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6.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/2 |
Beschluss der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
vom 24. Juli 2020
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
(2020/C 258/02)
DIE BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN —
gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert. |
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(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) kann die Verarbeitung — und insbesondere die Offenlegung — personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen hervorgehen, Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sorgt für einen Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Transparenz und dem Schutz privater und öffentlicher Interessen, indem in Artikel 32 die Informationen und Dokumente aufgeführt werden, die als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehen sind und deren öffentliche Verbreitung gerechtfertigt ist. |
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(4) |
Es sollte Zugang zu den Dokumenten zu Dokumenten der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen gewährt werden, wobei gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, die Wirksamkeit von Verwaltungsverfahren und die Unabhängigkeit der Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 zu schützen |
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(5) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten die Wahrnehmung der Kernaufgaben und -funktionen, die der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen übertragen wurden, d. h. Registrierung, Kontrolle und gegebenenfalls Verhängung von Sanktionen gegen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, nicht beeinträchtigen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Zweck
Zweck dieses Beschlusses ist es, die Bedingungen, Einschränkungen und Verfahren festzulegen, gemäß derer die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden die „Behörde“) der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten in ihrem Besitz gewährt.
Artikel 2
Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich
(1) Jeder Bürger der Europäischen Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.
(2) Die Behörde kann vorbehaltlich der gleichen Bedingungen allen natürlichen oder juristischen Personen, die keinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben, Zugang zu diesen Dokumenten gewähren.
(3) Dieser Beschluss erstreckt sich auf alle Dokumente der Behörde, das heißt Dokumente, die von der Behörde erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind und sich in ihrem Besitz befinden.
Artikel 3
Ausnahmen
(1) Die Behörde verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
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a) |
der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf: die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats; |
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b) |
der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten; und |
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c) |
der Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden. |
(2) Die Behörde verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
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a) |
der Schutz der geschäftlichen oder finanziellen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, |
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b) |
der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung und |
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c) |
der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten. |
(3) Der Zugang zu einem Dokument, das für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei der Behörde eingegangen ist und sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der keine Entscheidung getroffen wurde, wird verweigert, wenn die Verbreitung dieses Dokuments den Entscheidungsprozess der Behörde beeinträchtigen würde.
Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb oder außerhalb der Behörde, wenn die Behörde daran teilgenommen hat, insbesondere für Aussprachen zwischen der Behörde und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, den nationalen Kontaktstellen oder dem Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten, wird auch dann verweigert, wenn der Beschluss gefasst worden ist, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess der Behörde beeinträchtigen würde.
(4) Die Behörde verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung die Einhaltung der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Verpflichtungen durch europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen oder die Fähigkeit der Behörde, ihre Kontrolltätigkeiten auszuüben, beeinträchtigt würde.
(5) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen dieses Artikels unterliegen, werden die übrigen Teile der Dokumente freigegeben.
(6) Im Fall der vorstehenden Absätze 2 bis 4 wird der Zugang dennoch ganz oder teilweise gewährt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht.
(7) Betrifft der Antrag ein im Besitz der Behörde befindliches Dokument, das nicht von ihr verfasst wurde, bestätigt die Behörde den Eingang des Antrags und nennt die Person, das Organ oder die Einrichtung, an die bzw. das der Antrag zu richten ist.
Artikel 4
Einreichung von Erstanträgen
(1) Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher Form, entweder auf Papier oder in elektronischer Form, in einer der Amtssprachen der Union zu stellen.
(2) Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben. Er wird aber zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgefordert, Angaben wie Name, Anschrift und gegebenenfalls Funktion zu machen.
(3) Anträge sind hinreichend präzise zu stellen und müssen eindeutige Angaben zu dem angeforderten Dokument enthalten.
(4) Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert die Behörde den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe.
(5) Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, kann sich die Behörde mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.
(6) Hat ein Antrag einen großen zeitlichen und/oder sachlichen Umfang und klärt der Antragsteller den Antrag nicht oder verweigert er die Zusammenarbeit, kann die Behörde den Antrag ablehnen, da die Behandlung eines solchen Antrags die normale Arbeit der Behörde erheblich beeinträchtigen könnte.
Artikel 5
Behandlung von Erstanträgen
(1) Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird vom Transparenz-Team der Behörde bearbeitet. Unverzüglich nach der Registrierung des Antrags wird dem Antragsteller eine schriftliche Empfangsbescheinigung zugesandt.
(2) Binnen 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags oder gegebenenfalls nach Eingang der gemäß Artikel 4 geforderten Präzisierungen gewährt die Behörde entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, einen Zweitantrag zu stellen.
(3) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine Begründung erhält.
(4) Beantwortet die Behörde den Erstantrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag zu stellen.
Artikel 6
Einreichung von Zweitanträgen
(1) Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Erstantrags oder — bei Ausbleiben einer Antwort auf den Erstantrag — kann der Antragsteller einen Zweitantrag stellen.
(2) Zweitanträge sind binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Antwort der Behörde oder — bei Ausbleiben einer Antwort auf den Erstantrag — nach Ablauf der Beantwortungsfrist an den Direktor der Behörde zu richten.
Artikel 7
Behandlung von Zweitanträgen
(1) Binnen 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Zweitantrags gewährt die Behörde entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung.
(2) Lehnt die Behörde den Zweitantrag vollständig oder teilweise ab, unterrichtet sie den Antragsteller über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen diese Ablehnung, d. h. Erhebung einer Klage oder Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten unter den in Artikel 263 bzw. Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen.
(3) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine Begründung erhält.
(4) Wird ein Zweitantrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, von den in Absatz 2 genannten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.
Artikel 8
Zugang im Anschluss an einen Antrag
(1) Die Behörde ist aufgrund dieses Beschlusses nicht verpflichtet, auf Antrag des Antragstellers ein neues Dokument oder Format zu erstellen oder zusätzliche Informationen einzuholen.
(2) Die Behörde stellt Kopien der Dokumente, zu denen Zugang gewährt wurde, in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung. Bei umfangreichen oder schwer zu handhabenden Dokumenten kann der Antragsteller gebeten werden, die Dokumente vor Ort einzusehen.
(3) Für die Anfertigung und Übersendung von Kopien kann vom Antragsteller eine Gebühr verlangt werden. Sie darf die tatsächlichen Kosten des Vorgangs nicht überschreiten. Der Antragsteller wird vorab über die Kosten informiert und gefragt, ob er den Antrag aufrechtzuerhalten möchte. Die Einsichtnahme vor Ort und Kopien bis zu 20 DIN-A4-Seiten sind in der Regel kostenlos.
(4) Ist ein Dokument öffentlich zugänglich, kann die Behörde ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu dem angeforderten Dokument nachkommen, indem sie den Antragsteller darüber informiert, wie er dieses erhalten kann.
Artikel 9
Vervielfältigung von Dokumenten
(1) Dokumente, die im Einklang mit diesem Beschluss freigegeben wurden, dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Behörde für kommerzielle Zwecke vervielfältigt oder genutzt werden.
(2) Dieser Beschluss gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken.
(3) Die Behörde übernimmt keine Haftung für die rechtswidrige oder unbefugte Nutzung, Offenlegung oder Vervielfältigung freigegebener Dokumente.
Artikel 10
Missbräuchliches Verhalten
Die Behörde lehnt Anträge ab, die missbräuchlich oder gekünstelt sind. Dazu gehören auch Anträge von Einzelnen, die eine beleidigende oder bedrohende Sprache verwenden.
Artikel 11
Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2020.
Für die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
M. ADAM
Direktor
(1) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).