32002D0347

2002/347/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. November 2001 über Steuervergünstigungen Frankreichs für Auslandsniederlassungen von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3451)

Amtsblatt Nr. L 126 vom 13/05/2002 S. 0027 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 21. November 2001

über Steuervergünstigungen Frankreichs für Auslandsniederlassungen von Unternehmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3451)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/347/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (nachstehend "Stahlbeihilfenkodex")(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen(2) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

(1) Im Rahmen des Verfahrens, das sie aufgrund von Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfenkodex wegen Artikel 34 des spanischen Gesetzes Nr. 43/1995(3) eingeleitet hatte, wurde die Kommission auf die Steuervorschriften des Artikels 39 octies A und D der französischen Abgabenordnung (Code Général des Impôts) zugunsten französischer Unternehmen mit Niederlassungen im Ausland hingewiesen.

(2) Mit Schreiben vom 3. Mai und 14. Juni 2000 hat die Kommission Frankreich aufgefordert, ihr mitzuteilen, ob EGKS-Unternehmen durch die fraglichen Vorschriften begünstigt wurden und ihr alle Informationen zu übermitteln, die sie benötigt, um diese nach Maßgabe von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag beurteilen zu können.

(3) Mit Schreiben vom 28. November 2000 hat die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfenkodex einzuleiten.

(4) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert.

(5) Die Kommission hat eine Stellungnahme der britischen Regierung erhalten, die sie an die französischen Behörden weitergeleitet hat, um ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(6) Nach Artikel 39 octies A und D der französischen Abgabenordnung kann ein Unternehmen entweder die von seinen ausländischen Niederlassungen oder Betriebsstätten verursachten Verluste bis zur Höhe der Investitionssumme (bei Investitionen in Handels- oder Dienstleistungstätigkeiten) oder einen Teil der getätigten Investitionen (bei Investitionen in industrielle oder landwirtschaftliche Tätigkeiten) vorübergehend von seiner Steuerbemessungsgrundlage abziehen.

(7) Bei Investitionen in Handelsbetriebe muss das Auslandsunternehmen Erzeugnisse vermarkten, die vorwiegend von dem französischen Unternehmen in Frankreich hergestellt wurden; in diesem Fall hat das Unternehmen von Rechts wegen Anspruch auf die Vergünstigung. Bei Investitionen im landwirtschaftlichen, industriellen oder Dienstleistungsbereich muss die Vergünstigung vorher bewilligt werden.

(8) Die Regelung gilt für alle Länder außer den EU-Mitgliedstaaten im Falle von industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben.

(9) Um Artikel 39 octies geltend machen zu können, genügt es, wenn die Muttergesellschaft bei industriellen oder landwirtschaftlichen Betrieben 10 % des Kapitals bzw. bei Handels- oder Dienstleistungsbetrieben ein Drittel des Kapitals der ausländischen Betriebsstätte hält.

(10) In Höhe der Verluste bzw. Investitionen können steuerfreie Rückstellungen gebildet werden, die jedoch wieder aufgelöst werden, sobald die Tochtergesellschaft oder die Niederlassung im Ausland die Gewinnzone erreicht, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren.

(11) Die Höhe der Rückstellungen entspricht der Hälfte der Kapitalzufuhr des Mutterunternehmens an die Niederlassung, falls es sich um eine industrielle oder landwirtschaftliche Betriebsstätte handelt, bzw. der Höhe der Verluste der Niederlassung bis zum Betrag der Kapitalzufuhr im Fall von Handels- und Dienstleistungsbetrieben. Bei Dienstleistungsbetrieben ist der Investitionsbetrag, der zu den Rückstellungen berechtigt, auf 20 Mio. FRF begrenzt. Niederlassungen von Banken, Finanzinstituten, Versicherungen und Immobilienfirmen sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.

(12) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens war die Kommission der Auffassung, dass diese Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt, die offensichtlich gegen den EGKS-Vertrag verstößt.

3. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(13) Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 teilte die britische Regierung mit, dass sie die Vorbehalte der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Stahlbeihilfenkodex teile.

4. BEMERKUNGEN FRANKREICHS

(14) Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 hat Frankreich dargelegt, dass die fragliche Regelung aus folgenden Gründen nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist:

(15) Zum einen habe das System der Rückstellungen den betroffenen Unternehmen nicht systematisch über den gesamten Zeitraum hinweg einen finanziellen Vorteil verschafft. Anders als beim Steueraufschub gewähre die bei der Bildung in Abzug gebrachte Rückstellung dem Unternehmen eine Vergünstigung, die dem für Unternehmen im entsprechenden Geschäftsjahr geltenden Steuersatz entspricht. Im Gegenzug werde bei Auflösung der Rückstellung die Zahlung eines Steuerbetrags entsprechend dem im Geschäftsjahr der Auflösung geltenden Steuersatz fällig. Da die Differenz zwischen den Steuersätzen der Jahre 1993 und 1998 mehr als acht Punkte betragen habe, sei den betroffenen Unternehmen nach Ablauf dieses Zeitraums kein finanzieller Vorteil zuteil geworden.

(16) Zweitens sei diese Regelung ein wichtiges Element des für die Körperschaftsteuer im französischen Recht geltenden Territorialitätsprinzips. Da die in der Anlaufphase der Auslandsniederlassungen erlittenen Verluste nicht vom in Frankreich zu versteuernden Gewinn abzuziehen sind, versetze die Regelung Unternehmen, die sich im Ausland niederlassen, in eine vergleichbare Lage wie Unternehmen, die eine neue Niederlassung in Frankreich eröffnen oder wie ausländische Unternehmen, deren Gesamtverlust bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt wird.

(17) Drittens stehe dieses Verfahren sämtlichen im französischen Staatsgebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmern offen, sobald sich die Eröffnung einer Niederlassung direkt auf das Geschäftsvolumen des Mutterunternehmens auswirke. Der Ausschluss des Finanz- und Immobiliensektors sei darauf zurückzuführen, dass die Art ihrer Auslandsniederlassungen nicht der wirtschaftlichen Logik der Regelung folge; die durch die Niederlassung verursachte finanzielle oder börsliche Aufwertung der Aktiva eines Unternehmens werde nicht als entscheidendes Kriterium für die Wirtschaftlichkeit betrachtet. Was die Genehmigung anbelangt, die notwendig ist, damit die Regelung für Investitionen im industriellen oder Dienstleistungsbereich in Anspruch genommen werden kann, so gibt der Gesetzestext nach Auffassung der französischen Behörden dem Wirtschafts- und Finanzministerium keine Ermessensbefugnis, sondern gestattet ihm, bei großen Vorhaben im Vorfeld zu prüfen, ob die Anwendung der Regelung berechtigt ist; die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung könne gerichtlich überprüft werden.

(18) Im Hinblick auf das Verfahrensrecht sind die französischen Behörden außerdem der Auffassung, dass die Kommission das Verfahren für bestehende Beihilfen hätte anwenden müssen, da sie bereits zweimal entschieden habe, dass es sich bei der Maßnahme nicht um staatliche Beihilfen handelt.

(19) Ferner haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass kein Unternehmen, das im EGKS-Stahlbereich tätig ist, Artikel 39 octies A und D der französischen Abgabenordnung in Anspruch nehme.

5. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(20) Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und daher aufgehoben und untersagt. Der Stahlbeihilfenkodex nennt im Einzelnen die Fälle, in denen unter bestimmten Umständen Ausnahmen von diesem allgemeinen Verbot möglich sind.

(21) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der EGKS(5)) und entsprechend der Entscheidungspraxis der Kommission (siehe Ziffer 10 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(6)) umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur direkte Hilfen des Staates, sondern auch alle Maßnahmen, die die Unternehmen von einer Belastung befreien, die sie sonst tragen müssten, und zwar unabhängig davon, ob die Regelung unmittelbar von den begünstigten Unternehmen angewendet wird. Folglich stellen nicht rückzahlbare Zuschüsse, zinsgünstige staatliche Darlehen oder Abzüge bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ebenfalls Maßnahmen dar, die als staatliche Beihilfen zu betrachten sind.

(22) Im vorliegenden Fall erhalten die Unternehmen, denen der Steueraufschub gewährt wird, einen Liquiditätsvorteil, da sie während eines bestimmten Zeitraums (von bis zu zehn Jahren) kostenlos über einen Geldbetrag verfügen, der ihnen nicht zur Verfügung stände, wenn sie die entsprechende Steuer sofort hätten entrichten müssen. Die Tatsache, dass der zum Zeitpunkt der Auflösung geltende Steuersatz möglicherweise höher ist als zum Zeitpunkt der Bildung der Rückstellung (siehe Punkt 15) mindert den Liquiditätsvorteil keineswegs. Außerdem können die begünstigten Unternehmen zum Zeitpunkt der Bildung der Rückstellung nicht abschätzen, welcher Steuersatz bei Auflösung der Rückstellung gelten wird. Dieser Aspekt ist allerdings bei der Berechnung des den Unternehmen gewährten Vorteils mit Blick auf eine eventuelle Wiedereinziehung der Beihilfe relevant.

(23) Zur Art Maßnahmen ist festzustellen, dass entsprechend der Entscheidungspraxis der Kommission (siehe Ziffern 13, 16 und 18 der in Punkt 21 dieser Entscheidung genannten Mitteilung) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Urteile vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik(7) und vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Republik Griechenland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften(8)) eine Subvention als spezifisch und folglich als staatliche Beihilfe und nicht als allgemeine Maßnahme gelten muss, wenn sie zwar auf den ersten Blick in ihrer Form als allgemein betrachtet werden kann, jedoch in der Praxis nur eine bestimmte Gruppe von Unternehmen begünstigt.

(24) Im vorliegenden Fall hatte die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens festgestellt, dass bei den Verkaufsniederlassungen nur bestimmte in Frankreich produzierende Unternehmen durch die Maßnahme begünstigt werden; von der Regelung ausgeschlossen sind insbesondere

- Unternehmen, die in Frankreich produzieren, jedoch nicht exportieren;

- Unternehmen mit Auslandsniederlassung, deren Haupttätigkeit nicht in der Vermarktung von in Frankreich hergestellten Produkten besteht;

- Unternehmen, die in Frankreich produzieren und exportieren, ohne eine Verkaufsniederlassung im Ausland zu eröffnen;

- Unternehmen, die ausschließlich im Handel tätig sind.

(25) In seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens (siehe Punkt 17 dieser Entscheidung) hat Frankreich dieser Feststellung nicht widersprochen und sie sogar insofern bestätigt, als es anerkannt hat, dass die Niederlassung eine unmittelbare Auswirkung auf das Geschäftsvolumen des Mutterunternehmens haben muss, damit die Regelung in Anspruch genommen werden kann.

(26) Auch zu den Investitionen im industriellen (oder landwirtschaftlichen) Bereich bzw. bei Dienstleistungsniederlassungen hatte die Kommission bei Verfahrenseröffnung festgehalten, dass nur diejenigen Unternehmen, die eine Genehmigung des Wirtschafts- und Finanzministeriums (die bei den Investitionen im industriellen Bereich nach Stellungnahme des Ministeriums für industrielle und wissenschaftliche Entwicklung erfolgt) erhalten, die Regelung in Anspruch nehmen können. Diesbezüglich verwies die Kommission auf ihre Entscheidungspraxis(9) und die gängige Rechtsprechung(10), denen zufolge eine in freies Ermessen gestellte Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer zur Folge haben kann, dass die Einzelanwendung einer Maßnahme als selektive Maßnahme eingestuft wird.

(27) Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden mit Ausnahme des Hinweises auf die allgemeine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahmen durch die Gerichte keine Vorschrift genannt, die die Ermessensbefugnis des Wirtschafts- und Finanzministeriums begrenzt. Unter diesen Umständen kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass die Behörde über einen Ermessensspielraum verfügt.

(28) Im Hinblick auf das Argument, die Regelung sei ein wichtiges Element des für die Körperschaftsteuer geltenden Territorialitätsprinzips (siehe Punkt 16) ist die Kommission der Auffassung, dass die Territorialität der Körperschaftsteuer nicht die Tatsache rechtfertigt, dass bestimmte Firmen, insbesondere Verkaufsniederlassungen und Handelsunternehmen, von Rechts wegen von der Inanspruchnahme der Regelung ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für die Ermessensbefugnis bei der Genehmigung, die notwendig ist, damit die Regelung für Investitionen im industriellen (oder landwirtschaftlichen) Bereich bzw. für Dienstleistungsniederlassungen in Anspruch genommen werden kann.

(29) Zum Verfahren weist die Kommission darauf hin, dass der Begriff "bestehende Beihilfe" im EGKS-Vertrag - anders als im EG-Vertrag - nicht vorkommt. Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbart und werden folglich aufgehoben und untersagt. Gleichwohl ist der Kommission bewusst, dass sie zweimal, 1973 und 1992, entschieden hat, dass die in Frage stehenden Maßnahmen auf der Grundlage des EG-Vertrags nicht als Beihilfen zu betrachten sind.

(30) Was den Umstand anbelangt, dass nach Auskunft der französischen Behörden im Januar 2001 kein EGKS-Unternehmen die Regelung in Anspruch genommen hat (siehe Punkt 19), so schließt dies nicht aus, dass solche Unternehmen oder deren Niederlassungen in der Vergangenheit begünstigt wurden oder in Zukunft begünstigt werden.

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(31) Die vorliegende Regelung hat keine allgemeine Geltung und kann dazu führen, dass nur bestimmten Unternehmen staatliche Beihilfen gewährt werden. Folglich handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne der Vorschriften der Gemeinschaften, die insofern gegen Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag verstößt, als sie EGKS-Stahlunternehmen begünstigt. Außerdem greift im vorliegenden Fall keine der im Stahlbeihilfenkodex vorgesehenen Ausnahmen.

(32) Was die Rückforderung der Beihilfe anbelangt, so gilt grundsätzlich, dass die Kommission, sobald sie feststellt, dass eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe gewährt wurde, von dem betreffenden Mitgliedstaat die Rückforderung der Beihilfe verlangt. Die Kommission verzichtet auf die Rückforderung, wenn diese gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstößt.

(33) Im vorliegenden Fall hat die Kommission zweimal entschieden(11), dass die Regelung im Rahmen des EG-Vertrags keine staatliche Beihilfe darstellte. Unter diesen Umständen vertritt die Kommission die Auffassung, dass auch die umsichtigsten und bestinformierten Stahlunternehmen die Einstufung der vorliegenden Steuervorschriften als gegen Artikel 4 EGKS-Vertrag verstoßende staatliche Beihilfen nicht hätten vorhersehen können und dass sie für sich den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Anspruch nehmen könnten. Aus diesen Gründen hält es die Kommission für angemessen, auf die Rückforderung der vor dieser Entscheidung gewährten Beihilfen zu verzichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Sämtliche Beihilfen, die Frankreich gemäß Artikel 39 octies A und D des Code Général des Impôts in Frankreich steuerpflichtigen EGKS-Stahlunternehmen gewährt hat, sind mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar.

Artikel 2

Frankreich ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, damit die in Frankreich steuerpflichtigen EGKS-Stahlunternehmen nicht mehr in den Genuss der in Artikel 1 genannten Vergünstigungen gelangen.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. November 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(2) ABl. C 160 vom 2.6.2001, S. 12.

(3) ABl. C 329 vom 31.10.1997, S. 4.

(4) Siehe Fußnote 2.

(5) Slg. 1961, S. 3.

(6) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(7) Slg. 1969, S. 523.

(8) Slg. 1988, S. 2855.

(9) Ziffern 21 und 22 der genannten Mitteilung der Kommission (siehe Fußnote 6).

(10) Urteile des Gerichtshofs vom 26. September 1996 Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnummern 23f, und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade/Altiforni e Ferriere di Servola, Rechtssache C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnummer 40.

(11) Entscheidung 73/263/EWG vom 25. Juli 1973 betreffend Steuerbegünstigungen gemäß Artikel 34 des französischen Gesetzes Nr. 65-566 vom 12. Juli 1965 und gemäß dem Runderlass vom 24. März 1967 für französische Unternehmen, die Auslandsniederlassungen gründen (ABl. L 253 vom 10.9.1973, S. 10) und Entscheidung vom 30. September 1992 (ABl. C 3 vom 7.1.1993, S. 2; siehe Beihilfesache Nr. NN 96/92, S. 5).