19.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. März 2013

zur Einstellung der von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2012/161/EU eingeleiteten Untersuchung über die wirksame Anwendung des „Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe“ in Bolivien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1422)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2013/136/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. März 2012 leitete die Kommission im Wege der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses 2012/161/EU (2) eine Untersuchung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 („APS-Verordnung“) über die wirksame Anwendung des „Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe“ im Plurinationalen Staat Bolivien („Bolivien“) ein.

(2)

Mit der Untersuchung sollte geklärt werden, ob die Bolivien gewährte Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 15 Absatz 2 der geltenden APS-Verordnung zurückgenommen werden sollte.

(3)

Nach Artikel 18 Absatz 1 der APS-Verordnung wurde am 20. März 2012 eine Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung (3) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)

Am 3. April 2012 ersuchte die Europäische Kommission die Regierung Boliviens, binnen 4 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt alle für die Untersuchung gegebenenfalls relevanten Informationen und Stellungnahmen vorzulegen. Die Kommission sandte der Regierung Boliviens ferner einen Fragebogen zur Anwendung des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe („UN-Einheits-Übereinkommen“).

(5)

Die Stellungnahmen der Regierung Boliviens erfolgten in Form der fristgerechten Beantwortung des Fragebogens.

(6)

Nach Analyse der Fragebogenantworten ersuchte die Kommission die Regierung Boliviens um nähere Erläuterungen zu bestimmten Elementen. Die Regierung Boliviens lieferte die erwünschten Erläuterungen in angemessener Zeit.

(7)

Die Kommission holte ferner alle ihr nötig erscheinenden Informationen ein; zu diesem Zweck befasste sie sich auch mit den Ergebnissen des Berichts des United Nations Office on Drugs and Crime UNODC (Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung) von 2012 über den Kokaanbau in Bolivien.

(8)

Bei der Analyse der Fragebogenantworten und der verfügbaren Informationen ergab sich, dass Bolivien keine wesentlichen Änderungen an den relevanten Rechtsvorschriften vorgenommen hat, seit das Land das UN-Einheits-Übereinkommen mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gekündigt hat.

(9)

Aus der Analyse der Fragebogenantworten und der verfügbaren Informationen ergab sich ferner, dass die Regierung Boliviens ihre Vorgehensweise gegenüber Herstellung, Handel und Gebrauch illegaler Drogen seit ihrer Kündigung des UN-Einheits-Übereinkommen nicht geändert hat.

(10)

Den Angaben im Fragebogenantworten und allen sonstigen der Kommission vorliegenden Informationen zufolge verfügt Bolivien über eine Reihe von Rechtsinstrumenten und einschlägigen Einrichtungen zur Bekämpfung der Herstellung, des Handels und des Gebrauchs illegaler Drogen. Bolivien ist Vertragspartei internationaler Übereinkünfte, die auf die Bekämpfung der Herstellung und des Angebots illegaler Drogen abzielen.

(11)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihr keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Rechtsvorschriften in Bolivien die bolivianischen Behörden in der Praxis daran hindern würden, die Regeln des UN-Einheits-Übereinkommens einzuhalten.

(12)

Der Kommission liegen Informationen vor, wonach der Antrag Boliviens auf erneuten Beitritt zum besagten Übereinkommen unter einem Vorbehalt bezüglich der traditionellen Verwendung von Kokablättern (insbesondere was das Kauen und die medizinische Anwendung der Blätter betrifft) von über zwei Drittel der Vertragsstaaten des UN-Einheits-Übereinkommens bis zum 10. Januar 2013 nicht abgelehnt worden war. Damit ist Bolivien seit dem 10. Februar 2013 wieder Vertragspartei des UN-Einheits-Übereinkommens.

(13)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die nationalen Rechtsvorschriften Boliviens die Bestimmungen des UN-Einheits-Übereinkommens beinhalten und dass die Regierung Boliviens ihre Rechtsvorschriften über illegale Drogen wirksam anwendet.

(14)

Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vorläufige Rücknahme der Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 15 Absatz 2 der APS-Verordnung nicht gerechtfertigt ist und die Untersuchung eingestellt werden sollte.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschuss für allgemeine Präferenzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2012/161/EU eingeleitete Untersuchung über die wirksame Anwendung des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe in Bolivien wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an den Plurinationalen Staat Bolivien gerichtet.

Brüssel, den 15. März 2013

Für die Kommission

Karel DE GUCHT

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)   ABl. L 80 vom 20.3.2012, S. 30.

(3)   ABl. C 81 vom 20.3.2012, S. 5.