30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2010

über eine Finanzhilfe der Union für ein Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2010

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 320)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2010/52/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/609/EG der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2) sind die Maßnahmen festgelegt, die für Finanzhilfen der Union im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

(2)

Die französischen Behörden haben der Kommission ein Programm für 2010 vorgelegt, das Pflanzenschutzmaßnahmen in den französischen überseeischen Departements vorsieht. Das Programm nennt die zu erreichenden Ziele, die zu erbringenden Leistungen, die durchzuführenden Maßnahmen, deren Dauer und deren Kosten im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Union. Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen erfüllen die Anforderungen der Entscheidung 2007/609/EG. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erfüllt sind.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) sind Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle bei diesen Maßnahmen gelten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung.

(4)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) muss der Bindung von Ausgaben aus dem Haushalt der Union ein Finanzierungsbeschluss des Organs oder der Behörden, dem/denen Befugnisse übertragen wurden, vorangehen, in dem die wesentlichen Elemente der die Ausgaben betreffenden Maßnahme darzulegen sind.

(5)

Der vorliegende Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss für die in den Anträgen auf Kofinanzierung der Mitgliedstaaten vorgesehenen Ausgaben.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Union an Frankreich für das amtliche Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2010 gemäß Teil A des Anhangs wird genehmigt.

Die Finanzhilfe ist auf 60 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 240 000 EUR (ohne MwSt.) begrenzt.

Artikel 2

(1)   Binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags Frankreichs ist eine Vorauszahlung von 100 000 EUR zu leisten.

(2).   Der Restbetrag der Finanzhilfe wird nach Vorlage eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens am 15. März 2011 bei der Kommission gezahlt.

Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:

a)

eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms unter Angabe des Grads der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie der Fortschritte und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen und

b)

eine Kostenaufstellung über die tatsächlich angefallenen Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen.

(3)   Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm bis zu einem Anteil von 15 % der Finanzhilfe der Union für das betreffende Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten zuschussfähigen Kosten nicht überschritten wird und sofern die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Frankreich informiert die Kommission über die vorgenommenen Anpassungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 27. Januar 2010

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 20.

(3)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(4)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


ANHANG

PROGRAMM UND VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER HAUSHALTSMITTEL FÜR 2010

TEIL A

Programm

Das Programm umfasst vier Teilprogramme:

1.

ein Teilprogramm für die französischen überseeischen Departements (Inter-DOM):

Maßnahme 1: Entwicklung von Methoden zum Nachweis von Schadorganismen auf der Grundlage der quantitativen Polymerase-Kettenreaktion (PCR);

2.

ein Teilprogramm für das Departement Martinique:

Maßnahme 2: pflanzengesundheitliche Untersuchungen und Schulung von Pflanzenzüchtern;

3.

ein Teilprogramm für das Departement Guyana:

Maßnahme 3: Management eines landwirtschaftlichen Warnsystems für Pflanzenschutz im Reisanbau;

4.

ein Teilprogramm für das Departement Guadeloupe:

a)

Maßnahme 4.1: Management eines Überwachungsnetzes für Fruchtfliegen;

b)

Maßnahme 4.2: pflanzengesundheitliche Untersuchungen bei der Tomatenerzeugung;

c)

Maßnahme 4.3: Management des Risikos der Einschleppung von Schadorganismen durch den Tourismus.

TEIL B

Vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel mit Angabe der einzelnen zu erbringenden Leistungen

(in EUR)

Teilprogramme

Zu erbringende Leistungen

(S: Dienstleistung, R: Forschungsarbeit oder Studie)

Zuschussfähige Ausgaben

Nationaler finanzieller Beitrag

Maximaler finanzieller Beitrag der Union

Teilprogramm Inter-DOM

 

Maßnahme 1

Quantitative PCR (R)

120 000

48 000

72 000

Zwischensumme

120 000

48 000

72 000

Martinique

 

Maßnahme 2

Pflanzengesundheitliche Untersuchungen und Schulung von Pflanzenzüchtern (S)

110 000

44 000

66 000

Zwischensumme

110 000

44 000

66 000

Guyana

 

Maßnahme 3

Management eines landwirtschaftlichen Warnsystems für Pflanzenschutz (S)

119 500

47 800

71 700

Zwischensumme

119 500

47 800

71 700

Guadeloupe

 

Maßnahme 4.1

Management eines Überwachungsnetzes für Fruchtfliegen (S)

15 500

6 200

9 300

Maßnahme 4.2

Pflanzengesundheitliche Untersuchungen bei der Tomatenerzeugung (S)

20 000

8 000

12 000

Maßnahme 4.3

Öffentlichkeitsarbeit zu den Risiken der Einschleppung von Schadorganismen (S)

15 000

6 000

9 000

Zwischensumme

50 500

20 200

30 300

Insgesamt

400 000

160 000

240 000