4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/64


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

mit Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Zolllagern in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 192)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/93/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/99/EG müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs ab dem 1. Januar 2005 nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie mit den Regeln der genannten Richtlinie übereinstimmen.

(2)

Mit der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2) wurden Anforderungen an Veterinärkontrollen von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt, die aus einem Drittland stammen, und inter alia die Lagerung in Freizonen, Freilagern oder in Gebäuden von Betreibern, die im internationalen Seeverkehr eingesetzte Beförderungsmittel versorgen, für die Erzeugnisse vorgesehen, die nicht mit den Tiergesundheitsbedingungen für Gemeinschaftseinfuhren übereinstimmen.

(3)

Die Richtlinie 2002/99/EG sieht auch die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften und -bescheinigungen für Erzeugnisse entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung vor. Solche Vorschriften und Bescheinigungen für Sendungen von Fleisch einschließlich Wild und Geflügel, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr, entweder bestimmt für ein Drittland oder zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung sind in der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3) und den Entscheidungen 94/984/EG (4), 97/221/EG (5), 2000/572/EG (6), 2000/585/EG (7), 2000/609/EG (8), 2003/779/EG (9) und 2004/438/EG (10) der Kommission („die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsakte“) festgelegt.

(4)

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2005 zur Lagerung in Zolllagern in die Gemeinschaft eingeführt werden und die nicht mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sollten daher in harmonisierter und transparenter Weise behandelt werden, um unnötige Probleme für die beteiligten Unternehmen zu vermeiden und gleichzeitig sicherzustellen, dass es eine endgültige Frist für den Verbleib solcher Erzeugnisse in der Gemeinschaft gibt.

(5)

Aus diesem Grund sollte eine Übergangszeit von 12 Monaten festgelegt werden, in denen die Unternehmen die vor dem 1. Januar 2005 in Zolllagern eingelagerten Erzeugnisse weiterbefördern können.

(6)

Es sollte sichergestellt werden, dass ab dem 1. Januar 2006 solche Erzeugnisse, die sich weiterhin in Zolllagern im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft befinden und die nicht mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen, unter der Aufsicht der zuständigen Behörde unschädlich beseitigt werden. Alle Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.

(7)

Aus tierseuchenrechtlichen Gründen sollte diese Entscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gelten.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bis zum 31. Dezember 2005 dürfen Sendungen von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Entscheidungen 79/542/EWG, 94/984/EG, 97/221/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/609/EG, 2003/779/EG und 2004/438/EG fallen und die vor dem 1. Januar 2005 in Zolllagern eingelagert wurden, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b) und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG zugelassen sind, die Zolllager verlassen, um entweder vollständig oder teilweise an ihren Bestimmungsort gemäß Artikel 12 Absatz 8 oder Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 97/78/EG befördert zu werden, ohne von der in den einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft vorgeschriebenen Tiergesundheitsbescheinigung begleitet zu werden.

Artikel 2

Ab dem 1. Januar 2006 werden Sendungen von Waren gemäß Artikel 1, die weiterhin in den Lagern verbleiben, unter Aufsicht der zuständigen Behörde unschädlich beseitigt.

Die gesamten Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Notifizierung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)   ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/882/EG der Kommission (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 52).

(4)   ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 34).

(5)   ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/427/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 8).

(6)   ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/437/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 66).

(7)   ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/413/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 57).

(8)   ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/415/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 73).

(9)   ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/414/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 65).

(10)   ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 73.