9.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/1


BESCHLUSS (GASP) 2023/1614 DES RATES

vom 10. Juli 2023

über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Erleichterung der Überstellung von Personen, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund ihrer Beteiligung an Verstößen gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia oder am Handel mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias aufgegriffen und festgehalten wurden, durch diesen Mitgliedstaat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2020 mit dem Beschluss (GASP) 2020/2188 (1) die im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates (2) eingerichtete Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und ihr Mandat auf die beiden sekundären exekutiven Aufgaben, zum Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias beizutragen, ausgeweitet.

(2)

Die Gemeinsame Maßnahme 2008/851/GASP sieht vor, dass auf der Grundlage einer Ermächtigung, die der Rat im Einzelfall erteilt, Abkommen mit Drittstaaten geschlossen werden können, um die Überstellung von Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung an Verstößen gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia oder am Handel mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias aufgegriffen und festgehalten wurden, durch einen Mitgliedstaat zwecks Strafverfolgung zu erleichtern. In diesen Abkommen müssen Bedingungen für die Überstellung solcher Personen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt sein, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

(3)

Der Rat hat am 20. Mai 2021 einen Beschluss angenommen, mit dem der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ermächtigt wurde, Verhandlungen mit der Republik Seychellen über den Abschluss eines Abkommens aufzunehmen, um die Überstellung von Personen, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats aufgrund ihrer Beteiligung an Verstößen gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia oder am Handel mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias aufgegriffen und festgehalten wurden, durch diesen Mitgliedstaat zu erleichtern.

(4)

Der Rat hat Atalanta am 12. Dezember 2022 mit dem Beschluss (GASP) 2022/2441 (3) in „EUNAVFOR ATALANTA“ umbenannt, ihr Mandat bis zum 31. Dezember 2024 verlängert und beschlossen, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer zu leisten hat.

(5)

Auf der Grundlage der vom Rat am 20. Mai 2021 erteilten Ermächtigung wurde zwischen der Union und der Republik Seychellen ein Abkommen ausgehandelt.

(6)

Das Abkommen zwischen der Union und der Republik Seychellen sollte im Namen der Union gebilligt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Erleichterung der Überstellung von Personen, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund ihrer Beteiligung an Verstößen gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia oder am Handel mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias aufgegriffen und festgehalten wurden, durch diesen Mitgliedstaat (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union gebilligt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Beschluss (GASP) 2020/2188 des Rates vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 74).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/2441 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 80).

(4)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.