31982D0297

82/297/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 1982 zur Anerkennung humanitärer Organisationen und zur Freistellung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen dieser Organisationen von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 132 vom 14/05/1982 S. 0057 - 0057


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. April 1982

zur Anerkennung humanitärer Organisationen und zur Freistellung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen dieser Organisationen von Währungs- ausgleichsbeträgen

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(82/297/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3605/81 (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2898/81 (4), wurden Durchführungsvorschriften für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 eingeführten Währungsausgleichsbeträge festgelegt.

Ausfuhren nach dritten Ländern im Rahmen von Nahrungsmitelhilfsmaßnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 von der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen befreit, wenn sie von humanitären Organisationen durchgeführt werden, die nach einem gemeinschaftlichen Verfahren anerkannt worden sind.

Die Prüfung der Satzungen des »Ordre Militaire et Hospitalier de Saint Lazare de Jérusalem Délégation du Luxembourg" und der »Fédération Luxembourgeoise des öuvres catholiques de Charité (Caritas Luxembourg)" hat ergeben, daß diese Vereinigungen humanitäre Organisationen sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Folgende humanitäre Organisationen:

- Ordre Militaire et Hospitalier de Saint Lazare de Jérusalem Délégation du Luxembourg

- Fédération Luxembourgeoise des öuvres catholiques de Charité (Caritas Luxembourg)

werden im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 ab 24. Februar 1982 anerkannt.

(2) Luxemburg legt die Bedingungen fest, die die in Absatz 1 genannten Organisationen erfuellen müssen, damit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 auf sie angewandt werden kann.

Artikel 2

Luxemburg teilt der Kommission

- alljährlich am 1. Februar die von den in Artikel 1 genannten Organisationen im Vorjahr als Nahrungsmittelhilfe ausgeführten Mengen,

- unverzueglich jede Änderung der Art der Tätigkeit dieser Organisationen mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 20. April 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 17. 12. 1981, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 138 vom 25. 5. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 287 vom 8. 10. 1981, S. 1.