02024D2015 — DE — 08.06.2026 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2024/2015 DES RATES vom 22. Juli 2024 (ABl. L 2015 vom 23.7.2024, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 1227 |
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9.6.2026 |
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BESCHLUSS (GASP) 2024/2015 DES RATES
vom 22. Juli 2024
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Islamischen Republik Mauretanien
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:
Verstärkung der Kapazitäten der mauretanischen Streitkräfte in Bereichen Land, Luft, See und im medizinischen Bereich zur Gewährleistung der Sicherheit im Land und in der Region;
Unterstützung der Überwachungs- und Abschreckungsmaßnahmen Mauretaniens an Land und auf See sowie militärischer Operationen an den Grenzen im Osten und Süden des Landes und in seiner Meereszone;
besserer Schutz der Zivilbevölkerung;
Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Region.
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme folgende Arten der Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:
individuelle Schutzausrüstung für Kombattanten;
medizinische Geräte;
ein Sortiment an multifunktionalen Luftfahrtausrüstungsgegenständen, die für die Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen erforderlich sind;
ein Patrouillenboot.
Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen einschließlich der technischen Ausbildung finanziert, falls dies erforderlich ist.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der mauretanischen Streitkräfte;
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;
dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
Artikel 4
Durchführung
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
Nach der Lieferung werden die Ausrüstung und Ausstattung folgendermaßen kontrolliert:
Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind;
Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;
Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, auch durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.