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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1742 |
31.7.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1742 DES RATES
vom 14. Juli 2026
über den Abschluss des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2026/1163 des Rates (2) wurde das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (3) (Interim Agreement on Trade, im Folgenden „ITA“) am 22. Mai 2026 vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
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(2) |
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es zweckmäßig, die Kommission zu ermächtigen, im Namen der Union bestimmte Änderungen oder Berichtigungen des ITA zu billigen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 33.14 des ITA begründet dieses innerhalb der Union keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten. Das ITA kann daher vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar geltend gemacht werden. |
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(4) |
Das ITA sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden „ITA“) wird genehmigt.
Artikel 2
(1) Für die Zwecke des Artikels 2.22 Absatz 4 des ITA wird jede Änderung der Produktdefinitionen und önologischen Verfahren und Beschränkungen gemäß Anhang 2-E Teile A und B des ITA nach Anhörung des Ausschusses für Handelspolitik von der Kommission im Namen der Union genehmigt.
(2) Für die Zwecke des Artikels 2.24 Absatz 8 des ITA wird jede Änderung der Dokumentation und Bescheinigung gemäß Anhang 2-E Teil D des ITA nach Anhörung des Ausschusses für Handelspolitik von der Kommission im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Für die Zwecke des Artikels 21.18 des ITA wird jede Änderung oder Berichtigung der Verpflichtungen gemäß den Anhängen 21-A und 21-B des ITA nach Anhörung des Ausschusses für Handelspolitik von der Kommission im Namen der Union gebilligt.
Artikel 4
(1) Für die Zwecke des Artikels 25.35 des ITA werden jede Änderung der Liste der geografischen Angaben gemäß Anhang 25-B des ITA und jede Änderung von Anhang I oder II des Abkommens über Spirituosen (4), das nach Artikel 25.41 des ITA in das ITA aufgenommen wurde, nach Anhörung des Ausschusses für Handelspolitik im Namen der Union von der Kommission genehmigt.
(2) Erzielen die interessierten Parteien nach Einwänden bezüglich einer geografischen Angabe keine Einigung, verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. BYRNE
(1) Zustimmung vom 8. Juli 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2026/1163 des Rates vom 11. Mai 2026 über die Unterzeichnung des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (ABl. L, 2026/1163, 27.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1163/oj).
(3) ABl. L, 2026/1528, 31.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1528/oj.
(4) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor, geschehen zu Brüssel am 27. Mai 1997 (ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1997/361/oj).
(5) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1742/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)