02011Y0224(01) — DE — 27.09.2025 — 004.001


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►B

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 20. Januar 2011

zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

(ESRB/2011/1)

(ABl. C 058 vom 24.2.2011, S. 4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN  vom 12. Oktober 2016 2016/C 437/05

  C 437

8

25.11.2016

►M2

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN  vom 31. März 2017 2017/C 124/04

  C 124

3

21.4.2017

►M3

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN  vom 20. März 2020 2020/C 140/04

  C 140

5

29.4.2020

►M4

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN  vom 25. Juni 2025 C/2025/5114

  C 5114

1

22.9.2025




▼B

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 20. Januar 2011

zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

(ESRB/2011/1)

2011/C 58/04



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Diese Geschäftsordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010. Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung, die sie in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 haben.

TITEL 1

ORGANISATION

KAPITEL I

Der Verwaltungsrat

Artikel 2

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)  
Der Verwaltungsrat beschließt die Termine für seine ordentlichen Sitzungen auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB. Die ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nach Maßgabe eines Terminplans statt, den der Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres festlegt. Zusätzliche ordentliche Sitzungen können dem Kalender im Laufe des Jahres hinzugefügt werden.
(2)  
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 können außerordentliche Sitzungen durch den Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats einberufen werden. Der Vorsitzende beruft außerordentliche Sitzungen in der Regel mindestens zwei Kalendertage im Voraus ein, es sei denn, sie finden in Form von Telekonferenzen statt; in diesem Fall können sie einen Tag im Voraus einberufen werden.
(3)  
Sitzungen des Verwaltungsrats können in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, i) mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei ordentlichen Sitzungen, oder ii) mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei außerordentlichen Sitzungen.

▼M3

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)  
Hat ein Mitgliedstaat, dessen nationale Zentralbank keine benannte Behörde im Sinne von Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) oder von Verordnung (EU) Nr. 5752013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) ist, einen hochrangigen Vertreter einer benannten Behörde als Mitglied des Verwaltungsrates mit Stimmrechten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ernannt, teilt diese benannte Behörde dem ESRB-Sekretariat den Namen des hochrangigen Vertreters mit.
(2)  
Die Europäische Kommission teilt dem ESRB-Sekretariat den Namen ihres Vertreters für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 mit.
(3)  
Die nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Behörden, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betraut sind, bzw. die nationalen Zentralbanken — je nach Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 — teilen dem ESRB-Sekretariat die Namen ihrer jeweiligen hochrangigen Vertreter bzw. im Falle von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 den Namen des gemeinsamen Vertreters mit, der zum Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht ernannt ist.
(4)  
Das ESRB-Sekretariat verwaltet, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der Mitglieder des Verwaltungsrates mit Stimmrechten und ohne Stimmrechte. Die Liste führt die Namen der einzelnen Mitglieder sowie die von ihnen jeweils vertretenen Behörden, nationalen Zentralbanken und anderen Institutionen und Ausschüsse. Jede Änderung dieser Liste wird dem ESRB-Sekretariat unverzüglich mitgeteilt.

▼B

Artikel 4

Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)  
Soweit in Artikel 9 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 nichts anderes vorgesehen ist, dürfen nur die in Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Mitglieder an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

▼M3

(2)  
Zusätzlich zu den stimmberechtigten Mitgliedern, dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB, dem Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und dem Präsidenten des Wirtschafts- und Finanzausschusses sitzt pro Mitgliedstaat jeweils nur ein hochrangiger Vertreter einer nationalen Aufsichtsbehörde, einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betraut ist, bzw. der nationalen Zentralbank — je nach Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 — während der Diskussionen über Tagesordnungspunkte, für die er als nationaler hochrangiger Vertreter bestimmt wurde, am Haupttisch; die anderen nationalen hochrangigen Vertreter nehmen als Beobachter teil. Bei Abwesenheit eines gemeinsamen Vertreters im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 setzen sich die jeweiligen nationalen hochrangigen Vertreter miteinander in Verbindung und teilen dem ESRB-Sekretariat mindestens fünf Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats mit, an welchen Tagesordnungspunkten der Sitzung des Verwaltungsrats sie teilnehmen. Wird über die Umsetzung des Rotationsprinzips für die hochrangigen Vertreter im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 keine Vereinbarung getroffen, entscheidet das nationale Mitglied des Verwaltungsrates mit Stimmrechten vor jeder Sitzung, welcher nationale hochrangige Vertreter während der Diskussionen über die jeweiligen Tagesordnungspunkte am Haupttisch sitzt, und informiert die Vertreter entsprechend.

▼B

(3)  
Ein verhindertes Mitglied kann schriftlich ein Ersatzmitglied benennen, das ohne Stimmrecht an der Sitzung teilnehmen kann. Stellvertreter können zur stimmberechtigten Teilnahme an Sitzungen benannt werden, wenn die amtierenden ESRB-Mitglieder nachgewiesen haben, dass ihnen die Teilnahme an Sitzungen für drei Monate nicht möglich ist. Die Benennung eines Stellvertreters oder eines Ersatzmitglieds und die Teilnahme einer Begleitperson werden dem ESRB-Sekretariat rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt. Im Fall der Abwesenheit des Vorsitzenden führt der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Verwaltungsrat. Im Fall der Abwesenheit beider führt der zweite stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses benennen ihre Stellvertreter oder Ersatzmitglieder aus den Reihen der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses. Der stellvertretende Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ist der Stellvertreter oder Vertreter für den Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses.
(4)  
Die Mitglieder des Verwaltungsrats, ihre Stellvertreter oder Ersatzmitglieder können von einer Person begleitet werden. Die Aussprachen werden für diese Begleitpersonen in einen separaten Sitzungssaal übertragen.
(5)  
Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterstützt den Vorsitzenden des ESRB bei der Durchführung der Beratungen und Abstimmungen.

▼M2

(6)  
Der Vorsitzende des ESRB kann im Einklang mit Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen auf Vorschlag des Vorsitzenden oder anderer Mitglieder des Verwaltungsrats gegebenenfalls andere Personen ad hoc für spezifische Tagesordnungspunkte einladen.

▼M2

(7)  
Gemäß dem Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 ( 1 ) nehmen die Präsidenten der nationalen Zentralbanken von Island und Norwegen beziehungsweise im Falle Liechtensteins ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums sowie ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht an Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde kann ohne Stimmrecht an Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist.

▼B

Artikel 5

Organisation der Sitzungen des Verwaltungsrats

▼M3

(1)  
Der Vorsitzende des ESRB erstellt eine einstweilige Tagesordnung für eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats und legt sie zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Kalendertage vor der Sitzung des Lenkungsausschusses dem Lenkungsausschuss zur Anhörung vor. Anschließend leitet der Vorsitzende die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens zehn Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats zu. Bei der Arbeitsplanung und der Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrates sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:
(a) 

Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden aus Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 6 sollten gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 nur an Tagesordnungspunkten teilnehmen, die für die Union von Bedeutung sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.

(b) 

Mitglieder, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, können von der Teilnahme ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn eine Sitzung oder ein Teil einer Sitzung bestimmte Tagesordnungspunkte betrifft, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.

▼B

(2)  
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Verwaltungsrats beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. Jeder Vorschlag führt die Gründe auf, auf denen er beruht, und wird allen Mitgliedern des Verwaltungsrats mitgeteilt. Zu Beginn jeder Sitzung verabschiedet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB die Tagesordnung. Ein Tagesordnungspunkt wird auch auf Antrag des Vorsitzenden des ESRB oder von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats abgesetzt, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig zugegangen sind.

▼M3

(2a)  
Nach Erhalt der vorläufigen Tagesordnung kann jedes Mitglied innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der Vertreter der Behörden aus Drittländern oder der gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn das Mitglied der Meinung ist, dass die in Absatz 1 Buchstabe a und/oder b genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Die Identität des antragstellenden Mitglieds bleibt anonym.

▼M4

(2b)  
Die Tagesordnung kann einen eigenen Abschnitt für Punkte enthalten, die bereits vom Beratenden Fachausschuss oder von seinen Untergremien inhaltlich erörtert wurden und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Über diese Punkte wird auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren entschieden. Die gemäß diesem Absatz zu behandelnden Punkte stehen im Einklang mit der Wahrnehmung der in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Aufgaben des ESRB. Der Anhang wird mindestens alle zwei Jahre überprüft und aktualisiert.

▼M4

(3)  
Der Leiter des ESRB-Sekretariats erstellt die Protokollentwürfe der Aussprachen des Verwaltungsrats. Die Protokolle enthalten einen Verweis auf die dem Verwaltungsrat zugeleiteten Unterlagen, eine Aufstellung der gefassten Beschlüsse, einschließlich aller gemäß Absatz 2b gefassten Beschlüsse und/oder der vom Verwaltungsrat gezogenen Schlussfolgerungen sowie die Teilnehmerliste.

▼M3

(4)  
Der Vorsitzende des ESRB legt den Protokollentwurf den Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Kommentierung und Genehmigung im schriftlichen Verfahren spätestens zwei Wochen nach der Sitzung oder, wenn dies nicht möglich ist, vor der nächsten Sitzung vor. Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet das Protokoll, sobald es genehmigt ist. Vertreter einschlägiger Behörden aus Drittländern und gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmende Mitglieder dürfen den Protokollentwurf ausschließlich mit denjenigen Tagesordnungspunkten erhalten und/oder kommentieren, an denen sie teilgenommen haben.
(5)  
Die Aussprachen des Verwaltungsrats sind vertraulich. Der Verwaltungsrat kann beschließen, einen Bericht über die Beratungen vorbehaltlich der Vertraulichkeitsanforderungen zu veröffentlichen, wenn weder einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats noch einzelne Behörden, nationale Zentralbanken, Institutionen oder Ausschüsse identifizierbar sind. Der Verwaltungsrat kann außerdem beschließen, nach den Sitzungen Pressekonferenzen zu geben.

▼B

(6)  
Im Fall einer außerordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats können die in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung genannten Fristen verkürzt werden.

Artikel 6

Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

(1)  
Der Verwaltungsrat stimmt auf Antrag des Vorsitzenden des ESRB ab. Der Vorsitzende leitet auch auf Antrag jedes stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats ein Abstimmungsverfahren ein.

▼M3

(2)  
Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende des ESRB eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse mit einem Quorum von einem Drittel gefasst werden können; in einem solchen Fall findet Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Anwendung.

▼B

(3)  
Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrats kann der Vorsitzende des ESRB eine geheime Abstimmung veranlassen. Eine geheime Abstimmung wird immer abgehalten, wenn die Abstimmungen des Verwaltungsrats Personen betreffen.
(4)  
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, i) dass jedem stimmberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, ii) dass jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats, oder der jeweilige, gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 benannte Stellvertreter, persönlich unterschreibt und iii) dass jeder derartige Beschluss im Protokoll der folgenden Sitzung des Verwaltungsrats festgehalten wird.

KAPITEL II

Der Erste Stellvertretende Vorsitzende

Artikel 7

Wahl des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden

Die Wahl des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird wie folgt durchgeführt:

▼M3

a) 

Das Wahlgremium setzt sich aus den stimmberechtigten nationalen Mitgliedern des Verwaltungsrats ad personam zusammen.

b) 

Der Vorsitzende des ESRB lädt die stimmberechtigten nationalen Mitglieder des Verwaltungsrats mit einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen zu einer Wahlsitzung. Der Vorsitzende fordert auch zu Interessenbekundungen von zulässigen Kandidaten auf. Der Leiter des ESRB-Sekretariats handelt als Sekretariat des Wahlgremiums.

▼B

c) 

Der Vorsitzende des ESRB legt dem Wahlgremium die Liste der Kandidaten für den Posten des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden auf der Grundlage der bis zur Eröffnung der Wahlsitzung eingegangenen Interessenbekundungen vor.

d) 

Der Erste Stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Abstimmung gewählt. Wenn es nur einen Kandidaten gibt, wird der Erste Stellvertretende Vorsitzende mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wenn es mehr als einen Kandidaten gibt, führt der Vorsitzende des ESRB weitere geheime Abstimmungen durch. Wenn in der ersten Abstimmung keiner der Bewerber eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Anzahl an Stimmen statt. Im Falle eines unentschiedenen Ergebnisses zwischen den zweitplatzierten Kandidaten sind sie alle berechtigt, als Bewerber an der zweiten Abstimmung beteiligt zu sein.

e) 

Wenn die zweite Abstimmung keine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Kandidaten ergibt, ist der Kandidat mit der größten Anzahl an Stimmen gewählt.

KAPITEL III

Der Lenkungsausschuss

▼M3

Artikel 8

Mitgliedschaft

(1)  
Die stimmberechtigten nationalen Mitglieder des Verwaltungsrats sind zulässige Kandidaten für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Wahl der vier nationalen Mitglieder des Lenkungsausschusses.
(2)  
Unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Wahl teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, und der nicht teilnehmen Mitgliedstaaten legt das aus den stimmberechtigten nationalen Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehende Wahlgremium entsprechend die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Anzahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten fest. Zu diesem Zweck rundet das Wahlgremium auf die nächste ganze Zahl auf oder ab.
(3)  
Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Festlegung des Wahlgremiums fordert der Vorsitzende des ESRB spätestens 15 Kalendertage vor der Wahl zu Interessenbekundungen von zulässigen Kandidaten auf. Der Vorsitzende des ESRB legt dem Wahlgremium die Liste der Kandidaten auf der Grundlage der vor der Eröffnung der für die Wahl einberufenen Sitzung eingegangenen Interessenbekundungen vor.
(4)  
Der Vorsitzende organisiert eine oder mehrere geheime Abstimmungen mit dem Ergebnis, dass die zulässigen Kandidaten, die die größte Anzahl an Stimmen erhalten, im Einklang mit dem gemäß Absatz 2 erforderlichen Verhältnis gewählt sind. Im Falle eines unentschiedenen Ergebnisses finden weitere Abstimmungen statt. Bei der Stimmabgabe sollen die Mitglieder des Wahlgremiums die Wahrung einer ausgeglichenen Repräsentanz der Mitgliedstaaten anstreben.
(5)  
Jedes der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten vier nationalen Mitglieder benötigt für seine Wahl eine einfache Mehrheit der Stimmen der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder des Wahlgremiums.

▼B

Artikel 9

Organisation der Sitzungen des Lenkungsausschusses

(1)  
Der Vorsitzende des ESRB führt in den Sitzungen des Lenkungsausschusses den Vorsitz.

▼M3

(2)  
Der Lenkungsausschuss legt auf gemeinsamen Vorschlag seines Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB die Termine seiner Sitzungen fest. Ordentliche Sitzungen finden in der Regel innerhalb der vier der Sitzung des Verwaltungsrats vorangehenden Wochen statt.

▼B

(3)  
Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, i) mindestens zwei Mitglieder des Lenkungsausschusses erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei ordentlichen Sitzungen, oder ii) mindestens fünf Mitglieder des Lenkungsausschusses erheben Einwände gegen Telekonferenzen bei außerordentlichen Sitzungen.

▼M3

(4)  
Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB können unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen jeweils auf eigene Initiative oder auf Antrag anderer Mitglieder des Lenkungsausschusses gegebenenfalls auch andere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses einladen.
(5)  
Kann ein Mitglied des Lenkungsausschusses nicht an einer Sitzung teilnehmen, kann schriftlich ein Stellvertreter benannt werden. Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wird in der Regel durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ist der Stellvertreter des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses. Diese Änderungen werden dem Leiter des ESRB-Sekretariats rechtzeitig vor der Sitzung des Lenkungsausschusses schriftlich mitgeteilt.

▼B

Artikel 10

Tagesordnung und Verfahren

▼M3

(1)  
Die Tagesordnung für jede Sitzung des Lenkungsausschusses wird von dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB gemeinsam vorgeschlagen und zu Beginn der Sitzung vom Lenkungsausschuss genehmigt. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB erstellen gemeinsam eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des Lenkungsausschusses grundsätzlich zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens zehn Kalendertage vor der Sitzung zugeleitet wird. Alle Mitglieder des Lenkungsausschusses können dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB zur Erörterung durch den Lenkungsausschuss Tagesordnungspunkte vorschlagen und Unterlagen einbringen.
(2)  
Der Lenkungsausschuss prüft die vorläufigen Tagesordnungspunkte für eine Sitzung des Verwaltungsrats zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorab. Der Lenkungsausschuss gewährleistet die Vorbereitung der Dossiers für den Verwaltungsrat und schlägt gegebenenfalls Alternativen oder Lösungsmöglichkeiten vor. Bei der Arbeitsplanung und der Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrates sind die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b genannten Anforderungen zu berücksichtigen. Der Lenkungsausschuss berichtet dem Verwaltungsrat fortlaufend über die Entwicklung der Tätigkeiten des ESRB.

▼M1

(3)  
Der Leiter des ESRB-Sekretariats bereitet die Ergebnisprotokollentwürfe der Sitzungen des Lenkungsausschusses vor und legt sie den Mitgliedern des Lenkungsausschusses zur Kommentierung und Genehmigung im schriftlichen Verfahren vor, in der Regel vor der folgenden Sitzung des Verwaltungsrats. Die Ergebnisprotokolle werden vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.

▼B

(4)  
Der Vorsitzende des ESRB ist für die Nachverfolgung jeder vom Lenkungsausschuss beschlossenen Maßnahme einschließlich der Übermittlung der Beratungen des Lenkungsausschusses an die anderen Gremien des ESRB verantwortlich.
(5)  
Die Ergebnisprotokolle, Tätigkeiten und Diskussionen des Lenkungsausschusses sind vertraulich.

KAPITEL IV

Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss

Artikel 11

Mitgliedschaft

(1)  
Der Lenkungsausschuss schlägt die 15 Sachverständigen, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 bestätigt werden müssen, nach den Grundsätzen der öffentlichen Bekanntgabe, der Transparenz, des gleichberechtigten Zugangs und der Nichtdiskriminierung vor. Ein Beschluss des Verwaltungsrats legt die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses fest.
(2)  
Der Vorsitzende des ESRB schlägt den Vorsitzenden und den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen der als Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses ernannten Sachverständigen zur Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vor. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses sind Unionsbürger. Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses kann nicht als Vorsitzender oder als stellvertretender Vorsitzender des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses ernannt werden.
(3)  
Der Vorsitz wechselt alle 16 Monate zwischen dem ernannten Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
(4)  
Der Verwaltungsrat des ESRB wird zu den von der EZB festgelegten Bedingungen für die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der vorstehend genannten 15 Sachverständigen im Rahmen des von der EZB zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Budgets angehört.
(5)  
Die Liste der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wird auf der Website des ESRB veröffentlicht.

Artikel 12

Organisation der Sitzungen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses

(1)  
Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses einberufen.
(2)  
Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses schlägt eine Tagesordnung vor, die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vorbereitet wird, und legt sie dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss zur Genehmigung vor.
(3)  
Das ESRB-Sekretariat unterstützt den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss. Der Leiter des ESRB-Sekretariats nimmt an den Sitzungen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses teil und erstellt die Ergebnisprotokolle, die in der nächsten Sitzung zur Kommentierung und Genehmigung vorgelegt oder früher im schriftlichen Verfahren genehmigt werden.
(4)  
Die Berichterstattung des Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses an den Verwaltungsrat erfolgt über den Lenkungsausschuss.
(5)  
Die Ergebnisprotokolle, Tätigkeiten und Diskussionen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses sind vertraulich. Seine Berichte können veröffentlicht werden, wenn der Verwaltungsrat dies genehmigt.

KAPITEL V

Der Beratende Fachausschuss

Artikel 13

Organisation der Sitzungen

(1)  
Der Beratende Fachausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses einberufen.
(2)  
Die teilnehmenden Behörden teilen dem ESRB-Sekretariat die Namen ihrer Vertreter mit. Gegebenenfalls informieren die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden das ESRB-Sekretariat über den Namen des ernannten gemeinsamen Vertreters der nationalen Aufsichtsbehörden und die Behörde, zu der er gehört. Das ESRB-Sekretariat führt und aktualisiert eine entsprechende Liste. Jede Änderung dieser Liste wird dem ESRB-Sekretariat mitgeteilt.

▼M3

(2a)  
Ein Vertreter der nationalen Zentralbanken Islands und Norwegens beziehungsweise im Falle Liechtensteins ein Vertreter des Finanzministeriums sowie ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil.

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses kann unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen auf eigene Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Beratenden Fachausschusses in geeigneten Fällen auch einen hochrangigen Vertreter einer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 benannten Behörde und/oder einen hochrangigen Vertreter einer nationalen Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung betraut ist, zur Teilnahme an den Sitzungen des Beratenden Fachausschusses einladen.

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses kann unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen aus eigenem Antrieb oder auf Antrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Beratenden Fachausschusses in geeigneten Fällen auch einen hochrangigen Vertreter einer einschlägigen Behörde aus Drittländern im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur Teilnahme an den Sitzungen des Beratenden Fachausschusses einladen.

▼B

(3)  
Bei Abwesenheit eines gemeinsamen Vertreters der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden sitzt nur ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden pro Mitgliedstaat während der Diskussionen über Tagesordnungspunkte, für die er als nationaler Vertreter bestimmt wurde, am Haupttisch; die anderen Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden nehmen als Beobachter teil. Wenn Tagesordnungspunkte in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden fallen, müssen besondere Vereinbarungen über die Umsetzung des Rotationsprinzips gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zwischen ihnen getroffen werden. Wenn die nationalen Aufsichtsbehörden keine Vereinbarung über die Umsetzung des Rotationsprinzips treffen, entscheidet der Vertreter der nationalen Zentralbank des jeweiligen Mitgliedstaats vor jeder Sitzung, welcher Vertreter für die jeweiligen Tagesordnungspunkte am Haupttisch sitzt und informiert die Vertreter entsprechend.
(4)  
Der Vorsitzende des ESRB schlägt dem Verwaltungsrat eine Auswahlliste von drei Personen, einschließlich Mitglieder des Beratenden Fachausschusses oder hochrangige Mitarbeiter von Mitgliedsinstitutionen des ESRB, als Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses vor. Der Vorsitzende des ESRB organisiert eine geheime Abstimmung und ernennt den Kandidaten, der die größte Anzahl an Stimmen von den Mitgliedern des Verwaltungsrats erhält. Die Amtszeit des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses beträgt drei Jahre und ist verlängerbar.

▼M3

(5)  
Die Mitglieder des Beratenden Fachausschusses wählen den stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses. Die Wahl wird in geheimer Abstimmung durchgeführt und durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Mitglieder des Beratenden Fachausschusses und hochrangige Mitarbeiter von Mitgliedsinstitutionen des ESRB sind zulässige Kandidaten. Der Vertreter des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses kann nicht zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses gewählt werden. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses beträgt drei Jahre und ist verlängerbar.

▼B

(6)  
Der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses bestimmt eines seiner Ausschussmitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses und seiner selbst, als Mitglied des Beratenden Fachausschusses. Der Vertreter des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses kann abhängig von den im Beratenden Fachausschuss diskutierten Punkten variieren.

▼M3

(7)  
Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses schlägt mindestens zehn Kalendertage vor der Sitzung eine im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 aufgestellte Tagesordnung vor, die dem Beratenden Fachausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Unterlagen für die Tagesordnungspunkte werden allen Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses von dem ESRB-Sekretariat zur Verfügung gestellt. Bei der Arbeitsplanung und der Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Beratenden Fachausschusses sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:
a) 

Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden aus Drittländern gemäß Artikel 13 Absatz 2a sollten nur an Tagesordnungspunkten teilnehmen, die für die Union von Bedeutung sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.

b) 

Vertreter einschlägiger Behörden von EFTA-Mitgliedstaaten können von der Teilnahme ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn eine Sitzung oder ein Teil einer Sitzung des Beratenden Fachausschusses bestimmte Tagesordnungspunkte betrifft, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.

Nach Erhalt der vorläufigen Tagesordnung kann jeder Vertreter innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der Vertreter, die gemäß Artikel 13 Absatz 2a teilnehmen, beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn das Mitglied der Meinung ist, dass die in Absatz 7 Buchstabe a und/oder b genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Die Identität des antragstellenden Vertreters bleibt anonym.

(8)  
Der Beratende Fachausschuss wird von dem ESRB-Sekretariat unterstützt. Der Leiter des ESRB-Sekretariats erstellt die Ergebnisprotokolle der Sitzungen des Beratenden Fachausschusses, die spätestens zwei Wochen nach der Sitzung oder, wenn dies nicht möglich ist, vor der nächsten Sitzung zur Kommentierung und Genehmigung vorgelegt werden.

▼B

(9)  
Die Berichterstattung des Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses an den Verwaltungsrat erfolgt über den Lenkungsausschuss.
(10)  
Die Ergebnisprotokolle, Tätigkeiten und Diskussionen des Beratenden Fachausschusses sind vertraulich.

KAPITEL VI

Das ESRB-Sekretariat

Artikel 14

Der Leiter des ESRB-Sekretariats

▼M3

(1)  
Der Verwaltungsrat wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 zu dem/den von der EZB für die Position des Leiters des ESRB-Sekretariats ausgewählten Kandidaten angehört. Der Verwaltungsrat bewertet im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens die Eignung der für die Stelle des Leiters des ESRB-Sekretariats in die engere Wahl gezogenen Kandidaten nach der für die Leitung des Sekretariats erforderlichen Qualifikation, Unparteilichkeit und Erfahrung. Der Verwaltungsrat informiert das Europäische Parlament und den Rat in hinreichenden Einzelheiten über das Bewertungs- und Anhörungsverfahren.

▼B

(2)  
Die Mitarbeiter des ESRB-Sekretariats können den Leiter des ESRB-Sekretariats in den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und in jeder anderen Sitzung gegebenenfalls vertreten und im Fall der Abwesenheit des Leiters des ESRB-Sekretariats seine Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 15

Aufgaben des ESRB-Sekretariats

(1)  
Der Leiter des ESRB-Sekretariats ist jeweils für die Organisation und den Entwurf der Protokolle der Aussprachen des Verwaltungsrats sowie der Ergebnisprotokolle aller Sitzungen des Lenkungsausschusses verantwortlich. Er ist für den Entwurf der Ergebnisprotokolle der Sitzungen der Beratenden Ausschüsse verantwortlich.
(2)  
Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterstützt den Lenkungsausschuss bei der Vorbereitung der Sitzungen des Lenkungsausschusses und des Verwaltungsrats; er unterstützt die Vorsitzenden der Beratenden Ausschüsse bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
(3)  

Das ESRB-Sekretariat erfüllt seine Aufgaben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010. Diese Aufgaben umfassen unter anderem, dass das ESRB-Sekretariat

a) 

als Schnittstelle fungiert und die Zusammenarbeit innerhalb des ESRB sowie zwischen dem ESRB, dem Europäischen System der Zentralbanken, den anderen Beteiligten im Europäischen Finanzaufsichtssystem und anderen relevanten Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene vereinfacht und effiziente Kommunikationsströme gewährleistet;

b) 

zur Festlegung und Überprüfung des allgemeinen Aufsichtsrahmens des ESRB auf Makroebene (Ziele, Instrumente, operationelle Elemente) beiträgt;

c) 

Analyse und Synthese durchführt, Vermerke zur Diskussion durch den ESRB vorbereitet, den Lenkungsausschuss unterstützt, dabei Beiträge von Mitgliedern des ESRB berücksichtigt und zu erörternde Fragen ermittelt;

d) 

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESRB Fachkompetenz im Hinblick auf Aufsichtsinstrumente auf Makroebene entwickelt und makroprudenzielle Instrumente zur Verwendung als Grundlage für etwaige politische Empfehlungen des ESRB bewertet;

e) 

zur Vorbereitung und Überwachung der Maßnahmen, mit denen Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden, beiträgt;

f) 

die Aufzeichnungen und Unterlagen des ESRB führt, die Website des ESRB verwaltet und die Korrespondenz des ESRB betreut;

g) 

die dem ESRB von der EZB zur Verfügung gestellten finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 und den entsprechenden Regelungen der EZB verwaltet.

KAPITEL VII

Der ESRB und das Europäische Finanzaufsichtssystem

Artikel 16

Teilnahme an den Sitzungen der Räte der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden

Der Vorsitzende des ESRB nimmt als nicht stimmberechtigter Vertreter des ESRB an den Sitzungen der Räte der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden teil oder kann einen Stellvertreter benennen.

Artikel 17

Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden

(1)  
Der Vorsitzende des ESRB nimmt als Beobachter im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden teil oder kann einen Stellvertreter benennen.
(2)  
Der Vorsitzende des ESRB benennt den Leiter des ESRB-Sekretariats oder einen Vertreter für die Teilnahme als Beobachter im Unterausschuss zu Finanzkonglomeraten oder anderen vom Gemeinsamen Ausschuss errichteten Unterausschüssen.

TITEL 2

WARNUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

Artikel 18

Vorbereitende Tätigkeiten

(1)  

Vor der Verabschiedung einer Warnung oder einer Empfehlung und unter der Voraussetzung angemessener Vertraulichkeitsregeln kann der ESRB

a) 

fachlichen Rat von dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den nationalen Aufsichtsbehörden einholen;

b) 

Meinungen potenzieller Adressaten, die nicht im Verwaltungsrat des ESRB vertreten sind, sowie einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure einholen;

c) 

die Arbeit internationaler Organisationen und Gremien auf dem Gebiet der Finanzstabilität in Drittländern berücksichtigen, die Tätigkeiten ausüben, die die Aufgaben des ESRB unmittelbar betreffen.

(2)  
Der Vorsitzende des ESRB kann den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss und den Beratenden Fachausschuss um Rat ersuchen oder um Unterstützung bitten.
(3)  
Der Verwaltungsrat kann die Verfahren für die Herausgabe von Warnungen und Empfehlungen näher festlegen.

Artikel 19

Verabschiedung

(1)  
Warnungen und Empfehlungen werden mit Bezug auf die vom ESRB ermittelte, beurteilte und priorisierte Bedeutung des Systemrisikos begründet, um die dem ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zugewiesene Zielvorgabe zu erreichen.

▼M3

(2)  
Warnungen und Empfehlungen des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Vorsitzenden des ESRB oder vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.

▼B

(3)  
Im Fall eines unentschiedenen Ergebnisses gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag für ihre Verabschiedung.
(4)  
Jeder Beschluss des Verwaltungsrats zur Verabschiedung einer Warnung oder einer Empfehlung legt fest, ob er vertraulich bleiben soll oder veröffentlicht wird. Im Fall eines unentschiedenen Ergebnisses gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)  
Warnungen und Empfehlungen, deren Veröffentlichung vom Verwaltungsrat beschlossen wurde, werden auf der Website des ESRB veröffentlicht. Sie werden auch in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 20

Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und Empfehlungen

(1)  
Der Verwaltungsrat stellt die Überwachung der Maßnahmen, mit denen die vom ESRB verabschiedeten Warnungen und Empfehlungen umgesetzt werden, durch den ESRB sicher. Er beurteilt auch die von den Adressaten der Empfehlungen des ESRB ergriffenen und mitgeteilten Maßnahmen und Rechtfertigungen.
(2)  
Der Verwaltungsrat beschließt, ob gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eine Empfehlung des ESRB nicht befolgt wurde und die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln angegeben haben.
(3)  
Der Verwaltungsrat kann die Adressaten von Warnungen oder Empfehlungen des ESRB vor oder nach der Verabschiedung dieser Warnungen oder Empfehlungen zu einer Sitzung des Verwaltungsrats zur Darstellung ihrer Ansichten einladen. Der Verwaltungsrat berücksichtigt diese Ansichten in gebührender Weise.

Artikel 21

Spezifische Anfragen

Antworten des ESRB auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, spezifische Fragen zu prüfen, werden grundsätzlich veröffentlicht.

TITEL 3

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 22

Vertraulichkeit der Informationen des ESRB

(1)  
Das ESRB-Sekretariat klassifiziert und behandelt die Informationen und Unterlagen mit Bezug zu dem ESRB gemäß den internen Regeln der EZB und allen von der EZB und/oder dem ESRB verabschiedeten zusätzlichen Vertraulichkeitsregeln zum Zwecke der Funktionsfähigkeit des ESRB im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010.
(2)  
Der Verwaltungsrat verabschiedet alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung der in Absatz 1 genannten Regeln im Hinblick auf jede Person, die für den oder in Verbindung mit dem ESRB arbeitet oder gearbeitet hat.
(3)  
Die Ergebnisprotokolle des Lenkungsausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und des Beratenden Fachausschusses stehen den Mitgliedern des Verwaltungsrats zur Verfügung.

Artikel 23

Sitzungsort

Die Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses und des Beratenden Fachausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt.

Artikel 24

Krisensituationen

Der Verwaltungsrat legt interne Regeln zur Ermöglichung der Beschlussfassung und der Geschäftskontinuität in Krisensituationen fest. Diese Regeln befolgen diese Geschäftsordnung so weit wie möglich.

Artikel 25

Öffentliche Konsultationen und Anhörungen

(1)  
Bei der Ausführung seiner Aufgaben kann der ESRB gegebenenfalls öffentliche Konsultationen abhalten, die Fragen betreffen, die in seine Zuständigkeit fallen. Der ESRB veröffentlicht die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens auf seiner Website.

▼M3

(2)  
Der Verwaltungsrat, der Lenkungsausschuss, der Beratende Fachausschuss und der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss können öffentliche oder nicht-öffentliche Anhörungen durchführen. Stakeholder, wie Marktteilnehmer, Verbraucherverbände und Sachverständige, die in einer Anhörung befragt werden sollen, werden auf nichtdiskriminierende Weise mit dem Ziel ausgewählt, spezifischen Situationen angemessen zu begegnen.

▼B

Artikel 26

Verhaltenskodex

Der Verwaltungsrat verabschiedet einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses, um das Vertrauen in die Integrität des ESRB zu stärken. Der Verhaltenskodex wird auf der Website des ESRB veröffentlicht.

Artikel 27

Rechtsinstrumente

▼M3

(1)  
Die Rechtsinstrumente des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Vorsitzenden des ESRB oder vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.

▼M2

(1a)  
Alle Rechtsinstrumente des ESRB werden zur Erleichterung ihrer Identifikation fortlaufend nummeriert.
(1b)  

Das ESRB-Sekretariat ergreift Maßnahmen, um

a) 

die sichere Verwahrung der Originale der Rechtsinstrumente des ESRB,

b) 

die Benachrichtigung der Adressaten und,

c) 

soweit erforderlich, die Veröffentlichung der Rechtsinstrumente des ESRB in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu gewährleisten, deren Veröffentlichung ausdrücklich vom Verwaltungsrat beschlossen wurde.

▼B

(2)  
Die Grundsätze der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 2 ) finden für die Rechtsinstrumente des ESRB Anwendung.

Artikel 28

Austausch von Informationen

(1)  
Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse, die die Erhebung von Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und den Artikeln 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 betreffen.

▼M3

(2)  
Die in Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Vereinbarungen und jede andere Vereinbarung mit anderen Institutionen oder Behörden in Bezug auf den Austausch von Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, werden vom Verwaltungsrat genehmigt und von dem Vorsitzenden des ESRB im Namen des Verwaltungsrats unterzeichnet.

▼B

Artikel 29

Jahresbericht

Der Verwaltungsrat des ESRB genehmigt und veröffentlicht den Jahresbericht des ESRB.

Artikel 30

Mitteilungen, Bekanntmachungen und Veröffentlichungen

Allgemeine Mitteilungen und die Bekanntgabe von Beschlüssen des ESRB können auf der Website des ESRB, im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch Übermittlung über die an den Finanzmärkten etablierten Nachrichtenagenturen oder sonstige Medien veröffentlicht werden. Veröffentlichungen des ESRB werden gegebenenfalls auf der Website des ESRB veröffentlicht.

Artikel 31

Dialog mit dem Europäischen Parlament

Die in Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannte Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat genehmigt und von dem Vorsitzenden des ESRB in seinem Namen unterzeichnet.

▼M4




ANHANG

AUFGABEN DES ESRB IN ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION ALS DER ESRB-VERORDNUNG



Tabelle 1

Aufgaben im Zusammenhang mit der Festlegung einer optimalen Gestaltung der makroprudenziellen Politik auf Unionsebene durch einen Beitrag zur Gestaltung makroprudenzieller und mikroprudenzieller Vorschriften durch die Behörden der Union und/oder der Mitgliedstaaten

 

Artikel

ESRB-Maßnahme

Häufigkeit/Frist

Anwendbares Verfahren

1.

Artikel 135 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU

Empfehlung

Regelmäßig

 

2.

Artikel 139 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU

Empfehlung

Regelmäßig

 

3.

Artikel 124 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zusammenarbeit

Einmalig — bis zum 10. Januar 2026

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b

(zuständiges Untergremium im Rahmen des beratenden Fachausschusses) (BFA))

4.

Artikel 124 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Empfehlung

Regelmäßig

 

5.

Artikel 164 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Empfehlung

Regelmäßig

 

6.

Artikel 501c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Konsultation

Einmalig — bis zum 31. Dezember 2026

 

7.

Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 (1)

Konsultation

Einmalig — bis zum 17. Januar 2028

 

8.

Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554

Konsultation

Einmalig

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b

(zuständiges Untergremium im Rahmen des BFA)

9.

Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2)

Anhörung

Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b

(BFA)

10.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Anhörung

Einmalig — innerhalb von sechs Monaten, nachdem die ESMA eine CCP-Mitteilung erhalten hat, oder nach Abschluss eines Anerkennungsverfahrens gemäß Artikel 25

 

11.

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Anhörung

Regelmäßig

 

12.

Artikel 7a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Anhörung

Regelmäßig

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b

(BFA)

13.

Artikel 7a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Zusammenarbeit

Einmalig — bis zum 25. Juni 2025

 

14.

Artikel 7a Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Zusammenarbeit

Einmalig — bis zum 25. Juni 2026

 

15.

Artikel 7d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Zusammenarbeit

Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025

 

16.

Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Konsultation

Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025

 

17.

Artikel 10 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Im Benehmen mit

Regelmäßig — mindestens alle zwei Jahre/falls vorgeschrieben

 

18.

Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Zusammenarbeit

Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025

 

19.

Artikel 25 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Konsultation

Regelmäßig

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b

(BFA)

20.

Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Konsultation

Regelmäßig

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b

(zuständiges Untergremium im Rahmen des BFA)

21.

Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Anhörung

Regelmäßig — wenn die CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen in der Union zu erweitern oder zu verringern beabsichtigt, oder mindestens alle fünf Jahre.

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b

(zuständiges Untergremium im Rahmen des BFA)

22.

Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Konsultation

Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025

 

23.

Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Konsultation

Einmalig — bis zum 25. Dezember 2025

 

24.

Artikel 85 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Zusammenarbeit

Regelmäßig — innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Übergangszeitraums

 

25.

Artikel 85 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Zusammenarbeit

Einmalig — bis zum 25. Dezember 2026

 

26.

Artikel 85 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Zusammenarbeit

Einmalig — bis zum 25. Dezember 2027

 

27.

Artikel 85 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Zusammenarbeit

Einmalig — bis zum 25. Dezember 2028

 

28.

Artikel 144b Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG (3)

Anhörung

Regelmäßig

 

29.

Artikel 144b Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG

Konsultation

Einmalig — vor Veröffentlichung der Leitlinien

 

30.

Artikel 144c Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG

Konsultation

Einmalig — bis zum 29. Januar 2026

 

31.

Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2025/1 (4)

Zusammenarbeit

Einmalig — bis zum 29. Januar 2027

Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2b

(zuständiges Untergremium im Rahmen des BFA)

32.

Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 (5)

Makroprudenzielle Aufsicht

Regelmäßig

 

(1)   

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).

(2)   

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).

(3)   

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).

(4)   

Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj).

(5)   

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj).



Tabelle 2

Aufgaben, die sich auf die Ermittlung spezifischer Systemrisiken und deren letztendliche Bewertung und Minderung durch den ESRB beziehen, aus denen andere Organe der Union im Rahmen spezifischer Rechtsvorschriften eine Reihe politischer Implikationen ableiten können

 

Artikel

ESRB-Maßnahme

Häufigkeit/Frist

1.

Artikel 138 der Richtlinie 2013/36/EU

Empfehlung

Einmalig

2.

Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Stellungnahme und Veröffentlichung

Regelmäßig

3.

Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Empfehlung oder Stellungnahme/Unterstützung

Einmalig (Empfehlung oder Stellungnahme) und mindestens jährlich (Unterstützung)

4.

Artikel 502 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zusammenarbeit

Regelmäßig

5.

Artikel 509 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Konsultation

Jährlich

6.

Artikel 25 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU (1)

Stellungnahme

Regelmäßig

7.

Artikel 47 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU

Beratung

Regelmäßig

8.

Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554

Mitwirkung des ESRB im Überwachungsforum

Regelmäßig

9.

Artikel 6a Absätze 1 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Konsultation

Regelmäßig

10.

Artikel 6b Absätze 2 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Anhörung

Regelmäßig — innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des Antrags [Artikel 6b Absatz 2]/unverzüglich nach Eingang des Antrags [Artikel 6b Absatz 10]

11.

Artikel 11 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Anhörung

Regelmäßig

12.

Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Möglichkeit der Teilnahme an der Sitzung des CCP-Aufsichtsausschusses

Regelmäßig

13.

Artikel 25b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Siehe auch Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 648/2012 in Tabelle 1)

Zusammenarbeit

Regelmäßig

14.

Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 (2)

Anhörung

Regelmäßig (jährlich)

15.

Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG

In Abstimmung

Regelmäßig

16.

Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (3)

Konsultation

Regelmäßig

17.

Artikel 31 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2402

Überwachung/Veröffentlichung eines Berichts/Warnungen oder Empfehlungen

Regelmäßig/Bericht mindestens alle drei Jahre

18.

Artikel 12 Absatz 2

der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (4)

Zusammenarbeit/Treffen

Regelmäßig (mindestens einmal jährlich)

19.

Artikel 14 Absatz 8 der Richtlinie 2014/49/EU (5)

Zusammenarbeit

Regelmäßig

(1)   

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).

(2)   

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2365/oj).

(3)   

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/236/oj).

(4)   

Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/537/oj).

(5)   

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/49/oj).



Tabelle 3

Aufgaben, die dem ESRB übertragen wurden, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der nationalen makroprudenziellen Befugnisse aus makroprudenzieller Sicht hinreichend begründet ist, in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken steht und den Binnenmarkt nicht verfälscht

 

Artikel

ESRB-Maßnahme

Häufigkeit/Frist

1.

Artikel 131 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU

Stellungnahme

Regelmäßig — binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige

2.

Artikel 133 Absätze 11 und 12 der Richtlinie 2013/36/EU

Stellungnahme

Regelmäßig — binnen eines Monats [Artikel 133 Absatz 11] oder sechs Wochen [Artikel 133 Absatz 12] nach Erhalt der Anzeige

3.

Artikel 134 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU

Empfehlung

Regelmäßig

4.

Artikel 124 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Stellungnahme und Veröffentlichung

Regelmäßig — Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung

5.

Artikel 458 Absätze 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Stellungnahme

Regelmäßig — binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung und alle zwei Jahre bezüglich der Verlängerung

6.

Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Empfehlung

Regelmäßig

Tabelle 4

Aufgaben, in deren Zusammenhang der ESRB Informationen zwischen seinen Mitgliedsinstitutionen weiterleiten muss, wobei das Sekretariat des ESRB als Schnittstelle für Informationen fungiert



Tabelle 4a

Schnittstelle für den Datenaustausch

 

Artikel

ESRB-Maßnahme

Häufigkeit/Frist

1.

Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 50 der Richtlinie 2011/61/EU

Zusammenarbeit

Regelmäßig

2.

Artikel 53 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/61/EU

Übermittlung von Informationen

Regelmäßig

3.

Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (1)

Übermittlung von Informationen

Regelmäßig

4.

Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554

Zusammenarbeit

Regelmäßig

5.

Artikel 9 und Artikel 81 Absatz 3

der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Zusammenarbeit

Regelmäßig

6.

Artikel 23b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Teilnahme am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus

Regelmäßig

7.

Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 (2)

Weiterleitung von Informationen

Regelmäßig

(1)   

Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2341/oj).

(2)   

Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1131/oj).



Tabelle 4b

Schnittstelle für Anzeigen bzw. Mitteilungen

 

Artikel

ESRB-Maßnahme

Häufigkeit/Frist

8.

Artikel 131 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU

Übermittlung von Anzeigen

Regelmäßig — unverzüglich

9.

Artikel 131 Absatz 12 der Richtlinie 2013/36/EU

Übermittlung von Anzeigen

Regelmäßig — unverzüglich

10.

Artikel 133 Absatz 9 der Richtlinie 2013/36/EU

Übermittlung von Anzeigen

Regelmäßig — unverzüglich

11.

Artikel 134 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU

Übermittlung von Anzeigen

Regelmäßig — unverzüglich

12.

Artikel 458 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Weiterleitung von Mitteilungen

Regelmäßig — unverzüglich

13.

Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU

Weiterleitung von Informationen

Regelmäßig

14.

Artikel 136 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU sowie Artikel 124 Absatz 9 und Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Veröffentlichung

Regelmäßig



( *1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( *2 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 1 ) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275] (ABl. L 46 vom 23.2.2017, S. 1).

( 2 )  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.