31996D0710

96/710/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1996 auf Antrag Deutschlands in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 326 vom 17/12/1996 S. 0064 - 0065


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1996 auf Antrag Deutschlands in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (96/710/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (1), geändert durch die Richtlinie 96/39/EG (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Risiken schwerer Unfälle auf See und die dadurch entstehenden Schäden zu begrenzen, sieht Artikel 5 der Richtlinie 93/75/EWG vor, daß die Ausrüster der durch die Richtlinie erfaßten Schiffe den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Angaben zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten Liniendienste mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde von dieser Meldepflicht ausnehmen. Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaates einer angemessenen Verlängerung dieses Zeitraums zustimmen.

Die von der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Ersuchen vom 12. April 1994 gemachten Angaben, auf deren Grundlage der Liniendienst zwischen dem Festland und den ostfriesischen Inseln durch eine Entscheidung der Kommission (3) von der Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 93/75/EWG ausgenommen wurde, wurden durch eine Mitteilung vom 23. Februar 1996 über den Liniendienst zwischen dem Festland und den nordfriesischen Inseln ergänzt. In dieser Mitteilung hat die Bundesrepublik Deutschland die Kommission um ihre Zustimmung für eine Ausnahme der Liniendienste zwischen den Häfen von Dagebüll und Wittdün (Insel Amrum) und dem Hafen von Schlüttsiel und der Hallig Langeneß ersucht. Die Fahrtzeiten betragen jeweils zwei Stunden.

Die zuständigen deutschen Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um ein hohes Sicherheitsniveau der Schiffahrt und den Schutz der Meeresumwelt in diesem Gebiet zu gewährleisten. Die Maßnahmen umfassen die Überwachung des Verkehrs und die Bereitstellung von Sicherheitsinformationen für die Schiffe sowie die Verpflichtung, die örtlich geltenden Navigationsvorschriften einzuhalten.

Die fraglichen Schiffe bestreiten den örtlichen Verkehr zwischen den Inseln und dem Festland. Die Gefahren für Unfälle und eine Verschmutzung des Meeres sind gering, da das Aufkommen des Seeverkehrs in diesem Gebiet gering ist und sich an Bord der Schiffe nur geringe Mengen umweltschädlicher Güter befinden.

Die nach Anhang I der Richtlinie erforderlichen Informationen sind jederzeit bei den Ausrüstern oder Kapitänen verfügbar.

Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland stattzugeben, die oben erwähnten Liniendienste von der Anwendung von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 93/75/EWG auszunehmen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, den Liniendienst zwischen Dagebüll und Wittdün und zwischen Schlüttsiel und der Hallig Langeneß von der Anwendung von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 93/75/EWG unter folgenden Bedingungen auszunehmen:

- Die Gewässer, in denen der von dieser Entscheidung betroffene Liniendienst stattfindet, sind vorschriftsmäßig markiert und für die Seeleute auf entsprechenden nautischen Karten gekennzeichnet.

- Eine Einhaltung der örtlich geltenden Navigationsvorschriften wird gewährleistet.

- Eine ständige Verbindung mit der zuständigen Seeverkehrsleitstelle insbesondere über Funk wird sichergestellt.

- An Bord der Schiffe werden nur kleine Mengen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter im Sinne der Richtlinie 93/75/EWG befördert.

- Die in Anhang I der Richtlinie 93/75/EWG aufgeführten Angaben sind während der Dauer der Überfahrt beim Ausrüster verfügbar und können den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jederzeit auf deren Anforderung übermittelt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 27. November 1996

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 196 vom 7. 8. 1996, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 29 vom 7. 2. 1996, S. 8.