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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2657 |
9.10.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2657 DES RATES
vom 26. September 2024
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. |
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(2) |
Nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (3), der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, ist der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zu fassen, mit denen die einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens geändert und neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, ohne jedoch in den Anhängen des Windsor-Rahmens aufgeführte Rechtsakte der Union zu ändern oder zu ersetzen, darin aufgenommen werden. |
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(3) |
Während die Artikel 40, 41 und 43 der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) nach Artikel 13 Absatz 3 des Windsor-Rahmens anwendbar sind, handelt es sich bei den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 27, 30, 35, 36, 37, 42 und 45 sowie des Artikels 44 Absätze 1 bis 5, um Bestimmungen eines neu erlassenen Rechtsakts der Union, der in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fällt und in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden sollte. |
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(4) |
Der Gemeinsame Ausschuss sollte in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens fassen, mit dem dieser neu erlassene Rechtsakt der Union, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 27, 30, 35, 36, 37, 42 und 45 sowie des Artikels 44 Absätze 1 bis 5, in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen wird. |
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(5) |
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme des neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
LÓGA M.
(1) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(2) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(3) Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).
(4) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2657/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)