13.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21 Dezember 2005

in einem Verfahren nach Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc. (früher Uniroyal Chemical Company Inc.), Crompton Europe Ltd, Chemtura Corporation (früher Crompton Corporation), General Química SA, Repsol Química SA und Repsol YPF SA

(Sache Nr. COMP/F/C.38.443 — Kautschukchemikalien)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5592)

(Nur die englische, deutsche und spanische Sprachfassung sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/902/EG)

1.   ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

1.1.   Adressaten

(1)

Diese Entscheidung ist an die folgenden Unternehmen gerichtet:

—

Flexsys N.V.;

—

Bayer AG;

—

Crompton Manufacturing Company, Inc. (früher Uniroyal Chemical Company Inc.);

—

Crompton Europe Ltd;

—

Chemtura Corporation (früher Crompton Corporation);

—

General Química SA;

—

Repsol Química SA;

—

Repsol YPF SA.

(2)

Die Adressaten dieser Entscheidung waren an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und gegen Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt, die sich auf das gesamte Gebiet des EWR sowie auf den Weltmarkt erstreckte und Preisabsprachen sowie den Austausch vertraulicher Informationen über bestimmte Kautschukchemikalien (Antioxydantien, Antizonanten und Beschleuniger) zum Gegenstand hatte.

1.2.   Der Kautschukchemikaliensektor

(3)

Kautschukchemikalien sind synthetische oder organische Chemikalien, die bei der Herstellung von Kautschukmaterialien und insbesondere bei der Fertigung von Fahrzeugreifen zur Qualitäts- und Leistungsverbesserung eingesetzt werden. Für das Jahr 2001 wird das Volumen des EWR-Marktes auf 200 Millionen EU geschätzt. Darunter fielen die vom Kartell betroffenen Antizonanten, die Antioxydantien sowie die Beschleuniger.

(4)

Die wichtigsten Hersteller von Kautschukchemikalien im Weltmaßstab sind Flexsys, Bayer und Chemtura (früher Crompton), die zusammen rund die Hälfte des weltweiten Kautschukchemikalienmarkts bilden. Zu den wichtigen kleineren Wettbewerbern zählen General Química (Spanien), Duslo (Slowakei), Istrochem (Slowakei), Noveon (USA) und Great Lakes (USA) sowie kleinere Anbieter, besonders in Asien.

(5)

Die wichtigsten Abnehmer von Kautschukchemikalien sind die weltweit tätigen großen Reifenhersteller Michelin (Frankreich), Goodyear (USA), Bridgestone/Firestone (Japan), Continental (Deutschland) und Pirelli (Italien), auf die rund 35-40 % des weltweiten Verbrauchs entfallen.

(6)

Mitte der 1990er Jahre entwickelte sich der ursprünglich regional geprägte Markt für Kautschukchemikalien zum Weltmarkt. Dies wirkte sich auf den Aktionsradius des Kartells aus, das nach 1995 hauptsächlich Preiserhöhungen auf dem Weltmarkt vereinbarte.

1.3.   Funktionsweise des Kartells

(7)

Verschiedene Anzeichen sprechen für zumindest sporadisches Kartellverhalten in der Kautschukchemikalienindustrie bereits in den 1970er Jahren, hinreichend aussagekräftige und überzeugende Beweise für das Bestehen des Kartells unter Beteiligung von Flexsys, Bayer und Crompton (heute Chemtura, einschließlich Crompton Europe und Uniroyal Chemical Company) liegen der Kommission jedoch erst für die Jahre 1996-2001 vor. Diese Unternehmen haben mindestens in den Jahren 1996, 1998, 1999, 2000 und 2001 Anhebungen der Preise für bestimmte Kautschukchemikalien (Antioxydantien, Antizonanten und Beschleuniger) im EWR und auf dem Weltmarkt vereinbart. General Química war als kleinerer Marktteilnehmer an diesen Absprachen in den Jahren 1999 und 2000 beteiligt.

(8)

Die Abstimmung der Preiserhöhungen erfolgt in der Regel nach einem bestimmten Muster: So pflegten die Wettbewerber in der Vorbereitungsphase vor der Ankündigung der Preiserhöhung bei den Kunden Kontakte, später während der Verhandlungen mit den Kunden und schließlich nach Vertragsabschluss, um die Einhaltung und den Erfolg der vereinbarten Maßnahmen zu überwachen. Bei den dem abgestimmten Vorgehen vorausgehenden Kontakten bemühten sich die Parteien um Unterstützung für die beabsichtigten Preiserhöhungen und vereinbarten den Betrag, die Produkte, das erfasste Gebiet, den Preisanführer und den zeitlichen Ablauf der Ankündigungen. Im Mittelpunkt der Umsetzungsphase standen die Kundenreaktionen auf die angekündigten Preiserhöhungen und der Austausch über den Stand der Preisverhandlungen mit den Kunden. In Folgekontakten wurden in der Regel Detailinformationen über die mit bestimmten Kunden vertraglich vereinbarten Liefermengen und Preise ausgetauscht.

1.4.   Verfahren

(9)

Die Untersuchung im Kautschukchemikaliensektor wurde eingeleitet, nachdem im Juni 2002 dem von Flexsys im April 2002 gestellten Antrag auf einen bedingten Erlass von Geldbußen stattgegeben worden war. Im September 2002 hat die Kommission Nachprüfungen in den Räumen von Bayer, Crompton Europe und General Química durchgeführt.

(10)

Crompton (heute Chemtura), Bayer und General Química haben am 8. Oktober 2002, am 24. Oktober 2002 und am 7. Juni 2004 jeweils einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt. Die Kommission hat die antragstellenden Parteien rechtzeitig über ihre Absicht einer Ermäßigung der festzusetzenden Geldbußen benachrichtigt.

(11)

Am 12. April 2005 hat die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Bayer, Crompton, Crompton Europe, Uniroyal Chemical Company, Flexsys, Akzo Nobel, Pharmacia (früher Monsanto), General Química, Repsol Química, Repsol YPF, Duslo, Prezam, Vagus und Istrochem gerichtet. Am 18. Juli 2005 fand eine mündliche Anhörung in dieser Sache statt. Anschließend wurden die Verfahren gegen Akzo Nobel NV, Pharmacia Corporation, Duslo a.s., Prezam a.s., Vagus a.s. und Istrochem a.s eingestellt.

1.5.   Verantwortlichkeiten

(12)

Obwohl Repsol YPF SA und Repsol Química SA selbst nicht an den betreffenden Absprachen beteiligt waren, wurden sie für das Verhalten ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft General Química haftbar gemacht.

2.   GELDBUSSEN

2.1.   Grundbetrag

(13)

Der Grundbetrag der Geldbuße bestimmt sich nach der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung.

2.1.1.   Schwere

(14)

Bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Marktfolgen — soweit messbar — und den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes.

(15)

Angesichts der Art der Zuwiderhandlung (in erster Linie Bildung eines geheimen Kartells zum Zweck der Festsetzung von Preisen im EWR und anderswo und Förderung durch den Austausch vertraulicher Informationen) und des räumlichen Umfangs ist die Zuwiderhandlung als besonders schwerwiegend einzustufen.

2.1.2.   Differenzierte Behandlung

(16)

Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Zuwiderhandlungen lässt die Bandbreite der Geldbußen eine differenzierte Behandlung der Unternehmen entsprechend ihres Vermögens, den Wettbewerb aufgrund ihrer tatsächlichen Wirtschaftskraft erheblich zu schädigen, zu und ermöglicht es, die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet.

(17)

Da sowohl das Kartell als auch der Kautschukchemikalienmarkt im Allgemeinen in erster Linie auf den Weltmarkt bezogen sind, werden als Referenzwerte die Anteile der Unternehmen auf dem Weltmarkt im Jahr 2001 als dem letzten vollständigen Jahr der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt.

(18)

Flexsys war weltweit der größte Marktteilnehmer mit einem Anteil von etwa [20-30] %. Entsprechend wird Flexsys der ersten Kategorie zugerechnet. Bayer mit einem Marktanteil von [10-20] % wird in die zweite Kategorie eingeordnet. Der Marktanteil von Crompton betrug etwa [10-20] %; mit diesem Anteil wird Crompton der dritten Kategorie zugeordnet. General Química schließlich wird mit einem Marktanteil von ca. [0-10] % zur vierten Kategorie gezählt. Die Ausgangsbeträge werden anteilig (nicht mathematisch) unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktanteile festgesetzt.

2.1.3.   Hinreichende Abschreckung

(19)

Innerhalb der Kategorie der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ermöglicht die Bandbreite der verfügbaren Geldbußen auch, unter Berücksichtigung der Größe der jeweiligen Unternehmen, Geldbußen in einer Höhe festzusetzen, die eine hinreichende Abschreckung gewährleistet. Im Jahre 2004 haben die Unternehmen insgesamt jeweils folgende Umsätze erzielt: Bayer 29,7 Mrd. EUR; Crompton erzielte etwa 2 Mrd. EUR, Flexsys ca. 425 Mio. EUR und Repsol YPF 41,7 Mrd. EUR. Dementsprechend wird die Geldbuße für Bayer mit dem Faktor 2 und diejenige für Repsol mit dem Faktor 2,5 multipliziert.

2.1.4.   Erhöhung in Anbetracht der Dauer

(20)

Flexsys, Bayer und Uniroyal (einschließlich Crompton Europe) haben eine Zuwiderhandlung über eine Dauer von sechs Jahren begangen, während die Crompton Corporation (heute Chemtura) für eine Zuwiderhandlung mit einer Dauer von fünf Jahren und vier Monaten verantwortlich ist. Alle diese Unternehmen haben eine lang andauernde Zuwiderhandlung begangen, so dass die Ausgangsbeträge entsprechend für jedes vollständige Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % erhöht werden.

(21)

General Química hat eine Zuwiderhandlung über eine Dauer von acht Monaten begangen. Da die Zuwiderhandlung weniger als ein Jahr dauerte, wird die Geldbuße für dieses Unternehmen nicht erhöht.

2.2.   Mildernde Umstände

(22)

Im Falle von General Química ist wegen der im Vergleich zu anderen Mitgliedern des Kartells passiven und untergeordneten Rolle dieses Unternehmens bei der Zuwiderhandlung eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % angemessen.

2.3.   Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002

2.3.1.   Erlass der Geldbuße

(23)

Flexsys war das erste Unternehmen, das Belege übermittelt hat, die der Kommission den Beschluss zur Durchführung einer Untersuchung im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell in der Kautschukchemikalienindustrie ermöglicht hat. Flexsys hat während des gesamten Verwaltungsverfahrens der Kommission uneingeschränkt, kontinuierlich und bereitwillig mit der Kommission zusammengearbeitet und der Kommission alle Flexsys zugänglichen Beweismittel in Verbindung mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung zukommen lassen. Flexsys hat die Beteiligung an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung von Beweismitteln gemäß der Kronzeugenregelung eingestellt und keine Schritte unternommen, andere Unternehmen zur Beteiligung der Zuwiderhandlung zu nötigen. Entsprechend wird Flexsys die Geldbuße vollständig erlassen.

(24)

Crompton hat bestritten, dass Flexsys ein Erlass gewährt werden könne und verweist u. a. darauf, dass Flexsys die Bedingungen für einen Erlass der Geldbuße nicht erfüllt habe, weil Flexsys andere Parteien genötigt habe und weil Flexsys die Zuwiderhandlung auch nach Stellung des Antrags auf Gewährung von Rechtsvorteilen fortgesetzt habe. Nach einer eingehenden Überprüfung der Darstellungen von Crompton ist die Kommission der Ansicht, dass kein entscheidendes Material vorliegt, das diese Darstellungen erhärten würde.

2.3.2.   Absatz 23 Buchstabe b) Unterabsatz 1 (Ermäßigung um 30-50 %)

(25)

Crompton war das erste Unternehmen, das die Anforderungen von Absatz 21 der Kronzeugenregelung erfüllt hat, da dieses Unternehmen der Kommission Beweismittel übermittelt hat, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln darstellen, die sich zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Beweismittel bereits im Besitz der Kommission befunden haben. Entsprechend kann Crompton gemäß Punkt 23 Buchstabe b) Unterabsatz 1 eine Ermäßigung der Geldbuße um 30-50 % gewährt werden.

(26)

Aufgrund seiner frühzeitigen Zusammenarbeit, der Qualität seiner Beweise und seiner umfassenden und anhaltenden Zusammenarbeit im Laufe der Verfahren gewährt die Kommission dem Unternehmen Crompton die maximal 50 %-ige Verringerung der Geldstrafe.

2.3.3.   Absatz 23 Buchstabe b) Unterabsatz 2 (Ermäßigung um 20-30 %)

(27)

Bayer war das zweite Unternehmen, das die Anforderungen von Absatz 21 der Kronzeugenregelung erfüllt hat, da dieses Unternehmen der Kommission Beweismittel übermittelt hat, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln darstellen, die sich zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Beweismittel bereits im Besitz der Kommission befunden haben. Entsprechend kann Bayer gemäß Punkt 23 Buchstabe b) Unterabsatz 2 eine Ermäßigung der Geldbuße um 20-30 % gewährt werden. Der Mehrwert der Beweismittel von Bayer für diese Sache ist jedoch begrenzt, und Bayer hat die Zuwiderhandlung nur für die letzten vier Jahre eingeräumt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Bayer die in der gegebenen Bandbreite geringstmögliche Ermäßigung von 20 % zu gewähren ist.

2.3.4.   Absatz 23 Buchstabe b) Unterabsatz 3 (Ermäßigung um bis zu 20 %)

(28)

General Química war das dritte Unternehmen, das die Anforderungen von Absatz 21 der Kronzeugenregelung erfüllt hat, da dieses Unternehmen der Kommission Beweismittel übermittelt hat, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln darstellen, die sich zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Beweismittel bereits im Besitz der Kommission befunden haben. General Química kann daher gemäß Punkt 23 Buchstabe b) Unterabsatz 3 eine Ermäßigung der Geldbuße um bis zu 20 % gewährt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass General Química die Bedingung eines erheblichen Mehrwerts erst verhältnismäßig spät während des Verfahrens erfüllt hat (erst eineinhalb Jahre nach Durchführung der Nachprüfungen seitens der Kommission in den Räumen des Unternehmens) sowie angesichts des begrenzten Mehrwerts der übermittelten Belege gewährt die Kommission General Química (und Repsol) eine Ermäßigung um 10 % der andernfalls zu verhängenden Geldstrafe.

2.3.5.   Anmerkungen zur Anwendung der Kronzeugenregelung

(29)

In dieser Sache hat die Kommission die Antragsteller auf Anwendung der Kronzeugenregelung nachdrücklich vor dem Versuch gewarnt, es der Kommission zu erschweren, die Zuwiderhandlung nachzuweisen, wenn insgesamt gesehen bereits umfassende Indizien und Beweise vorliegen, die das Bestehen eines Kartells bestätigen. Nach Auffassung der Kommission verursacht diese Haltung der Antragsteller auf Anwendung der Kronzeugenregelung ernste Zweifel am Maß und an der Dauerhaftigkeit ihrer Kooperation.

3.   ENTSCHEIDUNG

(30)

Die folgenden Unternehmen haben durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, einschließlich der Preisfestsetzung und dem Austausch vertraulicher Informationen, auf den Gemeinschafts- und EWR-Märkten für Kautschukchemikalien in den jeweils angegebenen Zeiträumen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen:

a)

Bayer: vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001;

b)

Crompton Manufacturing Company Inc.: vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001;

c)

Crompton Europe Ltd.: vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001;

d)

Chemtura Corporation: vom 21. August 1996 bis 31. Dezember 2001;

e)

Flexsys N.V.: vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001;

f)

General Química SA: vom 31. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000;

g)

Repsol Química SA: vom 31. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000;

h)

Repsol YPF SA: vom 31. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000.

(31)

Die oben aufgeführten Unternehmen stellen die vorstehend genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ein, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie unterlassen die Wiederholung der genannten Zuwiderhandlung sowie alle Handlungen und Verhaltensweisen, die einen ähnlichen oder gleichen Zweck bzw. eine ähnliche oder gleiche Wirkung haben könnten.

(32)

Für die oben genannten Zuwiderhandlungen werden die Unternehmen mit folgenden Geldbußen belegt:

a)

Flexsys N.V

0 EUR

b)

Crompton Manufacturing Company, Inc., gesamtschuldnerisch mit Crompton Europe Ltd.

13,6  Mio. EUR

davon gesamtschuldnerisch mit Chemtura Corporation

12,75  Mio. EUR

c)

Bayer AG

58,88  Mio. EUR

d)

General Química SA, gesamtschuldnerisch mit Repsol Química SA und Repsol YPF SA

3,38  Mio. EUR.

Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/comm/competition/.