1997D0808 — DE — 08.03.2006 — 003.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. November 1997

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(97/808/EG)

(ABl. L 331, 3.12.1997, p.18)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juni 1999

  L 178

50

14.7.1999

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Januar 2001

  L 209

33

2.8.2001

►M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. März 2006

  L 66

47

8.3.2006




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. November 1997

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(97/808/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das „Konzept der Produkte und Produktfamilien“ festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeit 2 und Möglichkeit 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Bodenbeläge

Starre Beläge für den Außengebrauch und Straßenoberflächen (Befestigungsplatten einschließlich Pflastersteine, Gehwegplatten, Bordsteine, Blöcke, Oberlichtsteine, wetterbeständige Blechbeläge, starre Bodenfliesen, Schiefer, Fliesen, Mosaike, Natursteinfliesen, Terrazzofliesen, Streckmetall- oder Gitterrostbeläge, Bodenroste).

Starre Beläge für den Innengebrauch, einschließlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs in Form von Bestandteilen (Befestigungsplatten, Fliesen, Mosaike, Parkett, Maschen- oder Metallabdeckungen, Bodenroste, starre Mehrlagenbeläge, Erzeugnisse auf Holzbasis) und in Form von tragenden Systemen, die als Bausätze in den Verkehr gebracht werden (Doppelböden, Hohlraumböden) und ►M2  die nicht in Anhang II genannt sind. ◄

Elastische und Textilbodenbeläge für den Innengebrauch in Form homogener und heterogener elastischer Bodenbeläge, geliefert als Fliesen, Platten oder Rollen (Textilbodenbeläge einschließlich Fliesen, Kunststoff- und Gummilagen [duroplastisch verhärtete Aminoplastbeläge], Linoleum und Kork, antistatische Platten, lose verlegte Fliesen, elastische Mehrlagenbeläge), ►M2  die nicht in Anhang II genannt sind. ◄

Elastische und Textilbodenbeläge für den Außengebrauch in Form homogener und heterogener elastischer Bodenbeläge, geliefert als Fliesen, Platten oder Rollen (Textilbodenbeläge einschließlich Fliesen, Kunststoff- und Gummilagen (duroplastisch verhärtete Aminoplastbeläge), Linoleum und Kork, antistatische Platten, lose verlegte Fliesen, elastische Mehrlagenbeläge).

▼M1

Estrichmaterial für den Außengebrauch

Estrichmaterial für den Innengebrauch, ►M2  das nicht in Anhang II genannt ist. ◄

▼B




ANHANG II

Bodenbeläge

Starre Beläge für den Innengebrauch, einschließlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs in Form von Bestandteilen (Befestigungsplatten, Fliesen, Mosaike, Parkett, Maschen- oder Metallabdeckungen, Bodenroste, starre Mehrlagenbeläge, Erzeugnisse auf Holzbasis) und in Form von tragenden Systemen, die als Bausätze in den Verkehr gebracht werden (Doppelböden, Hohlraumböden) und die ►M2  den Brandverhaltensklassen A1FL ( 3 ), A2FL (3) , BFL (3) , CFL (3)  zugeordnet sind. ◄

Elastische und Textilbodenbeläge für den Innengebrauch in Form homogener und heterogener elastischer Bodenbeläge, geliefert als Fliesen, Platten oder Rollen (Textilbodenbeläge einschließlich Fliesen, Kunststoff- und Gummilagen [duroplastisch verhärtete Aminoplastbeläge], Linoleum und Kork, antistatische Platten, lose verlegte Fliesen, elastische Mehrlagenbeläge), die ►M2  den Brandverhaltensklassen A1FL (3) , A2FL (3) , BFL (3) , CFL (3)  zugeordnet sind. ◄

▼M1

Estrichmaterial für den Innengebrauch, das ►M2  den Brandverhaltensklassen A1FL (3) , A2FL (3) , BFL (3) , CFL (3)  zugeordnet ist. ◄

▼B




ANHANG III

PRODUKTFAMILIE

BODENBELÄGE (1/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung



Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Starre Beläge für den Außengebrauch

Befestigungsplatten (mit glatter oder strukturierter Oberfläche) einschließlich Pflastersteine, Gehwegplatten, Bordsteine, Blöcke, Oberlichtsteine, wetterbeständige Blechbeläge, starre Bodenfliesen, Schiefer, Fliesen, Mosaike, Natursteinfliesen, Terrazzofliesen, Streckmetall- oder Gitterrostbeläge, Bodenroste

Für den Außengebrauch und Straßenoberflächen zur Bedeckung von Fußgänger- und Kraftfahrzeug-Verkehrsflächen

 

4 (1)

(1)   System 4: Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 3 der Richtlinie 89/106/EWG.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

▼M3

PRODUKTFAMILIE

BODENBELÄGE (2/2)

System der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.



Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse Brandverhalten

System der Konformitätsbescheinigung

Starre Bodenbeläge

A.  Bestandteile

Befestigungsplatten, Fliesen, Mosaike, Parkett, Maschen- oder Metallabdeckungen, Bodenroste, starre Mehrlagenbeläge, Erzeugnisse auf Holzbasis

B.  Tragende Systeme, die als Bausätze in den Verkehr gebracht werden

Doppelböden, Hohlraumböden

Für den Innengebrauch, einschließlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs

A1FL (1) — A2FL (1) — BFL (1) — CFL (1)

1 (2)

A1FL (3) — A2FL (3) — BFL (3) — CFL (3) — DFL — EFL

3 (4)

(A1FL bis EFL) (5), FFL

4 (6)

Elastische und TextilbodenbelägeHomogene und heterogene elastische Bodenbeläge, geliefert als Fliesen, Platten oder Rollen (Textilbodenbeläge einschl. Fliesen, Kunststoff- und Gummilagen [duroplastisch verhärtete Aminoplastbeläge], Linoleum und Kork, antistatische Platten, lose verlegte Fliesen, elastische Mehrlagenbeläge)

Für den Innengebrauch

A1FL (1) — A2FL (1) — BFL (1) — CFL (1)

1 (2)

A1FL (3) — A2FL (3) — BFL (3) — CFL (3) — DFL — EFL

3 (4)

(A1FL bis EFL) (5), FFL

4 (6)

Elastische und TextilbodenbelägeHomogene und heterogene elastische Bodenbeläge, geliefert als Fliesen, Platten oder Rollen wie: Textilbodenbeläge einschl. Fliesen, Kunststoff- und Gummilagen (duroplastisch verhärtete Aminoplastbeläge), Linoleum und Kork, antistatische Platten, lose verlegte Fliesen, elastische Mehrlagenbeläge

Für den Außengebrauch

—

4 (6)

Estrichmaterial

Für den Innengebrauch

A1FL (1) — A2FL (1) — BFL (1) — CFL (1)

1 (2)

A1FL (3) — A2FL (3) — BFL (3) — CFL (3) — DFL — EFL

3 (4)

(A1FL bis EFL) (5), FFL

4 (6)

Für den Außengebrauch

—

4 (6)

(1)   Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).

(2)   System 1: Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i ohne Stichprobenprüfung der Richtlinie 89/106/EWG.

(3)   Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft

(4)   System 3: Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 2 der Richtlinie 89/106/EWG.

(5)   Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23).

(6)   System 4: Siehe Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 3 der Richtlinie 89/106/EWG.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.



( 1 ) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

( 2 ) ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

( 3 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)