26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


BESCHLUSS Nr. 1219/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (2) (EBWE) beschlossen deren Gouverneure auf ihrer Jahrestagung vom 14. und 15. Mai 2010 in Zagreb mit den Entschließungen Nr. 126 (3) und Nr. 128 (4), das genehmigte Stammkapital der EBWE um 10 Mrd. EUR zu erhöhen, damit genügend Kapital vorhanden ist, um auf mittlere Sicht innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen ein angemessenes Engagement in den Empfängerländern der EBWE aufrechterhalten zu können.

(2)

Vor diesen Entschließungen war das Kapital der EBWE auf 20 Mrd. EUR festgesetzt, wovon die Union 60 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR zeichnete.

(3)

Gemäß der Entschließung Nr. 126 wird das genehmigte Stammkapital der EBWE um 100 000 eingezahlte Anteile erhöht, wobei jedes Mitglied eine auf die nächste ganze Zahl abgerundete Anzahl von Anteilen erhält, die anteilsmäßig seiner bisherigen Beteiligung entspricht. Der eingezahlte Teil der Kapitalerhöhung wird durch Kapitalisierung eines Teils der ungebundenen Rücklagen der EBWE finanziert. Dieser Beschluss hat daher keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Alle Anteilseigner der EBWE erhielten automatisch eingezahlte Anteile im Verhältnis zu ihrer bisherigen Beteiligung, ohne dass sie selbst weitere Verfahrensschritte unternehmen mussten. Dementsprechend erhält die Union 3 031 neue Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR, womit die Zahl der eingezahlten Anteile der Union auf 63 031 anwächst.

(4)

Gemäß der Entschließung Nr. 128 sollte das genehmigte Stammkapital der EBWE um 900 000 abrufbare Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR, vorbehaltlich der Rücknahme, erhöht werden. Jedes Mitglied sollte berechtigt sein, bis zu 42,857 % der Zahl der Anteile, die es unmittelbar vor Inkrafttreten der Kapitalerhöhung hielt, zum Nennwert zu zeichnen, wobei die Zahl der Anteile auf die nächste ganze Zahl abgerundet wird. Die Union kann demnach bis zu 27 013 abrufbare Anteile bis zum 31. Dezember 2011 zeichnen.

(5)

Gemäß der Entschließung Nr. 128 sollte die Verwendung des Kapitals der EBWE nach Maßgabe der vierten „Capital Resources Review“ (CRR4) für den Zeitraum 2001-2015 (CRR4-Zeitraum) überwacht werden. Der Gouverneursrat der EBWE könnte 2015 im Rahmen von CRR4 beschließen, dass ein Teil des ungenutzten abrufbaren Kapitals unter bestimmten, 2015 festzulegenden Voraussetzungen an die Anteilseigner zurückgegeben wird. Im Rahmen der Entschließung Nr. 128 legte der Gouverneursrat der EBWE fest, dass eine solche Rückgabe abrufbarer Anteile automatisch erfolgen und für alle EBWE-Mitglieder gelten würde, die die im Rahmen dieser Entschließung genehmigten abrufbaren Anteile gezeichnet haben. Die Kommission würde in diesem Fall die Entschließung der EBWE-Gouverneure zur Kenntnis nehmen und umsetzen.

(6)

Dieser Beschluss dürfte die Fähigkeit der EBWE stärken, ihre Aktivitäten in ihren Empfängerländern auszuweiten und so den Volkswirtschaften dieser Länder in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wertvolle Unterstützung zu leisten. Es ist angebracht, dass die Union diese zusätzlichen Anteile zeichnet, um die Ziele der Union im Bereich der wirtschaftlichen Außenbeziehungen zu verwirklichen und ihren Stimmrechtsanteil innerhalb der EBWE zu erhalten.

(7)

Die Aufstockung des abrufbaren Kapitals gemäß diesem Beschluss trägt zur Erhaltung des Zugangs der EBWE zu den Finanzmärkten bei.

(8)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum Ende des CRR4-Zeitraums einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit des bestehenden Systems der europäischen öffentlichen Finanzinstitutionen beurteilt wird, das zur Investitionsförderung in der Union und ihren Nachbarländern dient. Dieser Bericht sollte Empfehlungen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Banken sowie der Optimierung und Abstimmung ihrer Aktivitäten enthalten, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 25. März 2009 zu den Jahresberichten 2007 der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (5) gefordert hat.

(9)

In den Ländern außerhalb der Union, in denen gemeinsame Operationen durchgeführt werden, sollte die EBWE dazu aufgefordert werden, ihre Zusammenarbeit mit den übrigen europäischen öffentlichen Finanzinstitutionen mithilfe von Vereinbarungen auszubauen, wie z. B. der Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank zusammen mit dem Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung über ihre Zusammenarbeit außerhalb der Europäischen Union, die es den Banken ermöglicht, sich gegenseitig zu ergänzen, indem sie ihre jeweiligen Wettbewerbsvorteile einsetzen.

(10)

Die mit dem abrufbaren Teil des gezeichneten Kapitals verbundenen Verbindlichkeiten schlagen sich im Haushaltsplan der Union in der mit einem Erinnerungsvermerk versehenen Haushaltslinie 01 03 01 02 „Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals“ nieder.

(11)

Die Vertreter der Europäischen Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten die EBWE anhalten, mit der Einführung bewährter Bankenaufsichtspraktiken fortzufahren, um auch weiterhin ihre sehr starke Eigenkapitalposition zu bewahren; in Bereichen einzugreifen, die mit den zentralen Zielen der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung vereinbar sind, um die allgemeine Kohärenz der politischen Außenmaßnahmen der EU herzustellen; Finanzinstrumente weiterzuentwickeln, die auf einer Kofinanzierung durch die Haushalte der Union und der EBWE beruhen und die dazu beitragen, die Zielvorgaben der EU zu erreichen, unter Berücksichtigung dessen, dass eine solche Zusammenarbeit mit einer wirksamen Kontrolle und Sichtbarkeit der öffentlichen Mittel der Union einhergehen sollte; sowie auf ihrer Website angemessene Informationen über die Begünstigten, die Auswirkungen ihrer Operationen über Finanzintermediäre und die Projektbewertungen zu veröffentlichen.

(12)

Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur sollte dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Förderung der Ziele der Union vorlegen, insbesondere im Hinblick auf das auswärtige Handeln der Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union, die Strategie Europa 2020 und den umfassenden Ausbau des Transfers von Technologien in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz.

(13)

Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten sich nachdrücklich darum bemühen, dass sich die EBWE jeglicher Aktivitäten enthält, die in einem Empfängerland über einen kooperationsunwilligen Drittstaat durchgeführt werden, der sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass er keine oder nur nominale Steuern erhebt, keinen wirksamen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden pflegt und einen Mangel an Transparenz in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufweist, beziehungsweise von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder ihrer Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ entsprechend gekennzeichnet wurde —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union zeichnet zusätzliche 27 013 abrufbare Anteile von jeweils 10 000 EUR an der EBWE nach Maßgabe der Entschließung Nr. 128 des Gouverneursrats, deren Wortlaut diesem Beschluss zu Informationszwecken beigefügt ist.

Artikel 2

Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur hinterlegt die erforderliche Zeichnungsurkunde im Namen der Union.

Artikel 3

Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur berichtet dem Europäischen Parlament jährlich über die Verwendung des Kapitals, über Maßnahmen, um die Transparenz der Operationen der EBWE über Finanzintermediäre zu gewährleisten, über den Beitrag der EBWE zur Verwirklichung der Ziele der Union, über die Risiken und die Effektivität bei der Aufnahme von zusätzlichem Fremdkapital aus dem Privatsektor und über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Investitionsbank und der EBWE außerhalb der Union.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.

(2)   ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 4.

(3)  Entschließung 126 „Erhöhung des genehmigten Stammkapitals, Ausgabe eingezahlter Anteile und Zahlung durch Reallokation des Reingewinns“.

(4)  Entschließung 128 „Erhöhung des genehmigten Stammkapitals, Ausgabe und Zeichnung abrufbaren Kapitals und Rückgabe“.

(5)   ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 147.


ANHANG

ENTSCHLIESSUNG Nr. 128

Erhöhung des genehmigten Stammkapitals, Ausgabe und Zeichnung abrufbaren Kapitals und rückgabe

DER RAT DER GOUVERNEURE —

nach Erhalt eines Berichts des Direktoriums über die gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank (nachstehend „Übereinkommen“) durchgeführte vierte „Capital Resources Review“ (nachstehend „CRR4“) für den Zeitraum 2011-2015 (nachstehend „CRR4-Zeitraum“),

nach Würdigung dieses Berichts und uneingeschränkter Billigung der darin enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen, einschließlich seiner strategischen Ziele, des vorgeschlagenen jährlichen Geschäftsvolumens von 9 Mrd. EUR für die Jahre 2011 und 2012 sowie von 8,5 Mrd. EUR für den restlichen CRR4-Zeitraum und der Analyse der Kapitalanforderungen,

in Anbetracht der Schlussfolgerung, dass es wünschenswert und angemessen ist, das genehmigte Stammkapital um 9 Mrd. EUR an abrufbaren Anteilen zu erhöhen und diese Anteile zu Bedingungen, die die Möglichkeit einer Rücknahme und einer Annullierung der zurückgenommenen Anteile vorsehen, an alle an einer Zeichnung interessierten Mitglieder anteilig im Verhältnis zu deren bisheriger Beteiligung auszugeben,

unter Billigung der im Bericht enthaltenen Feststellung, dass angesichts der Notwendigkeit, der Bank genügend Kapital für ihre in den kommenden fünf Jahren erwarteten Operationen zu erhalten, alle Einnahmen in diesem Zeitraum in voller Höhe dem Reingewinn des jeweiligen Jahres zugeführt werden sollen, mit Ausnahme etwaiger Mittelzuweisungen zur Auffüllung des Shareholder Special Fund der EBWE, und

in Ausübung seiner Befugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens, einschließlich der Befugnis, soweit nötig auch in Angelegenheiten zu entscheiden, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens dem Direktorium übertragen wurden —

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

Das genehmigte Stammkapital der Bank wird erhöht und die dadurch entstehenden zusätzlichen Kapitalanteile werden zu folgende Bedingungen zur Zeichnung angeboten:

1.   Erhöhung des genehmigten Stammkapitals

a)

Das genehmigte Stammkapital der Bank wird zu dem in Absatz 4 Buchstabe a dieser Entschließung festgelegten Zeitpunkt um 900 000 abrufbare Anteile mit einem Nennwert von jeweils 10 000 EUR erhöht, die nach Maßgabe von Absatz 3 zurückgenommen werden können.

b)

Von den mit dieser Entschließung genehmigten Anteilen werden jedem Mitglied höchstens 42,857 % (1) der Zahl seiner unmittelbar vor Inkrafttreten der Kapitalerhöhung gehaltenen Anteile, abgerundet auf die nächste ganze Zahl, gemäß Absatz 2 dieser Entschließung zur Zeichnung angeboten.

c)

Die kraft dieser Entschließung genehmigten abrufbaren Anteile, die nicht gemäß Absatz 2 dieser Entschließung gezeichnet wurden, werden für Erstzeichnungen neuer Mitglieder und besondere Erhöhungen der Zeichnungen einzelner Mitglieder vorgesehen, die der Gouverneursrat nach Artikel 5 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank beschließen kann.

2.   Zeichnungen

a)

Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zu 42,857 % der Zahl seiner Anteile, die es unmittelbar vor Inkrafttreten der Kapitalerhöhung hielt, als abrufbare Anteile zum Nennwert zu zeichnen, wobei die Zahl der Anteile auf die nächste ganze Zahl abgerundet wird. Jede Zeichnung erfolgt nach den in dieser Entschließung festgelegten Modalitäten.

b)

Am oder vor dem 30. April 2011 oder zu einem vom Direktorium am oder vor dem 30. April 2011 festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am 31. Dezember 2011, hinterlegt jedes an einer Zeichnung gemäß dieser Entschließung interessierte Mitglied bei der Bank folgende Dokumente in einer für die Bank annehmbaren Form:

i)

eine Zeichnungsurkunde, kraft deren das Mitglied die hierin angegebene Anzahl von abrufbaren Anteilen zeichnet,

ii)

eine Erklärung, wonach das Mitglied alle rechtlichen und sonstigen internen Maßnahmen ergriffen hat, die es zu einer solchen Zeichnung berechtigen, und

iii)

eine Verpflichtungserklärung, wonach das Mitglied der Bank auf Verlangen Informationen über diese Maßnahmen erteilt.

c)

Die Zeichnungsurkunden und die entsprechenden Zeichnungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Kapitalerhöhung wirksam wird, oder an dem Tag, an dem die Bank das zeichnende Mitglied davon unterrichtet, dass die von ihm gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieser Entschließung hinterlegten Dokumente den Anforderungen der Bank genügen, je nachdem, welches das spätere Datum ist.

d)

Wurden die den Anforderungen der Bank genügenden Dokumente über die Zeichnung des in Absatz 4 Buchstabe a dieser Entschließung genannten Gesamtbetrags der Anteile nicht bis zum Inkrafttreten der Kapitalerhöhung hinterlegt, so kann das Direktorium die von den Mitgliedern bereits hinterlegten Zeichnungsurkunden und die entsprechenden Zeichnungen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Entschließung für unverzüglich wirksam erklären, sofern dies nach Einschätzung des Direktoriums im besten Geschäftsinteresse der Bank liegt und der Gesamtbetrag der bereits hinterlegten und in absehbarer Zukunft erwarteten Zeichnungsurkunden nach Einschätzung des Direktoriums insgesamt dem in Absatz 4 Buchstabe a genannten Gesamtbetrag der Anteile hinreichend nahe kommt.

3.   Rücknahme

a)

Nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieses Absatzes 3 werden die durch diese Entschließung genehmigten abrufbaren Anteile nach Ablauf des CRR4-Zeitraums von der Bank zurückgenommen, ohne dass dieser Kosten entstehen.

b)

Nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Absatzes 3 werden alle oder einige der abrufbaren Anteile unmittelbar am Tag nach der Jahrestagung 2016 zurückgenommen, wobei die Zahl der zurückzunehmenden Anteile nach einer vereinbarten Formel (nachstehend „vereinbarte Formel“) berechnet wird und der Teil des abrufbaren Kapitals zugrunde gelegt wird, der bei Ablauf des CRR4-Zeitraums bis zur satzungsmäßigen Kapitalnutzungsschwelle von 87 % nicht genutzt wurde. Für die Zwecke der Berechnung ist dieses ungenutzte Kapital entweder gleich 9 000 000 000 EUR oder gleich ((87 % von A) — B), je nachdem, welcher Wert geringer ist. Dabei gilt:

i)

A = Summe aus unverringertem gezeichnetem Kapital, Rücklagen und Reingewinnen der Bank zum Abschluss des CRR4-Zeitraums und

ii)

B = Summe des Betriebsvermögens der Bank zum Abschluss des CRR4-Zeitraums.

Die Zahl der gegebenenfalls nach der vereinbarten Formel zurückzunehmenden Anteile entspricht diesem Betrag, geteilt durch den Nennwert der Anteile (10 000 EUR) (2).

c)

Jede Rückgabe von Anteilen nach Maßgabe dieser Entschließung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass alle maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens auch nach der Rückgabe noch erfüllt werden (z. B. die in Artikel 12 festgelegten Verhältniszahlen eingehalten werden, keine abrufbaren Anteile zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank abgerufen wurden (Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 17 des Übereinkommens) und nicht beschlossen wurde, die Geschäftstätigkeit der Bank zu beenden (Artikel 41 und 42 Absatz 2 des Übereinkommens)).

d)

Im Zeitraum unmittelbar vor der Jahrestagung 2015

i)

erstellt die Geschäftsleitung der Bank auf der Grundlage der für 2011-2014 bekannten Daten sowie realistischer Projektionen für 2015 eine Bewertung der Finanzlage der Bank und der bis zum Abschluss des CRR4-Zeitraums zu erwartenden wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich der Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Leistung, der Investitionen, der inländischen Bankensysteme und der internationalen Kapitalmärkte, und führt anschließend angemessene Konsultationen mit dem Direktorium durch;

ii)

legt der Präsident dem Direktorium den Entwurf eines Berichts an den Gouverneursrat sowie die Entwürfe zweier Entschließungen nach folgenden Vorgaben vor:

iii)

Die erste Entschließung legt die Zahl der zurückzunehmenden abrufbaren Anteile fest, wobei folgende Möglichkeiten bestehen: x) Ergibt sich nach der vereinbarten Formel kein ungenutztes abrufbares Kapital, wird in der Entschließung festgestellt, dass unter Anwendung der vereinbarten Formel keine Anteile zurückgenommen werden; y) ergibt sich nach der vereinbarten Formel ungenutztes abrufbares Kapital und fällt die Bewertung der Finanzlage der Bank und der wirtschaftlichen Bedingungen so aus, dass die vereinbarte Formel ohne Anpassung angewandt werden kann, so wird in der Entschließung festgestellt, dass eine bestimmte Anzahl von Anteilen zurückgenommen wird, die der maximalen Anzahl von Anteilen entspricht, die unter Anwendung der vereinbarten Formel zurückgenommen werden kann; z) ergibt sich nach der vereinbarten Formel ungenutztes abrufbares Kapital und fällt die Bewertung der Finanzlage der Bank und der wirtschaftlichen Bedingungen so aus, dass die vereinbarte Formel nicht angewandt werden sollte, so wird in der Entschließung festgestellt, dass eine bestimmte Anzahl von Anteilen zurückgenommen wird, die geringer ist als die maximale Anzahl von abrufbaren Anteilen, die unter Anwendung der vereinbarten Formel zurückgenommen werden kann, und die auch gleich null sein kann;

iv)

in der zweiten Entschließung wird ein Verfahren für die Rücknahme der abrufbaren Anteile festgelegt, die nicht gemäß Absatz 3 Buchstaben e oder f bei Abschluss des CRR4-Zeitraums zurückgenommen wurden;

v)

unbeschadet der Geschäftsordnung des Gouverneursrats sowie der Befugnisse des Gouverneursrats gemäß Artikel 24 des Übereinkommens wird die Frage der Rücknahme der abrufbaren Anteile in die Tagesordnung für die Jahrestagung des Gouverneursrats im Jahr 2015 aufgenommen und werden dem Gouverneursrat der Bericht zur Würdigung und die Entschließungen zur Annahme vorgelegt;

e)

auf der Jahrestagung 2015 beschließt der Gouverneursrat über die erste Entschließung mit der Mehrheit der gesamten Stimmrechtsanteile der abstimmenden Mitglieder, sofern die Zahl der zurückzunehmenden Anteile — falls diese erste Entschließung nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen wird — der maximalen Anzahl von Anteilen entspricht, die unter Anwendung der vereinbarten Formel zurückgenommen werden können, in allen Fällen vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 3 Buchstabe f;

f)

weichen die tatsächliche Finanzlage der Bank und die wirtschaftlichen Bedingungen bei Abschluss des CRR4-Zeitraums wesentlich von den Erwartungen ab, die sich aufgrund der dem Direktorium 2015 von der Geschäftsleitung der Bank übermittelten Projektionen ergaben, wird dem Gouverneursrat umgehend nach einem vergleichbaren Verfahren eine neue Entschließung zur Annahme mit derselben Mehrheit auf oder vor der Jahrestagung 2016 vorgelegt;

g)

bei Wirksamwerden des Beschlusses zur Rücknahme einer bestimmten Anzahl von abrufbaren Anteilen nach Maßgabe von Absatz 3 Buchstabe e oder f geben alle Mitglieder, die die mit dieser Entschließung genehmigten abrufbaren Anteile gezeichnet haben, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Anteile im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Bestand an solchen Anteilen zurück und werden die zurückgegebenen abrufbaren Anteile automatisch mit dem Inkrafttreten der Rücknahme annulliert, wobei das genehmigte Stammkapital der Bank entsprechend verringert wird, ohne dass eine weitere Entschließung des Gouverneursrats erforderlich wäre;

h)

auf der Jahrestagung 2015 beschließt der Gouverneursrat über die zweite Entschließung mit der Mehrheit der gesamten Stimmrechtsanteile der abstimmenden Mitglieder.

4.   Inkrafttreten und sonstige Bestimmungen

a)

Für die Zwecke dieser Entschließung ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 30. April 2011 oder der Tag — falls dieser eher eintritt, an dem den Anforderungen der Bank genügende Dokumente gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieser Entschließung, die Zeichnungen über einen Gesamtbetrag von mindestens 450 000 (3) abrufbaren Anteilen vorsehen, hinterlegt wurden, oder ein vom Direktorium bestimmter späterer Zeitpunkt, spätestens jedoch der 31. Dezember 2011.

b)

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Entschließung gelten die Bestimmungen des Übereinkommens mutatis mutandis für die durch diese Entschließung genehmigten abrufbaren Anteile sowie die im Rahmen dieser Entschließung erfolgten Zeichnungen in derselben Weise, als gehörten diese Anteile zum ursprünglichen Stammkapital der Bank und als handelte es sich bei diesen Zeichnungen und Einzahlungen um Erstzeichnungen bzw. Ersteinzahlungen für dieses ursprüngliche Stammkapital.

(Angenommen am 14. Mai 2010)


(1)  Nach der Erhöhung des eingezahlten Kapitals wird sich das genehmigte Stammkapital der Bank auf 21 Mrd. EUR belaufen. Die Erhöhung um 9 Mrd. EUR entspricht einer Aufstockung des genehmigten Stammkapitals um 42,857 %; dementsprechend ist jeder Anteilseigner berechtigt, höchstens 42,857 % seiner bisherigen Beteiligung zu zeichnen, wenn die Erhöhung genehmigt wird, damit die Beteiligungsstruktur erhalten bleibt.

(2)  Gemäß der vereinbarten Formel wäre der Gesamtbetrag des ungenutzten abrufbaren Kapitals gleich null, wenn das Betriebsvermögen der Bank 87 % der Summe aus unverringertem gezeichnetem Kapital, Rücklagen und Reingewinnen oder mehr betrüge.

(3)  Was 50 % der Anzahl der neu genehmigten abrufbaren Anteile entspricht.