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27.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/13 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1062 DES RATES
vom 16. Juli 2018
über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss, der mit dem umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichtet wurde, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (1) ist die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet. |
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(2) |
Im Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (2) ist die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens, einschließlich der Einrichtung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse, vorgesehen. Das Abkommen wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt. |
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(3) |
Nach Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens hat sich der Gemischte CETA-Ausschuss eine Geschäftsordnung zu geben. |
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(4) |
Nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens haben sich die Sonderausschüsse eine Geschäftsordnung zu geben und sie zu ändern, sofern sie dies für angezeigt halten. |
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(5) |
Wie im Abkommen vorgesehen, hat der Gemischte CETA-Ausschuss in seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung zu verabschieden. |
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(6) |
Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für die Sonderausschüsse, sofern vom jeweiligen Sonderausschuss nach Artikel 26.2 Absatz 4 nichts anderes bestimmt wurde. |
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(7) |
Es ist daher zweckmäßig, den im Gemischten CETA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses über seine Geschäftsordnung festzulegen, damit eine wirksame Umsetzung des Abkommens gewährleistet ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des Gemischten CETA-Ausschusses, der mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichtet wurde, hinsichtlich der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. BOGNER-STRAUSS
(1) Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. […/2018] DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES
vom …
zur Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse
DER GEMISCHTE CETA-AUSSCHUSS —
gestützt auf das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 26.2 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens werden Teile davon seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt. |
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(2) |
Nach Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens gibt sich der Gemischte CETA-Ausschuss eine Geschäftsordnung. |
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(3) |
Nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens geben sich die Sonderausschüsse eine Geschäftsordnung und ändern sie, sofern sie dies für angezeigt halten — |
BESCHLIEẞT:
Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse wird hiermit angenommen.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Gemischten CETA-Ausschusses
Der gemeinsame Vorsitz
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES
Artikel 1
Zusammensetzung und Vorsitz
(1) Der nach Artikel 26.1 des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte CETA-Ausschuss kommt seinen in Artikel 26.1 des Abkommens vorgesehenen Aufgaben nach, übernimmt die Verantwortung für die Durchführung und Anwendung des Abkommens und fördert die Verwirklichung seiner allgemeinen Ziele.
(2) Nach Artikel 26.1 Absatz 1 setzt sich der Gemischte CETA-Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (im Folgenden „Mitglieder des Gemischten CETA-Ausschusses“) zusammen und steht unter dem gemeinsamen Vorsitz des kanadischen Minister for International Trade und des für Handel zuständigen Mitglieds der Europäischen Kommission. Die Ko-Vorsitzenden können sich nach Artikel 26.1 Absatz 1 des Abkommens durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.
(3) Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 1.1 des Abkommens zu verstehen.
Artikel 2
Vertretung
(1) Jede Vertragspartei gibt der anderen Vertragspartei des Abkommens die Liste ihrer Mitglieder im Gemischten CETA-Ausschuss bekannt. Das Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses verwaltet und aktualisiert diese Liste.
(2) Ein Ko-Vorsitzender des Gemischten CETA-Ausschusses kann einen Stellvertreter benennen, wenn er oder sie verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen. Der Ko-Vorsitzende beziehungsweise sein oder ihr benannter Stellvertreter unterrichtet möglichst früh vor der Sitzung den anderen Ko-Vorsitzenden und die maßgebliche Kontaktstelle schriftlich von dieser Benennung.
(3) Der von dem Ko-Vorsitzenden des Gemischten CETA-Ausschusses benannte Stellvertreter übt die Rechte des Ko-Vorsitzenden in den Grenzen dieser Benennung aus. Anschließende Bezugnahmen auf die Mitglieder und Ko-Vorsitzenden des Gemischten CETA-Ausschusses in dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für die benannten Stellvertreter.
Artikel 3
Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses
Die CETA-Kontaktstellen, die von den Vertragsparteien des Abkommens nach Artikel 26.5 des Abkommens benannt wurden, fungieren als Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses.
Artikel 4
Sitzungen
(1) Nach Artikel 26.1 Absatz 2 des Abkommens tritt der Gemischte CETA-Ausschuss einmal jährlich oder auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien des Abkommens zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und Ottawa statt, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen.
(2) Nach Artikel 26.6 Absatz 1 des Abkommens können die Sitzungen des Gemischten CETA-Ausschusses auch in Form einer Videokonferenz oder einer Telefonkonferenz stattfinden.
(3) Alle Sitzungen des Gemischten CETA-Ausschusses werden vom Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien des Abkommens vereinbart haben. Nach Artikel 26.6 Absatz 2 bemühen sich die Vertragsparteien des Abkommens, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines von der anderen Vertragspartei übermittelten Ersuchens eine Sitzung abzuhalten.
Artikel 5
Delegation
Die Mitglieder des Gemischten CETA-Ausschusses können sich von Staatsbeamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Ko-Vorsitzenden des Gemischten CETA-Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegation jeder Vertragspartei des Abkommens mitgeteilt.
Artikel 6
Unterlagen
Stützt sich der Gemischte CETA-Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses nummeriert und als Unterlagen des Gemischten CETA-Ausschusses verteilt.
Artikel 7
Schriftverkehr
(1) An die Ko-Vorsitzenden des Gemischten CETA-Ausschusses gerichteter Schriftverkehr wird an das Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses weitergeleitet, das ihn, sofern angezeigt, an die Mitglieder des Gemischten CETA-Ausschusses verteilt.
(2) Schriftverkehr der Ko-Vorsitzenden des Gemischten CETA-Ausschusses wird vom Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses an die Empfänger versandt, nummeriert und, sofern angezeigt, an die Mitglieder des Gemischten CETA-Ausschusses verteilt.
Artikel 8
Tagesordnung
(1) Das Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung allen Mitgliedern, auch den Ko-Vorsitzenden, des Gemischten CETA-Ausschusses übermittelt.
(2) Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei des Abkommens gestellter Aufnahmeantrag und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.
(3) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 26.4 des Abkommens veröffentlichen die Ko-Vorsitzenden vor der Sitzung eine gemeinsam genehmigte Fassung der vorläufigen Tagesordnung des Gemischten CETA-Ausschusses.
(4) Der Gemischte CETA-Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können in die Tagesordnung aufgenommen werden, sofern die Vertragsparteien des Abkommens dies beschließen.
(5) Die Ko-Vorsitzenden des Gemischten CETA-Ausschusses können im gegenseitigen Einvernehmen Beobachter wie etwa Vertreter anderer Gremien der Vertragsparteien des Abkommens oder unabhängige Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, damit sie den Ausschuss über bestimmte Themen informieren.
(6) Die Ko-Vorsitzenden des Gemischten CETA-Ausschusses können im gegenseitigen Einvernehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 9
Protokolle
(1) Das Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an, sofern nicht in gegenseitigem Einvernehmen anders festgelegt.
(2) Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
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a) |
der dem Gemischten CETA-Ausschuss vorgelegten Unterlagen, |
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b) |
aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Gemischten CETA-Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und |
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c) |
der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der beschlossenen gemeinsamen Stellungnahmen und der angenommenen operativen Schlussfolgerungen zu einzelnen Punkten. |
(3) Das Protokoll enthält eine Liste der Namen, Titel und Zugehörigkeiten aller Personen, die in einer bestimmten Funktion an der Sitzung teilnehmen.
(4) Das Protokoll wird von den Ko-Vorsitzenden innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder zu einem anderen von den Vertragsparteien des Abkommens festgelegten Zeitpunkt schriftlich genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnen die Kontaktstellen des Sekretariats des Gemischten CETA-Ausschusses zwei Ausfertigungen des Protokolls und leiten jeder Vertragspartei des Abkommens eine Originalausfertigung zu. Die Vertragsparteien können beschließen, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist. Die Mitglieder des Gemischten CETA-Ausschusses erhalten Ausfertigungen des unterzeichneten Protokolls.
(5) Das Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses erstellt zudem eine Protokollzusammenfassung. Vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 26.4 des Abkommens veröffentlichen die Ko-Vorsitzenden des Gemischten CETA-Ausschusses die Protokollzusammenfassung, nachdem sie sie genehmigt haben.
Artikel 10
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der Gemischte CETA-Ausschuss fasst in allen Angelegenheiten Beschlüsse, sofern es in diesem Abkommen vorgesehen ist, und kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Der Gemischte CETA-Ausschuss trifft seine Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen einvernehmlich, wie in Artikel 26.3 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehen.
(2) Zwischen den Sitzungen kann der Gemischte CETA-Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern die Vertragsparteien des Abkommens einvernehmlich entscheiden. Zu diesem Zweck übermitteln die Ko-Vorsitzenden schriftlich im Einklang mit Artikel 7 den Wortlaut des Vorschlags den Mitgliedern des Gemischten CETA-Ausschusses, die ihre eventuellen Vorbehalte oder Änderungswünsche innerhalb einer Frist äußern. Nach Ende der Frist werden die angenommenen Vorschläge nach Artikel 7 mitgeteilt und ins Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
(3) In den Fällen, in denen der Gemischte CETA-Ausschuss nach dem Abkommen ermächtigt ist, Beschlüsse, Empfehlungen oder Auslegungen zu erlassen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“, „Empfehlung“ oder „Auslegung“. Das Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses versieht alle Beschlüsse, Empfehlungen oder Auslegungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihres Erlasses sowie einer Beschreibung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum angegeben, an dem er vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren in Kraft tritt.
(4) Jeder Beschluss, jede Empfehlung und jede Auslegung wird von den Ko-Vorsitzenden des Gemischten CETA-Ausschusses unterzeichnet.
(5) Die Vertragsparteien des Abkommens stellen sicher, dass die Beschlüsse, Empfehlungen und Auslegungen, die der Gemischte CETA-Ausschuss erlässt, veröffentlicht werden.
(6) Bei Beschlüssen des Gemischten CETA-Ausschusses zur Änderung von Protokollen und Anhängen dieses Abkommens nach Artikel 30.2 Absatz 2 des Abkommens sind gemäß Artikel 30.11 des Abkommens alle Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich.
Artikel 11
Öffentlichkeit und Vertraulichkeit
(1) Sofern im Abkommen nicht anders festgelegt oder von den Ko-Vorsitzenden nicht anders beschlossen, sind die Sitzungen des Gemischten CETA-Ausschusses nicht öffentlich.
(2) Legt eine Vertragspartei des Abkommens dem Gemischten CETA-Ausschuss, einem Sonderausschuss oder einem anderen nach diesem Abkommen eingerichteten Gremium Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten beziehungsweise vor einer Offenlegung zu schützen sind, so behandeln auch die anderen Vertragsparteien des Abkommens diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 26.4 des Übereinkommens vorgesehen.
Artikel 12
Sprachen
(1) Die Amtssprachen des Gemischten CETA-Ausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien des Abkommens.
(2) Die Arbeitssprachen des Gemischten CETA-Ausschusses sind Englisch und/oder Französisch. Sofern von den Ko-Vorsitzenden nicht anders bestimmt, werden die Erörterungen des Gemischten CETA-Ausschusses im Normalfall auf der Grundlage von Unterlagen in diesen Sprachen durchgeführt.
Artikel 13
Auslagen
(1) Die Vertragsparteien des Abkommens tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten CETA-Ausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei des Abkommens getragen, die die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für das Dolmetschen in die und aus den Arbeitssprachen des Gemischten CETA-Ausschusses werden von der Vertragspartei des Abkommens getragen, die die Sitzung ausrichtet. Verlangt eine Vertragspartei des Abkommens, dass in oder aus Sprachen gedolmetscht oder übersetzt wird, die keine Arbeitssprachen nach Artikel 12 sind, trägt sie die Kosten für diese Leistungen.
Artikel 14
Sonderausschüsse und andere Gremien
(1) Nach Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens überwacht der Gemischte CETA-Ausschuss die Arbeit aller Sonderausschüsse und anderer im Rahmen dieses Abkommens eingesetzter Gremien.
(2) Der Gemischte CETA-Ausschuss wird schriftlich über die Kontaktstellen unterrichtet, die von den Sonderausschüssen und anderen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Sonderausschüsse über die Durchführung des Abkommens versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Gemischten CETA-Ausschusses übermittelt.
(3) Nach Artikel 26.2 Absatz 6 berichten die Sonderausschüsse dem Gemischten CETA-Ausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen.
(4) Sofern nach Artikel 26.2 Absatz 4 von den einzelnen Sonderausschüssen nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für die Sonderausschüsse und die anderen im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gremien.