15.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2010

zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia

(2010/393/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 30. Juni 2009 erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia („betroffene Länder“) subventioniert wurden und dadurch eine Schädigung verursachten.

(2)

Der Antrag wurde vom European Industrial Fasteners Institute („EIFI“) auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion bestimmter Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl in der Union entfällt.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(4)

Vor Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierungen der betroffenen Länder nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in diesen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Den Regierungen der betroffenen Länder wurden getrennte Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Allerdings konnte bei den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

(5)

Folglich leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern ein, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden.

(6)

Am selben Tag leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern ein (3).

(7)

Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union und alle ihr bekannten Herstellerverbände in der Union, an die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, alle Verbände von Ausführern/Herstellern, die Einführer, alle ihr bekannten Verbände von Einführern und an die Behörden der betroffenen Länder. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(8)

Das EIFI zog mit Schreiben an die Kommission vom 1. April 2010 seinen Antrag förmlich zurück.

(9)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(10)

Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(11)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)   ABl. C 190 vom 13.8.2009, S. 32.

(3)   ABl. C 190 vom 13.8.2009, S. 27.