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7.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/17 |
Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass Maßnahmen, die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind — Staatliche Beihilfen
(2006/C 242/12)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Tschechische Republik
Beihilfe Nr.: CZ 53/03
Titel: Beihilfe zugunsten von Banka Haná, a.s.
Zielsetzung: Förderung des Bankengewerbes
Andere Angaben: Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass die Maßnahme zugunsten von Banka Haná, a.s., die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar ist
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Tschechische Republik
Beihilfe Nr.: CZ 54/03
Titel: Beihilfe zugunsten von Foresbank, a.s.
Zielsetzung: Förderung des Bankengewerbes
Andere Angaben: Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass die Maßnahmen zugunsten von Foresbank, a.s., die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/