89/526/EWG: Beschluß des Rates vom 18. September 1989 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Resolution des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa über technische Hilfsmaßnahmen zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrolle an den Grenzen
Amtsblatt Nr. L 273 vom 22/09/1989 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0082
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0082
***** BESCHLUSS DES RATES vom 18. September 1989 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Resolution des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa über technische Hilfsmaßnahmen zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrolle an den Grenzen (89/526/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen wurde von der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 (1) genehmigt und trat am 12. September 1987 in Kraft. Zweck der Resolution des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa über technische Hilfsmaßnahmen zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen ist es, den internationalen Handel dadurch zu erleichtern, daß Entwicklungsländern auf deren Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen die zur Durchführung dieses Übereinkommens gegebenenfalls für erforderlich gehaltene technische Unterstützung gewährt wird. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den internationalen Handel durch Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen zu erleichtern. Die betreffende Resolution kann von der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Resolution des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa über technische Hilfsmaßnahmen zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen vom 4. Februar 1983 wird im Namen der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen. Der Wortlaut der Resolution ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die mit sofortiger Wirkung erfolgte Annahme der in Artikel 1 genannten Resolution durch die Gemeinschaft mitzuteilen. Geschehen zu Brüssel am 18. September 1989. Im Namen des Rates Der Präsident E. CRESSON (1) ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 1. TECHNISCHE HILFSMASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ZUR HARMONISIERUNG DER WARENKONTROLLEN AN DEN GRENZEN RESOLUTION Nr. 230 angenommen vom Binnenverkehrsausschuß am 4. Februar 1983 DER BINNENVERKEHRSAUSSCHUSS - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (Genf, 1983), IN DEM WUNSCH daß die grösstmögliche Zahl der Länder diesem Übereinkommen beitreten kann, und daß seine Bestimmungen baldmöglichst angewendet werden, EMPFIEHLT den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, sich zu bemühen, den Entwicklungsländern auf deren Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen, die zur Durchführung dieses Übereinkommens gegebenenfalls für erforderlich gehaltene technische Unterstützung zu gewähren, BITTET den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, diese Resolution den anderen regionalen Wirtschaftskommissionen und den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen und sie aufzufordern, diese bei der Erstellung und Durchführung ihrer technischen Hilfsprogramme zu berücksichtigen, BITTET die Regierungen, dem Exekutivsekretär nach Möglichkeit bis zum 1. April 1985 mitzuteilen, ob sie diese Resolution annehmen, BITTET den Exekutivsekretär, die von den Regierungen erhaltenen Antworten zu verteilen.