8.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1673 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2019

zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/788 besteht eine der Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Initiative darin, dass in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der geplanten Bürgerinitiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl von Bürgern entspricht. Diese Mindestzahlen entsprechen der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

(2)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten.

(3)

Am 28. Juni 2018 verabschiedete der Europäische Rat den Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (2). Dieser am 3. Juli 2018 in Kraft getretene Beschluss legt die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die am 2. Juli 2019 beginnende Wahlperiode 2019-2024 fest.

(4)

Am 22. März 2019 hatte der Europäische Rat mit dem Beschluss (EU) 2019/476 (3) im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich beschlossen, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 22. Mai 2019 zu verlängern, falls das Unterhaus das Austrittsabkommen spätestens am 29. März 2019 billigen würde; andernfalls würde die Frist bis zum 12. April 2019 verlängert. Das Unterhaus hat das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt. Am 11. April 2019 hat der Europäische Rat mit dem Beschluss (EU) 2019/584 (4) im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich beschlossen, diese Frist bis zum 31. Oktober 2019 zu verlängern.

(5)

Um die Vorgaben des Beschlusses (EU) 2018/937 auf die Mindestzahl von Unterzeichnern gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/788 zu übertragen, ist es angezeigt, Anhang I der Verordnung (EU) 2019/788 zu ändern. Diese Änderung sollte ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Verordnung (EU) 2019/788 anwendbar wird, d. h. ab dem 1. Januar 2020. Sollte jedoch der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nach diesem Zeitpunkt stattfinden, würde die Änderung nach dem Austritt anwendbar werden.

(6)

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/788 sollte daher ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/788 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020 oder ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich endet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.

(2)   ABl. L 165 I vom 2.7.2018, S. 1.

(3)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80I vom 22.3.2019, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EU (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

MINDESTZAHL DER UNTERZEICHNER JE MITGLIEDSTAAT

Belgien

14 805

Bulgarien

11 985

Tschechien

14 805

Dänemark

9 870

Deutschland

67 680

Estland

4 935

Irland

9 165

Griechenland

14 805

Spanien

41 595

Frankreich

55 695

Kroatien

8 460

Italien

53 580

Zypern

4 230

Lettland

5 640

Litauen

7 755

Luxemburg

4 230

Ungarn

14 805

Malta

4 230

Niederlande

20 445

Österreich

13 395

Polen

36 660

Portugal

14 805

Rumänien

23 265

Slowenien

5 640

Slowakei

9 870

Finnland

9 870

Schweden

14 805

“