31992D0389

92/389/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1990 über die staatlichen Beihilfen, die mit den Gesetzesdekreten Nr. 174 vom 15. Mai 1989 und Nr. 254 vom 13. Juli 1989 sowie in dem Gesetzentwurf Nr. 4230 über die Inkraftsetzung der genannten Gesetzesdekrete vorgesehen sind (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 207 vom 23/07/1992 S. 0047 - 0052


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1990 über die staatlichen Beihilfen, die mit den Gesetzesdekreten Nr. 174 vom 15. Mai 1989 und Nr. 254 vom 13. Juli 1989 sowie in dem Gesetzentwurf Nr. 4230 über die Inkraftsetzung der genannten Gesetzesdekrete vorgesehen sind (Nur der italienische Text ist verbindlich) (92/389/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung an die Beteiligten, ihre Stellungnahmen gemäß Artikel 93 EWG-Vertrag vorzulegen und nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 hat die italienische Regierung der Kommission den Gesetzentwurf Nr. 3435 "Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der industriellen Umstrukturierung" mitgeteilt.

Daraufhin hat die Kommission mit Schreiben vom 1. März 1989 die zur Beurteilung dieses Entwurfs erforderlichen Informationen von den italienischen Behörden erbeten.

Mit Schreiben vom 20. April 1989 hat die italienische Regierung die erbetenen Auskünfte teilweise vorgelegt.

Im folgenden hat die italienische Regierung mit Schreiben vom 26. Mai 1989 den im italienischen Amtsblatt am 15. Mai 1989 veröffentlichten Text des Gesetzesdekrets Nr. 174 der Kommission zugeschickt. Mit Fernschreiben vom 14. Juni 1989 hat die Ständige Vertretung Italiens die von der Kommission erbetenen noch ausstehenden Informationen vervollständigt.

Gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 174 gilt für Einlagen in bestehende oder zu gründende Gesellschaften von Unternehmen und einzelnen Zweigen einer Unternehmensgruppe und in sonstige materielle und immaterielle amortisierbare Vermögenswerte sowie für Aktienbeteiligungen und sonstige Anteile an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets bestehenden Gesellschaften bis zum 31. Dezember 1990 die Regel, wonach 75 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert der erhaltenen Aktien oder Anteile und dem letzten Wert der eingebrachten Vermögenswerte nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen der einbringenden Gesellschaft zählen, sofern in der Bilanz getrennt vermerkt ist, bis wann dieser Betrag nicht überwiesen, an die Gesellschafter ausgeschüttet, zu Kapital gemacht oder zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden darf. Der Restbetrag ist von der einbringenden Gesellschaft nach Wahl im Geschäftsjahr der Übertragung oder in gleichbleibenden Tranchen im laufenden Geschäftsjahr oder in den folgenden vier Geschäftsjahren zu versteuern.

Bei der Einbringung müssen jedoch die Voraussetzungen für eine umfangreiche industrielle Umstrukturierung und die Entfaltung der Industrieproduktion erfuellt sein. Der Ministerausschuß für Wirtschaftsplanung (CIPE) überwacht die Einhaltung dieser Auflagen. Die Erhöhung des Kapitals der bestehenden oder das Kapital der zu gründenden Gesellschaft muß mindestens 50 Milliarden Lit betragen.

Die italienische Regierung hat am 13. Juli 1989 das am 15. Juli 1989 im italienischen Staatsblatt veröffentlichte Gesetzesdekret Nr. 254 angenommen, dessen Inhalt mit dem des Gesetzesdekretes Nr. 174 übereinstimmt.

Diese Bestimmungen ermöglichen eine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz des italienischen Steuerrechts, wonach der ausgewiesene Wertzuwachs von Einlagen vollständig zu besteuern ist.

Das Dekret stellt jedoch keine dauerhafte Änderung der italienischen Steuervorschriften dar, sondern vielmehr eine auf Kapitaleinlagen bis zum 31. Dezember 1990 begrenzte Maßnahme, die voraussetzt, daß die Kapitalaufstockung des bestehenden oder das Kapital des zu gründenden Unternehmens mehr als 50 Milliarden Lit beträgt und sich der Ministerausschuß für Wirtschaftsplanung davon hat überzeugen können, daß die Voraussetzungen des Gesetzesdekrets erfuellt sind.

II

Nach Prüfung der eingegangenen Informationen hat die Kommission gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Sache 84/82 (1), wonach sie ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eröffnen muß, falls nach der ersten Prüfung Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt fortbestehen, das entsprechende Verfahren in bezug auf das Gesetzesdekret Nr. 174 eröffnet. Die Bedenken der Kommission waren darin begründet, daß die steuerlichen Maßnahmen dieser Verordnung lediglich auf wenige Unternehmen, wenn nicht gar ausschließlich auf das Unternehmen Montedison - über den Vorgang Enimont - abzielen.

Die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 7. November 1989 (2) veröffentlicht. Die italienische Regierung wurde hiervon mit Schreiben vom 7. August 1989 unterrichtet.

Gleichzeitig forderte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Interessierten auf, ihre Stellungnahmen zu den betreffenden Maßnahmen vorzulegen.

Mit Fernschreiben vom 12. September 1989 hat die italienische Regierung der Kommission ihren Beschluß mitgeteilt, ein neues Gesetzesdekret zu erlassen, um den Bemerkungen der Kommission in dem Schreiben vom 7. August 1989 Rechnung zu tragen.

Mit Schreiben vom 18. September 1989 hat sie der Kommission den Text des Gesetzesdekrets Nr. 318 vom 13. September vorgelegt, das den Titel trägt "Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung der industriellen Umstrukturierung und Regeln zur Auslegung der

Artikel 14

und 21 des Gesetzesdekrets Nr. 69 vom 2. März 1989, geändert durch das Gesetz Nr. 154 vom 27. 4. 1989".

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1989 hat die Kommission der italienischen Regierung mitgeteilt, daß sie am 27. September 1989 erfahren habe, daß sich das italienische Parlament gegen die Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 318 in ein Gesetz ausgesprochen hat, und daß die italienische Regierung dem Parlament bereits den Gesetzentwurf Nr. 4230 zur Gültigkeitserklärung der Folgewirkungen der Gesetzesdekrete Nr. 174 und Nr. 254 vorgelegt hatte.

In der Zwischenzeit hat die Kommission der italienischen Regierung mitgeteilt, daß sie aus gleichartigen Erwägungen den neuen Gesetzentwurf in das gegenüber dem Gesetzesdekret Nr. 174 eröffnete Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einbezogen habe.

Die italienische Regierung hat mit Schreiben vom 3. November 1989 die von der Kommission vorgebrachten Argumente nicht bestritten und zugleich versichert, daß rechtzeitig und auf jeden Fall bis Ende des Jahres eine allgemeine Verordnung über die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der industriellen Umstrukturierung vorgelegt würde.

Diese Verordnung werde im Einklang mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages stehen und sich an die Richtlinie für die Verschmelzung, die Spaltung und die Übertragung von Vermögenswerten anlehnen, die dem Rat gegenwärtig zur Annahme vorliege.

Die italienische Regierung hat darin ferner geltend gemacht, daß die anstehende Parlamentsvorlage des Gesetzentwurfs Nr. 4230 zur Regelung der Folgewirkungen der Gesetzesdekrete Nr. 174 und Nr. 254 nicht im Widerspruch zu der Haltung der italienischen Regierung stehe, da diese Vorlage angesichts der noch ausstehenden Umsetzung der beiden Gesetzesdekrete verfassungsmässig vorgeschrieben sei.

Mit Schreiben vom 21. November 1989 hat die Kommission der italienischen Regierung daraufhin mitgeteilt, daß sie das am 7. August 1989 eingeleitete Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag auf den dem italienischen Parlament am 4. Oktober vorgelegten Gesetzentwurf Nr. 4230 ausweite, mit dem im wesentlichen die Bestimmungen und Wirkungen der Gesetzesdekrete Nr. 174 und Nr. 254 bestätigt werden sollen (3).

Sie forderte zugleich die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Interessierten auf, ihre diesbezueglichen Stellungnahmen zu unterbreiten.

Im Zusammenhang mit den beiden Verfahren gegenüber dem Gesetzesdekret Nr. 174 und dem Gesetzentwurf Nr. 4230 haben die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Gesellschaft Montedison und die Gruppe CID-ITAL-Busineß ihre Stellungnahmen vorgelegt, die der italienischen Regierung zur Kenntnis gebracht wurden.

Mit Schreiben vom 14. Mai 1990 erinnerte die Kommission die italienische Regierung daran, daß ihrerseits keinerlei Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen seien, und daß es angezeigt wäre, diesbezuegliche Bemerkungen vor dem Erlaß einer abschließenden Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 2 zu unterbreiten.

Mit Fernschreiben vom 18. Juni 1990 hat die italienische Regierung der Kommission mitgeteilt, daß der Gesetzentwurf Nr. 4230 vorläufig nicht auf dem Arbeitskalender des Parlaments stuende, weshalb auszuschließen sei, daß er so rechtzeitig verabschiedet werden könnte, um sich auf den Vorgang Enimont auszuwirken, da das betroffene Unternehmen Montedison im Begriffe sei, seine Bilanz abzuschließen und zu diesem Zweck eine Steuererklärung abgeben musste.

Die Kommission bemerkt hierzu, daß die Gesetzesdekrete Nr. 174 und Nr. 254, die vom italienischen Parlament nicht in den vorgesehenen Fristen in Gesetze umgewandelt worden sind, somit hinfällig sind und keine Rechtsfolgen zugunsten möglicher Begünstigter zeitigen können. Da die mit den Gesetzesdekreten eingeführte Beihilferegelung damit gegenstandslos geworden ist, geht die Kommission davon aus, daß sie das ihnen gegenüber eröffnete Verfahren einstellen kann.

Die Kommission hält es hingegen für erforderlich, sich zu dem Gesetzentwurf Nr. 4230 zu äussern, mit dem die Folgewirkungen der Gesetzesdekrete Nr. 174 und Nr. 254 für den kurzen Zeitraum ihrer Gültigkeit, d. h. vom 15. Mai bis 12. September 1989, gesichert werden sollen. Sollte das italienische Parlament dem Entwurf zustimmen und ihn in Kraft setzen, würden die von den Maßnahmen der beiden Gesetzesdekrete begünstigten Unternehmen ungerechtfertigte Vorteile ziehen können.

III

Grundsätzlich ist zu bemerken, daß der Gesetzentwurf Nr. 4230 vom 4. Oktober 1989 keinen anderen Beweggrund aufweist als die Gültigkeitserklärung der Folgewirkungen der Gesetzesdekrete Nr. 174 und Nr. 254. Bei den damit eingeführten steuerlichen Maßnahmen handelt es sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1, und zwar aus nachstehenden Gründen.

Im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 sind die steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen.

In seinem Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (4) hat der Gerichtshof diesen Grundsatz bestätigt, der auch im folgenden mit dem Urteil vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6/69 und 11/69 (5) bekräftigt worden ist.

Die mit den erwähnten Gesetzesdekreten eingeführten steuerlichen Maßnahmen, die den begünstigten Unternehmen zweifellos erhebliche Vorteile erbringen, sind auf eine Weise formuliert, die ihre Anwendung auf nur wenige Vorgänge, wenn nicht gar ausschließlich auf den Vorgang Enimont beschränkt. Diese aus den vorliegenden Informationen gezogene Schlußfolgerung wurde von den italienischen Behörden nicht angefochten. Auch geht die Kommission bis zu einem schlüssigen Gegenbeweis davon aus, daß der Ministerausschuß befunden hat, daß Montedison bei der Gründung der Gesellschaft Enimont seine Einlagen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingebracht hat. Der Kommission sind keine diesbezueglichen Beschlüsse des Ministerausschusses zugunsten anderer Unternehmen bekannt, und die italienische Regierung hat auch hierzu keine Angaben machen können.

Die mit Gesetzesdekret Nr. 174 eingeführte Regelung ist zeitlich begrenzt. Sie bezieht sich ausschließlich auf Kapitaleinlagen, die bis zum 31. Dezember 1990 eingebracht worden sind, und stellt somit keine dauerhafte Änderung der italienischen Steuervorschriften dar.

Eine zweite in dem Gesetzesdekret enthaltene Beschränkung betrifft den Umfang der neuen Gesellschaft. Die Kapitalerhöhung der bestehenden oder das Kapital der zu gründenden Gesellschaft muß demnach mehr als 50 Milliarden Lit betragen. Auf diese Weise würden die steuerlichen Vorteile nur einigen wenigen Unternehmen zugute kommen.

Die Kommission schließt daraus, daß mit diesen beiden Vorgaben der Anwendungsbereich der entsprechenden Vorschriften erheblich eingeschränkt wird, wodurch diesen ihre erforderliche Allgemeingültigkeit und Dauerhaftigkeit genommen wird. Hier sei daran erinnert, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (6) entschieden hat, daß die teilweise Befreiung der Unternehmen eines bestimmten Industriezweiges - in diesem Falle des Textilsektors - von bestimmten Abgaben eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag darstellt. Ein dritter Gesichtspunkt hat die Kommission zu der Annahme veranlasst, daß es sich bei den betreffenden Bestimmungen nicht um eine allgemeingültige Regelung der in den übrigen Mitgliedstaaten üblichen Art handelt. Die entsprechenden Vorschriften sind nämlich nicht automatisch anwendbar, da der Ministerausschuß nach eigenem Ermessen darüber befinden kann, ob einerseits die Kapitaleinlagen der angestrebten Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweiges und der Entfaltung der Industrieproduktion dienen und ob andererseits die Erfordernisse im Zusammenhang mit der industriellen Entwicklung Süditaliens, die Schaffung von Arbeitsplätzen und des Umweltschutzes ausreichend berücksichtigt worden sind. Nach Auffassung der Kommission sind diese umfangreichen Ermessensbefugnisse des Ministerausschusses mit den Grundsätzen der Transparenz der Beihilfen und der Gleichbehandlung der in Frage kommenden Unternehmen unvereinbar.

Die Kommission befürwortet grundsätzlich Unternehmenszusammenschlüsse und dabei insbesondere grenzueberschreitende Fusionen und würde es begrüssen, wenn die italienischen Vorschriften den Bestimmungen der übrigen Mitgliedstaaten angeglichen würden, die in der Regel günstigere Voraussetzungen für Zusammenschlüsse schaffen als die entsprechenden italienischen Gesetze.

Es steht der Kommission nicht zu, dem italienischen Gesetzgeber vorzugreifen oder die Beweggründe zu bewerten, die ihn dazu veranlasst haben, gesetzliche Vorschriften vorzusehen, die Unternehmenszusammenschlüsse benachteiligen könnten.

Die Kommission beabsichtigt auch nicht, eine Bewertung des mit der Schaffung von Enimont bewirkten Zusammenschlusses vorzunehmen, sondern vielmehr die Beihilfen in Form von Steuererleichterungen zu beurteilen, die der Gesellschaft Montedison im Falle der Gründung der neuen Gesellschaft Enimont gewährt würden.

Aufgrund der steuerlichen Erleichterungen, die sich wie Betriebsbeihilfen auswirken, könnte die Gesellschaft Montedison ihre Finanzkraft stärken und damit ihre Wettbewerbsstellung gegenüber ihren Wettbewerbern auf dem italienischen Markt und dem Markt der Gemeinschaft ausbauen.

Auf diese Weise könnte Montedison ihre Bilanzstruktur und Ertragskraft stärken und darüber hinaus ihr Vermögen künstlich erhöhen. Der Finanzvorteil ergibt sich insbesondere aus dem Verzicht auf die Steuer auf den Wertzuwachs, der sich im Jahr 1989 auf 1 647 Milliarden Lit belief und somit einen Steuerbetrag von 774 Milliarden Lit ergeben hätte. Da diese Annahmen von der italienischen Regierung nicht bestritten worden sind, muß man sie als begründet ansehen.

Nach Auffassung der Kommission wäre der Einwand unbegründet, wonach ein Wertzuwachs nur in der Theorie bestuende, weil die Steuer in dem Moment fällig würde, in dem sich der Wertzuwachs in einem Gewinn niederschlägt, und damit auch der Einwand, wonach die betreffende steuerliche Maßnahme keinen Liquiditätszuwachs bei den begünstigten Unternehmen bewirken würde, weil diese lediglich von einer Vermögensteuer befreit wären. Die Kommission muß dem entgegenhalten, daß eine Wettbewerbsverfälschung allein dadurch entsteht, indem die Gesellschaft Montedison von der Entrichtung einer Steuer befreit wird, die von ihren Wettbewerbern auf dem italienischen Markt gezahlt werden muß.

Die Kommission teilt schließlich auch nicht die Auffassung der italienischen Regierung, wonach der Gesetzentwurf Nr. 4230 erforderlich geworden sei, weil die beiden Gesetzesdekrete Nr. 174 und Nr. 254 vom Parlament nicht in Gesetze umgewandelt worden sind. Hierzu sei auf Artikel 77 der italienischen Verfassung verwiesen, wonach "die Gesetzesdekrete ihre Rechtskraft von Anfang an verlieren, wenn sie nicht innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Veröffentlichung in Gesetze umgewandelt worden sind. Die Kammern können jedoch die Rechtsverhältnisse gesetzlich regeln, die sich aus den nicht umgewandelten Dekreten ergeben haben".

Das italienische Parlament verfügt somit über eine Ermessensbefugnis, ist jedoch nicht verpflichtet, die vorläufigen Folgewirkungen gesetzlich abzusichern, die sich aus nicht umgewandelten Gesetzesdekreten ergeben haben. Ausserdem würde es in diesem Fall, wie bereits gesagt, Folgewirkungen von Gesetzesdekreten absichern, mit denen die Gewährung unrechtmässiger Beihilfen vorgesehen war, deren Durchführung einen Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages dargestellt hätte, und die auch nicht für eine der Ausnahmebestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels in Frage gekommen und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gewesen wäre. Die Ermessensbefugnisse der Kammern des italienischen Parlaments dürfen nicht ausgeuebt werden, um einen Verstoß gegen die Regeln des EWG-Vertrages zu sanktionieren.

Daß es sich hierbei nicht um eine zwingende Rechtsvorschrift handelt, wurde auch von der italienischen Regierung ungewollt eingeräumt, als sie in ihrem letzten Fernschreiben vom 18. Juni 1990 bestätigte, daß der Gesetzentwurf nicht rechtzeitig in ein Gesetz umgewandelt werden kann, um konkrete Auswirkungen auf den Fall Montedison haben zu können. Es ist jedoch nicht sicher, daß dies nicht eintreffen wird, da das italienische Parlament jederzeit beschließen kann, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Auch müsste ein Gesetzentwurf, der jeglichen praktischen Wert verloren hat, von der Regierung endgültig zurückgezogen werden.

Aus diesen Gegebenheiten zieht die Kommission den Schluß, daß die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 174 nicht als eine allgemeine Beihilferegelung, sondern vielmehr als eine Einzelbeihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages anzusehen sind, die auf nur wenige Unternehmen, wenn nicht gar ausschließlich auf das Unternehmen Montedison abzielt; nach den Unterlagen der Kommission ist Montedison das einzige Unternehmen, das während der kurzen Gültigkeitsdauer der Gesetzesdekrete Nr. 174 und Nr. 254 Kapitaleinlagen der vom Ministerausschuß gebilligten Art vorgenommen hat.

Die Gruppe Montedison stellt im Chemiesektor über ihre Gesellschaft Montefluos Fluorerzeugnisse, Elastomere, Chlor-Fluor-Derivate, Peroxyde usw., über ihre Gesellschaft Himont Polypropylen-Erzeugnisse und andere Polymere sowie mit der Gesellschaft S.I.R. Harze, Polyester usw. her.

Montedison ist auch der Hauptaktionär der Gesellschaft Enimont, die in allen Bereichen des Chemiesektors tätig ist. In diesen Bereichen herrscht ein lebhafter innergemeinschaftlicher Wettbewerb und sind meistens überschüssige Kapazitäten auf Gemeinschaftsebene zu verzeichnen.

Die Kommission hat ermittelt, daß im Jahr 1987 aus Italien Chemieerzeugnisse in Höhe von 4,234 Milliarden ECU nach den anderen Mitgliedstaaten und von 3,813 Milliarden ECU nach dritten Ländern ausgeführt worden sind. Für das Jahr 1988 belaufen sich die entsprechenden Zahlen auf 5,074 Milliarden bzw. 4,151 Milliarden ECU.

Die Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten nach Italien beliefen sich in den Jahren 1987 und 1988 auf 9,633 bzw. 10,974 Milliarden ECU; die entsprechenden Zahlen für die Einfuhren aus dritten Ländern betragen 3,085 bzw. 3,472 Milliarden ECU.

Die Gruppe Montedison hat im Jahr 1988 Umsätze in Höhe von 14 122 Milliarden Lit erzielt, wovon 7 412 Milliarden (52,5 %) auf Erlöse in Italien und 2 964 Milliarden Lit (21 %) auf den Absatz in Westeuropa entfielen. Hieraus lässt sich schließen, daß Montedison erhebliche Marktanteile in Italien hält und auch in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft umfangreich vertreten ist.

Selbst wenn man von dem Gesamtumsatz von 14 122 Milliarden Lit die Umsätze der in die Gesellschaft Enimont eingebrachten Betriebe abzieht, hätte die Gesellschaft Montedison einen weiterhin beträchtlichen Umsatz von 5 446 Milliarden Lit.

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (7) ist davon auszugehen, daß der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt wird, wenn durch Finanzhilfen des Staates die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens in diesem Handel gestärkt wird.

Es besteht in diesem Fall kein Zweifel, daß die Finanzkraft der Gesellschaft Montedison durch Steuererleichterungen in Höhe von 774 Milliarden Lit spürbar gestärkt würde. Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sind Beihilfen grundsätzlich verboten, die, wie in diesem Fall, die darin aufgeführten Eigenschaften aufweisen.

IV

Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag sind angesichts der Art der in Frage stehenden Beihilfen und der mit ihnen verfolgten Ziele in diesem Fall nicht anwendbar.

In Absatz 3 des genannten Artikels sind diejenigen Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten können. Die Vereinbarkeit muß mit Blick auf die gesamte Gemeinschaft und nicht im Rahmen des jeweiligen Mitgliedstaats ermittelt werden. Bei der Anwendung der Ausnahmebestimmungen sind gemäß Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages strenge Maßstäbe anzulegen, um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten.

Diese Ausnahmebestimmungen können erst zur Anwendung gelangen, wenn sich die Kommission davon hat überzeugen können, daß das Spiel der Marktkräfte allein nicht ausreichen würde, um ohne die Gewährung von Beihilfen die möglichen Begünstigten zu einem Vorgehen zu bewegen, das zur Verwirklichung eines der Ziele von allgemeinem Interesse im Sinne der Ausnahmebestimmungen von Absatz 3 beiträgt.

Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die nicht zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen oder bei denen die entsprechenden Beihilfen dafür nicht erforderlich wären, würde bedeuten, daß Wirtschaftszweigen oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten unberechtigte Vorteile gewährt würden, die zur Stärkung deren Finanzkraft beitragen und die Bedingungen im innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen sowie den Wettbewerb verfälschen würden, ohne daß eine der Rechtfertigungen aufgrund des gemeinsamen Interesses im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 gegeben wäre.

Die italienische Regierung hat keine Anhaltspunkte vorbringen und die Kommission keine solchen finden können, die von der Kommission zur Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 hätten in Betracht gezogen werden können.

Da es sich hierbei um Betriebsbeihilfen und nicht um Beihilfen zur Förderung gewerblicher Investitionen handelt, können die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) über Beihilfen zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit bestimmter Gebiete nicht angewandt werden.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmung von Buchstabe b) des genannten Artikels steht fest, daß die betreffende Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, die Verwirklichung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern bzw. eine schwere Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben.

Hinsichtlich der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in bezug auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist daran zu erinnern, daß es sich bei den betreffenden Maßnahmen um Betriebsbeihilfen handelt, die nicht zur Finanzierung gewerblicher Investitionen bestimmt sind. Auch scheinen die Marktbedingungen in dem betreffenden Industriesektor geeignet, eine angemessene Entwicklung ohne staatliche Fördermaßnahmen zu gewährleisten. Die entsprechenden Beihilfen finden somit keine Rechtfertigung aufgrund des gemeinsamen Interesses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem Gesetzentwurf Nr. 4230 vom 4. Oktober 1989 vorgesehenen steuerlichen Anreize sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar.

Italien ist gehalten, die entsprechende Regelung nicht in Kraft zu setzen und keinerlei steuerliche Erleichterungen für Kapitaleinlagen der Gesellschaft Montedison und möglicherweise anderer Gesellschaften im Rahmen der Gesetzesdekrete Nr. 174 vom 15. Mai 1989 und Nr. 254 vom 13. Juli 1989 zu gewähren.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission nach Ablauf von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um Artikel 1 nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 1990 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) Deutschland/Kommission, Slg. 1984, S. 1451. (2) ABl. Nr. C 281 vom 7. 11. 1989, S. 9. (3) ABl. Nr. C 48 vom 28. 2. 1990, S. 6. (4) Gezamenlijke Steenkolenmijnen/Hohe Behörde, Slg. 1961, S. 40. (5) Kommission/Frankreich, Slg. 1969, S. 523. (6) Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709. (7) Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671.