31991D0079

91/79/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1991 zur Genehmigung von Maßnahmen zur Aufstellung der von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 043 vom 16/02/1991 S. 0054 - 0054


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Februar 1991 zur Genehmigung von Maßnahmen zur Aufstellung der von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (91/79/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 89/455/EWG stellt die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Artikel 3 breit angelegte Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut bei wildlebenden Tieren in der Gemeinschaft durch die Anwendung von Vakzinen für die orale Vakzination von Füchsen auf.

Das von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegte Pilotprogramm umfasst auch die angrenzenden Gebiete von der Tschechoslowakei, Österreich und den Niederlanden.

Das Pilotprogramm ist Teil einer grenzueberschreitenden Zusammenarbeit mit der Tschechoslowakei, Österreich und den Niederlanden.

Mit Schreiben vom 1. April 1990 hat die Bundesrepublik Deutschland die Kommission über Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut unterrichtet.

Die Prüfung hat ergeben, daß das Pilotprogramm der Entscheidung 89/455/EWG entspricht. Die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind somit erfuellt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung und Verhütung der Tollwut werden genehmigt.

Artikel 2

Die Bundesrepublik Deutschland erlässt bis zum 1. April 1990 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Programme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission