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13.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1349 DER KOMMISSION
vom 6. Mai 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Konformitätseinschätzung der zuständigen Behörden hinsichtlich der Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Einschätzung der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 betrifft entweder die Art und Weise, wie ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist, oder die Frage, wie die Bereitstellung dieses Referenzwerts einzustellen ist. Es ist daher angezeigt, zwei Gruppen von Kriterien festzulegen, die von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen sind, je nachdem, für welches Szenario eine Einschätzung vorgenommen werden soll. |
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(2) |
Ist ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen, so sollte der neue Administrator in der Lage sein, die kontinuierliche Bereitstellung des kritischen Referenzwerts in einer Weise zu gewährleisten, die es beaufsichtigten Unternehmen ermöglicht, den Referenzwert ohne Unterbrechung und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1011 weiter zu verwenden. Daher ist es erforderlich, die Kriterien festzulegen, die eine zuständige Behörde bei der Einschätzung berücksichtigen sollte, ob der neue Administrator eine solche Kontinuität gewährleisten kann. |
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(3) |
Während der gesamten Übertragung eines kritischen Referenzwerts auf einen neuen Administrator sollte sichergestellt sein, dass der Referenzwert beaufsichtigt wird. Das Risiko, dass ein solcher Referenzwert nicht kontinuierlich beaufsichtigt wird, ist höher, wenn der neue Administrator seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als die zuständige Behörde, die die Einschätzung vornimmt, wie der kritische Referenzwert auf den neuen Administrator übertragen werden soll. Die betreffenden zuständigen Behörden sollten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde, die die Einschätzung vornimmt, alle erforderlichen Informationen erhält, um festzustellen, ob eine kontinuierliche Beaufsichtigung des Referenzwerts während der gesamten Übertragung gewährleistet ist; dazu zählt auch eine Analyse, in der vornehmlich auf den Standort des neuen Administrators und seinen Zulassungsstatus eingegangen wird. |
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(4) |
Bei der Einschätzung, wie ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist, sollte eine zuständige Behörde aus operativer Sicht analysieren, wie die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts vom derzeitigen Administrator auf den neuen Administrator übertragen wird. Die betreffende zuständige Behörde sollte insbesondere die unterbrechungsfreie Veröffentlichung des Referenzwerts, die Verfügbarkeit von Eingabedaten, die Methodik für die Berechnung des Referenzwerts und eine gegebenenfalls notwendige Zusammenarbeit mit Kontributoren, Nutzern und anderen Interessenträgern berücksichtigen. |
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(5) |
Eine zuständige Behörde, die einschätzt, wie die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts einzustellen ist, sollte sich davon überzeugen, dass die Bereitstellung des Referenzwerts in geordneter Weise eingestellt werden kann, und berücksichtigt dabei unter anderem das vom Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Verfahren für die Einstellung des Referenzwerts. Daher ist es erforderlich, die Kriterien zu präzisieren, die eine zuständige Behörde bei der Einschätzung, ob dies gewährleistet ist, berücksichtigen sollte. |
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(6) |
Eine zuständige Behörde, die einschätzt, wie die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts einzustellen ist, sollte zudem den schriftlichen Plänen für die Einstellung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 Rechnung tragen. Diese schriftlichen Pläne verschiedener Nutzer eines kritischen Referenzwerts sind möglicherweise nicht immer aufeinander abgestimmt und möglicherweise nicht kohärent, wenn sie gleichzeitig angewandt werden. Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden prüfen, inwieweit diese schriftlichen Pläne im Hinblick auf verschiedene Nutzer des Referenzwerts kompatibel sind, auch in Bezug auf die Auslöseereignisse, die gemäß den schriftlichen Plänen zur Einstellung der Bereitstellung des Referenzwerts führen, und wie diese schriftlichen Pläne verwendet werden können, um sicherzustellen, dass die Einstellung des kritischen Referenzwerts in geordneter Weise erfolgt. |
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(7) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. |
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(8) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. |
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(9) |
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten, um zu gewährleisten, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), durch den Artikel 21 Absatz 5 in die Verordnung (EU) 2016/1011 eingefügt wurde — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Kriterien für die Einschätzung hinsichtlich der Übertragung auf einen neuen Administrator
Bei der Einschätzung, wie ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist, berücksichtigen die zuständigen Behörden sämtliche folgenden Kriterien:
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a) |
ob der vom derzeitigen Administrator in der gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgelegten Einschätzung vorgeschlagene neue Administrator
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b) |
ob der derzeitige Administrator des kritischen Referenzwerts Kontributoren, Nutzer und andere Interessenträger entsprechend unterrichtet hat oder öffentliche Konsultationen zur möglichen Übertragung des kritischen Referenzwerts auf den neuen Administrator durchgeführt hat; |
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c) |
die Art und Weise, wie der neue Administrator den kritischen Referenzwert zu berechnen gedenkt, und ob dieser beabsichtigt, eines der folgenden Elemente im Zusammenhang mit dem kritischen Referenzwert zu ändern, und, falls ja, wie der Administrator sicherstellen wird, dass diese Elemente den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 genügen:
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d) |
die Frage, ob der neue Administrator Zugang zu denselben Eingabedaten haben wird wie der derzeitige Administrator, einschließlich zu historischen Eingabedaten, die sich im Besitz des derzeitigen Administrators befinden; |
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e) |
die Frage, ob die IT-Infrastrukturen des neuen Administrators mit Blick auf die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts angemessen getestet wurden; |
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f) |
wenn der kritische Referenzwert auf Eingabedaten gründet, die von einem Ausschuss von Kontributoren bereitgestellt werden, die Art und Weise, wie der neue Administrator die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Anforderung zu erfüllen gedenkt, und ob die derzeitigen Kontributoren nach der Übertragung des Referenzwerts auf den neuen Administrator weiterhin Teil des Ausschusses sein werden; |
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g) |
die Art und Weise, wie der neue Administrator den kritischen Referenzwert veröffentlichen will, einschließlich der Standardverfahren für die täglichen Veröffentlichungen, der Häufigkeit der Veröffentlichung, der Website und der Frage, ob der Zugang zum kritischen Referenzwert zahlungspflichtig oder kostenlos sein wird; |
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h) |
die Frage, ob es einen detaillierten Plan für den Tag der Übertragung gibt, und falls ja, ob in dem Plan alle möglichen Fragen behandelt werden, einschließlich vertraglicher Fragen, die sich aus der Übertragung des kritischen Referenzwerts auf einen neuen Administrator ergeben; |
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i) |
rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung, einschließlich des Risikos der Umgehung von Verträgen; |
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j) |
die mit der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts durch einen neuen Administrator verbundenen bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen; |
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k) |
die Auswirkungen der Übertragung auf Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich Clearingstellen. |
Artikel 2
Kriterien für die Einschätzung hinsichtlich der Einstellung der Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts
(1) Bei der Einschätzung, wie die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts einzustellen ist, berücksichtigen die zuständigen Behörden sämtliche folgenden Kriterien:
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a) |
die Wirksamkeit des nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Verfahrens, insbesondere
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b) |
die schriftlichen Pläne nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, insbesondere
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c) |
die Frage, ob die Administratoren der alternativen Referenzwerte nach Buchstabe b Ziffer i zugelassen sind; |
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d) |
gegebenenfalls die Frage, ob mit negativen Auswirkungen auf die Marktintegrität, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen (4) zu rechnen wäre, falls die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts eingestellt würde; |
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e) |
die Frage, ob die Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts zu einem Ereignis höherer Gewalt führen würde; |
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f) |
die Dynamik des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität, die anhand des kritischen Referenzwerts gemessen werden soll, und ob es Eingabedaten von ausreichender Qualität und Quantität gibt, um den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität genau darzustellen; |
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g) |
die Frage, ob der Administrator Kontributoren, die zum kritischen Referenzwert beitragen, Nutzer des kritischen Referenzwerts und andere Interessenträger entsprechend unterrichtet hat oder öffentliche Konsultationen zur möglichen Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts durchgeführt hat; |
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h) |
rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts; |
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i) |
die mit der Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts verbundenen bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen; |
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j) |
die Auswirkungen der Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts auf Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich Clearingstellen. |
Für die Zwecke von Buchstabe c nimmt die zuständige Behörde in Fällen, in denen die Administratoren der alternativen Referenzwerte nach Buchstabe b Ziffer i nicht zugelassen sind, eine Einschätzung der Voraussetzung für deren Zulassung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 vor und bewertet, ob ein Zeitraum festzulegen ist, während dessen eine Pflicht zur Verwaltung des kritischen Referenzwerts erforderlich ist, um die Zulassung der Administratoren dieser alternativen Referenzwerte zu ermöglichen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien kann eine zuständige Behörde eine Einschätzung vornehmen, ob das vom Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Verfahren angemessen ist, wobei mit Blick auf Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, die auf den kritischen Referenzwert Bezug nehmen, folgende Elemente berücksichtigt werden:
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a) |
deren Volumen und Wert; |
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b) |
die Laufzeit, Duration, Fälligkeit oder das Ablaufdatum der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und sonstiger Dokumente, die eingegangen wurden, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Index oder dieser Indexkombination, der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien zu messen; |
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c) |
die Frage, ob der kritische Referenzwert während einer Übergangs- oder Abwicklungsphase weiterhin zur Verwendung bereitgestellt wird; |
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d) |
die Frage, ob bei dem Verfahren nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 Änderungen des kritischen Referenzwerts berücksichtigt werden, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass der kritische Referenzwert während des gesamten in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Zeitraums den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität, den bzw. die er messen soll, weiterhin zuverlässig und repräsentativ wiedergibt; |
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e) |
die Wahrscheinlichkeit, dass solche Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und sonstigen Dokumente, die eingegangen wurden, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Index oder dieser Indexkombination, der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien zu messen, umgangen würden oder gegen deren Bestimmungen verstoßen würde, falls die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts eingestellt würde. |
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Mai 2021.
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(3) Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten (ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 5).