1993D0663 — DE — 02.02.1994 — 001.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. November 1993

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Italien

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(93/663/EG)

(ABl. L 303, 10.12.1993, p.24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 1994

  L 30

47

3.2.1994




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. November 1993

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Italien

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(93/663/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/439/EWG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In bestimmten Regionen Italiens sind im Februar und März 1993 Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.

Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für den Viehbestand in der Gemeinschaft dar. Zur schnelleren Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft Entschädigungen für die seuchenbedingten Verluste zahlen.

Sofort nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuche haben die italienischen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen, so auch die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ( 3 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/380/EWG der Kommission ( 4 ). Die italienischen Behörden haben diese Maßnahmen mitgeteilt.

Die Gemeinschaft hat mit der Entscheidung 93/230/EWG der Kommission ( 5 ) eine finanzielle Beteiligung an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Italien vorgesehen.

Es empfiehlt sich, diese finanzielle Beteiligung für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortzuschreiben.

Die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind erfüllt.

Artikel 15 der Entscheidung 90/424/EWG legt den finanziellen Rahmen für die nach Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen fest.

Es bedarf zusätzlicher Maßnahmen, um die Tilgung dieser Seuche in der Gemeinschaft sicherzustellen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Italien kann eine finanzielle Hilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der in der Zeit vom 1. April bis 15. November 1993 aufgetretenen Maul- und Klauenseuche erhalten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich auf 70 % der Kosten

a) der Entschädigung der Eigentümer für

— die Tötung und Beseitigung der Tiere,

— die Vernichtung der Milch,

— die Reinigung und Desinfektion der Betriebe,

— die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Ausrüstung, die nicht desinfiziert werden kann;

b) der etwaigen Beförderung von Tierkörpern zu den Verwertungsbetrieben;

c) der serologischen Untersuchung gemäß ►M1  Artikel 3 ◄ und anderer von der Kommission zugelassener Untersuchungen.

Artikel 2

(1)  Die Entschädigung wird den Eigentümern innerhalb von 120 Tagen nach der Notifizierung dieser Entscheidung gezahlt. Dieser Zeitraum kann im Fall einer gerichtlichen Untersuchung der Umstände des Ausbruchs um weitere 120 Tage verlängert werden.

(2)  Die Kosten nach Artikel 1 sind gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission ( 6 ) in Höhe von 70 % anzugeben.

▼M1 —————

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Artikel 3

▼M1 —————

▼B

►M1  (1) ◄   Alle in den Gebieten gemäß Anhang I gehaltenen Bestände mit Paarhufern (außer Schweinen) im Alter von 9 Monaten bis 2 Jahren sind gemäß Anhang II zu beproben und serologisch auf MKS-Antikörper zu untersuchen. Diese Beprobung ist bis ►M1  31. Dezember ◄ 1993 abzuschließen. Ergebnisse und Fortschrittsberichte sind der Kommission monatlich zu übersenden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.




ANHANG I

Die Provinz Caserta.




ANHANG II



Bestandsgröße

(Paarhufer)

Anzahl der zu beprobenden Paarhufer im Alter von 9 Monaten bis 2 Jahren (1)

Bis 5

alle

5-10

5

Mehr als 10

6

(*)   Ist die Zahl der zu beprobenden Tiere geringer als oben angegeben, so sind alle Tiere der Altersgruppe zu erproben.



( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

( 2 ) ABl. Nr. L 203 vom 13. 8. 1993, S. 34.

( 3 ) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.

( 4 ) ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 54.

( 5 ) ABl. Nr. L 97 vom 23. 4. 1993, S. 35.

( 6 ) ABl. Nr. L 249 vom 8. 9. 1988, S. 9.