80/394/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 097 vom 15/04/1980 S. 0043 - 0043
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. März 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (80/394/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 22. Januar 1980 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Neufestsetzung des vergleichbaren Einkommens gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie für das Jahr 1980 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung derselben Richtlinie weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie bezeichneten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die Neufestsetzung des vergleichbaren Einkommens entspricht den Bedingungen der genannten Richtlinie, insbesondere des Artikels 4 Absatz 1. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Festsetzung des vergleichbaren Einkommens für 1980 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 derselben Richtlinie erwähnten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 20. März 1980. Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1.