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12.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/29 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. März 2014
zur Aktualisierung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt
2014/C 73/06
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Währungsvereinbarung vom 17. Dezember 2009 zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 8 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (im Folgenden: „die Währungsvereinbarung“) ist der Staat Vatikanstadt verpflichtet, Unionsrechtsakte mit Vorschriften in den Bereichen Euro-Banknoten und -Münzen, Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten umzusetzen. Der Anhang der Währungsvereinbarung enthält eine Aufstellung dieser Rechtsakte. |
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(2) |
Die Aktualisierung des Anhangs erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Währungsvereinbarung. Darin ist vorgesehen, dass der Anhang alljährlich von der Kommission geändert wird, um neuen einschlägigen Unionsrechtsakten und -vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Rechtsakt überholt und fünf neue Unionsrechtsakte, die unter Artikel 8 Absatz 1 der Währungsvereinbarung fallen, wurden angenommen; sie sollten in den Anhang aufgenommen werden. |
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(3) |
Die Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen ist überholt, da sie durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen ersetzt wurde. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen wurde angenommen. |
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(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 566/2012 des Rates vom 18. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen wurde angenommen. |
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(6) |
Der Beschluss EZB/2012/19 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten wurde angenommen. |
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(7) |
Der Beschluss EZB/2013/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten, mit dem der Beschluss EZB/2003/4 geändert wird, wurde angenommen. |
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(8) |
Die Leitlinie EZB/2013/11 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten wurde angenommen. |
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(9) |
Der Anhang der Währungsvereinbarung sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Anhang der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 6. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
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Umzusetzende Rechtsvorschriften |
Umsetzungsfrist |
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Verhinderung von Geldwäsche |
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Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) Geändert durch: Richtlinie 2008/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 46) Ergänzt durch:
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31.12.2010 |
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Verhinderung von Betrug und Fälschung |
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Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1) |
31.12.2010 |
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Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1) Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5) |
31.12.2010 |
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Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1) Geändert durch: Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3). |
31.12.2010 |
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Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50) Geändert durch:
Ergänzt durch: Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1) |
31.12.2010 |
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Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1) |
31.12.2010 |
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Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen |
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Verordnung (EG) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135). |
31.12.2013 (1) |
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Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6) |
31.12.2010 |
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Geändert durch:
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31.12.2013 (1) |
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Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätssicherungssystem für die Euro-Münzen |
31.12.2010 |
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Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und 5. November 2002 zu Sammlermünzen |
31.12.2010 |
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Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (KOM(2001) 600 endg., ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3) |
31.12.2010 |
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Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20) |
31.12.2010 |
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Geändert durch: Leitlinie EZB/2013/11 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 43) |
31.12.2014 (1) |
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Beschluss EZB/2003/4 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16) |
31.12.2010 |
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Geändert durch: Beschluss EZB/2013/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37) |
31.12.2014 (1) |
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Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1) |
31.12.2012 |
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Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1) |
31.12.2012 |
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Geändert durch: Beschluss EZB/2012/19 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 19) |
31.12.2013 (1) |
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(1) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung vom 17. Dezember 2009 zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt festgelegt.