90/189/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 1989 über in den Niederlanden gewährte Beihilfen, die durch von der "Produktschap voor landbouwzaaizaden" (Berufsverband für landwirtschaftliches Saatgut) erhobene Abgaben finanziert werden (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 101 vom 21/04/1990 S. 0038 - 0040
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1989 über in den Niederlanden gewährte Beihilfen, die durch von der »Produktschap voor landbouwzaaizaden" (Berufsverband für landwirtschaftliches Saatgut) erhobene Abgaben finanziert werden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (90/189/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1239/89 (2), insbesondere auf Artikel 8, sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages (3), in Erwägung nachstehender Gründe: I Im Anschluß an eine schriftliche Anfrage (Nr. 1532/85) eines Mitglieds des Europäischen Parlaments hat die Kommission die niederländischen Behörden aufgefordert, ihr gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages alle erforderlichen Angaben über die produktschappen zu übermitteln. Für die Tätigkeit der Berufsverbände gilt in den Niederlanden seit über 30 Jahren das Gesetz über die Berufsorganisation vom 14. Februar 1950 (Wet op de bedrijfsorganisatie). Es handelt sich um ein Rahmengesetz, das - auf entsprechenden Antrag des Wirtschaftssektors - die Gründung von hoofdbedrijf-, bedrijf- und produktschappen ermöglicht. Die hoofdproduktschappen und die produktschappen können zugunsten von zwei oder mehreren Unternehmensgruppen gegründet werden, die bei bestimmten Erzeugnissen oder Erzeugnisgruppen jeweils eine unterschiedliche Funktion im Wirtschaftsleben wahrnehmen (vertikale Verbände). Die hoofdbedrijfschappen oder bedrijfschappen können zugunsten von Unternehmen gegründet werden, die eine gleichartige oder verwandte Tätigkeit im Wirtschaftsleben ausüben (horizontale Verbände). Der zuständige Minister kann sich auf den Sitzungen des Vorstands einer produktschap oder hoofdproduktschap durch eine oder mehrere von ihm benannte Personen vertreten lassen. Diese Vertreter des Ministers haben dort beratende Stimme. Erfordert eine Verordnung oder ein anderer Beschluß die Zustimmung des bzw. der betreffenden Minister, so kann diese nur aus Gründen der Unvereinbarkeit mit dem Gesetz oder des Gemeinwohls verweigert werden. Die Berufsverbände werden mit Hilfe von Abgaben (heffingen) finanziert, die auf den verschiedenen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung erhoben werden. Die Verordnungen dieser Verbände, mit denen die Abgaben eingeführt werden (heffingverordeningen), gelten für alle Unternehmen, deren Tätigkeiten jeweils in den Rahmen der einzelnen Verbände fallen. Da die Abgaben obligatorisch sind und die Unternehmen sich bei Nichtzahlung strafbar machen, sind sie als steuerähnliche Abgaben zu betrachten. Dabei handelt es sich entweder um allgemeine (algemene heffingen) oder besondere Abgaben (specifieke heffingen). Erstere dienen hauptsächlich zur Finanzierung der Verwaltungskosten des Verbandes, letztere zur Finanzierung besonderer Ausgaben wie zum Beispiel von Beihilfen für verschiedene Zwecke. Diese steuerähnlichen Abgaben werden auf den verschiedenen Stufen der Vermarktung erhoben: Direktverkauf durch den Erzeuger, Verkauf auf Versteigerungen, durch Großhändler und Einzelhändler sowie Verkauf der Verarbeitungserzeugnisse durch die Hersteller. Mit den Verordnungen zur Einführung der Abgaben werden teilweise auch Bestimmungen über die Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse erlassen. II 1. Im Anschluß an einen Briefwechsel zwischen der Kommission und den niederländischen Behörden hat die Kommission der niederländischen Regierung mit Schreiben vom 23. Dezember 1986 mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, hinsichtlich dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, da ihr keine ausreichenden Angaben vorlagen, um festzustellen, daß die betreffenden Beihilfen für eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 in Betracht kommen. Im Rahmen des Verfahrens hat sie daher ergänzende Informationen angefordert: - über die Art der Erhebung der steuerähnlichen Abgaben, deren Ertrag zur Finanzierung der Beihilfen dient, um feststellen zu können, ob es sich hierbei um Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder um diskriminierende Inlandsabgaben handelt oder ob diese Regelung wegen der dadurch finanzierten Beihilfen mit den Anforderungen von Artikel 92 des Vertrages vereinbar ist, und - über die Beihilfen als solche, um feststellen zu können, ob sie aufgrund ihrer Zielsetzung gemäß Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können. Die Kommission hat auch die übrigen Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten zur Äusserung aufgefordert. 2. Die unter diese Entscheidung fallenden Beihilfen dienen zur Finanzierung von Forschungsarbeiten zur Untersuchung des Kulturwerts und des Nutzwerts (Beihilfe Nr. 71 - Bogen Nr. NL/XXX/14-00/007/00 des geänderten und ergänzten Bestandsverzeichnisses, das die niederländischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 15. April 1987 übermittelt haben (Nr. SG(87) A/4859) und von Zuechtungsversuchen zur Entwicklung neuer Erzeugnisse (Beihilfe Nr. 73 - Bogen Nr. NL/XXX/14-00/009/00). Diese beiden Beihilfen werden durch Abgaben finanziert, die sowohl auf einheimische als auch auf eingeführte Erzeugnisse erhoben werden. Diese Abgaben belaufen sich auf 2 hfl/100 kg für Saatgut von Futterzuckerrüben, Futterkohl (mergkool) und Futterrüben; 1,50 hfl/100 kg für Grasarten und 1 hfl/100 kg für Saatgut von Futterkohl (bladkool), Mais, Luzerne und Klee. Das Aufkommen aus den erhobenen Abgaben erreichte 1985 folgende Beträge: (in hfl) 1.2 // // // Abgaben auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse // 150 000 // Abgaben auf aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse // 100 000 // Abgaben auf einheimische Erzeugnisse // 360 000 // // // Insgesamt // 610 000 // // 1986 beliefen sich die erhobenen Abgaben insgesamt auf 650 000 hfl. Diese Beträge dienten zur Finanzierung mehrerer Beihilfen, zu denen auch die unter diese Entscheidung fallenden Beihilfen gehören, und zwar: (in hfl) 1.2.3 // // // // // Beihilfe Nr. 71 // Beihilfe Nr. 73 // // // // 1985 // 300 000 // 354 000 // 1986 // 310 000 // 250 000 // // // III Die von der Produktscap voor landbouwzaaizaden finanzierten Beihilfen können im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb durch Bevorzugung des betreffenden Sektors verfälschen. Da diese Beihilfen jedoch die Entwicklung des betreffenden Sektors fördern, ohne daß sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, könnten sie für die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht kommen. Diese Schlußfolgerung ist jedoch nicht haltbar, da die Beihilfen aus Abgaben finanziert werden, die auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse erhoben werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe durch eine zweckgebundene Abgabe wesentlicher Bestandteil dieser Beihilfe, und bei der Beurteilung einer solchen Beihilfe müssen im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht sowohl die Beihilfe als auch ihre Finanzierung geprüft werden. In diesem Sinne sind die Forschungsbeihilfen zwar ihrer Form und Zielsetzung nach mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (1) hat ihre Finanzierung durch steuerähnliche Abgaben, die auch auf eingeführte Gemeinschaftserzeugnisse erhoben werden, jedoch protektionistische Auswirkungen, die über die Beihilfe im eigentlichen Sinne hinausgehen. Auch wenn die Forschungsinstitute die Ergebnisse der Forschungsarbeiten etwaigen Interessenten in den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen würden, würde dies nicht notwendigerweise eine echte und für alle gleichermassen gewinnbringende Beteiligung an diesen Vorteilen zur Folge haben, da die Gleichbehandlung zwar den Vorschriften nach gewährleistet wäre, in der Praxis jedoch zwangsläufig die niederländischen Marktbeteiligten bevorzugt würden. Diese Arbeiten sind nämlich auf nationale Spezialisierungen, Bedürfnisse und Mängelsituationen abgestellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Marktbeteiligten der anderen Mitgliedstaaten vielfach identische Forschungsarbeiten durchführen, sei es unmittelbar, sei es indem sie einen finanziellen Beitrag an entsprechende nationale Forschungszentren leisten. Für sie besteht daher nicht die Notwendigkeit, auf die Ergebnisse der niederländischen Institute zurückzugreifen. Daher können die unter Nummer II.2 beschriebenen Forschungsbeihilfen aufgrund der Art ihrer Finanzierung nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden und sind somit abzuschaffen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die niederländische Regierung gewährt über die Produktschap voor landbouwzaaizaden keine Beihilfen mehr für die Forschung zur Untersuchung des Kulturwerts und des Nutzwerts und für Zuechtungsversuche zur Entwicklung neuer Erzeugnisse im Sektor Saatgut (Bögen Nr. NL/XXX/14-00/007/00 und NL/XXX/14-00/009/00 des Bestandsverzeichnisses im Anhang zum Schreiben der niederländischen Behörden an die Kommission vom 15. April 1987), es sei denn, sie ändert zuvor die Art der Finanzierung dieser Beihilfen dahin gehend, daß auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse keine Abgaben mehr erhoben werden. Artikel 2 Die niederländische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 11. Oktober 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 35. (3) ABl. Nr. C 115 vom 30. 4. 1987, S. 5. (1) Urteil in der Rechtssache Nr. 47/69 vom 26. 6. 1970; Slg. XVI, S. 487.