78/295/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 1. März 1978 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1977
Amtsblatt Nr. L 075 vom 17/03/1978 S. 0013 - 0014
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. März 1978 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1977 (Nur der französische Text ist verbindlich) (78/295/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die französische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1977 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig. Die französische Regierung beabsichtigt, den Charbonnages de France für 1977 eine Beihilfe von 2 080 200 000 ffrs zu gewähren, mit der gewährleistet werden soll, daß die wirtschaftliche Umstrukturierung der Kohlenreviere einen angemessenen Verlauf nimmt. Die französische Regierung sieht ausserdem vor, der Zentralverwaltung der Charbonnages de France im Jahr 1977 eine Beihilfe von 196 000 000 ffrs zu gewähren, um finanzielle Lasten aus Anleiheaufnahmen abzudecken, die der Zentralverwaltung der Charbonnages de France von den Grubenbetrieben im Rahmen der von der Regierung beschlossenen finanziellen Sanierungsmaßnahmen übertragen worden sind. Es handelt sich hierbei um eine Beihilfe, die nicht an die Reviere, sondern nur an die Zentralverwaltung der Charbonnages de France geleistet wird. Die vorstehend genannten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. Die von der französischen Regierung für 1977 in Höhe von 2 276 200 000 ffrs vorgesehenen Beihilfen zur Abdeckung von Verlusten (davon 2 080 200 000 ffrs zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten der Reviere und 196 000 000 ffrs zur Abdeckung der finanziellen Verluste der Zentralverwaltung der Charbonnages de France) werden nicht höher sein als die voraussichtlichen Grubenbetriebsverluste der Charbonnages de France. Für die Beihilfen an die einzelnen Reviere gilt folgendes: 1. Die Reviere Nord/Pas-de-Calais und Centre-Midi erhalten 1977 Beihilfen zur Verlustabdeckung, die die in diesen Revieren eintretenden Betriebsverluste bei weitem nicht decken ; nach Gewährung der Beihilfen verbleiben relativ hohe Substanzverluste. Die Substanzverluste sind die Folge der Schließung von Schachtanlagen. 1977 werden in den Revieren voraussichtlich sechs Kokereien, Brikettieranlagen und (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. Schachtanlagen geschlossen, wodurch etwa 2 000 Beschäftigte betroffen sind. In der Programmierung der Förderung dieser Reviere sind in der Zukunft weitere Einschränkungen vorgesehen, die koordiniert werden mit Maßnahmen zur Wiederbeschäftigung freigesetzter Bergarbeiter, um schwere wirtschaftliche und soziale Störungen in Gebieten zu vermeiden, in denen noch keine ausreichenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die Beihilfen für diese Reviere entsprechen demnach den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Entscheidung. 2. Die Beihilfe zur Verlustabdeckung für das Revier Lothringen wird die voraussichtlichen Betriebsverluste zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend abdekken. Schachtanlagen werden in diesem Revier 1977 nicht geschlossen. Die Förderung des Reviers soll nach Möglichkeit gehalten werden, da die Kokskohle wichtig ist für die Versorgung der Stahlindustrie. Zweck und Höhe der Beihilfe entsprechen daher Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung. II Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung in Jahr 1977. Die Zusammenfassung aller dieser Beihilfen zugunsten der laufenden französischen Steinkohlenförderung ergibt für 1977 einen Betrag von 415 000 000 ERE bzw. 19,77 ERE je Tonne Förderung. Die Beihilfe ist höher als die entsprechenden deutschen und britischen Beihilfen, jedoch niedriger als in Belgien. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - Im Jahr 1977 sind keine Versorgungsschwierigkeiten auf dem französischen Kohlenmarkt aufgetreten; - die Lieferungen französischer Kohle in andere Gemeinschaftsländer sind 1977 gegenüber 1976 gesunken; - Preisangleichungsgeschäfte für französische Kohle sind 1977 kaum getätigt worden; - die französischen Koks- und Kesselkohlenpreise führten 1977 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher; - die Schließung von marginalen Schachtanlagen in den Revieren Nord/Pas-de-Calais und Centre-Midi führt zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität. Es ist demnach festzustellen, daß die im Jahr 1977 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des französischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden. III Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat sich die Kommission zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die französische Regierung wird ermächtigt, dem französischen Steinkohlenbergbau für das Jahr 1977 folgende Beihilfen zu gewähren: a) bis zu einem Betrag von 2 080 200 000 ffrs für die Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten; b) bis zu einem Betrag von 196 000 000 ffrs für die Abdeckung der finanziellen Verluste der Zentralverwaltung der Charbonnages de France. Die vorstehend unter a) und b) genannten Beihilfen dürfen die tatsächlich entstandenen Verluste nicht übersteigen. Artikel 2 Die französische Regierung teilt der Kommission bis zum 31. Mai 1978 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. März 1978 Für die Kommission Guido BRUNNER Mitglied der Kommission