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9.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/20 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. April 2010
zur Änderung der Entscheidung 2009/296/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2060)
(2010/210/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat 2006 einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer beschlossen (ICCAT-Empfehlung 06-05), der am 13. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Dieser Wiederauffüllungsplan wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates (2) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. |
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(2) |
Am 24. November 2008 genehmigte die ICCAT die Empfehlung 08-05 zur Änderung der Empfehlung 06-05. Diese Empfehlung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. |
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(3) |
Zur erfolgreichen Durchführung der ICCAT-Empfehlung 08-05 war ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm erforderlich. Mit der Entscheidung 2009/296/EG der Kommission (4) wurde daher ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für einen Zeitraum von zwei Jahren (15. März 2009 bis 15. März 2011) aufgestellt. |
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(4) |
In Anhang I der Entscheidung 2009/296/EG ist der Abschnitt „Inspektionsaufgaben“ zu aktualisieren, um den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 Rechnung zu tragen. |
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(5) |
Auf der Jahrestagung vom November 2009 hat die ICCAT-Kommission beschlossen, die Effizienz der Inspektionen im Rahmen der Internationalen Inspektionsregelung der ICCAT zu verbessern, und zu diesem Zweck ein neues Format für Inspektionsberichte genehmigt. |
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(6) |
Die Entscheidung 2009/296/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2009/296/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. April 2010
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.
ANHANG
ICCAT-INSPEKTIONSBERICHTE
Inspektionsbericht Nr. …
Festgestellte ernsthafte Verstöße
Name des Schiffs: …
Flagge des Schiffs: …
ICCAT-Nummer: …
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Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung; |
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Versäumnis, die Fänge oder fangbezogenen Daten entsprechend den Meldevorschriften der Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Fehlmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten; |
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Fischfang in einem Schongebiet; |
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Fischfang während einer Schonzeit; |
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absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT; |
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schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln; |
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Einsatz verbotener Fanggeräte; |
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Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs; |
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Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes; |
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wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen; |
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Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters; |
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absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems; |
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Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen; |
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Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne Satellitenüberwachungssystem; |
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Umsetzen ohne Umsetzungserklärung; |
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Sonstiges (bitte ausführen) |
Unterschrift des Inspektors …
Unterschrift des Zeugen …
Datum …