9.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. April 2010

zur Änderung der Entscheidung 2009/296/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2060)

(2010/210/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat 2006 einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer beschlossen (ICCAT-Empfehlung 06-05), der am 13. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Dieser Wiederauffüllungsplan wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates (2) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

(2)

Am 24. November 2008 genehmigte die ICCAT die Empfehlung 08-05 zur Änderung der Empfehlung 06-05. Diese Empfehlung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

(3)

Zur erfolgreichen Durchführung der ICCAT-Empfehlung 08-05 war ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm erforderlich. Mit der Entscheidung 2009/296/EG der Kommission (4) wurde daher ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für einen Zeitraum von zwei Jahren (15. März 2009 bis 15. März 2011) aufgestellt.

(4)

In Anhang I der Entscheidung 2009/296/EG ist der Abschnitt „Inspektionsaufgaben“ zu aktualisieren, um den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 Rechnung zu tragen.

(5)

Auf der Jahrestagung vom November 2009 hat die ICCAT-Kommission beschlossen, die Effizienz der Inspektionen im Rahmen der Internationalen Inspektionsregelung der ICCAT zu verbessern, und zu diesem Zweck ein neues Format für Inspektionsberichte genehmigt.

(6)

Die Entscheidung 2009/296/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/296/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 einen Verstoß festgestellt haben, teilen folgenden Parteien das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit:

a)

dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und der Kommission und gegebenenfalls

b)

dem Mitgliedstaat, in dem die Aufzuchtanlage oder das in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätige Unternehmen niedergelassen ist.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Mitgliedstaaten, deren Inspektoren eine Tätigkeit oder einen Zustand beobachten, die bzw. der nach der Definition in Anhang VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (*1) einen schweren Verstoß darstellen könnte, teilen dies umgehend der Kommission mit, die ihrerseits die Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs sowie das ICCAT-Sekretariat unterrichtet.

(*1)   ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.“ "

c)

Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Wird an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft ein schwerer Verstoß nach der Definition in Anhang VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgestellt, so sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, dass das Fischereifahrzeug unter seiner Flagge im Anschluss an die Inspektion sämtliche Fangtätigkeiten einstellt.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass bei jeder Übertragung der Verfolgung eines von ihren Inspektoren festgestellten Verstoßes an den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (*2) etwaiges Beweismaterial kontinuierlich gesichert wird.

(*2)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.“ "

(2)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Abschnitt „Inspektionsaufgaben“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1.6 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

der Kapitän des Fangschiffs und der Kapitän des Transportschleppers dafür gesorgt haben, dass sämtliche Umsetzungstätigkeiten im Wasser auf Videofilm aufgezeichnet werden,“

ii)

Nummer 1.10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die einschlägigen Unterlagen sich an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet werden (Fangunterlagen für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigung, Umsetzungserklärung, Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, Umladeerklärung),“

b)

der Abschnitt „Inspektionsbericht“ erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. April 2010

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.

(3)   ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(4)   ABl. L 80 vom 26.3.2009, S. 18.


ANHANG

ICCAT-INSPEKTIONSBERICHTE

Inspektionsbericht Nr. …

Image 1

Text von Bild

Image 2

Text von Bild

Festgestellte ernsthafte Verstöße

Name des Schiffs: …

Flagge des Schiffs: …

ICCAT-Nummer: …

Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

Versäumnis, die Fänge oder fangbezogenen Daten entsprechend den Meldevorschriften der Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Fehlmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;

Fischfang in einem Schongebiet;

Fischfang während einer Schonzeit;

absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;

schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln;

Einsatz verbotener Fanggeräte;

Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;

wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;

Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;

absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems;

Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;

Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne Satellitenüberwachungssystem;

Umsetzen ohne Umsetzungserklärung;

Sonstiges (bitte ausführen)

Unterschrift des Inspektors …

Unterschrift des Zeugen …

Datum …