19.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Oktober 2010

über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union

(2010/620/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juni 2007 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit dem Königreich Marokko ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) über ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) auszuhandeln (2).

(2)

Diese Verhandlungen sind inzwischen zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

(2)  Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss über den Abschluss veröffentlicht.