3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Oktober 2013

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und über die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union

(2013/702/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik San Marino über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits (1) zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei im Hinblick auf ihren Beitritt zur Europäischen Union (im Folgenden „das Protokoll“).

(2)

Die Verhandlungen über das Protokoll wurden von der Kommission geführt und wurden vor Kurzem abgeschlossen.

(3)

Das Protokoll sollte im Namen der Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(4)

Kroatien ist der Union am 1. Juli 2013 beigetreten.

(5)

Angesichts des Beitritts Kroatiens zur Union und zur Gewährleistung der Einbeziehung Kroatiens als Vertragspartei des Abkommens ab dem Zeitpunkt seines Beitritts sollte das Protokoll vom genannten Zeitpunkt an vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino zur Einbeziehung Kroatiens als Vertragspartei nach seinem Beitritt zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 5 des Protokolls vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BERNATONIS


(1)   ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43.