30.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/76


BESCHLUSS (GASP) 2022/1682 DES RATES

vom 29. September 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2018 auf der Grundlage eines Ersuchens des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM) den Beschluss (GASP) 2018/1249 (1) über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des UNVIM angenommen.

(2)

Der Rat hat am 12. Oktober 2020 auf der Grundlage eines Ersuchens des UNVIM den Beschluss (GASP) 2020/1465 (2) angenommen und die Maßnahmen der Union zur Unterstützung des UNVIM für 12 Monate erneuert.

(3)

Der Rat hat am 15. November 2021 auf der Grundlage eines weiteren Ersuchens des UNVIM durch Beschluss (GASP) 2021/1991 (3) den Beschluss (GASP) 2020/1465 geändert, um die Maßnahmen der Union zur Unterstützung des UNVIM nochmals für 12 Monate bis zum 30. September 2022 zu erneuern.

(4)

Mit der Resolution 2643 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurde das Mandat der Mission der Vereinten Nationen zur Unterstützung des Hodeidah-Abkommens verlängert, um die Umsetzung des Abkommens über die Stadt Hodeidah und die Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa gemäß dem Abkommen von Stockholm zu unterstützen, das von den Konfliktparteien in Jemen am 13. Dezember 2018 geschlossen und durch die Resolutionen 2451 (2018) und 2452 (2019) des VN-Sicherheitsrates gebilligt worden war.

(5)

Der UNVIM hat die Union um weitere Unterstützung für ein Jahr ersucht.

(6)

Die Union sollte ihre Unterstützung für den UNVIM für ein Jahr erneuern, damit er sein Mandat ausführen kann

(7)

Beschluss (GASP) 2020/1465 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2020/1465 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt

—

2 059 838 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 28. Februar 2022,

—

2 200 000 EUR für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. September 2022,

—

2 200 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023.

Der Rat überprüft den finanziellen Bezugsrahmen bis zum 1. März 2023 unter anderem auf der Grundlage der Ausschöpfungsquote und einer Bedarfsanalyse des EAD und der Kommission.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. September 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Oktober 2022.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Beschluss (GASP) 2018/1249 des Rates vom 18. September 2018 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 14).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/1465 des Rates vom 12. Oktober 2020 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 13).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/1991 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM) (ABl. L 405 vom 16.11.2021, S. 12).