der Liste im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführtes Zugeständnis gewährt wird, das Datum dieses Protokolls. b) Hinsichtlich der Bezugnahme auf das Datum des Allgemeinen Abkommens in Artikel II Absatz 6 Buchstabe a) dieses Abkommens ist der für die Liste im Anhang zu diesem Protokoll geltende Stichtag das Datum dieses Protokolls. 6. Die "vorläufige Abgabe für die Stabilisierung der Wirtschaftsentwicklung" kann bis zum 31. Dezember 1975 weiterhin in Kraft bleiben, doch dürfen die Sätze für die konsolidierten Zölle nicht die Sätze überschreiten, die am Datum dieses Protokolls gültig waren ; wenn diese Maßnahme zu jenem Zeitpunkt noch gültig ist, wird die Frage von den Vertragsparteien erneut geprüft. TEIL III Schlußbestimmungen 7. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Es liegt für die Vereinigte Arabische Republik bis zum 31. Dezember 1970 zur Unterzeichnung auf. Es liegt ferner für die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. 8. Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach seiner Unterzeichnung durch die Arabische Republik in Kraft. 9. Die Vereinigte Arabische Republik, die nach Absatz 1 dieses Protokolls Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann diesem nach Maßgabe dieses Protokolls beitreten, indem es beim Generaldirektor eine Beitrittsurkunde hinterlegt. Der Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, frühestens jedoch am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach diesem Absatz gilt für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Abkommens als Annahme des Abkommens nach dessen Artikel XXVI Absatz 4. 10. Die Vereinigte Arabische Republik hat die Möglichkeit, vor ihrem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Absatz 9 dessen vorläufige Anwendung einzustellen ; diese Kündigung wird am sechzigsten Tag nach Eingang der schriftlichen Anzeige beim Generaldirektor wirksam. 11. Der Generaldirektor übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Arabischen Republik, eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihnen jede Unterzeichnung dieses Protokolls nach Absatz 7, die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde nach Absatz 9 und jede nach Absatz 10 übermittelte Stellungnahme. 12. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am siebenundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, soweit nicht für die diesem Protokoll beigefügte Liste etwas anderes bestimmt ist ; jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich. SCHEDULE LXIII - UNITED ARAB REPUBLIC This schedule is authentic only in the English language PART I Most-Favoured-Nation Tariff >PIC FILE= "T0010942"> >PIC FILE= "T0010943"> >PIC FILE= "T0010944"> >PIC FILE= "T0010945"> >PIC FILE= "T0010946"> >PIC FILE= "T0010947"> >PIC FILE= "T0010948"> >PIC FILE= "T0010949"> >PIC FILE= "T0010950"> SCHEDULE LXIII - UNITED ARAB REPUBLIC PART II Preferential Tariff NIL