1997D0546 — DE — 11.07.1997 — 000.001
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Berichtigung, ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 40 (546/97) |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Juli 1997
zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(97/546/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:Mit der Entscheidung 89/471/EWG ( 3 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/369/EG ( 4 ), hat die Kommission verschiedene Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland zugelassen.
Die Anwendung der neuen Formel, die durch Änderung der Entscheidung 89/471/EWG hinsichtlich der Methode „ZP“ eingeführt wurde und nach der der Muskelfleischanteil der Schlachtkörper zu berechnen ist, hat ungenaue Einstufungen zur Folge. Die Anwendung der alten Formel sollte deshalb wieder genehmigt werden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Teil 2 des Anhangs der Entscheidung 89/471/EWG erhält die Formel unter Punkt 2 folgende Fassung:
.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
( 1 ) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 5.
( 3 ) ABl. Nr. L 233 vom 10. 8. 1989, S. 30.
( 4 ) ABl. Nr. L 157 vom 14. 6. 1997, S. 16.