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18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/15 |
BESCHLUSS EUBAM LIBYA/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 14. Januar 2014
über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)
(2014/17/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2013/233/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der Beiträge von Drittstaaten zur EUBAM Libya zu fassen. |
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(2) |
Der Zivile Operationskommandeur hat dem PSK empfohlen, den vorgeschlagenen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur EUBAM Libya anzunehmen und ihn als erheblich zu betrachten. |
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(3) |
Die Schweizerische Eidgenossenschaft sollte von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUBAM Libya befreit werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Beiträge von Drittstaaten
(1) Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) wird angenommen und als erheblich betrachtet.
(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUBAM Libya befreit.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2014.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS